Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 246204-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, FZ. 02 02.529-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, FZ. 02 02.529-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 03.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2002 einen schriftlichen Asylantrag.
2. Am 05.12.2002 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 eingestellt, da die Beschwerdeführerin dem Ladungsbescheid vom 21.11.2002 ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen sei und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht durchgeführt werden habe können.2. Am 05.12.2002 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da die Beschwerdeführerin dem Ladungsbescheid vom 21.11.2002 ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen sei und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht durchgeführt werden habe können.
Am 30.09.2003 langte der Antrag gemäß § 30 AsylG auf weitere Betreibung des Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein.Am 30.09.2003 langte der Antrag gemäß Paragraph 30, AsylG auf weitere Betreibung des Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein.
3. Am 04.12.2003 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass sie sich körperlich gesund und psychisch in der Lage fühle, sich auf die Verhandlung zu konzentrieren und die gestellten Fragen zu beantworten. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Im Ausland habe sie keine Verwandten.
Im Dezember 2001 sei sie mit dem Zug nach Peking gefahren. Mit der Hilfe eines Schleppers habe sie China mit dem Flugzeug Richtung Moskau verlassen. Der Reisepass sei ihr dann in Moskau wieder abgenommen worden. Von Moskau aus sei sie mit dem PKW und zu Fuß hierher nach Österreich gekommen. Sie sei ca. am 28.12.2001 illegal in Österreich eingereist.
Zu ihren Fluchgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies aufgrund von Falun Gong sei. Im Jänner 2001 habe sie zusätzlich zu ihrer Landwirtschaft eine kleine Buchhandlung eröffnet, weil der Umsatz in der Landwirtschaft sehr niedrig gewesen sei. Zusätzlich zu den anderen Waren im Geschäft seien auch Bücher über Falun Gong gewesen. Im Mai 2001 sei ihr Buchladen von der Polizei kontrolliert worden. Diese hätte dann Bücher über Falun Gong gefunden, welche sie auch gleich mitgenommen hätten. Darauffolgend habe die Polizei beschlossen, dass sie ihr Geschäft schließen müsse und nicht mehr aufsperren dürfe. Sie habe eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-
Yuan bekommen, jedoch habe sie sich geweigert, diese zu bezahlen. Die Polizei habe sie am 25.04.2001 zu Hause aufgesucht und Sachen mitgenommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Geld und habe die Strafe nicht begleichen können. Das sei am 24. oder 25. Mai 2001 gewesen. Danach habe sie sich in einem Dorf versteckt, wo sie eine gute Freundin gehabt habe. Konkret sei das das Dorf XXXX gewesen, wo sie sich vom 25.05.2001 bis 03.09.2001 aufgehalten habe. Danach habe sie einen Verwandten gebeten einen Kontakt zum Schlepper herzustellen. Dadurch habe sie dann aus China fliehen können.Yuan bekommen, jedoch habe sie sich geweigert, diese zu bezahlen. Die Polizei habe sie am 25.04.2001 zu Hause aufgesucht und Sachen mitgenommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Geld und habe die Strafe nicht begleichen können. Das sei am 24. oder 25. Mai 2001 gewesen. Danach habe sie sich in einem Dorf versteckt, wo sie eine gute Freundin gehabt habe. Konkret sei das das Dorf römisch 40 gewesen, wo sie sich vom 25.05.2001 bis 03.09.2001 aufgehalten habe. Danach habe sie einen Verwandten gebeten einen Kontakt zum Schlepper herzustellen. Dadurch habe sie dann aus China fliehen können.
Die Beschwerdeführerin selbst habe mit Falun Gong nichts zu tun gehabt, sie habe nur diese Buchhandlung gehabt. Ein Schriftstück zur Zahlung eines Geldbetrages oder zur Schließung ihres Geschäftes, habe sie von der Polizei nicht bekommen. Nachdem diese die Bücher gefunden habe, hätten sie sofort das Geschäft geschlossen und hätten die Beschwerdeführerin auf der Stelle aufgefordert 3.000,-- Yuan zu zahlen. Sie habe aber kein Geld gehabt und deswegen seien sie erst nach zwei oder drei Tagen zu ihr nach Hause gekommen. Es seien immer dieselben Polizisten gewesen. Nach der gesetzlichen Grundlage für die Strafe befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht an das chinesische Gesetz gehalten habe, da man in China keine Falun Gong Bücher verkaufen dürfe. Sonstige Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes habe es nicht gegeben. Sie sei auch nie in Haft gewesen.
Vor ihrer Einreise nach Österreich sei die Beschwerdeführerin in keinem westeuropäischen Staat bzw. in Österreich gewesen und habe auch keinen Asylantrag gestellt. Aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei die Beschwerdeführerin nicht verfolgt worden. Sie habe nur das Problem gehabt, dass sie die Geldstrafe nicht bezahlen habe können und dass die Polizei ihr das Geschäft zugesperrt habe. Im Falle einer Rückkehr nach China werde sie sicherlich eingesperrt. Sonst habe sie keine Befürchtungen. Die Dolmetscherin habe sie gut verstanden.
4. Mit Bescheid vom 07.01.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig.4. Mit Bescheid vom 07.01.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig.
