TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/19 A8 209337-4/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Spruch

A8 209.337-4/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 07 06.249-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 07 06.249-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 14.08.1996 seinen ersten Asylantrag.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.08.1996 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Zeitpunkt seiner Flucht aus Zaire nicht beeinflussen konnte, da er von der Freundin seiner Mutter abhängig gewesen sei. Sie hätte Alles organisiert.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.08.1996 führte er an, dass sein Vater im März 1990 verstorben sei, seine Mutter im Dezember 1995. Sein Vater sei XXXX eines Viertels von Kinshasa gewesen. Dieser sei im März 1990 von seinen Mitarbeitern vergiftet worden. Der Onkel, der seinen Vater vergiftet habe, sei in weiterer Folge von Soldaten aufgrund des Mordes festgenommen und inhaftiert worden. Sie hätten sich dann zum Bruder seiner Mutter begeben. Der Onkel, der sie unterstützt hätte, sei im Jahre 1992 umgebracht worden. Ob sein Onkel tatsächlich ermordet worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, doch sei er mitsamt seiner Familie entführt worden. Nach der Entführung seines Onkels stellte seine Mutter, die Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei, mithilfe von Angehörigen dieser Oppositionspartei Nachforschungen zur Entführung seines Onkels an. Seine Mutter sei Mitglied der UDPS gewesen. Sie sei in weiterer Folge von Soldaten verfolgt und vergewaltigt worden, die in ihr Haus eingedrungen wären. Als der Beschwerdeführer innerhalb des Hauses Schüsse hörte und auch seine Mutter schreien hörte, hätte er daraus geschlossen, dass sie umgebracht worden sei. Es sei ihm die Flucht zur Freundin seiner Mutter gelungen. Er wäre dabei von Soldaten verfolgt worden. Diese hätten gezielt Schüsse gegen ihn abgegeben. Er hätte sich kurzfristig bei der Freundin seiner Mutter versteckt, Soldaten hätten sich jedoch weiter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er könne keinesfalls zurückkehren, da man ihn dort suchen würde. Außerdem habe er keine Familie mehr. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde der Republik Zaire, weiters eine Verlustbestätigung des Personalausweises der Republik Zaire sowie einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Die Verletzungen der Bürgerfreiheiten werden in Kinshasa immer häufiger" vor.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.08.1996 führte er an, dass sein Vater im März 1990 verstorben sei, seine Mutter im Dezember 1995. Sein Vater sei römisch 40 eines Viertels von Kinshasa gewesen. Dieser sei im März 1990 von seinen Mitarbeitern vergiftet worden. Der Onkel, der seinen Vater vergiftet habe, sei in weiterer Folge von Soldaten aufgrund des Mordes festgenommen und inhaftiert worden. Sie hätten sich dann zum Bruder seiner Mutter begeben. Der Onkel, der sie unterstützt hätte, sei im Jahre 1992 umgebracht worden. Ob sein Onkel tatsächlich ermordet worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, doch sei er mitsamt seiner Familie entführt worden. Nach der Entführung seines Onkels stellte seine Mutter, die Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei, mithilfe von Angehörigen dieser Oppositionspartei Nachforschungen zur Entführung seines Onkels an. Seine Mutter sei Mitglied der UDPS gewesen. Sie sei in weiterer Folge von Soldaten verfolgt und vergewaltigt worden, die in ihr Haus eingedrungen wären. Als der Beschwerdeführer innerhalb des Hauses Schüsse hörte und auch seine Mutter schreien hörte, hätte er daraus geschlossen, dass sie umgebracht worden sei. Es sei ihm die Flucht zur Freundin seiner Mutter gelungen. Er wäre dabei von Soldaten verfolgt worden. Diese hätten gezielt Schüsse gegen ihn abgegeben. Er hätte sich kurzfristig bei der Freundin seiner Mutter versteckt, Soldaten hätten sich jedoch weiter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er könne keinesfalls zurückkehren, da man ihn dort suchen würde. Außerdem habe er keine Familie mehr. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde der Republik Zaire, weiters eine Verlustbestätigung des Personalausweises der Republik Zaire sowie einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Die Verletzungen der Bürgerfreiheiten werden in Kinshasa immer häufiger" vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.1996, Zl. 96 04.443-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 14.08.1996 gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.1996, Zl. 96 04.443-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 14.08.1996 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.03.1997, Zl. XXXX, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.03.1997, Zl. römisch 40 , wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.1999, Zl. 97/01/0613-8, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2001, Zahl: 209.337/0-III/07/99, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 28.11.1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.1996, Zl. 96 04.443-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2001, Zahl: 209.337/0-III/07/99, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 28.11.1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.1996, Zl. 96 04.443-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 24.04.2001, Zl. AW 2001/01/0112-3, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2001, Zl. 209.337/0-III/07/99, betreffend § 7 Asylgesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, vom 16.07.2003, Zl. 2001/01/0178-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.Mit Beschluss vom 24.04.2001, Zl. AW 2001/01/0112-3, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2001, Zl. 209.337/0-III/07/99, betreffend Paragraph 7, Asylgesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, vom 16.07.2003, Zl. 2001/01/0178-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Am 23.5.2004 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag und wurde dazu am 04.06.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 11.054-EAST-Ost, wies die Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 11.054-EAST-Ost, wies die Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid vom 20.09.2004 wies der Unabhängige Bundesasylsenat,

Zl. 209.337/7- III/07/04, die Berufung vom 29.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 11.054-EAST-Ost, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG ab.Zl. 209.337/7- III/07/04, die Berufung vom 29.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 11.054-EAST-Ost, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ab.

