Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B6 231.324-3/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, FZ. 08 07.534-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, FZ. 08 07.534-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins A, s, y, l, G, 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, minderjähriger Sohn einer Angehörigen der Volksgruppe der Torbe¿ sowie eines ethnischen Albaners und muslimischen Bekenntnisses. Er war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX und reiste am 21.05.2002 in Begleitung seiner Eltern illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 23.05.2002 ein Antrag auf Erstreckung des seinem Vater aufgrund dessen Asylantrages zu gewährenden Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 gestellt wurde. Der Antrag des Vaters wurde mit Befürchtungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage unter dem Eindruck der Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Albanern und Mazedoniern begründet. Der Antrag für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2002, FZ. 02 13.578-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.03.2003, Zl. 231.324/0-IX/27/02, abgewiesen.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, minderjähriger Sohn einer Angehörigen der Volksgruppe der Torbe¿ sowie eines ethnischen Albaners und muslimischen Bekenntnisses. Er war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 und reiste am 21.05.2002 in Begleitung seiner Eltern illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 23.05.2002 ein Antrag auf Erstreckung des seinem Vater aufgrund dessen Asylantrages zu gewährenden Asyl gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 gestellt wurde. Der Antrag des Vaters wurde mit Befürchtungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage unter dem Eindruck der Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Albanern und Mazedoniern begründet. Der Antrag für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2002, FZ. 02 13.578-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.03.2003, Zl. 231.324/0-IX/27/02, abgewiesen.
Am 07.04.2003 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Erstreckung des seiner Mutter aufgrund deren Asylantrages zu gewährenden Asyls gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 gestellt. Der Antrag der Mutter wurde - nachdem diese zuvor ebenfalls einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte, mit deren Erkrankung an einer chronischen Schizophrenie und der diesbezüglich drohenden Konsequenzen in Hinblick auf ihre medizinische Versorgung bzw. ihren Unterhalt in Mazedonien begründet. Der Antrag für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.07.2005, FZ. 03 10.393-BAW, neuerlich gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.05.2008, Zl. 231.324/2/3E-IX/27/05, abgewiesen.Am 07.04.2003 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Erstreckung des seiner Mutter aufgrund deren Asylantrages zu gewährenden Asyls gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 gestellt. Der Antrag der Mutter wurde - nachdem diese zuvor ebenfalls einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte, mit deren Erkrankung an einer chronischen Schizophrenie und der diesbezüglich drohenden Konsequenzen in Hinblick auf ihre medizinische Versorgung bzw. ihren Unterhalt in Mazedonien begründet. Der Antrag für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.07.2005, FZ. 03 10.393-BAW, neuerlich gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.05.2008, Zl. 231.324/2/3E-IX/27/05, abgewiesen.
1.2. Am 21.08.2008 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beim Bundesasylamt wurden von seiner gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für ihn geltend gemacht, sondern im Wesentlichen auf die inzwischen in Österreich absolvierte Schulausbildung sowie seine guten Deutschkenntnisse verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Eltern für den Beschwerdeführer keine konkreten Asylgründe geltend gemacht worden seien.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Eltern für den Beschwerdeführer keine konkreten Asylgründe geltend gemacht worden seien.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit den ausgewiesenen Ladungen zur Beschwerdeverhandlung wurden den Parteien durch den Asylgerichtshof Länderfeststellungen zu den aktuellen Verhältnissen in der Republik Mazedonien übermittelt.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Jahr Kindergarten in Mazedonien absolviert habe und dann mit sechs Jahren nach Österreich gekommen sei. Hier habe er ohne sitzen zu bleiben die gesamte Volksschule und mit ausgezeichnetem Erfolg die Hauptschule abgeschlossen. Nunmehr besuche er die fünfte Klasse Oberstufe eines Oberstufenrealgymnasiums. Dazu legte er ein entsprechendes Semesterzeugnis vor. Er spreche am besten Deutsch und unterhalte sich auch mit den anderen Kindern auf Deutsch. Mit seinem Vater spreche er Albanisch und seiner Mutter Mazedonisch. Seine Familie sei in einem Wohnheim einer karitativen Organisation untergebracht. In seiner Freizeit spiele er gern im Park Fußball bzw. gehe er mit seinen Freunden aus dem Wohnheim gern schwimmen. Österreichische Freunde habe er aus seiner Schulklasse. Mit seinem Klassenkollegen unternehme er außerhalb der Schule nichts, da diese rauchen und trinken würden.
