Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 305258-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2006, Zl. 04 08.819-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2006, Zl. 04 08.819-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.4.2004 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.4.2004 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2004 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden und daher im November 1999 nach Finnland gereist, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nachdem das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter negativ entschieden worden sei, seien sie in die Heimat ausgewiesen worden. Vom 12.6.2001 bis zum 28.8.2003 habe sie sich sodann in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie sei getaufte Baptistin und wegen ihrer religiösen Überzeugung sowie ihrem öffentlichen Auftreten für ihre Religionsgemeinschaft verfolgt worden. Seit Juni 1999 werde von der Stadtverwaltung XXXX Druck auf sie ausgeübt und von ihr verlangt, dass sie die von ihr XXXX schließe. Der Stellvertreter des Amtsdirektors habe ihr persönlich mitgeteilt, dass andernfalls "in der Stadt kein Platz mehr" für sie wäre. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der lokalen Presse und im lokalen Fernsehen "Gegenpropaganda" hinsichtlich XXXX gemacht worden sei; dazu legte sie das Protokoll einer Fernsehsehndung vom XXXX vor. Den Text habe sie von einem unabhängigen Journalisten erhalten. XXXX sei mangels Einklang mit dem Religionsgesetz von 1997, wonach der Orthodoxie der Vorrang einzuräumen sei, nicht mehr akzeptiert worden. Bei der XXXX habe es sich um eine "tolerante Einrichtung" gehandelt, in der Vertreter verschiedenster Religionsgemeinschaften tätig gewesen seien.1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2004 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden und daher im November 1999 nach Finnland gereist, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nachdem das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter negativ entschieden worden sei, seien sie in die Heimat ausgewiesen worden. Vom 12.6.2001 bis zum 28.8.2003 habe sie sich sodann in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie sei getaufte Baptistin und wegen ihrer religiösen Überzeugung sowie ihrem öffentlichen Auftreten für ihre Religionsgemeinschaft verfolgt worden. Seit Juni 1999 werde von der Stadtverwaltung römisch 40 Druck auf sie ausgeübt und von ihr verlangt, dass sie die von ihr römisch 40 schließe. Der Stellvertreter des Amtsdirektors habe ihr persönlich mitgeteilt, dass andernfalls "in der Stadt kein Platz mehr" für sie wäre. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der lokalen Presse und im lokalen Fernsehen "Gegenpropaganda" hinsichtlich römisch 40 gemacht worden sei; dazu legte sie das Protokoll einer Fernsehsehndung vom römisch 40 vor. Den Text habe sie von einem unabhängigen Journalisten erhalten. römisch 40 sei mangels Einklang mit dem Religionsgesetz von 1997, wonach der Orthodoxie der Vorrang einzuräumen sei, nicht mehr akzeptiert worden. Bei der römisch 40 habe es sich um eine "tolerante Einrichtung" gehandelt, in der Vertreter verschiedenster Religionsgemeinschaften tätig gewesen seien.
Nach ihrer ungewollten Rückkehr im Jahr 2001 sei sie bis zu ihrer Flucht 2003 unter Beobachtung der Behörden gestanden und auch zur Miliz vorgeladen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte sie neuerliche Verfolgungshandlungen von Seiten der Behörden.
2. In einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.5.2004 erneuerte die Beschwerdeführerin u.a. ihr Vorbringen, in ihrer Heimat wegen ihrer religiösen Überzeugung sowie aufgrund ihres beruflichen und gesellschaftlichen Engagements verfolgt zu werden.
3. Auf Anfrage der österreichischen Behörden erteilte die Republik Finnland mit Note vom 23.6.2004 ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO).3. Auf Anfrage der österreichischen Behörden erteilte die Republik Finnland mit Note vom 23.6.2004 ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO).
4. In ihrer Stellungnahme vom 27.7.2004 wies die Beschwerdeführerin auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehemannes, eines afghanischen Staatsangehörigen, hin und ersuchte der Sache nach, dass die Republik Österreich gemäß der Dublin II-VO in das Asylverfahren selbst eintrete und die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylantrages in Anspruch nehme.
5. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.9.2004 erläuterte die Beschwerdeführerin, in einer orthodoxen Familie aufgewachsen zu sein, ihr religiöses Weltbild jedoch im Zuge ihrer Bekanntschaft zu einem amerikanischen Geistlichen im Jahr 1990 verändert zu haben. Als ausgebildete Pädagogin habe sie XXXX gegründet, die später auch vom Staat anerkannt worden sei. XXXX sei von Kindern verschiedenster religiöser Richtungen besucht worden. Nach der Verabschiedung eines Religionsgesetzes im Jahr 1997 sei auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden. Im Zuge einer Missionarsreise in ihre Heimatstadt habe sie XXXX bei der Gründung einer baptistischen Kirche geholfen. Die dortige Bevölkerung habe jedoch negativ darauf reagiert und gegen die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester Stimmung gemacht. Im Herbst sei ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin von drei unbekannten Männern auf offener Straße niedergeschlagen worden. In der Folge sei im Jänner 1999 ein Brief von Orthodoxen ihrer Heimatstadt an den orthodoxen Priester XXXX gesandt worden, in welchem die Beschwerdeführerin des Verrats an der orthodoxen Kirche bezichtigt worden sei. Am 15.6.1999 sei sie zur Verwaltungsbehörde von XXXX geladen worden, wo ihrem Mitarbeiter XXXX nahegelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dann eine Beschwerde an die Prokuratur in XXXX gerichtet und die Geschehnisse in einem Schreiben näher dargelegt; die Angelegenheit sei jedoch nicht bearbeitet worden. Danach seien die städtischen Subventionen XXXX gestrichen worden. Infolge eines Briefwechsels mit dem XXXX habe dieser US$ 15.000,-- nach Finnland überwiesen, da zum damaligen Zeitpunkt "viele Banken" in der Russischen Föderation "von Kriminellen kontrolliert" worden und somit unsicher gewesen seien. Am 3.8.1999 habe das XXXX einen Artikel in einer Tageszeitung veröffentlicht, wonach die XXXX abgelaufen sei.5. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.9.2004 erläuterte die Beschwerdeführerin, in einer orthodoxen Familie aufgewachsen zu sein, ihr religiöses Weltbild jedoch im Zuge ihrer Bekanntschaft zu einem amerikanischen Geistlichen im Jahr 1990 verändert zu haben. Als ausgebildete Pädagogin habe sie römisch 40 gegründet, die später auch vom Staat anerkannt worden sei. römisch 40 sei von Kindern verschiedenster religiöser Richtungen besucht worden. Nach der Verabschiedung eines Religionsgesetzes im Jahr 1997 sei auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden. Im Zuge einer Missionarsreise in ihre Heimatstadt habe sie römisch 40 bei der Gründung einer baptistischen Kirche geholfen. Die dortige Bevölkerung habe jedoch negativ darauf reagiert und gegen die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester Stimmung gemacht. Im Herbst sei ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin von drei unbekannten Männern auf offener Straße niedergeschlagen worden. In der Folge sei im Jänner 1999 ein Brief von Orthodoxen ihrer Heimatstadt an den orthodoxen Priester römisch 40 gesandt worden, in welchem die Beschwerdeführerin des Verrats an der orthodoxen Kirche bezichtigt worden sei. Am 15.6.1999 sei sie zur Verwaltungsbehörde von römisch 40 geladen worden, wo ihrem Mitarbeiter römisch 40 nahegelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dann eine Beschwerde an die Prokuratur in römisch 40 gerichtet und die Geschehnisse in einem Schreiben näher dargelegt; die Angelegenheit sei jedoch nicht bearbeitet worden. Danach seien die städtischen Subventionen römisch 40 gestrichen worden. Infolge eines Briefwechsels mit dem römisch 40 habe dieser US$ 15.000,-- nach Finnland überwiesen, da zum damaligen Zeitpunkt "viele Banken" in der Russischen Föderation "von Kriminellen kontrolliert" worden und somit unsicher gewesen seien. Am 3.8.1999 habe das römisch 40 einen Artikel in einer Tageszeitung veröffentlicht, wonach die römisch 40 abgelaufen sei.
Nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2001 habe sie - so die Beschwerdeführerin weiter - in XXXX "dieselben Probleme" gehabt und sei bedroht worden. In der Folge sei sie in ihre Heimatstadt gefahren und dort zweimal von der Miliz vorgeladen und einvernommen worden; überdies habe sie wiederholt Drohanrufe erhalten. Im Jahr 2002 sei sie nach St. Petersburg übersiedelt, im März 2003 seien Unterlagen aus ihrer Wohnung gestohlen worden. Im Mai 2003 habe sie einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, wonach sie St. Petersburg verlassen müsse. Überdies sei ihr von einem Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes, der sie zu einer nahe gelegenen Milizabteilung gebracht habe, mitgeteilt worden, dass er von ihrer Asylantragstellung in Finnland und auch von dem bei der Prokuratur eingeleiteten Verfahren gegen Pater XXXX sowie von ihrer "Sektentätigkeit" Kenntnis erlangt habe. Schlussendlich habe er ihr "Probleme" angedroht, sollte sie nicht aus der Stadt "verschwinden". In der Folge habe sie ihren Wohnsitz (innerhalb von St. Petersburg) gewechselt. Am 18.8.2003 sei sie im Stiegenhaus von einem unbekannten Mann auf den Rücken geschlagen worden. Nachdem sie aus Angst geschrien habe, habe der Mann sie als "Sektiererin" beschimpft. In der Wohnung habe ihre Tochter sodann die Rettung verständigt, welche die Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus gebracht habe. Dort sei ihre offene Wunde am Rücken genäht worden. Im Krankenhaus sei überdies ein Milizionär erschienen, der jedoch keine Anzeige entgegengenommen, sondern die Beschwerdeführerin an die für ihren Wohnort zuständige Milizabteilung verwiesen habe. Auch dort sei ihre Anzeige jedoch nicht angenommen worden. Sie werde von der russisch-orthodoxen Kirche sowie vom russischen Geheimdienst wegen ihrer pädagogischen und religiösen Tätigkeit verfolgt. Ihre XXXX sei im Mai 2002 in ihrer Heimatstadt XXXX erhängt aufgefunden worden. Sie sei von der Ermordung ihrer XXXX überzeugt, zumal diese gemeinsam mit der Beschwerdeführerin den Glauben ausgeübt und praktiziert habe. Zudem habe die Miliz eine Obduktion verweigert. In der Angelegenheit sei auch kein Verfahren eingeleitet worden. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei ihre XXXX vermutlich von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes getötet worden. Ihre Tochter sei im Oktober 2003 von Personen aufgesucht und eingehend über die Beschwerdeführerin befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 1991 Mitglied der Partei "DS" gewesen. Im April 1990 sei sie bei Parteiveranstaltungen vom damaligen KGB angehalten worden, jedoch seit dem Jahr 2001 nicht (mehr) aus politischen Gründen verfolgt worden. Der Kontakt mit der Partei habe sie damals bewogen, XXXX zu gründen. Als XXXX habe sie die Parteimitgliedschaft zurücklegen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie ihre "physische Verfolgung", zumal bereits ihre XXXX umgebracht worden sei.Nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2001 habe sie - so die Beschwerdeführerin weiter - in römisch 40 "dieselben Probleme" gehabt und sei bedroht worden. In der Folge sei sie in ihre Heimatstadt gefahren und dort zweimal von der Miliz vorgeladen und einvernommen worden; überdies habe sie wiederholt Drohanrufe erhalten. Im Jahr 2002 sei sie nach St. Petersburg übersiedelt, im März 2003 seien Unterlagen aus ihrer Wohnung gestohlen worden. Im Mai 2003 habe sie einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, wonach sie St. Petersburg verlassen müsse. Überdies sei ihr von einem Mitarbeiter des russischen Geheimdienstes, der sie zu einer nahe gelegenen Milizabteilung gebracht habe, mitgeteilt worden, dass er von ihrer Asylantragstellung in Finnland und auch von dem bei der Prokuratur eingeleiteten Verfahren gegen Pater römisch 40 sowie von ihrer "Sektentätigkeit" Kenntnis erlangt habe. Schlussendlich habe er ihr "Probleme" angedroht, sollte sie nicht aus der Stadt "verschwinden". In der Folge habe sie ihren Wohnsitz (innerhalb von St. Petersburg) gewechselt. Am 18.8.2003 sei sie im Stiegenhaus von einem unbekannten Mann auf den Rücken geschlagen worden. Nachdem sie aus Angst geschrien habe, habe der Mann sie als "Sektiererin" beschimpft. In der Wohnung habe ihre Tochter sodann die Rettung verständigt, welche die Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus gebracht habe. Dort sei ihre offene Wunde am Rücken genäht worden. Im Krankenhaus sei überdies ein Milizionär erschienen, der jedoch keine Anzeige entgegengenommen, sondern die Beschwerdeführerin an die für ihren Wohnort zuständige Milizabteilung verwiesen habe. Auch dort sei ihre Anzeige jedoch nicht angenommen worden. Sie werde von der russisch-orthodoxen Kirche sowie vom russischen Geheimdienst wegen ihrer pädagogischen und religiösen Tätigkeit verfolgt. Ihre römisch 40 sei im Mai 2002 in ihrer Heimatstadt römisch 40 erhängt aufgefunden worden. Sie sei von der Ermordung ihrer römisch 40 überzeugt, zumal diese gemeinsam mit der Beschwerdeführerin den Glauben ausgeübt und praktiziert habe. Zudem habe die Miliz eine Obduktion verweigert. In der Angelegenheit sei auch kein Verfahren eingeleitet worden. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei ihre römisch 40 vermutlich von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes getötet worden. Ihre Tochter sei im Oktober 2003 von Personen aufgesucht und eingehend über die Beschwerdeführerin befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 1991 Mitglied der Partei "DS" gewesen. Im April 1990 sei sie bei Parteiveranstaltungen vom damaligen KGB angehalten worden, jedoch seit dem Jahr 2001 nicht (mehr) aus politischen Gründen verfolgt worden. Der Kontakt mit der Partei habe sie damals bewogen, römisch 40 zu gründen. Als römisch 40 habe sie die Parteimitgliedschaft zurücklegen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie ihre "physische Verfolgung", zumal bereits ihre römisch 40 umgebracht worden sei.
Im Zuge ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen sowie Fotos vor.
6. In ihrer Stellungnahme vom 6.12.2004 wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf den Gesundheitszustand ihres Ehemannes hin und gab bekannt, dass diesem Asyl gewährt worden sei. Weiters legte sie insbesondere das Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 2.12.2004 vor, wonach das Bestehen einer Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei.
7. Mit Bescheid vom 23.8.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde nicht verfügt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Nicht festgestellt werden könne - so das Bundesasylamt weiter -, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe.7. Mit Bescheid vom 23.8.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde nicht verfügt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Nicht festgestellt werden könne - so das Bundesasylamt weiter -, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unplausibel und nicht konsistent erwiesen habe: So habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer ersten Befragung jene Vorfälle, wonach sie von einem Beamten des russischen Geheimdienstes auf der Straße angesprochen worden und von einem unbekannten Mann am Rücken verletzt worden sei, mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich angegeben, dass sie zur Miliz vorgeladen worden sei. Selbst wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt werde, würden derartige Vorladungen zu einer Polizeibehörde - trotz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Anhaltezeitraumes von vier Stunden - keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen, da es sich dabei bloß um polizeiliche Maßnahmen zur Feststellung eines Sachverhalts handle. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhänge zwischen dem Einbruch in ihre Wohnung und dem Angriff auf der Straße sowie der vom Staat angeblich nicht gebilligten Religionsausübung und Verfolgung durch den russischen Geheimdienst würden auf bloßen Vermutungen beruhen, welche sie durch keine konkreten Beweismittel untermauern habe können. Weiters äußerte das Bundesasylamt überdies Zweifel an der behaupteten religiösen Einstellung der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Aktivitäten für die Baptisten, da sich der Umstand, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, einem afghanischen Staatsangehörigen, zunächst nach muslimischem Ritus erfolgt sei, - so das Bundesasylamt wörtlich - "kaum mit der behaupteten religiösen Einstellung" der Beschwerdeführerin "verbinden lässt". Überdies erscheine es unplausibel, dass an der Person der Beschwerdeführerin, der im Juli 2003 in St. Petersburg ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, wegen der von ihr erhobenen - und in der Folge abgewiesenen - Klage gegen einen Geistlichen der orthodoxen Kirche ein derartiges Interesse bestanden habe, dass sie einer von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der von ihr dargelegte Sachverhalt entspreche somit nicht den Tatsachen, sondern stelle ein Konstrukt dar, um einen asylrelevanten Sachverhalt darzustellen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei, weshalb ihr Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russischen Föderation begründete die belangte Behörde mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe sowie