TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 E8 419866-1/2011

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E8 419.866-1/2011-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, FZ. 11 03.823-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, FZ. 11 03.823-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, gelangte am 19.04.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der ebenfalls am 20.04.2011 durchgeführten Erstbefragung (AS 23 ff) brachte der BF vor, am 10.04.2011 von seiner Heimat im Südosten der Türkei nach Istanbul gefahren zu sein, wo er bis 16.04.2011 bei seinem Bruder gewohnt habe. An diesem Tag sei er dann schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen und hier am 19.04.2011 angekommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe bis zu den Wahlen im März 2009 mit allen kurdischen Parteien sympathisiert und an deren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er sehr oft von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen, beleidigt, erniedrigt und geschlagen worden.

Aufgrund der "kurdischen Öffnung" der regierenden AKP habe er bei den Wahlen im März 2009 für diese kandidiert und sei zum Gemeinderatsmitglied gewählt worden. Daraufhin sei er seitens der Kurden mit dem Umbringen bedroht worden. Im Winter 2010 sei sein Café von ihm unbekannten Männern angeschossen worden. Vor circa einem bis eineinhalb Monaten sei er am Nachhauseweg von der Arbeit von zwei ihm unbekannten maskierten und bewaffneten Männern mit dem Umbringen sowie dem Tod seiner Familie bedroht worden, falls er nicht zurücktrete und aus der Region verschwinde. Rund zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er sein Lokal weiterverpachtet und eine Möglichkeit gesucht, ins Ausland zu fliehen.

3. Am 19.05.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen (AS 71 ff).

Dabei gab er an, Kurde zu sein, er spreche jedoch kein Kurdisch, sondern verstehe dieses nur.

Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden alle in der Türkei leben; ein Bruder lebe in Istanbul, die restliche Familie lebe von der eigenen Landwirtschaft.

Er selbst habe gemeinsam mit seinem Vater seit 2009 auch ein Café betrieben, dessen Mobiliar er zwei Wochen vor seiner Ausreise an den nunmehrigen Pächter verkauft habe.

In Österreich habe er einige Cousins, er habe jedoch nicht zu allen Kontakt. Er wohne bei einem Bekannten eines seiner Cousins.

Seinen Wehrdienst habe er ab 2001 abgeleistet.

Der BF legte eine Bestätigung vor, wonach er Gemeinderatsmitglied in A. gewesen sei. Dies sei jedoch "nichts Politisches" gewesen, sondern damit er in der Gemeinde aktiv sei und etwas für sein Dorf bewegen könne. Er habe von März 2009 bis zu seiner Ausreise monatlich an Versammlungen teilgenommen, in welchen Beschlüsse gefasst worden seien.

Bis zu seiner Wahl zum Gemeinderat sei er - ohne Mitglied gewesen zu sein - für mehrere kurdische Parteien, etwa die BDP, die HADEP, die DEHAP und die DTP, aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Konzerten teilgenommen. Deswegen sei er von Militärangehörigen und Gendarmen über Nacht angehalten, gedemütigt, beschimpft und erniedrigt worden.

Nach seiner Kandidatur und Wahl zum Gemeinderat für die AKP im Jahr 2009 habe er laufend Drohanrufe erhalten und sei zum Rücktritt aufgefordert worden. Im Winter 2010 oder 2011 sei auch sein Café unter Beschuss genommen worden, alle Scheiben seien zu Bruch gegangen. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, zumal er die Täter ja nicht kenne. Er habe den Verdacht, dass die Ergenekon dahinter stehe. Etwa eineinhalb Monate vor seiner Ausreise sei er in der Nacht auf dem Nachhauseweg von zwei maskierten und bewaffneten Männern bedroht und zum Rücktritt aufgefordert worden. Daraufhin habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Auch an einem anderen Ort in der Türkei hätte er keinen Schutz gefunden.

Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass es genauso weitergehe und dass er getötet werde.

Auf eine Einsichtnahme in die Länderfeststellungen verzichtete der BF.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 11 03.823-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 11 03.823-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und jener gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubens sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder solche im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe.

Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Türkei.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, seine Aussagen glaubhaft zu machen. Der BF habe mehrmals behauptet, dass seine Tätigkeit als Gemeinderat keinen politischen Bezug aufweise, weshalb das von ihm behauptete Interesse an seiner Person als einer von acht Gemeinderäten nicht nachvollziehbar sei.