Gegen diesen Bescheid wurde am 20.01.2004 Berufung eingebracht.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.08.2009 (GZ C8 246204-0/2008/3E) wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.08.2009 (GZ C8 246204-0/2008/3E) wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof führte hierzu wie folgt aus:
"... Der Asylgerichtshof hält zunächst fest, dass der
gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes keine Feststellungen zur politischen Lage in China, dies in Bezug zum verfahrensgegenständlichen Vorbringen, enthält.
Darüber hinaus wird von Seiten des Asylgerichtshofes zunächst festgehalten, dass sich die gesamte Beweiswürdigung des Bundesaslyamtes als grob mangelhaft erweist.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zwar ausgeführt, dass das Vorbringen, Bücher für die "Falun Gong" Bewegung verkauft zu haben nicht als glaubwürdig gewertet werden konnte, da die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren nicht den Eindruck erwecken hätte können, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprochen hätten und wären daher von Seiten des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und- hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht- als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen, doch entbehrt die Beweiswürdigung des Bescheides einer nachvollziehbaren schlüssigen Begründung wie diese zu diesem Schluss kommt.
Das Bundesasylamt führt in diesem Zusammenhang in der Begründung des Bescheides zwar aus, dass die Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum gestellt habe für die "Falun Gong" Bewegung Bücher verkauft zu haben, doch geht aus der mit der Beschwerdeführerin am 04.12.2003 aufgenommenen Niederschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kaufs bzw. Verkaufs von Büchern der "Falun Gong" Bewegung nicht näher hinterfragt worden ist.
Unabhängig davon wird in der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes zwar angemerkt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie keine Anhängerin von "Falun Gong" gewesen ist und mit dieser Organisation nichts zu tun gehabt hat, doch ist die Schlussfolgerung dieser Beweiswürdigung nur zum Teil nachvollziehbar, als auch in Gesamtschau des Akteninhaltes des Bundesasylamtes nicht klar hervorgeht, wie dieses zu einer solchen Schlussfolgerung kommt, insbesondere in welcher Stellung die Beschwerdeführerin zur "Falun Gong" Bewegung gestanden ist bzw. welche Position sie darin eingenommen hat. Ebenso bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich offen wie die ursprüngliche Kontaktaufnahme mit der Organisation der "Falun Gong" Bewegung erfolgt ist.
Überdies wurde die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich ihrer Ausreise aus China befragt und gibt diese an mit einem vom Schlepper erhaltenen Reispass ausgereist zu sein, doch bleibt für den Asylgerichtshof offen, inwieweit es sich dabei um ihren eigenen Reisepass gehandelt und inwieweit die Schlepper in den Besitz dieses Dokuments gekommen sind. Offen bleibt in Zusammenhang des durchgeführten Ermittlungsverfahrens überdies, wie die Beschwerdeführerin ihre Ausreise finanziert hat, wenn es dieser doch gleichzeitig nicht möglich war den von der Polizei geforderten Geldbetrag zu leisten.
Unabhängig davon räumt die Beschwerdeführerin in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift ein, dass diese niemals in Haft gewesen ist und auch sonst keine Probleme mit der Polizei gehabt hat. Außerdem hat die Polizei nicht sofort das Geld einbehalten, sodass es nicht klar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr eingesperrt werden soll. Eine nähere Befragung hinsichtlich dieses Umstandes ist daher unumgänglich.
Insofern geht daher auch die Begründung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin lediglich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut sind, da diese durch keinerlei Anhaltspunkte untermauert werden konnten, ins Leere, zumal diese erst gar nicht in der für eine abschließende Beweiswürdigung notwendigen Art und Weise ermittelt wurden.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher insofern der Ausführung der Beschwerde (vormals Berufung) der Beschwerdeführerin an, als das Bundesasylamt im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende ausführliche Befragungen, beseitigen muss. ..."
6. Am 11.11.2009 führte das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine neuerliche Einvernahme durch, bei welcher sie angab, dass sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen könne. Zu ihren Personendaten gab sie an, dass ihr Name XXXX sei und sie am XXXX in XXXX, Wuhan, geboren sei. Sie sei chinesische Staatsangehörige, geschieden und konfessionslos. Befragt, weshalb sie ihrer Ladung im Oktober nicht nachgekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar den Brief erhalten, aber nicht gewusst habe, was das solle. Im gegenständlichen Verfahren sei sie nicht rechtsfreundlich vertreten. Aufgefordert, die Personendaten der nächsten Angehörigen in ihrem Heimatland bekannt zu geben, versucht die Beschwerdeführerin die Daten auf Chinesisch aufzuschreiben, jedoch ohne Erfolg. Befragt, woran es liege, dass sie die Personendaten der nächsten Angehörigen sowie ihre eigenen nicht zu Papier bringen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur zwei Jahre zur Schule gegangen sei und nicht schreiben könne. Der Name ihres Vaters sei XXXX, er sei schon längst verstorben. Die Beschwerdeführerin sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Als sie noch sehr klein gewesen sei, seien ihre Eltern verstorben. Der Name ihrer Mutter sei XXXX, auch sie sei längst verstorben. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wann das gewesen sei, sie sei damals noch sehr klein gewesen. Zu ihren Kindern gab sie, dass sie zwei Töchter habe. Deren Namen seien6. Am 11.11.2009 führte das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine neuerliche Einvernahme durch, bei welcher sie angab, dass sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen könne. Zu ihren Personendaten gab sie an, dass ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 in römisch 40 , Wuhan, geboren sei. Sie sei chinesische Staatsangehörige, geschieden und konfessionslos. Befragt, weshalb sie ihrer Ladung im Oktober nicht nachgekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar den Brief erhalten, aber nicht gewusst habe, was das solle. Im gegenständlichen Verfahren sei sie nicht rechtsfreundlich vertreten. Aufgefordert, die Personendaten der nächsten Angehörigen in ihrem Heimatland bekannt zu geben, versucht die Beschwerdeführerin die Daten auf Chinesisch aufzuschreiben, jedoch ohne Erfolg. Befragt, woran es liege, dass sie die Personendaten der nächsten Angehörigen sowie ihre eigenen nicht zu Papier bringen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur zwei Jahre zur Schule gegangen sei und nicht schreiben könne. Der Name ihres Vaters sei römisch 40 , er sei schon längst verstorben. Die Beschwerdeführerin sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Als sie noch sehr klein gewesen sei, seien ihre Eltern verstorben. Der Name ihrer Mutter sei römisch 40 , auch sie sei längst verstorben. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wann das gewesen sei, sie sei damals noch sehr klein gewesen. Zu ihren Kindern gab sie, dass sie zwei Töchter habe. Deren Namen seien
XXXX. Die zweite Tochter heiße XXXX. Zu ihrer letzten Wohnanschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass dies in der Provinz XXXX gewesen sei. So genaue Sachen wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahingehend, dass es sicher nicht stimme, sie habe schlecht geschlafen und deshalb ein schlechtes Gedächtnis. Auf den Vorhalt, dass sofern die Daten zur eigenen Person, sowie der nächsten Angehörigen der Wahrheit entsprechen würden, vernunftbegabte Personen diese jederzeit, auch wenn sie unter Umständen auch schlecht geschlafen hätten, wiedergegeben könnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Es sei schon länger her. Personendokumente oder Beweismittel habe sie nicht.römisch 40 . Die zweite Tochter heiße römisch 40 . Zu ihrer letzten Wohnanschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass dies in der Provinz römisch 40 gewesen sei. So genaue Sachen wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahingehend, dass es sicher nicht stimme, sie habe schlecht geschlafen und deshalb ein schlechtes Gedächtnis. Auf den Vorhalt, dass sofern die Daten zur eigenen Person, sowie der nächsten Angehörigen der Wahrheit entsprechen würden, vernunftbegabte Personen diese jederzeit, auch wenn sie unter Umständen auch schlecht geschlafen hätten, wiedergegeben könnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Es sei schon länger her. Personendokumente oder Beweismittel habe sie nicht.
In China sei die Beschwerdeführerin Landwirtin gewesen und habe Gemüse angebaut. Gemeinsam mit ihrem Exgatten habe sie eine Landwirtschaft gehabt. Befragt, in welchem Zeitraum sie gemeinsam mit dem Ex-Gatten die Landwirtschaft betrieben habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit der Gegenfrage, wie sie sich das gemerkt haben solle. Zu ihrer Schulbildung gab sie an, dass sie zwei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Das sei alles gewesen.
Ihre Heimat habe sie am 27.05.2000 verlassen. Die Kosten für ihre Ausreise hätten 10.000,-- RMB betragen. Eine Freundin habe ihr den Schlepper empfohlen bzw. für sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Diese Freundin habe für sie auch die Kosten aufgebracht und ihr sozusagen Geld geborgt. Der Name der Freundin sei XXXX. Sie sei so eine Freundin von ihr, komme auch aus der Provinz Wuhei und wohne vermutlich in dem Dorf XXXX. Genaueres könne sie aber nicht sagen. Die Beschwerdeführerin kenne diese Freundin seit ein paar Jahren, ungefähr zwei bis drei Jahre. An ihrer letzten Wohnanschrift habe sich die Beschwerdeführerin bis zum 27. Mai 2000 aufgehalten. Es sei dies ihre erste Ausreise aus China.Ihre Heimat habe sie am 27.05.2000 verlassen. Die Kosten für ihre Ausreise hätten 10.000,-- RMB betragen. Eine Freundin habe ihr den Schlepper empfohlen bzw. für sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Diese Freundin habe für sie auch die Kosten aufgebracht und ihr sozusagen Geld geborgt. Der Name der Freundin sei römisch 40 . Sie sei so eine Freundin von ihr, komme auch aus der Provinz Wuhei und wohne vermutlich in dem Dorf römisch 40 . Genaueres könne sie aber nicht sagen. Die Beschwerdeführerin kenne diese Freundin seit ein paar Jahren, ungefähr zwei bis drei Jahre. An ihrer letzten Wohnanschrift habe sich die Beschwerdeführerin bis zum 27. Mai 2000 aufgehalten. Es sei dies ihre erste Ausreise aus China.