damit, dass - sofern man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken würde - aus den Länderfeststellungen keine Straflosigkeit für Kriminelle bzw. die Ineffizienz russischer Behörden ableitbar sei; die bloße Aussage der Beschwerdeführerin über ihre Verfolgung durch kriminelle Personen könne - so das Bundesasylamt - keinen solchen Begründungsaufwand auslösen, dass konkrete Recherchen vor Ort durchgeführt werden müssten, da der vorliegende Sachverhalt "aus dem grundsätzlichen Erkenntnisstand" als geklärt erscheint. Den Entfall einer Ausweisung der Beschwerdeführerin begründete das Bundesasylamt - nach textbausteinartigen Formulierungen über die maßgeblichen Aspekte einer Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und ohne nähere fallbezogene Erläuterung - mit dem Hinweis auf das Ergebnis einer "individuellen Abwägung".Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei, weshalb ihr Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russischen Föderation begründete die belangte Behörde mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe sowie damit, dass - sofern man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken würde - aus den Länderfeststellungen keine Straflosigkeit für Kriminelle bzw. die Ineffizienz russischer Behörden ableitbar sei; die bloße Aussage der Beschwerdeführerin über ihre Verfolgung durch kriminelle Personen könne - so das Bundesasylamt - keinen solchen Begründungsaufwand auslösen, dass konkrete Recherchen vor Ort durchgeführt werden müssten, da der vorliegende Sachverhalt "aus dem grundsätzlichen Erkenntnisstand" als geklärt erscheint. Den Entfall einer Ausweisung der Beschwerdeführerin begründete das Bundesasylamt - nach textbausteinartigen Formulierungen über die maßgeblichen Aspekte einer Prüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ohne nähere fallbezogene Erläuterung - mit dem Hinweis auf das Ergebnis einer "individuellen Abwägung".
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
9. In ihrer Stellungnahme vom 5.3.2008 gab die Beschwerdeführerin insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht des U.S. State Department über Religionsfreiheit in der Russischen Föderation an, dass neben anderen religiösen Minderheiten auch "nicht-traditionelle" protestantische Religionsgemeinschaften behördlicher Diskriminierung, Intoleranz, Gewalt durch Extremisten und auch Verfolgung durch staatliche der Sicherheitskräfte einschließlich des russischen Geheimdienstes ausgesetzt seien.
Weiters legte die Beschwerdeführerin den psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.3.2007 vor, wonach die Beschwerdeführerin wegen einer diagnostizierten depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung stehe und unterstützende Gesprächstherapie sowie eine medikamentöse Therapie erhalte.
10. Mit Schreiben vom 12.2.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX über ihre einvernehmliche Scheidung.10. Mit Schreiben vom 12.2.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 über ihre einvernehmliche Scheidung.
11. Am 9.4.2010 legte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Auszuges aus dem Gewerberegister vom 10.3.2010 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich bereits insofern als mangelhaft, als die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar als unplausibel und inkonsistent und somit als unglaubwürdig gewertet hat, sich in der Beweiswürdigung jedoch weitgehend auf eine bloße Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin beschränkt, ohne die maßgeblichen Gründe für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konkret und ausführlich darzulegen. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen, wie sie von der belangten Behörde erschöpfend dargestellt wurden (AS 317), vermögen eine detaillierte Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Soweit die belangte Behörde überhaupt auf den gegenständlichen Fall argumentativ Bezug genommen hat, enthalten diese Ausführungen keinerlei entscheidenden Begründungswert im Hinblick auf die Frage der (mangelnden) Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe: So ist der Hinweis, dass der Beschwerdeführerin ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde (AS 325), in Anbetracht des (behaupteten) Zwecks der vorgebrachten Verfolgung, nämlich XXXX und ihres Auftretens für ihre Religionsgemeinschaft, schon von Vornherein keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin inSoweit die belangte Behörde überhaupt auf den gegenständlichen Fall argumentativ Bezug genommen hat, enthalten diese Ausführungen keinerlei entscheidenden Begründungswert im Hinblick auf die Frage der (mangelnden) Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe: So ist der Hinweis, dass der Beschwerdeführerin ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde (AS 325), in Anbetracht des (behaupteten) Zwecks der vorgebrachten Verfolgung, nämlich römisch 40 und ihres Auftretens für ihre Religionsgemeinschaft, schon von Vornherein keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in