Überdies habe der BF bei der Erstbefragung von einer Bedrohung durch Kurden wegen seiner Kandidatur für die AKP gesprochen, demgegenüber bei seiner Einvernahme vom 19.05.2011 eine Beteiligung von Ergenekon vermutet. Weiters habe der BF keine fundierten und nachvollziehbaren Angaben zum behaupteten Schussattentat auf sein Lokal gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF davon bzw. von seiner Bedrohung durch bewaffnete Maskierte die Sicherheitsbehörden nicht informiert habe, sondern sich weiterhin in der Türkei aufgehalten habe und seinen Tätigkeiten nachgegangen sei.

Der BF habe zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch staatliche Organe behauptet und wäre es ihm zumutbar, sich zum Schutz an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre es diesem möglich und zumutbar, sich an die schutzfähigen und -willigen türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre es diesem möglich und zumutbar, sich an die schutzfähigen und -willigen türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Zu Spruchpunkt II. führt das Bundesasylamt aus, dass sich keine Umstände ergeben hätten, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt das Bundesasylamt aus, dass sich keine Umstände ergeben hätten, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Schließlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt III. fest, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK verfüge. Darüber hinaus verfüge der erst seit einem Monat in Österreich aufhältige BF hier über kein relevantes Privatleben bzw. überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an dessen Ausweisung.Schließlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch drei. fest, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verfüge. Darüber hinaus verfüge der erst seit einem Monat in Österreich aufhältige BF hier über kein relevantes Privatleben bzw. überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an dessen Ausweisung.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.06.2011 fristgerecht Beschwerde (AS 155 ff).

Nach allgemeinen Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörden im Asylverfahren tätigt der BF durch seinen Vertreter teilweise sehr unsachliche und beleidigende Äußerungen etwa dahingehend, dass es nicht wichtig sei, ob "die 2 Meterfrau, von Leibschüssels Gnaden die Präses einer unnötigen Organisation wird, und ob der Spindeldrecker mit Milchschaum auf dem Mund nun der Türkei den Krieg erklärt", sondern vielmehr das, was sich in der Türkei wirklich abspiele. Die Asylbehörden würden in ihrem "blindwütigen Eifer" die Türkei loben und "belobhudeln", während sich die offizielle österreichische Politik "durch völliges Anpinkeln der Türkei" auszeichne, "siehe Spindeldrecker und seine Goliathin, wo die Nichtbestellung einer Frau zur Präses Kriegsgrund ist."

In weiterer Folge tätigt der BF umfangreiche, allgemeine Ausführungen vor allem zur Kurdenproblematik und wiederholt schließlich im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BF.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "BF".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "BF".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Asylgesetz

2.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage umfangreichen und aktuellen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an.

2.2.3. Konkret hat das Bundesasylamt argumentiert, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 20.04.2011 davon gesprochen habe, von Kurden bedroht worden zu sein, da er nach jahrelanger Sympathie für kurdische Parteien für die AKP als Gemeinderat kandidiert hätte. Demgegenüber habe er bei der Einvernahme vom 19.05.2011 vage eine Beteiligung des "Tiefenstaats Ergenekon" in den Raum gestellt.

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, hat der BF in diesem nicht unwesentlichen Punkt somit widersprüchliche Angaben getätigt und hat das BAA auch richtig aufgezeigt, dass es unplausibel ist, dass gerade der BF als einer von acht Gemeinderäten derart in den Fokus seiner angeblichen Verfolger gelangen sollte, zumal er selbst angegeben hat, dass seine Funktion als Gemeinderat keine politische Dimension aufweise, sondern er sich lediglich für sein Dorf habe engagieren wollen (vgl. AS 81).Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, hat der BF in diesem nicht unwesentlichen Punkt somit widersprüchliche Angaben getätigt und hat das BAA auch richtig aufgezeigt, dass es unplausibel ist, dass gerade der BF als einer von acht Gemeinderäten derart in den Fokus seiner angeblichen Verfolger gelangen sollte, zumal er selbst angegeben hat, dass seine Funktion als Gemeinderat keine politische Dimension aufweise, sondern er sich lediglich für sein Dorf habe engagieren wollen vergleiche AS 81).

