Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 314862-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.805-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.805-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern am 16.09.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am 18.09.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sankt Georgen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland Russland in der Ortschaft XXXX sehr viele Armenier leben würden und da seine Ehegattin in Aserbaidschan geboren worden und auch aserbaidschanische Staatsangehörige sei, hätten sie die Armenier nicht akzeptiert. Er und seine Familie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte um sein Leben fürchten müssen, wenn er noch länger in Russland verblieben wäre (AS 29).2. Im Zuge der am 18.09.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sankt Georgen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland Russland in der Ortschaft römisch 40 sehr viele Armenier leben würden und da seine Ehegattin in Aserbaidschan geboren worden und auch aserbaidschanische Staatsangehörige sei, hätten sie die Armenier nicht akzeptiert. Er und seine Familie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte um sein Leben fürchten müssen, wenn er noch länger in Russland verblieben wäre (AS 29).
3. Am 21.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass 1994 bei der Geburt seiner Tochter die Leute im Krankenhaus und die Nachbarschaft erfahren hätten, dass seine Frau eine Aserbaidschanerin sei. Er habe immer gehofft, dass sich die Situation bessern werde und habe in der Stadt die Adresse gewechselt, damit "die Anderen" geglaubt hätten, dass er mit seiner Frau die Gegend verlassen habe. In seiner Firma habe man aber dann auch erfahren, dass seine Frau eine Aserbaidschanerin sei und sei er deswegen von einem Mitarbeiter so verletzt worden, dass noch heute eine Narbe von dieser Verletzung zu sehen sei. Dies sei 1994 gewesen. In ein Krankenhaus sei er damals aus Angst vor der Polizei nicht gegangen, weil er illegal im Land gewesen sei. Bis zur Geburt seines Sohnes habe es dann keine Probleme mehr gegeben. Ende 1997 oder 1998 hätten ihn dann Bekannte in seiner nunmehrigen Firma gesehen und mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht verschwinden würde. Ein anderes Mal, im Herbst 1998, hätten ihn Armenier bedroht, in einen Wald gebracht und ihm dort ein Messer an die Kehle gehalten. Daraufhin habe er einen Freund um Hilfe gebeten und seien sie danach nach XXXX umgezogen. Nachdem der Tochter in der Schule mit einem Holzstück ins Gesicht geschlagen worden wäre, habe er diese sofort aus der Schule genommen und zuhause selbst unterrichtet. Erst als sich 2006 die Möglichkeit ergeben habe, seien sie auch von dort geflüchtet (AS 39-49).3. Am 21.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass 1994 bei der Geburt seiner Tochter die Leute im Krankenhaus und die Nachbarschaft erfahren hätten, dass seine Frau eine Aserbaidschanerin sei. Er habe immer gehofft, dass sich die Situation bessern werde und habe in der Stadt die Adresse gewechselt, damit "die Anderen" geglaubt hätten, dass er mit seiner Frau die Gegend verlassen habe. In seiner Firma habe man aber dann auch erfahren, dass seine Frau eine Aserbaidschanerin sei und sei er deswegen von einem Mitarbeiter so verletzt worden, dass noch heute eine Narbe von dieser Verletzung zu sehen sei. Dies sei 1994 gewesen. In ein Krankenhaus sei er damals aus Angst vor der Polizei nicht gegangen, weil er illegal im Land gewesen sei. Bis zur Geburt seines Sohnes habe es dann keine Probleme mehr gegeben. Ende 1997 oder 1998 hätten ihn dann Bekannte in seiner nunmehrigen Firma gesehen und mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht verschwinden würde. Ein anderes Mal, im Herbst 1998, hätten ihn Armenier bedroht, in einen Wald gebracht und ihm dort ein Messer an die Kehle gehalten. Daraufhin habe er einen Freund um Hilfe gebeten und seien sie danach nach römisch 40 umgezogen. Nachdem der Tochter in der Schule mit einem Holzstück ins Gesicht geschlagen worden wäre, habe er diese sofort aus der Schule genommen und zuhause selbst unterrichtet. Erst als sich 2006 die Möglichkeit ergeben habe, seien sie auch von dort geflüchtet (AS 39-49).
Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 53).Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 53).