Zweifel zu ziehen (vgl. AS 167: "... sagte er zu mir, dass ich ausZweifel zu ziehen vergleiche AS 167: "... sagte er zu mir, dass ich aus
der Stadt verschwinden soll: ¿Wenn Du nicht wegfährst, wirst Du Probleme haben.'"). Bedenkt man, dass die Einvernahme vom 30.4.2004 u. a. die Frage der Zuständigkeit der Republik Österreich zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß der Dublin II-VO zum Inhalt hatte und dass die Fluchtgründe in dieser Befragung - ungeachtet der substantiierten Angaben der Beschwerdeführerin - eher kursorisch und ohne eine einzige behördliche Nachfrage zu einem konkreten Sachverhaltsdetail abgehandelt wurden (AS 31 f.), so geht auch der Vorwurf der belangten Behörde in der Beweiswürdigung, die Beschwerdeführerin habe ihre Misshandlung durch eine unbekannte Person in dieser ersten Befragung unerwähnt gelassen (AS 325), völlig ins Leere. Gleiches gilt für die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorladungen zur russischen Polizei um bloße polizeiliche Maßnahmen zur Sachverhaltsfeststellung handle: Eine derartige Einschätzung lässt das übrige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer XXXX in Verbindung mit ihrem religiösen Engagement massiv unter Druck gesetzt worden sein soll, völlig außer Acht.der Stadt verschwinden soll: ¿Wenn Du nicht wegfährst, wirst Du Probleme haben.'"). Bedenkt man, dass die Einvernahme vom 30.4.2004 u. a. die Frage der Zuständigkeit der Republik Österreich zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß der Dublin II-VO zum Inhalt hatte und dass die Fluchtgründe in dieser Befragung - ungeachtet der substantiierten Angaben der Beschwerdeführerin - eher kursorisch und ohne eine einzige behördliche Nachfrage zu einem konkreten Sachverhaltsdetail abgehandelt wurden (AS 31 f.), so geht auch der Vorwurf der belangten Behörde in der Beweiswürdigung, die Beschwerdeführerin habe ihre Misshandlung durch eine unbekannte Person in dieser ersten Befragung unerwähnt gelassen (AS 325), völlig ins Leere. Gleiches gilt für die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorladungen zur russischen Polizei um bloße polizeiliche Maßnahmen zur Sachverhaltsfeststellung handle: Eine derartige Einschätzung lässt das übrige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer römisch 40 in Verbindung mit ihrem religiösen Engagement massiv unter Druck gesetzt worden sein soll, völlig außer Acht.
Soweit die belangte Behörde Zweifel an der religiösen Konfession der Beschwerdeführerin mit der Begründung äußert, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zunächst nur nach muslimischem Ritus erfolgt und dieser Umstand mit der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen sei, wird diese Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet und ist daher bereits aus diesem Grund nicht nachvollziehbar; ein allfälliges Berichtsmaterial, das dieser Wertung der belangten Behörde eine verlässliche Grundlage bieten würde, ist auch im Verwaltungsakt nicht aufzufinden.
Damit hat es die belangte Behörde aber unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.
4.2 Die belangte Behörde hat aber auch keinerlei Länderfeststellungen zur Situation der Baptisten in der Russischen Föderation getroffen: Die in den Länderfeststellungen enthaltenen allgemeinen Hinweise zur Religionsfreiheit beschränken sich überdies auf wenige Sätze und vermögen in dieser allgemeinen Form den Anforderungen, wie sie an eine umfassende Darlegung der Situation in einem Herkunftsstaat geknüpft sind, (insbesondere auch in Anbetracht des ausführlichen Parteivorbringens) nicht zu genügen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde - offensichtlich in einer Eventualbegründung - für den Fall der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass konkrete Recherchen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich seien, mit den Länderfeststellungen, die den Sachverhalt als "geklärt erscheinen" lassen würden, gerechtfertigt (AS 333).
Die belangte Behörde hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen (hier: zur Situation von Angehörigen der baptistischen Glaubensgemeinschaft) zu treffen.Die belangte Behörde hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen (hier: zur Situation von Angehörigen der baptistischen Glaubensgemeinschaft) zu treffen.
