Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 314865-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.808-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.808-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester am 16.09.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am 18.09.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sankt Georgen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie und ihr Mann unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen würden und dass sie aus diesem Grund in Russland bedroht, ausgegrenzt und zum Verlassen des Heimatortes aufgefordert worden seien.
3. Am 21.09.2006 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Muttersprache sei Armenisch, sie spreche aber auch ein wenig Russisch. Vor ihrer Heirat in Russland habe sie versucht einen Reisepass zu bekommen. Die Behörde in Russland habe aber gemeint, dass sie nach Aserbaidschan zurückgehen und dort einen Reisepass beantragen solle. Daher sei sie auch illegal in Russland in der Gegend von XXXX aufhältig gewesen. Da sie Aserbaidschanerin sei, habe man ihr gedroht, weshalb sie auch nicht auf die Straße gehen habe können. Auch ihre Kinder hätten aus diesem Grund nicht zur Schule gehen können. 1999 seien sie dann mit Hilfe eines Freundes nach XXXX übersiedelt. Dort habe der Freund, der sie bei sich habe wohnen lassen, ebenfalls Probleme bekommen. 2002 sei die Tochter, als diese die Schule begonnen habe, geschlagen worden, da die Leute in der Schule erfahren hätten, dass sie eine Aserbaidschanerin sei. Nachdem ihre Tochter eine Verletzung davongetragen habe, habe man sie aus der Schule genommen. 2003 oder 2004 habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn beim Spielen von einem Hund gebissen worden wäre. Ihr persönlich sei nur einmal etwas zugestoßen. Das sei 1996 gewesen. Damals seien Leute zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie nicht hierher gehören würde. Danach habe sie nur mehr selten das Haus verlassen und somit habe man ihr auch nichts mehr antun können. Weitere Gründe habe sie keine, sie habe sich aber immer verstecken müssen, damit ihr nichts passieren würde und habe sie sich auch nicht ausweisen können. Das Leben sei für sie unerträglich gewesen.3. Am 21.09.2006 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Muttersprache sei Armenisch, sie spreche aber auch ein wenig Russisch. Vor ihrer Heirat in Russland habe sie versucht einen Reisepass zu bekommen. Die Behörde in Russland habe aber gemeint, dass sie nach Aserbaidschan zurückgehen und dort einen Reisepass beantragen solle. Daher sei sie auch illegal in Russland in der Gegend von römisch 40 aufhältig gewesen. Da sie Aserbaidschanerin sei, habe man ihr gedroht, weshalb sie auch nicht auf die Straße gehen habe können. Auch ihre Kinder hätten aus diesem Grund nicht zur Schule gehen können. 1999 seien sie dann mit Hilfe eines Freundes nach römisch 40 übersiedelt. Dort habe der Freund, der sie bei sich habe wohnen lassen, ebenfalls Probleme bekommen. 2002 sei die Tochter, als diese die Schule begonnen habe, geschlagen worden, da die Leute in der Schule erfahren hätten, dass sie eine Aserbaidschanerin sei. Nachdem ihre Tochter eine Verletzung davongetragen habe, habe man sie aus der Schule genommen. 2003 oder 2004 habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn beim Spielen von einem Hund gebissen worden wäre. Ihr persönlich sei nur einmal etwas zugestoßen. Das sei 1996 gewesen. Damals seien Leute zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie nicht hierher gehören würde. Danach habe sie nur mehr selten das Haus verlassen und somit habe man ihr auch nichts mehr antun können. Weitere Gründe habe sie keine, sie habe sich aber immer verstecken müssen, damit ihr nichts passieren würde und habe sie sich auch nicht ausweisen können. Das Leben sei für sie unerträglich gewesen.
Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.
