TE AsylGH Beschluss 2011/9/22 E5 228314-3/2011

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E5 228.314-3/2011-3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 08.975-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 08.975-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 05.02.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt und von einem Organwalter des Bundesasylamtes am 10.02.2009 und am 17.11.2009 niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er als Kurde den Wehrdienst nicht ableisten wolle.römisch eins.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 05.02.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt und von einem Organwalter des Bundesasylamtes am 10.02.2009 und am 17.11.2009 niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er als Kurde den Wehrdienst nicht ableisten wolle.

Der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zl. 09 01. 847-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zl. 09 01. 847-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylwerber bei seiner Einvernahme am 17.11.2009 angegeben habe, dass er seinen Militärdienst nicht ableisten wolle. Im Verlauf der Einvernahme habe sich jedoch herausgestellt, dass er über Antrag beim türkischen Konsulat in Österreich einen zweimaligen Aufschub bis 2010 erhalten habe. Es sei daher nicht plausibel, dass der Asylwerber im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt den Militärdienst ableisten müsse. Zudem gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich im Ausland lebende Türken nach Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Geldbetrages von der Wehrpflicht freikaufen können. Weiters habe der Asylwerber behauptet, vom Militär gesucht zu werden. Diese Behauptung sei jedoch als tatsachenwidrig zu werten, weil der Asylwerber nach eigenen Angaben 2003 und 2006 problemlos über den Flughafen Istanbul legal ein- und ausgereist sei. Voraussetzung für die Ableistung des Militärdienstes sei eine Musterung. Erst nach der Musterung werde ein Wehrdienstpflichtiger für wehrdienstfähig oder für untauglich befunden. Im Rahmen der Musterung werde auch über sog. Wehrdienstausnahmen entschieden. Zumal der Asylwerber mit keinem Wort eine Musterung erwähnt habe, stehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob er überhaupt als wehrdienstfähig eingestuft werde. Weiters lasse der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der geplanten Abschiebung des Asylwerber am 05.02.2009 und der Asylantragstellung am selben Tag den Schluss zu, dass die neuerliche Asylantragstellung nur der Verhinderung der Abschiebung dienen sollte. Da der Asylwerber zwischenzeitig hinreichend Gelegenheit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, müsse das Bundesasylamt davon ausgehen, dass der ggst. Antrag einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass der Asylwerber mit seinem Fluchtvorbringen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Asylwerber vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass der Asylwerber mit seinem Fluchtvorbringen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Asylwerber vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Asylwerber mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. In der Türkei ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Asylwerber mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre. In der Türkei ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Der Asylwerber sei 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am 15.03.2002 seinen ersten Asylantrag gestellt. Am XXXX habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin am 30.06.2003 den Asylantrag zurückgezogen und einen Antrag nach dem NAG gestellt. Die Ehe sei am XXXX geschieden worden. Aus der Ehe stamme ein am XXXX geborener Sohn. Der Asylwerber sei insgesamt sieben Mal wegen Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Drohung und wegen Diebstahls gerichtlich verurteilt. Weiters sei er mehrmals wegen begangener Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Insgesamt sei daraus der Eindruck entstanden, der Asylwerber sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Die Intensität der familiären Bindungen sei hingegen durch die Scheidung am XXXX stark gemindert. Im Fall der Rückkehr in die Türkei wäre es dem Asylwerber auch möglich und zumutbar, weiter Kontakt mit der Exgattin und dem Kind zu halten. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass aufgrund der Ausweisung der Kontakt gänzlich unterbunden wäre. Weiters könnten die Exgattin und der Sohn den Asylwerber in der Türkei besuchen. Der Asylwerber gehe seit der Scheidung auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Der Asylwerber sei 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am 15.03.2002 seinen ersten Asylantrag gestellt. Am römisch 40 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin am 30.06.2003 den Asylantrag zurückgezogen und einen Antrag nach dem NAG gestellt. Die Ehe sei am römisch 40 geschieden worden. Aus der Ehe stamme ein am römisch 40 geborener Sohn. Der Asylwerber sei insgesamt sieben Mal wegen Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Drohung und wegen Diebstahls gerichtlich verurteilt. Weiters sei er mehrmals wegen begangener Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Insgesamt sei daraus der Eindruck entstanden, der Asylwerber sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Die Intensität der familiären Bindungen sei hingegen durch die Scheidung am römisch 40 stark gemindert. Im Fall der Rückkehr in die Türkei wäre es dem Asylwerber auch möglich und zumutbar, weiter Kontakt mit der Exgattin und dem Kind zu halten. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass aufgrund der Ausweisung der Kontakt gänzlich unterbunden wäre. Weiters könnten die Exgattin und der Sohn den Asylwerber in der Türkei besuchen. Der Asylwerber gehe seit der Scheidung auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber mit Schreiben vom 18.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Begründend wurde neben allgemeinen und rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen ausgeführt, dass eine unrichtige Beweiswürdigung vorliege. Der Asylwerber habe keinen Militärdienst abgeleistet und sein Aufschub ende jetzt. Er habe Angst, dass er als Kurde besonderen Schikanen ausgesetzt sei oder in ein Militärgefängnis käme. Zudem würde er sich weigern, auf Kurden zu schießen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylwerber aus, dass es zwar ein Aufenthaltsverbot der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gäbe, seine Straftaten und auch seine Scheidung aber das Resultat von zu viel Alkohol gewesen seien. Seiner Ex-Frau sei seine intensive Beziehung zum gemeinsamen Sohn sehr wichtig. Er besuche das Kind fast jeden Tag. Da ihm das Kind sehr wichtig sei, trinke er auch nicht mehr und suche intensiv eine Arbeitsstelle. Er könne mit seiner Exfrau und dem Kind auch nur in Österreich ein Familienleben führen. Der Asylwerber habe aus seinem bisherigen Leben eine Lehre gezogen und möchte ein Leben ohne Probleme mit der Justiz führen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E12 228.314-2/2010-9E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E12 228.314-2/2010-9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Im Wesentlichen schloss sich der Asylgerichtshof den begründenden Ausführungen des Bundesasylamtes an.

