TE AsylGH Beschluss 2011/9/28 S11 311042-4/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §69
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S11 311.042-4/2011/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S11 311.041-4/2010/2E

S11 311.040-4/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX, StA: Iran, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 , StA: Iran, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007, Zahl:Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007, Zahl:

311.042-1/2E-VII/43/07, abgeschlossenen Asylverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Verfahrensgang

Der behördliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) und des Asylgerichtshofes.

I.1. Erste Asylverfahren der Antragsteller (in der Folge: AS):römisch eins.1. Erste Asylverfahren der Antragsteller (in der Folge: AS):

I.1.1. Die AS, XXXX (Erst-AS), geb. XXXX, sowie ihre Kinder, der minderjährige XXXX (Zweit-AS), geb. 22.05.1995, und der ebenfalls minderjährige XXXX (Dritt-AS), geb. XXXX, sind iranische Staatsangehörige und reisten am 25.01.2007 gemeinsam mit dem Ehemann der Erst-AS und Vater des Zweit- und Dritt-AS XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).römisch eins.1.1. Die AS, römisch 40 (Erst-AS), geb. römisch 40 , sowie ihre Kinder, der minderjährige römisch 40 (Zweit-AS), geb. 22.05.1995, und der ebenfalls minderjährige römisch 40 (Dritt-AS), geb. römisch 40 , sind iranische Staatsangehörige und reisten am 25.01.2007 gemeinsam mit dem Ehemann der Erst-AS und Vater des Zweit- und Dritt-AS römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

I.1.2. Am 31.01.2007 stellte das Bundesasylamt ein Informationsersuchen auf der Grundlage des Art. 21 gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO) an die zuständigen bulgarischen, rumänischen und ungarischen Behörden. Die Auskunft Ungarns, dass die AS über Touristenvisa verfügt hätten, langte am 01.03.2007 beim Bundesasylamt ein. Am 05.03.2007 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Dublin II-VO an die zuständige ungarische Behörde. Mit Schreiben vom 10.03.2007 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.03.2007) erklärte sich Ungarn auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO für die Aufnahme der AS zuständig.römisch eins.1.2. Am 31.01.2007 stellte das Bundesasylamt ein Informationsersuchen auf der Grundlage des Artikel 21, gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO) an die zuständigen bulgarischen, rumänischen und ungarischen Behörden. Die Auskunft Ungarns, dass die AS über Touristenvisa verfügt hätten, langte am 01.03.2007 beim Bundesasylamt ein. Am 05.03.2007 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen auf der Grundlage des Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, der Dublin II-VO an die zuständige ungarische Behörde. Mit Schreiben vom 10.03.2007 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.03.2007) erklärte sich Ungarn auf der Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO für die Aufnahme der AS zuständig.

I.1.3. Mit Bescheiden vom 27.03.2007, Zahlen: 07 00.902-EAST Ost, 07 00.903-EAST Ost und 07 00.905-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die ersten Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 25.01.2007, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AS nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.1.3. Mit Bescheiden vom 27.03.2007, Zahlen: 07 00.902-EAST Ost, 07 00.903-EAST Ost und 07 00.905-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die ersten Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 25.01.2007, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AS nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.1.4. Gegen diese Bescheide erhoben die AS durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Mit Bescheiden vom 12.04.2007, Zahlen: 311.040-1/2E-VII/43/07, 311.041-1/2E-VII/43/07 und 311.042-1/2E-VII/43/07, wies der UBAS die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG ab.römisch eins.1.4. Gegen diese Bescheide erhoben die AS durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Mit Bescheiden vom 12.04.2007, Zahlen: 311.040-1/2E-VII/43/07, 311.041-1/2E-VII/43/07 und 311.042-1/2E-VII/43/07, wies der UBAS die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG ab.

I.1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die AS Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH), welchen am 24.04.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnissen vom 25.04.2008 wies der VwGH die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab.römisch eins.1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die AS Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH), welchen am 24.04.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnissen vom 25.04.2008 wies der VwGH die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet ab.