Wenn er dies in seiner Beschwerdeschrift damit zu begründen versucht, dass er deswegen angefeindet worden sei, weil er als ehemaliger Unterstützer von "terroristischen Parteien" nun als "assimilierter Kurde" für die "neukurdische AKP" kandidiert habe und gewählt worden sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF laut seinen eigenen Angaben nie Mitglied einer dieser Parteien gewesen ist und auch seine Tätigkeit als Gemeinderat nicht als politisch (im Sinne von ideologisch) ansieht. Er habe deswegen für die AKP kandidiert, weil er hier größere Chancen gehabt habe, gewählt zu werden, was auch von Erfolg gekrönt gewesen sei (vgl. AS 87).Wenn er dies in seiner Beschwerdeschrift damit zu begründen versucht, dass er deswegen angefeindet worden sei, weil er als ehemaliger Unterstützer von "terroristischen Parteien" nun als "assimilierter Kurde" für die "neukurdische AKP" kandidiert habe und gewählt worden sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF laut seinen eigenen Angaben nie Mitglied einer dieser Parteien gewesen ist und auch seine Tätigkeit als Gemeinderat nicht als politisch (im Sinne von ideologisch) ansieht. Er habe deswegen für die AKP kandidiert, weil er hier größere Chancen gehabt habe, gewählt zu werden, was auch von Erfolg gekrönt gewesen sei vergleiche AS 87).

Da sich der BF weder für die kurdischen Parteien sonderlich exponiert hat - er hat lediglich an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen - noch jetzt Mitglied der AKP ist, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass gerade seine Person im Zentrum des Interesses von allfälligen Verfolgern stehen sollte.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass der BF nur äußerst dürftige Angaben zum behaupteten Schussattentat auf sein Caféhaus gemacht hat. So hat er weder Datum noch Jahr des Vorfalls gewusst, er sprach lediglich von "Winterzeit" 2010 oder 2011 (vgl. AS 87).Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass der BF nur äußerst dürftige Angaben zum behaupteten Schussattentat auf sein Caféhaus gemacht hat. So hat er weder Datum noch Jahr des Vorfalls gewusst, er sprach lediglich von "Winterzeit" 2010 oder 2011 vergleiche AS 87).

Dies ist bei einem derart einschneidenden Erlebnis jedoch nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, dass der BF daraufhin ohne weiteres nach Hause gegangen ist und am nächsten Tag den Glaser mit der Reparatur der durch die Projektile zu Bruch gegangenen Scherben beauftragt haben will. Ebenso wenig ist plausibel, dass er keine Anzeige erstattet und sein Lokal daraufhin noch zumindest mehrere Monate (je nachdem, ob sich der Vorfall 2010 oder 2011 ereignete) weitergeführt hat.

Wenn dazu in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Polizei sozusagen nicht überall Freund und Helfer sei, so ist dem zu entgegnen, dass zum einen nicht bekannt ist, dass die türkischen Sicherheitsbehörden per se nicht schutzfähig wären. Wenn der BF der Polizei misstraut, so hätte er sich mit seiner Anzeige beispielsweise direkt an die Staatsanwaltschaft wenden können. Auch das Argument, er habe ja nicht gewusst, wer seine Verfolger seien, ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, zumal er vor dem Bundesasylamt ja selbst Verdachtsmomente erwähnt hat und es gerade die Aufgabe von behördlichen Ermittlungen ist, die Täter zu finden.

Auch aus dem Argument, er habe sein Café noch weiterführen müssen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich gewesen sei und eine Schließung seine Verfolger noch mehr provoziert hätte, ist für den BF nichts zu gewinnen, zumal diesbezüglich die für eine Asylgewährung erforderliche Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Herkunftsstaat bzw. sogar im Heimatdorf nicht erreicht war. Dies trifft auch auf das weitere Amtieren des BF als Gemeinderat und die Teilnahme an monatlichen Sitzungen zu, welche - wie das Bundesasylamt ebenso treffend aufzeigt - ja der Grund für die angeblichen Bedrohungen gewesen sein sollen.

Gleiches gilt - wie das Bundesasylamt ebenso zutreffend erkannt hat - auch für den Vorfall, bei welchem der BF rund eineinhalb Monate vor seiner Ausreise nachts von maskierten Männern angegriffen worden sei. Auch diesen Vorfall habe er - nicht nachvollziehbar - nicht angezeigt, sondern habe sowohl sein Lokal noch weitergeführt als auch weiterhin im Dorf gelebt und als Gemeinderat amtiert.

Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der BF im Fall einer tatsächlichen Bedrohung zumindest sein Heimatdorf wesentlich früher verlassen hätte bzw. zumindest nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten wäre.

Zuzustimmen ist dem Bundesasylamt schließlich auch, wenn es argumentiert, dass es dem BF auch zumutbar gewesen wäre, sich an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

2.2.4. Das Bundesasylamt geht im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher zu Recht davon aus, dass der BF keine maßgebliche Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an. Richtig hat das Bundesasylamt festgehalten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird: So handelt es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei laut eigenen Angaben bereits langjährig als Bäcker, Schankhilfe, in der familieneigenen Landwirtschaft sowie im eigenen Café erwerbstätig war (vgl. AS 21). Im Übrigen hat der BF in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte, wie insbesondere seine Eltern, welche eben über eine Landwirtschaft verfügen, und mehrere Geschwister.2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an. Richtig hat das Bundesasylamt festgehalten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird: So handelt es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei laut eigenen Angaben bereits langjährig als Bäcker, Schankhilfe, in der familieneigenen Landwirtschaft sowie im eigenen Café erwerbstätig war vergleiche AS 21). Im Übrigen hat der BF in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte, wie insbesondere seine Eltern, welche eben über eine Landwirtschaft verfügen, und mehrere Geschwister.

Dass der BF im Übrigen auch keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr unterliegt, wurde bereits anlässlich der Ausführungen zu Spruchpunkt I. dargelegt.Dass der BF im Übrigen auch keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr unterliegt, wurde bereits anlässlich der Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG:2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG:

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Abs 7 dieser Bestimmung).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Absatz 7, dieser Bestimmung).

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (Abs 8 dieser Bestimmung).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Absatz 8, dieser Bestimmung).

2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, 20.03.1991, Cruz Varas).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

2.4.3. Das Bundesasylamt stellte richtigerweise fest, dass mangels relevanten Familienlebens die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK bedeutet. Zwar leben in Österreich mehrere Cousins des BF, allerdings bestehen zu diesen keine besondere Abhängigkeit und insbesondere auch kein gemeinsamer Wohnsitz.2.4.3. Das Bundesasylamt stellte richtigerweise fest, dass mangels relevanten Familienlebens die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bedeutet. Zwar leben in Österreich mehrere Cousins des BF, allerdings bestehen zu diesen keine besondere Abhängigkeit und insbesondere auch kein gemeinsamer Wohnsitz.

2.4.4. Zu einem allfälligen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist Folgendes anzumerken: Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich geht - wie das Bundesasylamt richtig aufgezeigt hat - zu Lasten des BF aus. Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass sich der BF erst seit Mitte April 2011 - zum Entscheidungszeitpunkt also nicht einmal ein halbes Jahr - in Österreich aufhält, sein Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens zulässig ist und er in Österreich über kein relevantes Privatleben iSd Art 8 EMRK verfüge.2.4.4. Zu einem allfälligen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist Folgendes anzumerken: Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich geht - wie das Bundesasylamt richtig aufgezeigt hat - zu Lasten des BF aus. Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass sich der BF erst seit Mitte April 2011 - zum Entscheidungszeitpunkt also nicht einmal ein halbes Jahr - in Österreich aufhält, sein Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens zulässig ist und er in Österreich über kein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK verfüge.

Demgegenüber verbrachte der BF beinahe sein ganzes Leben in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau; der BF absolvierte in der Türkei die Schule, den Militärdienst und war dort erwerbstätig; weiters halten sich in der Türkei insbesondere seine Eltern und Geschwister auf.

In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.

Die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei stellt folglich keine Verletzung von Art 8 EMRK dar.Die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei stellt folglich keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Schließlich kommt dem BF auch nicht ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu (§ 10 Abs 2 Z 1 AsylG 2005) und bestehen keine Gründe, die einen Aufschub der Ausweisung (§ 10 Abs 3 AsylG 2005) notwendig machen würden.Schließlich kommt dem BF auch nicht ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) und bestehen keine Gründe, die einen Aufschub der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) notwendig machen würden.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des

B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte vergleiche dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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