Die Beschwerdeführerin habe niemals aus eigenem Antrieb eine Sicherheitsbehörde z.B. die Polizei, ein Gericht, oder eine Beschwerdestelle aufgesucht. Sie habe sich in China nicht politisch oder religiös betätigt und sei auch kein Mitglied einer Organisation gewesen. Sie habe in ihrer Heimat keine strafbare Handlung begangen, es gebe keinen Haftbefehl gegen sie und sie habe noch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine zeitlang in China selbstständig gewesen sei und eine Buchhandlung betrieben habe. Man habe Flugzettel von Falun Gong von ihr im Geschäft verkaufen lassen. Das Geschäft sei von der Polizei kontrolliert worden und habe man dabei diese Flugzettel entdeckt. Deshalb sei das Geschäft behördlich versiegelt worden. Auch habe man von ihr verlangt, eine Summe in der Höhe von 3.000,-- RMB als Geldstrafe zu zahlen. Sie habe kein Geld gehabt. Deshalb habe man sie festnehmen wollen. Sie habe sich auch bei ihrer Freundin versteckt gehalten, die ihr auch letztlich den Schlepper organisiert habe. Das sei ihr einziger Fluchtgrund. Sonst habe sie nichts mehr anzugeben.
Aufgefordert den konkreten Zeitraum anzugeben, indem sie selbstständig eine Buchhandlung geführt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es schon lange her sei und sie mal nachdenken müsse. Dies sei von 1985 bis 1990 gewesen. Sie wisse es nicht mehr, zumal dies schon lange her sei. Befragt, wer genau Flugzettel von Falun Gong in ihrem Geschäft verkaufen habe lassen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies Leute gewesen seien, die speziell mit Falun Gong etwas zu tun gehabt hätten. In ihrem Geschäft habe sie keine Angestellten gehabt, da es ein kleines Geschäft gewesen sei. Sie habe alleine dort gearbeitet.
Über Falun Gong wisse sie gar nichts. Die Kontrolle des Geschäftes sei im Jahr 1989, im April, gewesen. Aufgefordert den konkreten Zeitraum anzugeben, wann sie sich bei ihrer Freundin versteckt gehalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nach dem Jahr 1989 oder 1990, nach der Kontrolle, gewesen sei. Sie habe sich bis zu ihrer Ausreise bei dieser versteckt gehalten. Erneut befragt, wer konkret die Flugzettel in ihrem Geschäft verkaufen habe lassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit Falun Gong zu tun gehabt hätten, sie kenne diese Leute nicht. Mehr wisse sie nicht.
Die Beschwerdeführerin sei illegal aus China ausgereist. Die Freundin habe ihr einen Pass besorgt, einen eigenen habe sie nie besessen.
Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass fremde Personen in ihrem Geschäft Falun Gong Flugzettel verkaufen hätten sollen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese Buchhandlung gehabt und es täglich sehr viele Kunden im Geschäft gegeben habe. Diese Leute hätten mit Falun Gong zu tun gehabt und hätten die Zettel von ihr verkaufen lassen. Auf den weiteren Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin weder als Person glaubwürdig sei, zumal sie unterschiedliche Angaben zu den eigenen Personendaten als auch der ihrer nächsten Angehörigen in China getätigt habe, und auch ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft und nachvollziehbar seien, zumal diese abstrakt
und gänzlich widersprüchlich seien, wiederholte die Beschwerdeführerin die Wahrheit gesagt zu haben. Was sie im Falle einer Rückkehr nach China befürchte, könne sie auch nicht sagen.
Befragt, weshalb sie 10.000,-- RMB für die Ausreise zahle und nicht in der Lage sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- RMB zu begleichen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Ausreise 10.000,-- RMB bezahlt habe, sie jedoch nicht nur eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,-- RMB gehabt habe, sondern man sie auch festnehmen habe wollen. Mehr wolle sie dazu nicht angeben.
Befragt, ob sie Deutsch spreche, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur Chinesisch spreche. Sie lebe alleine und übe Gelegenheitsjobs als Reinigungskraft aus. Weiters erhalte sie ein bisschen Unterstützung vom Staat. Verwandte oder Angehörige habe sie in Österreich nicht. Sie habe auch nur Kontakt mit Landsleuten. In ihrer Freizeit mache sie nichts besonderes, sie sehe fern und sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Befragt, wie sie sich ihren Aufenthalt in Österreich weiterhin vorstelle, zumal sie nicht Deutsch spreche, in Österreich nicht integriert sei und keine Arbeitsbewilligung habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht so oft schwarz arbeite. Ihrerseits habe sie sonst nichts mehr anzugeben. An der ihr angebotenen Einsichtnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme in die aktuelle Länderberichte zur Volksrepublik China, hatte die Beschwerdeführerin kein Interesse. Die Dolmetscherin habe sie sowohl vom Inhalt als auch von der Sprache her gut verstanden.
Darüber belehrt, dass der Asylantrag mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und der widersprüchlichen, abstrakten und nicht nachvollziehbaren Vorbringenserstattung ihrer angeblichen Fluchtgründe abgelehnt werde, antwortete die Beschwerdeführerin mit der Frage, ob das bedeute, dass ihre Karte ungültig werde und fragte weiters, wie lange ihre Karte den noch gültig sei.
7. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.7. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.
Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt:
"Niederschriftlich haben Sie sowohl bzgl. Ihrer persönlichen Daten (persönliche Verhältnisse, Schulbildung, letzte Wohnanschrift im Heimatland, Zeiten der Berufstätigkeit, Aufenthalt bis zur Ausreise, Ausreisezeitpunkt), als auch bzgl. der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland sowie hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, sodass Ihnen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen ist. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen gaben Sie an, von 1969 bis 1974 die Grundschule besucht zu haben. Im krassen Widerspruch dazu, behaupteten Sie jedoch beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien in der Einvernahme vom 11.11.2009 nunmehr, nicht in der Lage zu sein, Ihre eigenen Personendaten sowie die der nächsten Angehörigen im Heimatland schriftlich auf Papier zu bringen, da Sie lediglich zwei Jahre die Schule besucht hätten und nicht schreiben können.