I.2. Zweite Asylverfahren:römisch eins.2. Zweite Asylverfahren:

I.2.1. Am 02.01.2008 stellte die Erst-AS für sich und den Zweit- und Dritt-AS jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 02.01.2008 stellte die Erst-AS für sich und den Zweit- und Dritt-AS jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Mit Bescheiden vom 21.01.2008 wies das Bundesasylamt diese zweiten Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.01.2008, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AS nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2.2. Mit Bescheiden vom 21.01.2008 wies das Bundesasylamt diese zweiten Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.01.2008, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AS nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die AS durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Mit Bescheiden vom 18.02.2008 wies der UBAS die Berufungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG ab. Gegen diese Bescheide erhoben die AS Beschwerde beim VwGH. Mit Beschlüssen vom 25.04.2008 lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerden gemäß §§ 131 Abs. 3 B-VG und 33a VwGG in Verbindung mit § 129c Abs. 1 B-VG ab.römisch eins.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die AS durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Mit Bescheiden vom 18.02.2008 wies der UBAS die Berufungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG ab. Gegen diese Bescheide erhoben die AS Beschwerde beim VwGH. Mit Beschlüssen vom 25.04.2008 lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerden gemäß Paragraphen 131, Absatz 3, B-VG und 33a VwGG in Verbindung mit Paragraph 129 c, Absatz eins, B-VG ab.

I.2.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, wurde die Obsorge für den Zweit- und Dritt-AS auf die Schwägerin der Erst-AS XXXX übertragen.römisch eins.2.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde die Obsorge für den Zweit- und Dritt-AS auf die Schwägerin der Erst-AS römisch 40 übertragen.

I.3. Dritte Asylverfahren:römisch eins.3. Dritte Asylverfahren:

I.3.1. Am 02.10.2008 stellten die AS jeweils den dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3.1. Am 02.10.2008 stellten die AS jeweils den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

I.3.2. Mit Bescheiden vom 22.10.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.römisch eins.3.2. Mit Bescheiden vom 22.10.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

I.3.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die AS fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnissen von 26.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen wurden.römisch eins.3.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die AS fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnissen von 26.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurden.

I.4. Vierte Asylverfahren:römisch eins.4. Vierte Asylverfahren:

I.4.1. Am 02.07.2009 stellten die AS jeweils den vierten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4.1. Am 02.07.2009 stellten die AS jeweils den vierten Antrag auf internationalen Schutz.

I.4.2. Mit Bescheiden vom 22.07.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.römisch eins.4.2. Mit Bescheiden vom 22.07.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der AS auf internationalen Schutz vom 02.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die AS aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

I.5. Anträge auf Wiederaufnahme:römisch eins.5. Anträge auf Wiederaufnahme:

Am 12.05.2010 brachten die AS gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme hinsichtlich der mit Bescheiden des UBAS vom 12.04.2007, Zahlen: 311.040-1/2E-VII/43/07, 311.041-1/2E-VII/43/07 und 311.042-1/2E-VII/43/07, abgeschlossenen Asylverfahren (Zulassungsverfahren) ein. In den Begründungen führten die AS aus, dass die ungarischen Behörden Österreich mittlerweile mitgeteilt hätten, ihre Überstellung nach Ungarn nicht mehr zu akzeptieren.

I.6. Fünfte Asylverfahren:römisch eins.6. Fünfte Asylverfahren:

I.6.1. Am 25.02.2011 stellten die AS jeweils den fünften Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6.1. Am 25.02.2011 stellten die AS jeweils den fünften Antrag auf internationalen Schutz.

I.6.2. Am 02.03.2011 wurde den AS vom Bundesasylamt Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und sie zum Asylverfahren zugelassen.römisch eins.6.2. Am 02.03.2011 wurde den AS vom Bundesasylamt Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt und sie zum Asylverfahren zugelassen.

I.6.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 wurde den AS gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.6.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 wurde den AS gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.2. Rechtlich folgt daraus:

Die AS beantragten die Wiederaufnahme ihrer hinsichtlich mit

Bescheiden des UBAS vom 12.04.2007, Zahlen: 311.040-1/2E-VII/43/07, 311.041-1/2E-VII/43/07 und 311.042-1/2E-VII/43/07, abgeschlossenen Zulassungsverfahren (Erstverfahren).

Da einerseits die Zulassungsverfahren durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG und damit einhergehender Zulassung der Asylverfahren am 02.03.2011 im Sinne der AS abgeschlossen wurden, sowie andererseits in weiterer Folge den AS mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist über die Frage der Wiederaufnahme der Erstverfahren nicht mehr abzusprechen. Die Anträge auf Wiederaufnahme waren folglich als unzulässig zurückzuweisen.Da einerseits die Zulassungsverfahren durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG und damit einhergehender Zulassung der Asylverfahren am 02.03.2011 im Sinne der AS abgeschlossen wurden, sowie andererseits in weiterer Folge den AS mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist über die Frage der Wiederaufnahme der Erstverfahren nicht mehr abzusprechen. Die Anträge auf Wiederaufnahme waren folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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