Für den Beschwerdeführer wurden unter anderem vorgelegt eine Schulnachricht eines österreichischen Oberstufenrealgymnasiums, eine Schulbesuchsbestätigung sowie Unterstützungsschreiben.
Der Beschwerdeführer konnte bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen sowohl hinsichtlich des Verständnisses als auch seiner Antworten sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen. Die Beiziehung eines Dolmetschers war zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung notwendig.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte unter anderem vor, dass sie mit ihrem Mann und ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Wohnheim einer karitativen Organisation ein mittelgroßes Zimmer bewohne. Dort seien sie die einzigen Mazedonier. Sonst würden dort Tschetschenen, Armenier und Afrikaner wohnen. Sie denke, dass ihre Tochter in der Schule besser sei als ihr Sohn. Beide würden beim Fernsehen deutsche Programme schauen und gut Deutsch sprechen. Die Mutter des Beschwerdeführers leidet laut vorgelegten Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom Februar 2011 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, wobei sie diesbezüglich im Jahr 2002/2003 in einer Abteilung für Sozialpsychiatrie stationär behandelt wurde und aktuell in etwa monatlichen Abständen Depotinjektionen erhalte. Aufgrund der Medikation habe sie derzeit keine Halluzinationen und Wahnideen. Laut Bescheid eines Bundessozialamtes vom Juli 2009 wurde bei der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Erkrankung ein Behinderungsrad von etwa 40% festgestellt, wobei laut Beschluss eines Bezirkgerichtes vom April 2005 ein Sachwalter für sie bestellt wurde. In Mazedonien würden noch ihre Eltern sowie drei Brüder leben.Die Mutter des Beschwerdeführers brachte unter anderem vor, dass sie mit ihrem Mann und ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Wohnheim einer karitativen Organisation ein mittelgroßes Zimmer bewohne. Dort seien sie die einzigen Mazedonier. Sonst würden dort Tschetschenen, Armenier und Afrikaner wohnen. Sie denke, dass ihre Tochter in der Schule besser sei als ihr Sohn. Beide würden beim Fernsehen deutsche Programme schauen und gut Deutsch sprechen. Die Mutter des Beschwerdeführers leidet laut vorgelegten Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom Februar 2011 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, wobei sie diesbezüglich im Jahr 2002 aus 2003, in einer Abteilung für Sozialpsychiatrie stationär behandelt wurde und aktuell in etwa monatlichen Abständen Depotinjektionen erhalte. Aufgrund der Medikation habe sie derzeit keine Halluzinationen und Wahnideen. Laut Bescheid eines Bundessozialamtes vom Juli 2009 wurde bei der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Erkrankung ein Behinderungsrad von etwa 40% festgestellt, wobei laut Beschluss eines Bezirkgerichtes vom April 2005 ein Sachwalter für sie bestellt wurde. In Mazedonien würden noch ihre Eltern sowie drei Brüder leben.
Der Vater des Beschwerdeführers brachte vor, dass er in Österreich eine A2 -Deutsch Prüfung absolviert habe und eine Einstellungszusage für ein Baumeistereiunternehmen, das ihn bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Maurergehilfe einstellen würde, erhalten habe. Er habe keinen konkreten Beruf erlernt, und habe - wie bei ihnen in Mazedonien üblich - Tabak geerntet. Sechs bis sieben Jahre habe er in einem Hotel in der Schweiz gearbeitet, wo er sich auch gute Französischkenntnisse aneignen habe können. Er lebe im Wohnheim einer karitativen Organisation mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern - darunter dem Beschwerdeführer - zusammen. Er arbeite für die karitative Organisation auch mit. Er gehe gern spazieren und besuche regelmäßig die Moschee. Früher habe er auch in einer Fußballmannschaft einer karitativen Organisation gespielt. Der Vater des Beschwerdeführers konnte gute Deutschkenntnisse nachweisen.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, minderjähriger Sohn einer Angehörigen der Volksgruppe der Torbe¿ sowie eines ethnischen Albaners und muslimischen Bekenntnisses. Er war zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Gemeinde wohnhaft und ist dort keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.
