TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/29 A8 259019-2/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 259.019-2/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 05 01.260/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 05 01.260/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 27.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Er wurde am 31.01.2005 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, dass sein richtiger Name XXXX laute. Als Fluchtgrund führte er an, dass er XXXX der Oppositionspartei U.Y.D. gewesen sei, das sei die Uganda Young Democrats in XXXX. Sie hätten gegen die Regierung gekämpft. Er habe in seinen Getreidesäcken Waffen zu den Rebellen geschmuggelt. Er und seine Freunde seien dabei erwischt worden und am 07.02.2003 verhaftet worden. Sie hätten einen Freund von ihm umgebracht, sei seien misshandelt und geschlagen worden. Seine Freunde seien noch immer im Gefängnis und er werde gesucht, da er am 02.03.2003 aus dem Gefängnis entkommen und über Kenia nach Deutschland geflüchtet sei.Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 27.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Er wurde am 31.01.2005 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, dass sein richtiger Name römisch 40 laute. Als Fluchtgrund führte er an, dass er römisch 40 der Oppositionspartei U.Y.D. gewesen sei, das sei die Uganda Young Democrats in römisch 40 . Sie hätten gegen die Regierung gekämpft. Er habe in seinen Getreidesäcken Waffen zu den Rebellen geschmuggelt. Er und seine Freunde seien dabei erwischt worden und am 07.02.2003 verhaftet worden. Sie hätten einen Freund von ihm umgebracht, sei seien misshandelt und geschlagen worden. Seine Freunde seien noch immer im Gefängnis und er werde gesucht, da er am 02.03.2003 aus dem Gefängnis entkommen und über Kenia nach Deutschland geflüchtet sei.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, einvernommen. Vertreten durch seinen Rechtsberater gab er erneut an, dass er XXXX der lokalen Jugendorganisation der Demokratischen Partei U.Y.D. in Uganda gewesen wäre. Er sei 6 Jahre politisch aktiv in Uganda gewesen. Bereits im November 2002 sei er verhaftet, verhört und misshandelt worden. Drei Tage sei er in Haft in XXXX gewesen. Aufgrund eines Alibis sei er wieder freigelassen worden, jedoch am 07.02.2003 neuerlich inhaftiert worden. Er sei im Militärgefängnis XXXX gefoltert worden und ein Monat lang in Haft gewesen, bis zu seiner Flucht am 02.03.2003. Diese Tatsachen würden durch Beweismittel gestützt werden, die im deutschen Asylverfahren allerdings nicht mehr zugelassen worden wären. In diesem Zusammenhang legte der Rechtsberater einen Auszug des Jahresberichtes des Jahres 2004 von Amnesty International Deutschland vor, der die Angaben des Beschwerdeführers über systematische Folterungen in sogenannten Safehouses von politisch Oppositionellen dokumentiert. Weiters wurde ein Bericht von Human Rights Watch vom März 2004 vorgelegt, der zu denselben Festsstellungen komme und dabei die genauen Umstände der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Uganda darlege.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, einvernommen. Vertreten durch seinen Rechtsberater gab er erneut an, dass er römisch 40 der lokalen Jugendorganisation der Demokratischen Partei U.Y.D. in Uganda gewesen wäre. Er sei 6 Jahre politisch aktiv in Uganda gewesen. Bereits im November 2002 sei er verhaftet, verhört und misshandelt worden. Drei Tage sei er in Haft in römisch 40 gewesen. Aufgrund eines Alibis sei er wieder freigelassen worden, jedoch am 07.02.2003 neuerlich inhaftiert worden. Er sei im Militärgefängnis römisch 40 gefoltert worden und ein Monat lang in Haft gewesen, bis zu seiner Flucht am 02.03.2003. Diese Tatsachen würden durch Beweismittel gestützt werden, die im deutschen Asylverfahren allerdings nicht mehr zugelassen worden wären. In diesem Zusammenhang legte der Rechtsberater einen Auszug des Jahresberichtes des Jahres 2004 von Amnesty International Deutschland vor, der die Angaben des Beschwerdeführers über systematische Folterungen in sogenannten Safehouses von politisch Oppositionellen dokumentiert. Weiters wurde ein Bericht von Human Rights Watch vom März 2004 vorgelegt, der zu denselben Festsstellungen komme und dabei die genauen Umstände der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Uganda darlege.