Diese Entscheidung wurde dem Asylwerber am 19.09.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

I.2. Am 16.08.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ Bludenz erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er keine neuen Gründe habe. Er wolle für sein Kind sorgen und er habe Angst, dass er in die Türkei abgeschoben werde und das Militär machen müsse. Nach einem Telefonat mit seiner Ex-Frau sei er zu dem Entschluss gekommen, einen neuen Antrag zu stellen. Ergänzend wurde noch festgehalten, dass sich der Asylwerber nach der letzten negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Schweiz aufgehalten habe, von wo man ihn jedoch wieder nach Österreich zurückgeschickt habe.römisch eins.2. Am 16.08.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ Bludenz erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er keine neuen Gründe habe. Er wolle für sein Kind sorgen und er habe Angst, dass er in die Türkei abgeschoben werde und das Militär machen müsse. Nach einem Telefonat mit seiner Ex-Frau sei er zu dem Entschluss gekommen, einen neuen Antrag zu stellen. Ergänzend wurde noch festgehalten, dass sich der Asylwerber nach der letzten negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Schweiz aufgehalten habe, von wo man ihn jedoch wieder nach Österreich zurückgeschickt habe.

Am 25.08.2011 sowie am 14.09.2011 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er in Österreich bleiben und für seinen Sohn sorgen wolle.

Zu den Fluchtgründen führte der Asylwerber ergänzend aus, dass seine Gründe aus dem Erst- bzw. Zweitverfahren noch immer bestehen würden.

Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.

I.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, § 31 Abs.4, § 34 Abs.6 und § 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 35, in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 16.08.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 16.08.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.

II.3. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

II.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd § 10 Abs. 6 AsylG noch nicht verstrichen sind.römisch zwei.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG noch nicht verstrichen sind.

Darüber hinaus wurde aufgrund der zahlreichen Verurteilungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2008 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 10.12.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX als unbegründet abgewiesen.Darüber hinaus wurde aufgrund der zahlreichen Verurteilungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2008 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 10.12.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

II.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der zweite Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem neuerlichen Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).römisch zwei.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der zweite Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem neuerlichen Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.4.3. In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.römisch zwei.4.3. In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im zweiten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen, zumal er lediglich sein bisheriges diesbezügliches Vorbringen, dass er für seinen minderjährigen Sohn sorgen wolle, wiederholte. Seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 haben sich diesbezüglich weiters keinerlei relevante Änderungen ergeben, zumal der Asylwerber weder mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch für seinen Unterhalt sorgt oder einer regulären Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. Vielmehr stellte der Asylwerber am 14.04.2011 einen Asylantrag in der Schweiz, von wo er am 10.08.2011 auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates rückübernommen wurde. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im zweiten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen, zumal er lediglich sein bisheriges diesbezügliches Vorbringen, dass er für seinen minderjährigen Sohn sorgen wolle, wiederholte. Seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 haben sich diesbezüglich weiters keinerlei relevante Änderungen ergeben, zumal der Asylwerber weder mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch für seinen Unterhalt sorgt oder einer regulären Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. Vielmehr stellte der Asylwerber am 14.04.2011 einen Asylantrag in der Schweiz, von wo er am 10.08.2011 auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates rückübernommen wurde. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.

II.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 rechtmäßig.römisch zwei.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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