2.2. Zur Situation in der Republik Mazedonien:
2.2.1. Allgemeine Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]
Im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. In weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am
15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze. Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten. [APA 13.05.2008: Mazedonien: Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft ; Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl; Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien:
Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle; APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]
Die Republik Mazedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. [Pichler, Robert:
Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9; Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11; Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41; Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]
2.2.2.1. Albaner:
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 5, 10-11]
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent. Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37; Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]
2.2.2.2. Bosnische Moslems/Bosniaken:
Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2002 haben sich 17018 Personen (0,84%) als Bosniaken deklariert. So genannte "bosnischen" Moslems (de facto stammen die meisten aus dem heute serbischen Sandschak von Novi Pazar und wurden von den ottomanischen Behörden hier nach der Besetzung des Sandschak durch Serbien im Jahre 1908 angesiedelt) werden in Mazedonien nicht diskriminiert; sie können in diesem Lande ebenso leben wie andere mazedonische Staatsangehörige. Die ethnischen Bosnier machen auch im Staatsdienst Karriere. Der stellvertretende. Außenminister der Regierung Buckovski war ein Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, ursprünglich ein hochrangiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums. Der österreichischen Botschaft sind keine Übergriffe bekannt geworden. Bei Besuchen in Dörfern, die von ethnischen Bosniern bewohnt werden, sieht man schöne Häuser, die von ethnischen Bosniern, welche im Ausland gearbeitet haben, gebaut wurden. In schlechtem Zustand sind manchmal die Zufahrtsstrassen und die Wasserleitungen, was auf allzu geringen politischen Einfluss der bosnischen Volksgruppe hindeutet. Allerdings gibt es auch in vielen ethnisch-mazedonischen Dörfern nur schlechte Strassen und fehlen die Wasserleitungen. Die soziale und wirtschaftliche Situation der Angehörigen der bosniakischen Minderheit ist nicht signifikant anders, als die der Mazedonier im Allgemeinen. Ein Teil der Torbesch (= islamische ethnische Mazedonier) bezeichnet sich als Bosnier, obwohl sie Mazedonisch sprechen. Hiesige Bosnier sprechen auf Grund verwandtschaftlicher Beziehungen häufig auch Albanisch und Türkisch. [Republic of Macedonia, State Statistical Office: Census of Population, Households and Dwellings in the Republic of Macedonia, 2002, Final Data. Mai 2005, Seite 34; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007; Gutachtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005]
2.2.3. Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft
Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seiten 41-42; Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09; Österreichische Botschaft
Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04]Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen
Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind. Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]
2.2.4. Rückkehrfragen:
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Personaldokumente.
3.2. Unter Zugrundelegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Herkunftsland kann aus den getroffenen Länderfeststellungen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach er im Herkunftsland schutzlos einer für die Gewährung von Asyl- bzw. subsidiären Schutz relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bzw. Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen könnten.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der Ladungen zur bzw. in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.1.2. Da es nicht gelungen ist, für den Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat darzutun, war ihm der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.2.1.2. Da es nicht gelungen ist, für den Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat darzutun, war ihm der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.
2.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
2.2.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.2.2.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in der Republik Mazedonien kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen gesund ist, nicht ohne Eltern zurückkehren würde und dort über ein entsprechendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in der Republik Mazedonien kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen gesund ist, nicht ohne Eltern zurückkehren würde und dort über ein entsprechendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
2.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.2.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des Beschwerdeführers seine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sind. Somit liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da aber keinem Familienangehörigen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde (siehe die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zlen. B6 231.326-3/2008/22E sowie B6 231.327-3/2008/7E), kann dem Beschwerdeführer dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden.2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des Beschwerdeführers seine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind. Somit liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Da aber keinem Familienangehörigen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde (siehe die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zlen. B6 231.326-3/2008/22E sowie B6 231.327-3/2008/7E), kann dem Beschwerdeführer dieser Status auch nicht aufgrund des Paragraph 34, AsylG zuerkannt werden.