Am 11.02.2005 stimmte die Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Wiederaufnahmeersuchen vom 03.02.2005 gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (DÜ II) zu.Am 11.02.2005 stimmte die Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Wiederaufnahmeersuchen vom 03.02.2005 gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (DÜ römisch zwei) zu.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 13 i.V.m. 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates die Bundesrepublik Deutschland für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr 343 aus 2003, des Rates die Bundesrepublik Deutschland für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundeasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Dieser schloss der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zu seiner Mitgliedschaft bei der DP an.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.04.2005, Zl. 259.019/0-V/13/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.04.2005, Zl. 259.019/0-V/13/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, a Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2005, Zl. AW 2005/01/0064-4, wurde der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0097-13, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2005, Zl. 259.019/5-V/13/05, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2005, Zl. 259.019/5-V/13/05, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 05 01.260, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer legte einen Führerschein von Uganda mit Lichtbild, XXXX, vor. Weiters eine Bestätigung über die Tätigkeit als WahlhelferXXXX und Fotos.Der Beschwerdeführer legte einen Führerschein von Uganda mit Lichtbild, römisch 40 , vor. Weiters eine Bestätigung über die Tätigkeit als WahlhelferXXXX und Fotos.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2006 durch das Bundeasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab sein Rechtsberater an, dass er einige Internetausdrucke über die gegenwärtige politische Situation in Uganda in Vorlage bringen möchte. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass sich eine diesbezügliche Verschlechterung zeige. Der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis geflohen, darauf stehe in Uganda eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos seien anlässlich der Eröffnung des neuen Büros der Uganda Young Democrats in XXXX aufgenommen worden, deren XXXX er sei. Dies sei im Jahr 1996 gewesen. Er sei seit 1990 bei den Uganda Young Democrats. Die Uganda Young Democrats gehörten zur Democratic Party. Er sei in XXXX, XXXX aufgewachsen. Am 27.01.2003 sei er von XXXX nach XXXX und weiters nach XXXX gegangen. Er sei ein aktiver und politischer Anführer gewesen. Sie hätten Seminare abgehalten und versucht, die Jugend zu mobilisieren. Am 02. Februar sei er nach XXXX gefahren und zwei Tage dort geblieben. Anschließend sei er nach XXXX zurückgekehrt. XXXX hätte er am 02.03.2003 nach Kenia verlassen. Zwischen 07. Februar und 02. März 2003 sei er im Gefängnis gewesen. Er sei am 07.02.2003 festgenommen worden und hätte sich bis zum 02.03.2003 im Gefängnis der Kaserne in XXXX befunden. Bei XXXX handle es sich um einen Stadtteil von XXXX. Er sei damals mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen, im Kofferraum hätte sich ein Sack mit Mehl befunden, in diesem seien Waffen versteckt gewesen. Sie seien zu viert nach XXXX unterwegs gewesen. Sie hatten vor, die Waffen und Nahrungsmittel in XXXX an Leute zu übergeben. Er hätte gewusst, dass sie Waffen transportierten. Sie hätten die Waffen an die Leute der People's Redemption Army übergeben wollen. Dabei handle es sich um eine Gruppe von entlassenen Armeeoffizieren und Zivilisten, die von der Regierung als Rebellen angesehen würden. Er sei auch bei dieser Gruppe gewesen und habe mit ihnen kollaboriert und für diese Gruppe auch rekrutiert. Der Führer dieser Gruppe hätte damals Col.XXXX und Col. XXXX geheißen. Sie hätten sich auf dem Weg nach XXXX befunden, als sie ca. 40 Minuten unterwegs gewesen wären, wäre von hinten ein Fahrzeug mit voll aufgeblendetem Licht gekommen. Als das Fahrzeug auf selber Höhe gewesen wäre, hätte einer von ihnen gezeigt, dass sie stehen bleiben sollten. Nach Schüssen in die Luft seien sie letztendlich zum Stehen gezwungen worden. Es wäre auf sie geschossen worden und sie wären in weiterer Folge festgenommen worden. Sie seien dann in die Kaserne in Makindye gebracht worden. Er sei in weiterer Folge immer wieder einvernommen worden, sei geschlagen und gefoltert worden. Er sei bereits im November des Jahres 2002 von der Military Intelligence festgehalten worden.Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2006 durch das Bundeasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab sein Rechtsberater an, dass er einige Internetausdrucke über die gegenwärtige politische Situation in Uganda in Vorlage bringen möchte. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass sich eine diesbezügliche Verschlechterung zeige. Der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis geflohen, darauf stehe in Uganda eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos seien anlässlich der Eröffnung des neuen Büros der Uganda Young Democrats in römisch 40 aufgenommen worden, deren römisch 40 er sei. Dies sei im Jahr 1996 gewesen. Er sei seit 1990 bei den Uganda Young Democrats. Die Uganda Young Democrats gehörten zur Democratic Party. Er sei in römisch 40 , römisch 40 aufgewachsen. Am 27.01.2003 sei er von römisch 40 nach römisch 40 und weiters nach römisch 40 gegangen. Er sei ein aktiver und politischer Anführer gewesen. Sie hätten Seminare abgehalten und versucht, die Jugend zu mobilisieren. Am 02. Februar sei er nach römisch 40 gefahren und zwei Tage dort geblieben. Anschließend sei er nach römisch 40 zurückgekehrt. römisch 40 hätte er am 02.03.2003 nach Kenia verlassen. Zwischen 07. Februar und 02. März 2003 sei er im Gefängnis gewesen. Er sei am 07.02.2003 festgenommen worden und hätte sich bis zum 02.03.2003 im Gefängnis der Kaserne in römisch 40 befunden. Bei römisch 40 handle es sich um einen Stadtteil von römisch 40 . Er sei damals mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen, im Kofferraum hätte sich ein Sack mit Mehl befunden, in diesem seien Waffen versteckt gewesen. Sie seien zu viert nach römisch 40 unterwegs gewesen. Sie hatten vor, die Waffen und Nahrungsmittel in römisch 40 an Leute zu übergeben. Er hätte gewusst, dass sie Waffen transportierten. Sie hätten die Waffen an die Leute der People's Redemption Army übergeben wollen. Dabei handle es sich um eine Gruppe von entlassenen Armeeoffizieren und Zivilisten, die von der Regierung als Rebellen angesehen würden. Er sei auch bei dieser Gruppe gewesen und habe mit ihnen kollaboriert und für diese Gruppe auch rekrutiert. Der Führer dieser Gruppe hätte damals Col.XXXX und Col. römisch 40 geheißen. Sie hätten sich auf dem Weg nach römisch 40 befunden, als sie ca. 40 Minuten unterwegs gewesen wären, wäre von hinten ein Fahrzeug mit voll aufgeblendetem Licht gekommen. Als das Fahrzeug auf selber Höhe gewesen wäre, hätte einer von ihnen gezeigt, dass sie stehen bleiben sollten. Nach Schüssen in die Luft seien sie letztendlich zum Stehen gezwungen worden. Es wäre auf sie geschossen worden und sie wären in weiterer Folge festgenommen worden. Sie seien dann in die Kaserne in Makindye gebracht worden. Er sei in weiterer Folge immer wieder einvernommen worden, sei geschlagen und gefoltert worden. Er sei bereits im November des Jahres 2002 von der Military Intelligence festgehalten worden.

Er sei so verprügelt worden, dass er beinahe gestorben wäre. Man hätte ihn zu einem Arzt gebracht, der ihm Injektionen gegeben hätte. In weiterer Folge hätten sie Aufräumungsarbeiten getätigt, von dort sei ihm die Flucht gelungen. Er habe Uganda verlassen, da dort sein Leben in Gefahr wäre. Man würde ihn bei Rückkehr des Verrates anklagen, die Höchststrafe dafür wäre der Tod. Weiters würde er wegen unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt werden. Darüber hinaus sei er aus einem Militärgefängnis geflüchtet.