4.3 Weiters hat das Bundesasylamt die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel - insbesondere das Schreiben der Prokuratur (AS 179 f.), mehrere Zeitungsartikel (AS 183 und 203 f.), drei schriftliche Anzeigen (AS 189 ff.), das Schreiben hinsichtlich der staatlichen XXXX (AS 199) und den Bericht eines amerikanischen Geistlichen (AS 201) - nicht in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Dass diese Dokumente nach ihrer Übersetzung - ebenso wie das Protokoll einer Fernsehsendung (AS 35, AS 157) sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerin, die sie zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegt hat (AS 207 und 211) - auf ihre Authentizität zu überprüfen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen wären, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da die belangte Behörde auch die Berücksichtigung dieser Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unterlassen hat, ist ihr auch in diesem Zusammenhang ein schwerer Verfahrensmangel zur Last zu legen.4.3 Weiters hat das Bundesasylamt die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel - insbesondere das Schreiben der Prokuratur (AS 179 f.), mehrere Zeitungsartikel (AS 183 und 203 f.), drei schriftliche Anzeigen (AS 189 ff.), das Schreiben hinsichtlich der staatlichen römisch 40 (AS 199) und den Bericht eines amerikanischen Geistlichen (AS 201) - nicht in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Dass diese Dokumente nach ihrer Übersetzung - ebenso wie das Protokoll einer Fernsehsendung (AS 35, AS 157) sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerin, die sie zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegt hat (AS 207 und 211) - auf ihre Authentizität zu überprüfen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen wären, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da die belangte Behörde auch die Berücksichtigung dieser Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unterlassen hat, ist ihr auch in diesem Zusammenhang ein schwerer Verfahrensmangel zur Last zu legen.
4.4 Bedenkt man das ausführliche und mit zahlreichen Beweismitteln gestützte Fluchtvorbringen, wäre die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates auch verpflichtet gewesen, weitere (den Sachverhalt klärende) Erhebungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin durchzuführen und (daran anknüpfend) entsprechende Feststellungen über die berufliche Tätigkeit und das religiöse Engagement der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zu treffen. Eingedenk der erwähnten Gegebenheiten ist dem erkennenden Senat nicht ersichtlich, aus welchem Grund die belangte Behörde etwa von der Einholung einer Auskunft bei der XXXX - konkret bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - zur Verifizierung ihrer Fluchtschilderungen Abstand genommen hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium und in Anbetracht der fehlenden konkreten Länderfeststellungen zur Situation der Baptisten in der Russischen Föderation kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu keinem anderen als dem vorliegenden Verfahrensergebnis gekommen wäre.4.4 Bedenkt man das ausführliche und mit zahlreichen Beweismitteln gestützte Fluchtvorbringen, wäre die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates auch verpflichtet gewesen, weitere (den Sachverhalt klärende) Erhebungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin durchzuführen und (daran anknüpfend) entsprechende Feststellungen über die berufliche Tätigkeit und das religiöse Engagement der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zu treffen. Eingedenk der erwähnten Gegebenheiten ist dem erkennenden Senat nicht ersichtlich, aus welchem Grund die belangte Behörde etwa von der Einholung einer Auskunft bei der römisch 40 - konkret bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - zur Verifizierung ihrer Fluchtschilderungen Abstand genommen hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium und in Anbetracht der fehlenden konkreten Länderfeststellungen zur Situation der Baptisten in der Russischen Föderation kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu keinem anderen als dem vorliegenden Verfahrensergebnis gekommen wäre.
4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (im Hinblick auf die behauptete religiöse Verfolgung von Baptisten) mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Dabei wird auch die gesundheitliche sowie die aktuelle familiäre Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein. Überdies wird das Bundesasylamt die Sachverhaltsfeststellungen durch geeignete Recherchen - wie allenfalls durch Anfragen bei XXXX in Russland - zu ergänzen haben.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (im Hinblick auf die behauptete religiöse Verfolgung von Baptisten) mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Dabei wird auch die gesundheitliche sowie die aktuelle familiäre Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein. Überdies wird das Bundesasylamt die Sachverhaltsfeststellungen durch geeignete Recherchen - wie allenfalls durch Anfragen bei römisch 40 in Russland - zu ergänzen haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
10.10.2011