3. Ausweisungsentscheidung / Spruchpunkt II. (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Ausweisungsentscheidung / Spruchpunkt römisch zwei. (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226)Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226)
3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich der inzwischen 16-jährige Beschwerdeführer seit dem 21.05.2002 - also seit über neun Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein Aufenthalt stützte sich auf zwei Asylerstreckungsanträge sowie einen Asylantrag, die für den Minderjährigen durch seine gesetzliche Vertretung gestellt wurden. Hierzu ist der Vollständigkeit zu ergänzen, dass das erste Verfahren zwar kaum ein Jahr, das zweite Verfahren hingegen über fünf Jahre und das letzte Verfahren etwa drei Jahre Zeit in Anspruch nahm. Im gleichen Zeitraum stellte seine Mutter als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG einen Asylerstreckungsantrag sowie einen Asylantrag, wobei das Verfahren hinsichtlich des inhaltlichen Antrages über acht Jahre beanspruchte. Die Anträge erwiesen sich - obwohl nicht von vornherein gänzlich unbegründet - für die Gewährung von Asyl- bzw. subsidiären Schutz letztlich als unzureichend bzw. ungeeignet (zur eingeschränkten "Anlastung" von durch Obsorgeberechtigte im Asylrecht gestellte Folgeanträge an minderjährige Kinder vgl. insbesondere AsylGH vom 18.03.2010, B7 232.134-3/2009/3E bzw. VfGH vom 12.06.2010, Zl. U 613/10). Es lag weiters zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor, noch kam es sonst - gerade auch im Hinblick auf eine Ausreiseverpflichtung - bezüglich des Beschwerdeführers zu einem fremdenpolizeilichen Verfahren oder Maßnahmen, denen er sich entzogen hätte.Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich der inzwischen 16-jährige Beschwerdeführer seit dem 21.05.2002 - also seit über neun Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein Aufenthalt stützte sich auf zwei Asylerstreckungsanträge sowie einen Asylantrag, die für den Minderjährigen durch seine gesetzliche Vertretung gestellt wurden. Hierzu ist der Vollständigkeit zu ergänzen, dass das erste Verfahren zwar kaum ein Jahr, das zweite Verfahren hingegen über fünf Jahre und das letzte Verfahren etwa drei Jahre Zeit in Anspruch nahm. Im gleichen Zeitraum stellte seine Mutter als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG einen Asylerstreckungsantrag sowie einen Asylantrag, wobei das Verfahren hinsichtlich des inhaltlichen Antrages über acht Jahre beanspruchte. Die Anträge erwiesen sich - obwohl nicht von vornherein gänzlich unbegründet - für die Gewährung von Asyl- bzw. subsidiären Schutz letztlich als unzureichend bzw. ungeeignet (zur eingeschränkten "Anlastung" von durch Obsorgeberechtigte im Asylrecht gestellte Folgeanträge an minderjährige Kinder vergleiche insbesondere AsylGH vom 18.03.2010, B7 232.134-3/2009/3E bzw. VfGH vom 12.06.2010, Zl. U 613/10). Es lag weiters zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor, noch kam es sonst - gerade auch im Hinblick auf eine Ausreiseverpflichtung - bezüglich des Beschwerdeführers zu einem fremdenpolizeilichen Verfahren oder Maßnahmen, denen er sich entzogen hätte.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern sowie seiner neunjährigen Schwester in einem Wohnheim einer karitativen Organisation zusammen, wobei seine Mutter an einer chronisch paranoiden Schizophrenie leidet. Auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hielten sich ausschließlich aufgrund von Asylanträgen, die sich letztlich als unbegründet erwiesen, in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer konnte Deutschkenntnisse auf "native speaker"-Niveau nachweisen. Er blieb in Österreich unbescholten. Er verfügt zwar über im Elternhaus bzw. im Kindergarten erworbene Albanisch- und Mazedonisch-Sprachkenntnisse, besuchte aber niemals eine Schule in Mazedonien, da er schon im frühen Alter von sechs Jahren nach Österreich kam. Hier absolvierte er zur Gänze seine Schulausbildung. Sein erfolgreicher Hauptschulabschluss ermöglichte es dem Beschwerdeführer zudem seine Schulausbildung in einem Oberstufenrealgymnasium fortzusetzen, wo er zuletzt die fünfte Klasse besucht hat.
Der Beschwerdeführer ist somit im Wesentlichen in Österreich aufgewachsen. Neben der Schulausbildung ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer, die bereits in sehr jungen Jahren begründet wurde, davon auszugehen, dass seine sozialen Kontakte nahezu ausschließlich im Inland verankert sind. Zudem hat der inzwischen 16-jährige Beschwerdeführer auch das Alterssegment, dem der EGMR noch eine hinreichende Anpassungsfähigkeit zuspricht, bereits deutlich überschritten (vgl. EGMR vom 24.11.2009, Omojudi v. United Kingdom, Nr. 1820/08).Der Beschwerdeführer ist somit im Wesentlichen in Österreich aufgewachsen. Neben der Schulausbildung ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer, die bereits in sehr jungen Jahren begründet wurde, davon auszugehen, dass seine sozialen Kontakte nahezu ausschließlich im Inland verankert sind. Zudem hat der inzwischen 16-jährige Beschwerdeführer auch das Alterssegment, dem der EGMR noch eine hinreichende Anpassungsfähigkeit zuspricht, bereits deutlich überschritten vergleiche EGMR vom 24.11.2009, Omojudi v. United Kingdom, Nr. 1820/08).