Am 14.09.2006 wurde dem Bundesasylamt von der Vertretung des Beschwerdeführers ein Kuvert, stammend aus Uganda, vorgelegt.

In weiterer Folge wurde über das österreichische Konsulat in XXXX eine Auslandsanfrage getätigt.In weiterer Folge wurde über das österreichische Konsulat in römisch 40 eine Auslandsanfrage getätigt.

Am 28.06.2007 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein weiterer Briefumschlag in Vorlage gebracht, mit welchem dem Beschwerdeführer von seiner Schwester Urkunden aus Uganda geschickt worden sein sollen.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesaylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 12.07.2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bezüglich seiner Narben eine behördliche Untersuchung zu veranlassen. Als Grund seiner Festnahme führte er an, ein aktiver Oppositionspolitiker gewesen zu sein, sowie bei einer Rebellengruppe gegen die Regierung gekämpft zu haben. Zu seinem Führerschein brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um ein authentisches Dokument handle, es sei ein authentischer Führerschein, der ihm von einer ugandischen Behörde, von der XXXX, ausgestellt worden wäre. Er sei einer, der gegen die Regierung die Waffen erhoben hätte. Sie würden ihn vor ein Zivilgericht bringen oder ein Militärgericht heranziehen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer mehrere Länderberichte zu Uganda in Vorlage gebracht, sowie der Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers von den geschilderten Misshandlungen herrührten, gestellt. Darüber hinaus langten per Fax am 23.07.2007 diverse Länderberichte zu Uganda ein. In einer Stellungnahme am 24.07.2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ländervorhalte zur Problematik mit der Mitglieder der People's Redemption Army (PRA) konfrontiert sind, nicht hinreichend Bezug nehmen würden. Auch auf seine Mitgliedschaft zu den Uganda Young Democrats (UYD) werde nicht eingegangen. Er sei allein aufgrund seiner Unterstützung der PRA in Uganda gefährdet. Diesem Schreiben wurden diverse Berichte zu Uganda beigelegt.Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesaylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 12.07.2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bezüglich seiner Narben eine behördliche Untersuchung zu veranlassen. Als Grund seiner Festnahme führte er an, ein aktiver Oppositionspolitiker gewesen zu sein, sowie bei einer Rebellengruppe gegen die Regierung gekämpft zu haben. Zu seinem Führerschein brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um ein authentisches Dokument handle, es sei ein authentischer Führerschein, der ihm von einer ugandischen Behörde, von der römisch 40 , ausgestellt worden wäre. Er sei einer, der gegen die Regierung die Waffen erhoben hätte. Sie würden ihn vor ein Zivilgericht bringen oder ein Militärgericht heranziehen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer mehrere Länderberichte zu Uganda in Vorlage gebracht, sowie der Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers von den geschilderten Misshandlungen herrührten, gestellt. Darüber hinaus langten per Fax am 23.07.2007 diverse Länderberichte zu Uganda ein. In einer Stellungnahme am 24.07.2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ländervorhalte zur Problematik mit der Mitglieder der People's Redemption Army (PRA) konfrontiert sind, nicht hinreichend Bezug nehmen würden. Auch auf seine Mitgliedschaft zu den Uganda Young Democrats (UYD) werde nicht eingegangen. Er sei allein aufgrund seiner Unterstützung der PRA in Uganda gefährdet. Diesem Schreiben wurden diverse Berichte zu Uganda beigelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 05 01.260/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2005 gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass als nicht feststehend angesehen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Jahre 2002 Mitglied der "Democratic Party" und XXXX der jungen Demokraten in Uganda gewesen sei. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller in Uganda wegen Mitgliedschaft zur Rebellengruppe "People's Redemption Army" bzw. wegen illegalen Waffenbesitzes in Haft befunden habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller gegenwärtig in Uganda asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers sei unglaubwürdig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 05 01.260/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2005 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass als nicht feststehend angesehen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Jahre 2002 Mitglied der "Democratic Party" und römisch 40 der jungen Demokraten in Uganda gewesen sei. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller in Uganda wegen Mitgliedschaft zur Rebellengruppe "People's Redemption Army" bzw. wegen illegalen Waffenbesitzes in Haft befunden habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller gegenwärtig in Uganda asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers sei unglaubwürdig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Als Berufungsgründe machte er unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Für die Richtigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der PRA sowie den damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat Uganda spreche, dass er bereits im März 2003 vor den deutschen Asylbehörden Details über die PRA und deren Führungskräfte nennen konnte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Internet zugänglich gewesen wären. Hätte die Behörde seine Vorkenntnisse ausreichend berücksichtigt, speziell zur PRA ein länderkundliches Gutachten in Auftrag gegeben, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine Angaben bezüglich seiner Zugehörigkeit zu der PRA der Wahrheit entsprechen würden und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PRA, die bei den Behörden in Uganda auch aktenkundig sei, in Gefahr sei, festgenommen, verhört und im Zuge dieser Maßnahmen einer unmenschlichen bzw. menschenunwürdigen Behandlung zugeführt zu werden. Auch wenn seit 1999 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, entfalte dieses hinsichtlich Personen, die freiwillig den Rebellengruppierungen beigetreten seien, nur bedingte Wirksamkeit. Es sei amtsbekannt, dass von den ugandischen Sicherheitsbehörden und Mitgliedern des Geheimdienstes sowohl bei der Festnahme als auch bei der Anhaltung in Haftanstalten/safe houses Misshandlungen und systematische Folter angewendet würden. Der Behörde allgemein bekannt seien auch die katastrophalen Haftbedingungen. Die UYD Uganda dürfe keineswegs als politischer Flügel der PRA angesehen werden. Faktum sei, dass ein Teil der Mitglieder der UYD gleichzeitig auch der PRA angehörten bzw. mit dieser sympathisierten. Obwohl er bereits in seiner Stellungnahme vom 24.07.2007 auf die Mangelhaftigkeit des Ländervorhaltes hingewiesen habe, habe die Asylbehörde erster Instanz keine Ermittlungen zur Gefährdungssituation speziell von Mitgliedern der UYD getroffen. Aus diesen hätte sich jedoch ergeben, dass er bereits aufgrund seiner leitenden Position in der UYD mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei, festgenommen und in einer Haftanstalt interniert zu werden, wo er in weiterer Folge unmenschlicher und menschenunwürdiger Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Als Berufungsgründe machte er unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Für die Richtigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der PRA sowie den damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat Uganda spreche, dass er bereits im März 2003 vor den deutschen Asylbehörden Details über die PRA und deren Führungskräfte nennen konnte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Internet zugänglich gewesen wären. Hätte die Behörde seine Vorkenntnisse ausreichend berücksichtigt, speziell zur PRA ein länderkundliches Gutachten in Auftrag gegeben, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine Angaben bezüglich seiner Zugehörigkeit zu der PRA der Wahrheit entsprechen würden und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PRA, die bei den Behörden in Uganda auch aktenkundig sei, in Gefahr sei, festgenommen, verhört und im Zuge dieser Maßnahmen einer unmenschlichen bzw. menschenunwürdigen Behandlung zugeführt zu werden. Auch wenn seit 1999 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, entfalte dieses hinsichtlich Personen, die freiwillig den Rebellengruppierungen beigetreten seien, nur bedingte Wirksamkeit. Es sei amtsbekannt, dass von den ugandischen Sicherheitsbehörden und Mitgliedern des Geheimdienstes sowohl bei der Festnahme als auch bei der Anhaltung in Haftanstalten/safe houses Misshandlungen und systematische Folter angewendet würden. Der Behörde allgemein bekannt seien auch die katastrophalen Haftbedingungen. Die UYD Uganda dürfe keineswegs als politischer Flügel der PRA angesehen werden. Faktum sei, dass ein Teil der Mitglieder der UYD gleichzeitig auch der PRA angehörten bzw. mit dieser sympathisierten. Obwohl er bereits in seiner Stellungnahme vom 24.07.2007 auf die Mangelhaftigkeit des Ländervorhaltes hingewiesen habe, habe die Asylbehörde erster Instanz keine Ermittlungen zur Gefährdungssituation speziell von Mitgliedern