TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 C10 246562-2/2009

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C10 246562-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Beisitzer über den Antrag des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) hat am 03.02.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (BAW), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997) eingebracht (Aktenseite des Verwaltungsaktes des BAW [in der Folge: BAW AS] 1f).1. Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) hat am 03.02.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (BAW), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997) eingebracht (Aktenseite des Verwaltungsaktes des BAW [in der Folge: BAW AS] 1f).

Am 13.03.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG wegen des unbekannten Aufenthaltes des Ast. eingestellt, am 02.06.2003 wurde der Ast. gemäß dem Dubliner Übereinkommen BGBl. III 1997/165 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt (BAW AS 21, 23).Am 13.03.2003 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG wegen des unbekannten Aufenthaltes des Ast. eingestellt, am 02.06.2003 wurde der Ast. gemäß dem Dubliner Übereinkommen BGBl. römisch drei 1997/165 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt (BAW AS 21, 23).

Am 18.06.2003 wurde das Verfahren neuerlich wegen Abwesenheit des Ast. gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt (BAW AS 55).Am 18.06.2003 wurde das Verfahren neuerlich wegen Abwesenheit des Ast. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt (BAW AS 55).

Am 08.08.2003 sowie am 14.01.2004 fanden vor dem BAW niederschriftliche Einvernahmen des Ast. im Asylverfahren statt (BAW AS 93 -101 und 103 - 111).

2. Das BAW wies mit Bescheid vom 21.01.2004, FZ. 03 04.224-BAW, zugestellt am 27.01.2004, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (BAW AS 117-143).2. Das BAW wies mit Bescheid vom 21.01.2004, FZ. 03 04.224-BAW, zugestellt am 27.01.2004, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (BAW AS 117-143).

3. Gegen den og. Bescheid des BAW richtet sich die beim BAW fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 29.01.2004 (BAW AS 153-167).

4. Der UBAS führte in der ggst. Rechtssache am 12.05.2005 sowie am 15.11.2006 je eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde nach dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung am 15.11.2006 sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch vom zuständigen Mitglied Dr. LEHOFER öffentlich verkündet. Die Berufung vom 29.01.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, Zl. 03 04.224-BAW, wurde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 50 FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und dem Ast. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Der UBAS führte in der ggst. Rechtssache am 12.05.2005 sowie am 15.11.2006 je eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde nach dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung am 15.11.2006 sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch vom zuständigen Mitglied Dr. LEHOFER öffentlich verkündet. Die Berufung vom 29.01.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, Zl. 03 04.224-BAW, wurde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Ast. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 19.09.2008 unter Zl. C10 246562-0/2008/14E.

5. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2011, Zl. 2011/23/0115-5, abgelehnt.5. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2011, Zl. 2011/23/0115-5, abgelehnt.

6. Mit Schriftsatz vom 30.12.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 13.01.2009, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Ast. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Ast. nun im Besitz einer Bestätigung aus Afghanistan sei, die die Richtigkeit seiner Angaben bestätige. Weiters wurde zwei afghanische Staatsangehörige einschließlich einer ladungsfähigen Adresse bekanntgegeben und ausgeführt, dass die genannten Personen die Richtigkeit der Angaben des Ast. bestätigen könnten. Der Ast. sei somit in den Besitz eines Beweismittels gekommen, das er ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen hätte können und dessen Berücksichtigung im Verfahren zu einem für ihn positiven Bescheid hätte führen könne. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war eine Kopie der genannten Bestätigung unter dem Hinweis, dass das Original einschließlich einer Übersetzung nachgereicht werde, angeschlossen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2010, Zl. C10 246562-2/2009/2Z, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.12.2010 zugestellt, wurde dem Ast. aufgetragen, die angekündigte Übersetzung sowie das Original des Schreibens dem Asylgerichtshof binnen zwei Wochen vorzulegen.

8. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.12.2010, wurde der Verfahrensanordnung entsprochen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gegenstand des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG ist das mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigtem Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Daraus ergibt sich, dass das dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren am 30.06.2008 beim UBAS nicht mehr anhängig war und daher vom Asylgerichtshof auch nicht weiterzuführen gewesen wäre. Der UBAS wurde mit Ablauf des 30.06.2008 aufgelöst. Die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, existierte somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme beim Asylgerichtshof nicht mehr.2. Gegenstand des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG ist das mit am 15.11.2006 zu Zl. 246.562/11-II/06/06 mündlich verkündeten und am 19.09.2008 zu Zl. C10 246562-0/2008/14E schriftlich ausgefertigtem Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Daraus ergibt sich, dass das dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren am 30.06.2008 beim UBAS nicht mehr anhängig war und daher vom Asylgerichtshof auch nicht weiterzuführen gewesen wäre. Der UBAS wurde mit Ablauf des 30.06.2008 aufgelöst. Die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, existierte somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme beim Asylgerichtshof nicht mehr.

Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der UBAS als verwaltungsbehördliche Berufungsinstanz durch eine besondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz ersetzt. Wie der aufgelöste UBAS hat auch der Asylgerichtshof verwaltungsbehördliche Bescheide des Bundesasylamtes zu überprüfen und gegebenenfalls in der Sache selbst zu entscheiden oder die Sache an das Bundesasylamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Unter der Annahme, dass der UBAS dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben hätte, wäre das Verfahren wiederum als bei ihm anhängig zu betrachten.

Trotz der grundlegend geänderten organisatorischen Struktur von einer verwaltungsbehördlichen zu einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelinstanz hat der Bundesverfassungsgesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes eindeutig die Absicht verfolgt, dass der Asylgerichtshof als gerichtliche Rechtsmittelinstanz "an die Stelle" des bisherigen UBAS treten soll (ErläutRV 314 BlgNR 23. GP).

Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Bestehens zugekommen wären.Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Bestehens zugekommen wären.

Im Fall der Bewilligung oder Verfügung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof ist der Asylgerichtshof in weiterer Folge berufen, auch gemäß § 70 AVG an Stelle des UBAS die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffen.Im Fall der Bewilligung oder Verfügung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof ist der Asylgerichtshof in weiterer Folge berufen, auch gemäß Paragraph 70, AVG an Stelle des UBAS die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffen.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

4. Der gegenständliche Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren waren die Angaben des Ast. zu seinem Fluchtgrund sowohl vor dem BAW, als auch vor dem UBAS von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet. So erklärte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.08.2003, dass sein Vater Stellvertreter des Kommandanten XXXX gewesen sei und dieser Kommandant von seinem Vater verlangt habe, dass er den Anführer der Islamischen Partei namens XXXX, töten solle. In der Folge seien sein Vater und sein Bruder, die nach dem Attentat versucht hätten zu flüchten, von Polizisten erschossen worden; dies habe sich im Jahr 2003 ereignet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.01.2004 führte er in dazu widersprüchlicher Weise aus, dass am 15.10.2002 Anhänger von XXXX seinen Vater und seinen Bruder getötet hätten. Zudem steigerte er sein Vorbringen im Zuge der zweiten Einvernahme, indem er erklärte, es habe eine Feindschaft zwischen seiner Familie und seinen vier Cousins bestanden, er könne auch aus diesem Grund nicht in seine Heimat zurückkehren. Eine allfällige Bedrohung durch seine Cousins hatte er bei seiner ersten Einvernahme jedoch noch mit keinem Wort erwähnt. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.05.2005 erklärte er, dass sein Vater und sein Bruder zu XXXX gereist seien, um eine Versöhnung zwischen diesem und dem Kommandanten XXXX herbeizuführen und dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, welche schließlich für seinen Vater und seinen Bruder tödlich geendet hätte. Zusammengefasst bleibt anzumerken, dass bereits die Schilderungen des Ast. in Bezug auf dessen Fluchtgrund massiv widersprüchlich waren und somit nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen war.Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren waren die Angaben des Ast. zu seinem Fluchtgrund sowohl vor dem BAW, als auch vor dem UBAS von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet. So erklärte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.08.2003, dass sein Vater Stellvertreter des Kommandanten römisch 40 gewesen sei und dieser Kommandant von seinem Vater verlangt habe, dass er den Anführer der Islamischen Partei namens römisch 40 , töten solle. In der Folge seien sein Vater und sein Bruder, die nach dem Attentat versucht hätten zu flüchten, von Polizisten erschossen worden; dies habe sich im Jahr 2003 ereignet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.01.2004 führte er in dazu widersprüchlicher Weise aus, dass am 15.10.2002 Anhänger von römisch 40 seinen Vater und seinen Bruder getötet hätten. Zudem steigerte er sein Vorbringen im Zuge der zweiten Einvernahme, indem er erklärte, es habe eine Feindschaft zwischen seiner Familie und seinen vier Cousins bestanden, er könne auch aus diesem Grund nicht in seine Heimat zurückkehren. Eine allfällige Bedrohung durch seine Cousins hatte er bei seiner ersten Einvernahme jedoch noch mit keinem Wort erwähnt. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.05.2005 erklärte er, dass sein Vater und sein Bruder zu römisch 40 gereist seien, um eine Versöhnung zwischen diesem und dem Kommandanten römisch 40 herbeizuführen und dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, welche schließlich für seinen Vater und seinen Bruder tödlich geendet hätte. Zusammengefasst bleibt anzumerken, dass bereits die Schilderungen des Ast. in Bezug auf dessen Fluchtgrund massiv widersprüchlich waren und somit nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen war.

