Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 261.936-2/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter
Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, Zl. 03 37.708-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, Zl. 03 37.708-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin behauptet Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Sie reiste am 10.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2003 einen Asylantrag.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 11.12.2003 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an, dass in ihrer Ortschaft es einen Naturheiler, der etwas mit einer geheimen Gesellschaft zu tun gehabt hätte, gegeben habe. Er sei ein mächtiger und böser Mann, der auch Menschen töte. Dieser Mann hätte sie heiraten wollen. Er hätte aber bereits fünf Frauen gehabt und sie hätte seine sechste Frau werden sollen. Sie hätte dies mit der Begründung, dass sie Christin wäre, abgelehnt. Darauf hätte sie der Mann in einem Zimmer seines Hauses eingesperrt. In weiterer Folge wäre ihr die Flucht gelungen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 10.06.2005, Zl. 03 37.708-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 10.06.2005, Zl. 03 37.708-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt führte aus, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorbringen nicht glaubhaft sei, zumal es von der Antragstellerin entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung dargestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie den genannten Naturheiler seit ihrer Kindheit kennen würde und sie von ihm oftmals Geschenke erhalten hätte. Unter Berücksichtigung der Behauptung, dass der Naturheiler aus der Ortschaft der Beschwerdeführerin stamme und die Beschwerdeführerin ihn seit der Kindheit kenne ist davon auszugehen, dass ihr die Identität dieses Mannes bekannt sein müsse. Jeglicher Lebenserfahrung widersprechend habe die Antragstellerin den Namen des Naturheilers nicht nennen können. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 261.936/0/11E-VII/19/05, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin vom 29.06.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 03 37.708-BAW, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 261.936/0/11E-VII/19/05, wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin vom 29.06.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 03 37.708-BAW, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt hätte sich nicht mit der im Fall der Berufungswerberin maßgeblichen Lage in Nigeria auseinandergesetzt, da in der Begründung des Bescheides nur allgemeine Länderfeststellungen enthalten seien. Ohne notwendige Befassung mit aktuellen Berichten zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sei es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin sich vor etwaigen Übergriffen des Naturheilers unter den Schutz der nigerianischen Behörden hätte stellen können. Das heißt, ob die zu erwartende Vorgangsweise nigerianischer Autoritäten asylrelevant sein könnte oder eben nicht.
Am 24.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durch einen Organwalter einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte sie hervor, dass ihr Vater infolge von Krankheit verstorben sei. Ihre Mutter sei Hausfrau in Benin-City. Sie sei Christin. Als Fluchtgrund brachte sie vor, ihr Vater hätte von einem Mann Geld erhalten, nachdem ihr Vater gestorben sei, hätte sie dieser Mann heiraten wollen. Er hätte bereits viele Frauen gehabt und sei älter als ihr Vater gewesen. Sie hätte ihn nicht heiraten wollen. Der Mann hätte sie in ein Zimmer eingesperrt. Es sei ihr die Flucht gelungen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.01.2008, Zl. 03 37.708-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. Nr. 101/2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.01.2008, Zl. 03 37.708-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003,, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, da die Antragstellerin Benin-City und ihren christlichen Glauben in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellt habe und auf Basis dieser Angaben behauptet habe, dass sie zu einer Zwangsehe genötigt worden sei und die Antragstellerin weder über ihre angebliche Heimatstadt noch über ihren angeblichen christlichen Glauben Bescheid wisse, sei davon auszugehen, dass auch das Vorbringen bezüglich der Zwangsehe nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser führt sie aus, dass sie bei der niederschriftlichen Einvernahme sehr angespannt gewesen sei, sodass sie aus diesen Gründen teilweise sehr unkonzentriert gewesen sei. Die belangte Behörde schenke ihrem Vorbringen, sie sei Christin, keinen Glauben, da sie angeblich zuwenig über das Christentum wisse. Dazu sei anzumerken, dass sie immer betont habe, dass sie in die Kirche ginge, praktisch um Gott zu dienen. Sie sei damit sehr wohl in der Lage Angaben über das Christentum zu machen und wäre im Falle einer mündlichen Verhandlung auch dazu bereit darüber genaue Auskünfte zu geben. Nachdem sie sich geweigert hätte den Mann zu heiraten, habe er sie eingesperrt um sie unter Druck zu setzen. Sie fürchte im Falle einer Rückkehr von ihm getötet zu werden. Unter richtiger Würdigung der Umstände hätte die Behörde erkennen müssen, dass sie einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt sei. Im konkreten Falle liege die Gruppe der Frauen, die zwangsverheiratet werden sollten, vor. Dieser Grund sei auch bereits vom UBAS am 20.12.2002, Zl. 219.533/17-2/01/02, erkannt worden. Dieser Fall sei dem ihren sehr ähnlich, da auch in diesem Fall sich eine Frau der Zwangsheirat entzogen habe und im Falle einer Rückkehr einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder gar des Lebens ausgesetzt wäre. Auch sie habe nach ihren Ausführungen eine weitere Bedrohung durch ihren erzwungenermaßen zukünftigen Mann zu erwarten.
Am 30.10.2008 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes, Zl. A8 261.936-2/2008/4E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Das Verfahren wurde am 11.12.2008 fortgesetzt.Am 30.10.2008 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes, Zl. A8 261.936-2/2008/4E, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Das Verfahren wurde am 11.12.2008 fortgesetzt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass sie bei der niederschriftlichen Einvernahme sehr angespannt gewesen sei, sodass sie aus diesen Gründen teilweise sehr unkonzentriert gewesen sei. Die belangte Behörde schenke ihrem Vorbringen, sie sei Christin, keinen Glauben, da sie angeblich zu wenig über das Christentum wisse. Nachdem sie sich geweigert hätte den Mann zu heiraten, habe er sie eingesperrt um sie unter Druck zu setzen. Sie fürchte im Falle einer Rückkehr von ihm getötet zu werden. Unter richtiger Würdigung der Umstände hätte die Behörde erkennen müssen, dass sie einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt sei. Im konkreten Falle liege die Gruppe der Frauen, die zwangsverheiratet werden sollten, vor. Auch sie habe nach ihren Ausführungen eine weitere Bedrohung durch ihren erzwungenermaßen zukünftigen Mann zu erwarten.
Das Bundesasylamt spricht der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ab. Mit dem Vorbringen der Zwangsehe setzt es sich jedoch unzureichend auseinander. Diesbezügliche Feststellungen unterblieben zur Gänze. Sie wurde von einem Organwalter einvernommen. Weiters setzt sich das Bundesasylamt nur allgemein mit den Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria auseinander. Die Beschwerdeführerin verfügt nur über eine Mutter, die Hausfrau ist und in Benin-City lebt, ihr Vater ist bereits verstorben. Sie ist alleinstehend und behauptet nach Benin-City nicht zurückkehren zu können. Im neuerlichen Rechtsgang hat sich die Behörde eingehend mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zwangsehe auseinanderzusetzen sowie dem Bescheid Feststellungen zur Zwangsehe sowie zu den Erwerbschancen von alleinstehenden Frauen - ohne familiären Rückhalt - zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.11.2011