der UYD getroffen. Aus diesen hätte sich jedoch ergeben, dass er bereits aufgrund seiner leitenden Position in der UYD mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei, festgenommen und in einer Haftanstalt interniert zu werden, wo er in weiterer Folge unmenschlicher und menschenunwürdiger Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass für die Richtigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der PRA sowie den damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat Uganda spreche, dass er bereits im März 2003 vor den deutschen Asylbehörden Details über die PRA und deren Führungskräfte nennen konnte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Internet zugänglich gewesen wären. Hätte die Behörde seine Vorkenntnisse ausreichend berücksichtigt, speziell zur PRA ein länderkundliches Gutachten in Auftrag gegeben, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine Angaben bezüglich seiner Zugehörigkeit zu der PRA der Wahrheit entsprechen würden und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PRA, die bei den Behörden in Uganda auch aktenkundig sei, in Gefahr sei, festgenommen, verhört und im Zuge dieser Maßnahmen einer unmenschlichen bzw. menschenunwürdigen Behandlung zugeführt zu werden. Obwohl er bereits in seiner Stellungnahme vom 24.07.2007 auf die Mangelhaftigkeit des Ländervorhaltes hingewiesen habe, habe die Asylbehörde erster Instanz keine Ermittlungen zur Gefährdungssituation speziell von Mitgliedern der UYD getroffen. Aus diesen hätte sich jedoch ergeben, dass er bereits aufgrund seiner leitenden Position in der UYD mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei, festgenommen und in einer Haftanstalt interniert zu werden, wo er in weiterer Folge unmenschlicher und menschenunwürdiger Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass für die Richtigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der PRA sowie den damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat Uganda spreche, dass er bereits im März 2003 vor den deutschen Asylbehörden Details über die PRA und deren Führungskräfte nennen konnte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Internet zugänglich gewesen wären. Hätte die Behörde seine Vorkenntnisse ausreichend berücksichtigt, speziell zur PRA ein länderkundliches Gutachten in Auftrag gegeben, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine Angaben bezüglich seiner Zugehörigkeit zu der PRA der Wahrheit entsprechen würden und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PRA, die bei den Behörden in Uganda auch aktenkundig sei, in Gefahr sei, festgenommen, verhört und im Zuge dieser Maßnahmen einer unmenschlichen bzw. menschenunwürdigen Behandlung zugeführt zu werden. Obwohl er bereits in seiner Stellungnahme vom 24.07.2007 auf die Mangelhaftigkeit des Ländervorhaltes hingewiesen habe, habe die Asylbehörde erster Instanz keine Ermittlungen zur Gefährdungssituation speziell von Mitgliedern der UYD getroffen. Aus diesen hätte sich jedoch ergeben, dass er bereits aufgrund seiner leitenden Position in der UYD mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei, festgenommen und in einer Haftanstalt interniert zu werden, wo er in weiterer Folge unmenschlicher und menschenunwürdiger Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2002 Mitglied der "Democratic Party" und XXXX der Jungen Demokraten in Uganda war. Es konnte jedoch nicht feststellen, dass der Antragsteller gegenwärtig in Uganda asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre.Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2002 Mitglied der "Democratic Party" und römisch 40 der Jungen Demokraten in Uganda war. Es konnte jedoch nicht feststellen, dass der Antragsteller gegenwärtig in Uganda asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre.

Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zugehörigkeit zur PRA sowie seiner Funktion in der UYD und einer allenfalls daraus resultierenden Gefährdungssituation und Verfolgung hat sich das Bundesasylamt jedoch unzureichend auseinandergesetzt. Feststellungen zur UYD sowie zu den Haftbedingungen unterblieben zur Gänze.

Das Bundesasylamt wird im zweiten Rechtsgang Recherchen zur UYD sowie zu einer allenfalls daraus resultierenden Gefährdungssituation für Mitglieder und Aktivisten anzustellen haben. Diese Ermittlungen zur Gefährdungslage sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters ist in diesem Kontext ein medizinisches Gutachten bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Folterspuren einzuholen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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