4. Am 09.03.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte diese hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass ihr Mann durch ihre Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Volksgruppe Probleme bekommen habe. Ihren Mann habe sie 1993 kennengelernt und seien sie eigentlich nicht standesamtlich verheiratet. Sie sei zwar im heutigen Aserbaidschan geboren, würde aber die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Welche Staatsangehörigkeit sie habe, wisse sie nicht, sie gehöre aber der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Ihr Vater sei Aserbaidschaner und ihre Mutter eine Armenierin gewesen. Alle jene Angriffe auf sie und ihre Familie seien nur deshalb passiert, weil sie eine Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Sie habe in Russland kein normales Leben führen können und sei ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Gefahr gewesen. Auf Vorhalt, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe, gab diese an, dass sich diese Urkunde bei einem Verwandten in XXXX befunden habe und dass ihr diese, als sie älter geworden sei, von diesem Verwandten übergeben worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass "alles wieder so weiterläuft, ihre Kinder in Gefahr seien und der Tod auf sie warten würde".4. Am 09.03.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte diese hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass ihr Mann durch ihre Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Volksgruppe Probleme bekommen habe. Ihren Mann habe sie 1993 kennengelernt und seien sie eigentlich nicht standesamtlich verheiratet. Sie sei zwar im heutigen Aserbaidschan geboren, würde aber die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Welche Staatsangehörigkeit sie habe, wisse sie nicht, sie gehöre aber der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Ihr Vater sei Aserbaidschaner und ihre Mutter eine Armenierin gewesen. Alle jene Angriffe auf sie und ihre Familie seien nur deshalb passiert, weil sie eine Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Sie habe in Russland kein normales Leben führen können und sei ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Gefahr gewesen. Auf Vorhalt, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe, gab diese an, dass sich diese Urkunde bei einem Verwandten in römisch 40 befunden habe und dass ihr diese, als sie älter geworden sei, von diesem Verwandten übergeben worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass "alles wieder so weiterläuft, ihre Kinder in Gefahr seien und der Tod auf sie warten würde".
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.808-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.808-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 14.09.2007 rechtswirksam zugestellt. Diese brachte mit dem am 24.09.2007 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 14.09.2007 fristgerecht eine Berufung dagegen ein.
7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.865-1/2E-V/14/07, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.808-BAI, gemäß § 66 Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.865-1/2E-V/14/07, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.808-BAI, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 14.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass ihre Eltern im Besitz der sowjetischen Staatsbürgerschaft gewesen seien und dass sie derzeit keine Staatsbürgerschaft habe. Von 1988 bis 1999 habe sie bei Verwandten mütterlicherseits in XXXX gelebt, wo sie 1993 ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt habe. Die genaue Adresse könne sie aber nicht angeben. 1999 seien sie dann von XXXX nach XXXX übersiedelt, wo sie bis zu ihrer Flucht im September 2006 aufhältig gewesen seien. Bei einer Rückkehr würden sie wegen der ethnischen Vermischung - Aserbaidschan und Armenien - im Hinblick auf ihre Lebensgemeinschaft, große Probleme erwarten.8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 14.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass ihre Eltern im Besitz der sowjetischen Staatsbürgerschaft gewesen seien und dass sie derzeit keine Staatsbürgerschaft habe. Von 1988 bis 1999 habe sie bei Verwandten mütterlicherseits in römisch 40 gelebt, wo sie 1993 ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt habe. Die genaue Adresse könne sie aber nicht angeben. 1999 seien sie dann von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt, wo sie bis zu ihrer Flucht im September 2006 aufhältig gewesen seien. Bei einer Rückkehr würden sie wegen der ethnischen Vermischung - Aserbaidschan und Armenien - im Hinblick auf ihre Lebensgemeinschaft, große Probleme erwarten.
9. Mit Schreiben vom 21.02.2008 übermittelte das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation, mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen.
10. Mit Schriftsatz vom 03.03.2008 nahm der Vater des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen und zu den Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR Stellung.
11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.808-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.808-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
12. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D1 314362-2/2008/5E und D1 314363-2/2008/5E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß § 66 Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.12. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D1 314362-2/2008/5E und D1 314363-2/2008/5E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
3. Mit den unter Punkt I.12. genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.3. Mit den unter Punkt römisch eins.12. genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.
Da die Eltern, deren Familienangehörigkeit zum minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 sind, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz die Eltern erlangen könnten, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.Da die Eltern, deren Familienangehörigkeit zum minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 sind, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz die Eltern erlangen könnten, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe des Beschwerdeführers untrennbar mit jenen seiner Mutter in Verbindung stehen, sich das gegenständlichen Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG als mangelhaft erweist und wird in diesem Zusammenhang auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl D1 314863-2/2008/5E, vom 21.09.2011 verwiesen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe des Beschwerdeführers untrennbar mit jenen seiner Mutter in Verbindung stehen, sich das gegenständlichen Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als mangelhaft erweist und wird in diesem Zusammenhang auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl D1 314863-2/2008/5E, vom 21.09.2011 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
25.10.2011