Weiters gaben Sie einerseits niederschriftlich am 4.12.2003 als letzte Wohnanschrift im Heimatland "XXXX" an und behaupteten andererseits am 11.11.2009 nunmehr, dass Sie zuletzt im Heimatland an der Anschrift "XXXX" wohnhaft gewesen wären.
Zu Ihren beruflichen Tätigkeiten in der VR China befragt, gaben Sie am 4.12.2003 an, dass Sie von 1974 bis 2001 als Landwirtin selbständig tätig gewesen. Im Laufe der Einvernahme behaupteten Sie weiters, dass Sie im Jänner 2001 zusätzlich zur Landwirtschaft eine kleine Buchhandlung eröffnet hätten. Im krassen Widerspruch dazu, gaben Sie In der Einvernahme vom 11.11.2009 hinsichtlich des Zeitraums Ihrer Tätigkeit als Landwirtin befragt, nunmehr jedoch bloß lapidar wortwörtlich an: "wie soll ich mir das gemerkt haben?" Konkret nach dem Zeitraum befragt, in dem Sie selbständig eine Buchhandlung geführt hätten, gaben Sie wiederum wortwörtlich an: "es
ist schon lange her, ich muss mal nachdenken.... Von 1985 bis 1990"
und haben Sie selbstredend eingestanden, dies nicht mehr zu wissen.
Weiters tätigten Sie ebenso widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus der
VR China. So behaupteten Sie einerseits in der Einvernahme vom Jahr 2003, dass Sie die VR China im Dezember 2001 verlassen hätten und wären Sie im Ende Dezember 2001 illegal in Österreich eingereist. Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben, gaben Sie jedoch niederschriftlich am 11.11.2009 an, dass Sie bis zum 27.5.2000 an der von Ihnen angegebenen Wohnanschrift im Heimatland aufhältig gewesen wären und hätten Sie Ihre Heimatstadt zwecks Ausreise aus der VR China am 27.5.2000 verlassen.
Dass Sie als Person tatsächlich keinesfalls glaubwürdig sind und Ihre Angaben zur eigenen Person allenfalls dazu dienen, Ihre wahre Identität zu verschleiern, zeigt sich auch insofern, als Sie einerseits in der Einvernahme vom 3.12.2003 hinsichtlich Ihrer Eltern behauptet haben, dass Ihr Vater ca. 75 Jahre alt sei und gaben Sie das Alter Ihrer Mutter mit ca. 65 Jahren bekannt. Im krassen Widerspruch dazu, haben Sie jedoch niederschriftlich am 11.11.2009 nunmehr behauptet, dass Ihre Eltern bereits schon längst verstorben wären und wären Sie zum Todeszeitpunkt Ihrer Eltern noch ein Kleinkind gewesen und in der Folge in einem Waisenhaus aufgewachsen. Abschließend wird bemerkt, dass Sie hinsichtlich Ihrer Eltern ebenso unterschiedliche Vornamen behauptet haben.
Des Weiteren gaben Sie am 3.12.2003 niederschriftlich an, Mutter einer Tochter namens XXXX zu sein und behaupteten Sie am 11.11.2009 nunmehr, Mutter zweier Töchter zu sein, wobei Sie die Personendaten der zweiten Tochter mit XXXX bekannt gaben. Es ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen! Hierzu wird bemerkt, dass die erkennende Behörde den nicht unbeträchtlichen Zeitraum zwischen Ihren Einvernahmen nicht verkennt. Die eigenen Personendaten und die Daten der nächsten Angehörigen sowie die eigene Fluchtgeschichte gehören jedoch zum elementaren Wissen eines jeden Asylwerbers - sofern sie der Wahrheit entsprechen - und werden demnach nicht "vergessen" bzw. massiv widersprüchlich dargestellt.Des Weiteren gaben Sie am 3.12.2003 niederschriftlich an, Mutter einer Tochter namens römisch 40 zu sein und behaupteten Sie am 11.11.2009 nunmehr, Mutter zweier Töchter zu sein, wobei Sie die Personendaten der zweiten Tochter mit römisch 40 bekannt gaben. Es ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen! Hierzu wird bemerkt, dass die erkennende Behörde den nicht unbeträchtlichen Zeitraum zwischen Ihren Einvernahmen nicht verkennt. Die eigenen Personendaten und die Daten der nächsten Angehörigen sowie die eigene Fluchtgeschichte gehören jedoch zum elementaren Wissen eines jeden Asylwerbers - sofern sie der Wahrheit entsprechen - und werden demnach nicht "vergessen" bzw. massiv widersprüchlich dargestellt.
Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie in den Einvernahmen vom 3.12.2003 und 11.11.2009 - kurz zusammengefasst dargelegt - Furcht vor Verfolgung aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als selbständige Buchhändlerin behauptet. Niederschriftlich gaben Sie in der Einvernahme vom 3.12.2003 an, dass Sie im Jänner 2001 zusätzlich zu Ihrer Landwirtschaft eine kleine Buchhandlung eröffnet hätten. Zusätzlich hätten Sie in Ihrem Geschäft Bücher über Falungong geführt und wäre Ihr Geschäft im Mai 2001 von der Polizei überprüft worden. In der Folge hätten die Sicherheitsbeamten die Bücher über Falungong gefunden und wäre das Geschäft sofort behördlich geschlossen worden. Weiters gaben Sie an, dass Sie zweimal, einmal am Tag der Schließung Ihres Geschäftes sowie zwei, drei Tage später bei Ihnen zu Hause von Polizisten zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 RMB aufgefordert worden. Sie wären nicht in der Lage gewesen, die Geldstrafe zu bezahlen und hätten Sie sich daraufhin bei einer guten Freundin im Dorf XXXX vom 25.5.2001 bis zum 3.9.2001 versteckt gehalten. Über einen Verwandten hätten Sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt und wären Sie sodann aus der VR China augereist. In Ihrer Berufung gegen den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs GZ C8 246204-0/2008/3E vom 31.08.2009 behobenen Bescheid des BAW vom 7.1.2003, Zl. 02 02.17.529-BAW (Aktenseite 55) führten Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe nunmehr wie folgt aus:Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie in den Einvernahmen vom 3.12.2003 und 11.11.2009 - kurz zusammengefasst dargelegt - Furcht vor Verfolgung aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als selbständige Buchhändlerin behauptet. Niederschriftlich gaben Sie in der Einvernahme vom 3.12.2003 an, dass Sie im Jänner 2001 zusätzlich zu Ihrer Landwirtschaft eine kleine Buchhandlung eröffnet hätten. Zusätzlich hätten Sie in Ihrem Geschäft Bücher über Falungong geführt und wäre Ihr Geschäft im Mai 2001 von der Polizei überprüft worden. In der Folge hätten die Sicherheitsbeamten die Bücher über Falungong gefunden und wäre das Geschäft sofort behördlich geschlossen worden. Weiters gaben Sie an, dass Sie zweimal, einmal am Tag der Schließung Ihres Geschäftes sowie zwei, drei Tage später bei Ihnen zu Hause von Polizisten zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 RMB aufgefordert worden. Sie wären nicht in der Lage gewesen, die Geldstrafe zu bezahlen und hätten Sie sich daraufhin bei einer guten Freundin im Dorf römisch 40 vom 25.5.2001 bis zum 3.9.2001 versteckt gehalten. Über einen Verwandten hätten Sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt und wären Sie sodann aus der VR China augereist. In Ihrer Berufung gegen den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs GZ C8 246204-0/2008/3E vom 31.08.2009 behobenen Bescheid des BAW vom 7.1.2003, Zl. 02 02.17.529-BAW (Aktenseite 55) führten Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe nunmehr wie folgt aus:
"Also entschloss ich mich, heimlich still und leise in meinem Laden einfach Bücher über Falungong zu verkaufen, trotz der mir dadurch drohenden Gefahren, weil mir einerseits der Gewinn, der dabei zu erzielen wäre, verlockend erschienen ist und weil mich sicherlich auch das Abenteuer lockte."
Im krassen Widerspruch zu Ihren bisher im Verfahren getätigten Angaben, behaupteten Sie in der Einvernahme vom 11.11.2009 jedoch nunmehr, im Zeitraum von 1985 bis 1990 selbständig eine Buchhandlung geführt zu haben. Nunmehr behaupteten Sie, dass Ihnen von unbekannten Personen welche mit Falungong zu tun gehabt hätten, Flugzettel zum Verkauf überlassen hätten.
Konkret nach dem Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle befragt, gaben Sie im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise an, dass diese am April 1989 stattgefunden hätte und wäre in der Folge das Geschäft behördlich geschlossen worden. In einer ebenso nicht nachvollziehbaren Art und Weise haben Sie behauptet, dass Sie sich ab dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle Ihrer Buchhandlung, welchen Sie nunmehr wiederum mit "1989 oder 1990" bekannt gegeben haben, bei einer Freundin bis zu Ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten. Sie behaupteten weiters, dass diese Freundin den Kontakt zum Schlepper hergestellt und Ihre Ausreise finanziert hätte.
Dass Ihr Vorbringen jeglicher Realität entbehrt, zeigt sich ebenso in Ihrem Unvermögen auch nur "ansatzweise" Auskünfte von bzw. über Falungong zu erteilen. Nachgefragt bzgl. Ihres eigenen Wissens über Falungong haben Sie selbstredend eingestanden, dass Sie darüber gar nichts wissen würden. Als selbst behauptete Betroffene - immerhin haben Sie behauptet Falungong Materialien vertrieben zu haben - lassen sich derart massive Unkenntnisse nicht nachvollziehen. Vielmehr zeigt dies, dass Sie sich zu keinem Zeitpunkt Ihres Lebens tatsächlich tiefer gehende Gedanken über den Auslöser Ihrer Flucht, nämlich Falungong, gemacht haben. Tatsächlich verfolgte Personen hätten dies sicherlich getan und hätten deshalb auch zumindest über ein Mindestmaß an Kenntnissen bzgl. der Hintergründe für die eigene Flucht gehabt.