Am 14.06.2007 langte beim UBAS ein als "Wiederspruch" bezeichneter und mit 11.06.2007 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.

Mit Schreiben vom 02.07.2007, Zl. 209.337-3/2Z-III/07/07, erteilte der Unabhängige Bundesasylsenat in Bezug auf die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.06.2007 einen Verbesserungsauftrag.

Am 9.7.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, fand am 09.07.2007 statt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2007, Zl. 209.337-3/3E-III/07/07, wurde die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.06.2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2007, Zl. 209.337-3/3E-III/07/07, wurde die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.06.2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, fand am 18.09.2007 statt.

Mit Bescheid vom 24.10.2007, Zl. 07 06.249-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zu (Spruchpunkt II). Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah die Behörde aufgrund der erfolgten Integration ab (AS 211).Mit Bescheid vom 24.10.2007, Zl. 07 06.249-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah die Behörde aufgrund der erfolgten Integration ab (AS 211).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.11.2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Asylbehörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Vor allem mangle es in Bezug auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung an einer Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen und der konkreten Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers. So habe die Behörde selbst ausgeführt, dass ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung die Sicherung einer Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig sein kann. Der Beschwerdeführer habe aber keinerlei familiäre Bindung und wisse nicht, an wen er sich wenden könne. Er habe vor mehr als 11 Jahren als Minderjähriger seine Heimat verlassen und habe seither keinerlei Kontakte zur Heimat. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich integriert, wie sich aus den vorgelegten Bestätigungen ergebe. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 06.08.2006.

Mit Schreiben vom 19.02.2008 langte am selben Tag eine Beschwerdeergänzung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. In dem vorgelegten Patientenbrief vom 08.11.2007 berichtete das XXXX über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26.09.2007 bis 29.09.2007. Diagnostiziert wurde eine "paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum". Der Patient wurde auf eigenen Wunsch entlassen.Mit Schreiben vom 19.02.2008 langte am selben Tag eine Beschwerdeergänzung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. In dem vorgelegten Patientenbrief vom 08.11.2007 berichtete das römisch 40 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26.09.2007 bis 29.09.2007. Diagnostiziert wurde eine "paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum". Der Patient wurde auf eigenen Wunsch entlassen.

Mit Schreiben vom 28.05.2008 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er über keinerlei familiäre Bindung in der Demokratischen Republik Kongo verfüge, somit die Sicherung seiner Existenzgrundlage schwierig sei. Er verweist auf Seite 19 des Bescheides, wonach die Sicherung einer Existenzgrundlage für Rückkehrer ohne Unterstützung schwierig sei.

In einem weiteren Schreiben vom 26.02.1010 verweist der Beschwerdeführer erneut auf die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo. Er bringt vor, dass auch gegen Familienmitglieder - seine Mutter und sein Vater wurden ermordet - weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgeübt würden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt, der Asylbehörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Vor allem mangle es in Bezug auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung an einer Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen und der konkreten Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers. So habe die Behörde selbst ausgeführt, dass ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung die Sicherung einer Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig sein kann. Der Beschwerdeführer habe aber keinerlei familiäre Bindung und wisse nicht, an wen er sich wenden könne. Er habe vor mehr als 11 Jahren als Minderjähriger seine Heimat verlassen und habe seither keinerlei Kontakte zur Heimat.

Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt. So finden sich im Bescheid, abgesehen von den allgemeinen Feststellungen, keine Feststellungen zur UDPS, bei der seine Mutter eine leitende Rolle innehatte. Weiters hat sich die Behörde nicht mit der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers, der über keinen familiären Anschluss mehr verfügt, auseinandergesetzt. In diesem Kontext wird lediglich ausgeführt "ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung kann die Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig sein" (Seite 17 des Bescheides des Bundesasylamtes).

Die Behörde hat im nächsten Rechtsgang erneut das Vorbringen sowie die Bedrohungslage des Beschwerdeführers in diesem Licht zu betrachten und dem Bescheid ausführliche Feststellungen zugrunde zu legen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, wie sich aus dem Patientenbrief des XXXX vom 08.11.2007 ergibt. In diesem Kontext wird angeregt, ein Gutachten einzuholen und das Gesamtvorbringen in diesem Licht zu betrachten.Die Behörde hat im nächsten Rechtsgang erneut das Vorbringen sowie die Bedrohungslage des Beschwerdeführers in diesem Licht zu betrachten und dem Bescheid ausführliche Feststellungen zugrunde zu legen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, wie sich aus dem Patientenbrief des römisch 40 vom 08.11.2007 ergibt. In diesem Kontext wird angeregt, ein Gutachten einzuholen und das Gesamtvorbringen in diesem Licht zu betrachten.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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