Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 414508-1/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D14 414509-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.917-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.917-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.917-BAS, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.917-BAS, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.
Ihre Mutter XXXX, hat am XXXX XXXX(Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414511-1/2010 und D14 303352-1/2008) nach muslimischer Tradition geheiratet (Bestätigung über die muslimische Trauung vom 21.02.2009). Am XXXX erfolgte die standesamtliche Eheschließung (Heiratsurkunde des Standesamtsverbands XXXX).Ihre Mutter römisch 40 , hat am römisch 40 XXXX(Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414511-1/2010 und D14 303352-1/2008) nach muslimischer Tradition geheiratet (Bestätigung über die muslimische Trauung vom 21.02.2009). Am römisch 40 erfolgte die standesamtliche Eheschließung (Heiratsurkunde des Standesamtsverbands römisch 40 ).
XXXX hat die Beschwerdeführerin und ihre Schwester adoptiert (Adoptionsverträge vom 08.06.2009, Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt).römisch 40 hat die Beschwerdeführerin und ihre Schwester adoptiert (Adoptionsverträge vom 08.06.2009, Beschlüsse des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt).
Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Schwester XXXX (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414510-1/2010) geboren.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die Schwester römisch 40 (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414510-1/2010) geboren.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 14.02.2009 erstbefragt, wo sie erklärte, dass im Jahr 2005 der Vater der Beschwerdeführerin ermordet worden sei. Von den russischen Behörden sei der Mutter aus religiösen Gründen verboten worden, ein Kopftuch zu tragen. Die Mutter sei im Übrigen im Verdacht gestanden, den Wahabiten anzugehören. Für ihre Kinder - also auch für die Beschwerdeführerin - wurden von der Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Für diese würden dieselben Gründe gelten wie für ihre Mutter.
Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen. Polen gab am 19.02.2009 seine Zustimmung, die Beschwerdeführerin ihre Mutter und ihre Schwester rückzuübernehmen.Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Polen. Polen gab am 19.02.2009 seine Zustimmung, die Beschwerdeführerin ihre Mutter und ihre Schwester rückzuübernehmen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ihrer Mutter am 22.06.2009 wurde aufgrund der geänderten familiären Situation (Eheschließung der Mutter mit XXXX sowie Adoption der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester durch diesen) das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ihrer Mutter am 22.06.2009 wurde aufgrund der geänderten familiären Situation (Eheschließung der Mutter mit römisch 40 sowie Adoption der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester durch diesen) das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 23.02.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen, wo sie zusammengefasst nachfolgendes Fluchtvorbringen darlegte:
Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 15.04.2005 in einer privaten Wohnung in XXXX von einer Spezialeinheit des russischen Geheimdienstes ermordet worden. Insgesamt seien dabei sieben Männer ermordet worden, die im Verdacht gestanden seien, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 15.04.2005 in einer privaten Wohnung in römisch 40 von einer Spezialeinheit des russischen Geheimdienstes ermordet worden. Insgesamt seien dabei sieben Männer ermordet worden, die im Verdacht gestanden seien, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.
In der Folge der Ermordung des Vaters sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten und insgesamt drei Mal - letztmalig im Jänner 2009 - mitgenommen und verhört worden. Dabei sei die Mutter zum Aufenthalt einer Frau eines der ermordeten Männer namens XXXX, die sich als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhalten soll, befragt worden. Auch sei angenommen worden, dass die Mutter wisse, wo sich das Waffenlager der in XXXX ermordeten Männer befinden würde. Die Mutter sei im Übrigen als schwarze Witwe bzw. Terroristin beschimpft worden und sei im Rahmen der Übergriffe durch die Kadyrowzy auch die Schwester der Beschwerdeführerin bedroht worden.In der Folge der Ermordung des Vaters sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten und insgesamt drei Mal - letztmalig im Jänner 2009 - mitgenommen und verhört worden. Dabei sei die Mutter zum Aufenthalt einer Frau eines der ermordeten Männer namens römisch 40 , die sich als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhalten soll, befragt worden. Auch sei angenommen worden, dass die Mutter wisse, wo sich das Waffenlager der in römisch 40 ermordeten Männer befinden würde. Die Mutter sei im Übrigen als schwarze Witwe bzw. Terroristin beschimpft worden und sei im Rahmen der Übergriffe durch die Kadyrowzy auch die Schwester der Beschwerdeführerin bedroht worden.
I.2. Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 09 01.917-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 09 01.917-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben ihrer Mutter - auf welche sich die Beschwerdeführerin gestützt habe - keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen könne, stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben ihrer Mutter - auf welche sich die Beschwerdeführerin gestützt habe - keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen könne, stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Mutter vom selben Tag verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Mutter vom selben Tag verwiesen.
I.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 414511-1/2010/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 30.06.2010 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 414511-1/2010/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 30.06.2010 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414511-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414511-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 14.02.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 30.06.2010 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 30.06.2010 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
10.10.2011