Aufgrund des Umstands, dass der minderjährige Beschwerdeführer während seines neunjährigen Aufenthalts in Österreich aufgewachsen ist und hier auch seine bisherige gesamte Schulausbildung - zudem mit anerkennbarem Erfolg - absolviert hat, wohingegen er in Mazedonien nie die Schule besucht hat, ist für den Fall seiner Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen (vgl. dazu insbesondere EGMR vom 13.02.2001, Keles v. Germany, Nr. 32231/02). Auch wird davon auszugehen sein, dass sein Bezug zum Herkunftsland - trotz im Elternhaus erworbener Sprachkenntnisse und Verwandten im Herkunftsland - defacto sehr eingeschränkt sein dürfte (vgl. dazu auch EGMR vom 13.02.2001, Ezzoudhi c. France, Nr. 47160/99; EGMR vom 23.09.2010, Bousarra c. France, Nr. 25672/07). Für die persönliche Entwicklung des noch minderjährigen Beschwerdeführers würde eine zwangsweise Rückkehr aller Voraussicht nach erheblich nachteilige Folgen nach sich ziehen. Auch dem Umstand, dass eine Ausweisung im gegebenen Fall nicht unmittelbar das Familienleben, sondern das Privatleben des Beschwerdeführers betreffen würde, kommt letztlich keine zwingende Bedeutung zu (vgl. zwar EGMR vom 08.04.2008, NnyanziAufgrund des Umstands, dass der minderjährige Beschwerdeführer während seines neunjährigen Aufenthalts in Österreich aufgewachsen ist und hier auch seine bisherige gesamte Schulausbildung - zudem mit anerkennbarem Erfolg - absolviert hat, wohingegen er in Mazedonien nie die Schule besucht hat, ist für den Fall seiner Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen vergleiche dazu insbesondere EGMR vom 13.02.2001, Keles v. Germany, Nr. 32231/02). Auch wird davon auszugehen sein, dass sein Bezug zum Herkunftsland - trotz im Elternhaus erworbener Sprachkenntnisse und Verwandten im Herkunftsland - defacto sehr eingeschränkt sein dürfte vergleiche dazu auch EGMR vom 13.02.2001, Ezzoudhi c. France, Nr. 47160/99; EGMR vom 23.09.2010, Bousarra c. France, Nr. 25672/07). Für die persönliche Entwicklung des noch minderjährigen Beschwerdeführers würde eine zwangsweise Rückkehr aller Voraussicht nach erheblich nachteilige Folgen nach sich ziehen. Auch dem Umstand, dass eine Ausweisung im gegebenen Fall nicht unmittelbar das Familienleben, sondern das Privatleben des Beschwerdeführers betreffen würde, kommt letztlich keine zwingende Bedeutung zu vergleiche zwar EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Nr. 21878/06, wobei sich die Entscheidung aber gerade nicht auf die besondere Situation von im Gastland aufgewachsener Minderjähriger bezieht). Der EGMR begründete kürzlich eine Entscheidung über die Unzulässigkeit einer mit einem zweijährigen Aufenthaltsverbot verbundenen Ausweisung einer Mutter, deren deutlich über zehnjähriger Aufenthalt im Gastland zu keinem Zeitpunkt legal - sondern vielmehr angesichts eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes durch die Vorgabe einer falschen Identität erschlichen wurde - im Wesentlichen mit dem besonderen Gewicht, das dem Wohl ihrer Kinder zukomme (Vgl EGMR vom 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Art. 3 UN Convention on the Rights of the Child).v. The United Kingdom, Nr. 21878/06, wobei sich die Entscheidung aber gerade nicht auf die besondere Situation von im Gastland aufgewachsener Minderjähriger bezieht). Der EGMR begründete kürzlich eine Entscheidung über die Unzulässigkeit einer mit einem zweijährigen Aufenthaltsverbot verbundenen Ausweisung einer Mutter, deren deutlich über zehnjähriger Aufenthalt im Gastland zu keinem Zeitpunkt legal - sondern vielmehr angesichts eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes durch die Vorgabe einer falschen Identität erschlichen wurde - im Wesentlichen mit dem besonderen Gewicht, das dem Wohl ihrer Kinder zukomme (Vgl EGMR vom 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Artikel 3, UN Convention on the Rights of the Child).
Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände erscheint ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte des nunmehr sechzehnjährigen Beschwerdeführers zur Wahrung der öffentlichen Interessen letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände erscheint ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des nunmehr sechzehnjährigen Beschwerdeführers zur Wahrung der öffentlichen Interessen letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverfahren, Interessensabwägung, non refoulement, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
06.10.2011