4. Am 09.03.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte dieser hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass er standesamtlich nicht verheiratet sei. Seine Eltern würden derzeit in XXXX leben und seien in Rente. Durch seine Arbeiten habe er einigermaßen die Familie versorgen können. Seine Lebensgefährtin habe auch einige Monate gearbeitet, sei aber dann nur mehr Hausfrau gewesen. Den Entschluss zu seiner Ausreise aus Russland habe er bereits 2004 gefasst, weil dem Leben seiner Familie und seinem eigenen Leben Gefahr gedroht habe. Der konkrete Grund dafür sei in der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit seiner Lebensgefährtin gelegen, weshalb sie in XXXX und in XXXX von "Karabachern armenischer Abstammung" verfolgt worden wären. Bei einer Rückkehr nach Russland sei er überzeugt davon, dass er und seine Familie umgebracht werden würden. Bei einer Rückkehr nach Armenien befürchte er Probleme mit den Armeniern zu bekommen (AS 139-157).4. Am 09.03.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte dieser hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass er standesamtlich nicht verheiratet sei. Seine Eltern würden derzeit in römisch 40 leben und seien in Rente. Durch seine Arbeiten habe er einigermaßen die Familie versorgen können. Seine Lebensgefährtin habe auch einige Monate gearbeitet, sei aber dann nur mehr Hausfrau gewesen. Den Entschluss zu seiner Ausreise aus Russland habe er bereits 2004 gefasst, weil dem Leben seiner Familie und seinem eigenen Leben Gefahr gedroht habe. Der konkrete Grund dafür sei in der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit seiner Lebensgefährtin gelegen, weshalb sie in römisch 40 und in römisch 40 von "Karabachern armenischer Abstammung" verfolgt worden wären. Bei einer Rückkehr nach Russland sei er überzeugt davon, dass er und seine Familie umgebracht werden würden. Bei einer Rückkehr nach Armenien befürchte er Probleme mit den Armeniern zu bekommen (AS 139-157).
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.805-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.805-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass zwar die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen seien, dass dieser jedoch nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise hinkünftig ausgesetzt wäre, weshalb diesem in Österreich auch kein Asyl gewährt werden könne.
6. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2007 rechtswirksam zugestellt. Dieser brachte mit dem am 24.09.2007 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 14.09.2007 fristgerecht eine Berufung dagegen ein (AS 323-329).
7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.862-1/2E-V/14/07, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.805-BAI, gemäß § 66 Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.862-1/2E-V/14/07, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.805-BAI, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat war der Umstand, dass in der vorliegenden Konstellation ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden hätte müssen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR die Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates erlangt, Anspruch auf die armenische Staatsbürgerschaft gehabt hätte bzw. die armenische Staatsbürgerschaft verloren habe. Wenn festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, wäre einerseits der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zu ermitteln gewesen, andererseits, ob der Staat des letzten Aufenthaltes staatenlose Personen, welche sich auf seinem Territorium aufgehalten haben, wieder aufnehmen würde (AS 339-355).
8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 13.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen angab, dass er derzeit keine Staatsbürgerschaft besitzen würde und dass er vor seiner Flucht nach Russland in XXXX gelebt habe. XXXX habe er im Herbst 1993 verlassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf die armenische Staatsbürgerschaft verzichtet. Als er nach Russland gegangen sei, habe es noch keine armenischen Reisepässe gegeben. Sein alter sowjetischer Reisepass habe noch bis 1996 Gültigkeit gehabt (AS 381-395).8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 13.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen angab, dass er derzeit keine Staatsbürgerschaft besitzen würde und dass er vor seiner Flucht nach Russland in römisch 40 gelebt habe. römisch 40 habe er im Herbst 1993 verlassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf die armenische Staatsbürgerschaft verzichtet. Als er nach Russland gegangen sei, habe es noch keine armenischen Reisepässe gegeben. Sein alter sowjetischer Reisepass habe noch bis 1996 Gültigkeit gehabt (AS 381-395).
9. Mit Schreiben vom 21.02.2008 übermittelte das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und Länderfeststellungen betreffend Armenien mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen (AS 401-445).
10. Mit Schriftsatz vom 03.03.2008 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen und zu den Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR Stellung.
11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.805-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.805-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
12. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D1 314363-2/2008/5E, D1 314364-2/2008/5E und D1 314365-2/2008/5E, gab der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß § 66 Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.12. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D1 314363-2/2008/5E, D1 314364-2/2008/5E und D1 314365-2/2008/5E, gab der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
3. Mit den unter Punkt I.12. genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Lebensgefährtin sowie der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren der Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.3. Mit den unter Punkt römisch eins.12. genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den in den Verfahren der Lebensgefährtin sowie der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren der Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.
Da die minderjährigen Kinder, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglied einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 sind, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz seine Familienmitglieder erlangen können, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.Da die minderjährigen Kinder, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglied einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 sind, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz seine Familienmitglieder erlangen können, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe des Beschwerdeführers untrennbar mit jenen der Lebensgefährtin in Verbindung stehen, sich das gegenständlichen Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG als mangelhaft erweist und wird in diesem Zusammenhang auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D1 314863-2/2008/5E, vom 21.09.2011 verwiesen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe des Beschwerdeführers untrennbar mit jenen der Lebensgefährtin in Verbindung stehen, sich das gegenständlichen Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als mangelhaft erweist und wird in diesem Zusammenhang auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D1 314863-2/2008/5E, vom 21.09.2011 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.10.2011