Diese Ansicht wird zudem noch vom Gutachten des Sachverständigen gestützt, welcher ausführt, dass schon die Angaben des Ast. in Bezug auf die Funktion seines Vaters als stellvertretender Kommandant des Mahazi Mili nicht den Tatsachen entspreche. So hätten diesbezüglich mehrere Bewohner des angegebenen Heimatdorfes die Angaben des Ast. widerlegt. Auch die Angaben des Schwagers, sowie des Onkels des Ast. hätten ergeben, dass der Vater des Ast. unmittelbar nach der russischen Besatzung in Afghanistan nach Pakistan geflohen sei und seither der Ast. und seine Familie in Pakistan gelebt hätten. Diese Verwandten hätten eindeutig angegeben, dass der Vater des Ast. nie stellvertretender Kommandant der Mahazi Mili gewesen ist. Insgesamt ist daher auf Basis dieses Gutachtens keinesfalls davon auszugehen, dass die Angaben des Ast. den Tatsachen entsprechen, zumal der Sachverständige nach weiteren Recherchen feststellte, dass weder der Vater, noch der Bruder des Ast. getötet worden waren, vielmehr würden diese in der Stadt Peshawar (Pakistan) leben und dort ein Teppichgeschäft betreiben. Auch die vom Ast. ins Treffen geführte Feindschaft zwischen der Familie des Antragstellers und dessen Cousins konnte nach Überprüfung durch den Sachverständigen widerlegt werden. Laut Gutachten ergaben die diesbezüglichen Recherchen, dass der Vater dieser vier Cousins ein Geschäftpartner des Vaters des Ast. ist und alle vier Cousins mit dem Vater des Ast. in der Stadt Peshawar in Pakistan zusammenarbeiten.

Zur vom Ast. den Antrag auf Wiederaufnahme begründenden Bestätigung als Beweismittel für sein im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattetes Vorbringen ist festzuhalten, dass diese laut der vom Ast. übermittelten Übersetzung am 24.09.1387 nach afghanischer Zeitrechnung (entspricht 15.12.2008) ausgestellt wurde und somit nach dem rechtswirksamen Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden ist und als sog. "nova causa superveniens" keinen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darzustellen vermag.Zur vom Ast. den Antrag auf Wiederaufnahme begründenden Bestätigung als Beweismittel für sein im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattetes Vorbringen ist festzuhalten, dass diese laut der vom Ast. übermittelten Übersetzung am 24.09.1387 nach afghanischer Zeitrechnung (entspricht 15.12.2008) ausgestellt wurde und somit nach dem rechtswirksamen Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden ist und als sog. "nova causa superveniens" keinen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darzustellen vermag.

Darüber hinaus ist - ungeachtet der fraglichen Authentizität eines kopierten Textes mit zusätzlichen handschriftlichen Vermerken und teilweise unleserlichem Stempel und unbekanntem Verfasser - zu berücksichtigen, dass das Schreiben keinen konkreten Bezug zum vom Ast. im abgeschlossenen Verfahren geschilderten Sachverhalt nimmt, sondern allgemein darauf hinweist, dass die Familie des Ast. auf Grund von politischen Problemen, die der Krieg verursacht hätte, gezwungen gewesen wäre, das Land zu verlassen.

Insoweit der Ast. namentlich und unter Nennung einer ladungsfähigen Adresse zwei im Bundesgebiet befindliche afghanische Staatsangehörige als Zeugen bekanntgibt und ohne Näheres darzutun lediglich ausführt, dass diese im wiederaufgenommenen Verfahren als Zeugen zu vernehmen wären, da sie die Angaben des Ast. bestätigen könnten, ist festzuhalten, dass dies allein nicht die Eignung aufweist, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen.

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Unabhängigen Bundesasylsenat bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Ast. nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Daher war der gegenständliche Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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