In Ihrer Berufung gegen den vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid vom 7.1.2003 haben Sie zum Ausdruck gebracht, bereits im Heimatland in Kenntnis über das per Gesetz herrschende Verbot der Falungong Bewegung gewesen zu sein. Dieser Umstand unterstreicht ebenso die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspricht - trotz behaupteter Schulbildung und langjähriger Berufstätigkeit - für die in der VR China per Gesetz verbotene Falungong Bewegung aktiv tätig zu sein, ohne über Kenntnisse hinsichtlich Lehre und Inhalt von Falungong zu verfügen. Abschließend wird bemerkt, dass Sie in der Einvernahme vom 11.11.2009, nachgefragt behauptet haben, dass Sie in der Lage sind der Einvernahme zu folgen und sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren. Tatsächlich verfolgte Personen, welche aus Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen, sind auch Jahre später in der Lage, die damaligen Flucht auslösenden Geschehnisse stets widerspruchsfrei und gleich bleibend zu schildern.
Seitens der erkennenden Behörde wird nicht verkannt, dass die von Ihnen behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse bereits geraume Zeit zurückliegen, zumal Sie Ende des Jahres 2002 gegenständlichen Asylantrag gestellt haben und deswegen beim Abgleich Ihrer niederschriftlichen Angaben unter Umständen gewisse marginale zeitliche Divergenzen durchaus vorhanden sein können, ohne vorerst von einem massiven Widerspruch ausgehen zu können.
Doch selbst unter Berücksichtigung des vorerwähnten Umstandes Ihrer Ende 2002 erfolgten Asylantragstellung lassen sich derart massive widersprüchliche Angaben der behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse weder in Bezug auf Zeit noch auch Inhalt Ihrer in den Einvernahmen getätigten Angaben selbst mit allergrößter Phantasie nicht mehr nachvollziehen. Tatsächlich verfolgte Personen, welche aus Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen, sind auch Jahre später in der Lage, die damaligen Flucht auslösenden Geschehnisse stets widerspruchsfrei und gleich bleibend zu schildern.
Auf Grund persönlicher Unglaubwürdigkeit sowie Ihres Unvermögens konkrete und detaillierte Angaben hinsichtlich der Familienpolitik in der VR China zu tätigen, sowie der widersprüchlichen Vorbringenserstattung war es Ihnen nicht möglich glaubhaft zu machen, die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt zu haben. Auf Grund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung im Heimatland. Es sei ihr zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal sie körperlich gesund sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung im Heimatland. Es sei ihr zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal sie körperlich gesund sei.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich entstanden seien. Aus der Aufenthaltsdauer alleine, die zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa sieben Jahre betrage, könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Über Versuche sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen bzw. durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt bzw. von der Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden, noch habe sie sonstige für ihre Integration sprechende Umstände angeführt.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich entstanden seien. Aus der Aufenthaltsdauer alleine, die zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa sieben Jahre betrage, könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Über Versuche sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen bzw. durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt bzw. von der Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden, noch habe sie sonstige für ihre Integration sprechende Umstände angeführt.
8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher in welcher zunächst das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und sodann weiter ausgeführt wird, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinander gesetzt habe. Bei einer Rückkehr nach China müsse die Beschwerdeführerin mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, weil sie Bücher und Zeitschriften für die Falun Gong verkauft habe. Die Inhaftierung sei auf unbestimmte Zeit und unter unmenschlichen Bedingungen, zumal es in China keine demokratische Gesellschaft gebe. Die Haftbedingungen würden weit unter den europäischen Standards liegen und Häftlinge in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht werden. Diesbezüglich verweist die Beschwerde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes sowie der österreichischen Botschaft in Peking und Artikel in den Zeitschriften "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" und "Der Spiegel Online". Auch der Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 bestätige Folterungen und Misshandlungen in chinesischen Gefängnissen. In China könne man zudem nicht in einen anderen Teil des Landes übersiedeln und wäre die Beschwerdeführerin dadurch vom Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in ihrer Heimat auseinander zu setzen und daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerde beantrage daher die Beiziehung eines "landeskundlichen" Sachverständigen, sich mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft zu stellen. Vorsichtshalber werde auch vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil dessen Verfasser nicht identisch mit der Person sei,
die das Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus habe sich die belange Behörde überhaupt nicht bzw. völlig unzulänglich damit befasst, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich Art 8 EMRK widerspreche.die das Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus habe sich die belange Behörde überhaupt nicht bzw. völlig unzulänglich damit befasst, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich Artikel 8, EMRK widerspreche.
Zudem wurde ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt.
9. Mit Beschluss vom 22.03.2011 (Zl. C8 246.204-2/2009/2Z) wurde der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater bestellt.9. Mit Beschluss vom 22.03.2011 (Zl. C8 246.204-2/2009/2Z) wurde der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater bestellt.
10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 22.06.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände im ihrem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.
11. Am 18.07.2011 wurde per Fax eine schriftliche Stellungnahme des die Beschwerdeführerin vertretenden Migrantinnenverein St Marx eingebracht.
Es wird darin ausgeführt, dass es sich um generelle Länderfeststellungen handle und nicht erkennbar sei, dass die Berichte nach bestimmten Kriterien zusammengestellt worden wären.
Zu den übermittelten Länderfeststellungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine effektive (soziale) Hilfe erwarten könne und daher in eine nicht zu meisternde Härtesituation geraten würde. Ferner ergebe sich aus der Passage zur Grundversorgung eindeutig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Exilchinesen in Österreich wie auch in anderen Teilen des Westens würden einer genauen Beobachtung seitens der VR China unterliegen und könne jedem Asylwerber eine oppositionelle Betätigung angedichtet werden. Die Beschwerdeführerin gelte damit zumindest als systemkritisch und ungehorsam und sei von Internierung unter unmenschlichen und lebensbedrohlichen Umständen bedroht. Ferner wurden Ausführungen zum Recht auf Wasser als Menschenrecht gemacht.
Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich wurde ausgeführt, dass sie bereits seit neuneinhalb Jahren in Österreich sei und gewichtige Interessen iSd Art 8 EMRK habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin viele Freundinnen, habe aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auch sehr enge Bindungen zu diesen und jegliche relevante Bindungen zur ihrer Heimat verloren. Zudem sei sie unbescholten und habe auch die deutsche Sprache so gut wie möglich erlernt. Zur langen Aufenthaltsdauer wurde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sowie auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs hingewiesen.Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich wurde ausgeführt, dass sie bereits seit neuneinhalb Jahren in Österreich sei und gewichtige Interessen iSd Artikel 8, EMRK habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin viele Freundinnen, habe aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auch sehr enge Bindungen zu diesen und jegliche relevante Bindungen zur ihrer Heimat verloren. Zudem sei sie unbescholten und habe auch die deutsche Sprache so gut wie möglich erlernt. Zur langen Aufenthaltsdauer wurde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sowie auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs hingewiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung ihrer niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftaktes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat nunmehr nach Behebung des Bescheides vom 07.01.2004 und einer neuerlichen Einvernahme gesamthaft betrachtet ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen nunmehr ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ihr verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche von der Beschwerdeführerin aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihr auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift auf die vom Bundesasylamt dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, vor allem in Bezug auf ihre Unkenntnis zu Falun Gong, sowie die aufgezeigten Widersprüche in ihren Erzählungen, gar nicht näher eingegangen bzw. den Argumenten nicht begründet entgegengetreten. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit unter 4. verwiesen.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin geht weiters das Vorbringen einer drohenden langjährigen Inhaftierung und dem Ausschluss aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachten oder einer Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking nicht geboten und sind die entsprechenden Anträge mangels Entscheidungsrelevanz abzulehnen. Ebenso erscheint vor diesem Hintergrund eine nähere Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde zitierten Artikel der Zeitschriften "Der Spiegel Online" und "Südwind" sowie eines Gutachtens von Prof. Dr. Nowak und eines Berichtes des UN-Menschenrechtsauschusses nicht erforderlich, stehen diese zum einen inhaltlich mit den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten (vgl. z.B. Bericht des Auswärtigen Amtes) in Einklang und könnte zum anderen die erfolgte Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig dadurch nicht berührt werden.Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin geht weiters das Vorbringen einer drohenden langjährigen Inhaftierung und dem Ausschluss aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachten oder einer Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking nicht geboten und sind die entsprechenden Anträge mangels Entscheidungsrelevanz abzulehnen. Ebenso erscheint vor diesem Hintergrund eine nähere Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde zitierten Artikel der Zeitschriften "Der Spiegel Online" und "Südwind" sowie eines Gutachtens von Prof. Dr. Nowak und eines Berichtes des UN-Menschenrechtsauschusses nicht erforderlich, stehen diese zum einen inhaltlich mit den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten vergleiche z.B. Bericht des Auswärtigen Amtes) in Einklang und könnte zum anderen die erfolgte Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig dadurch nicht berührt werden.
Im Übrigen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen, für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und hat sich, wie festgestellt, auch seit Erlassung des Bescheides keine relevante Lageänderung ergeben, sodass die getroffenen Länderfeststellungen nach wie vor Gültigkeit haben und mit der aktuellsten Quellenlage in Einklang stehen, wovon sich der Asylgerichtshof durch Einschau in den Folgebericht des US Department of State vom 08.04.2011 und den Country Report des UK Home Office von August 2011 sowie durch Beachtung der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
Feststellungen:
3. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität wird entsprechend ihrer Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischen Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Die Falun Gong-Bewegung wurde 1999 verboten. Nach Angaben des "International Religious Freedom Report 2008" des amerikanischen Außenministeriums gibt es nach zuverlässigen Schätzungen immer noch Hunderttausende von Menschen in China, die im weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
4. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
4.1. Zunächst müssen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Sie stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die Fahndung durch die Polizei und ihre anschließende Flucht näher dar und beschrieb auch ihre immerhin mehrmonatige Tätigkeit, für die Falun Gong Bewegung in ihrem Geschäft Bücher bzw. Flugblätter verkauft zu haben, nicht konkret und ausführlich. Vielmehr stellte sie die Befürchtung, deshalb in Schwierigkeiten zu geraten, nur allgemein in den Raum und vermochte sie eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Ihre Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu Falun Gong machen konnte. Es ist weder realitätsnah noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Monate hinweg Bücher bzw. Flugblätter für die Falun Gong Bewegung verkauft hat, ohne diesbezüglich jegliche Erkundigungen einzuholen bzw. ohne über jegliche Informationen über diese Bewegung zu verfügen. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin selbst nie Falun Gong praktiziert hat, ist es nicht plausibel, dass sie nicht einmal über ein Basiswissen zu Falun Gong verfügt, zumal bei einer derartigen Tätigkeit in ihrem eigenen Buchladen anzunehmen ist, dass sie wohl ein erhöhtes Interesse daran gehabt hat zu wissen, was sie eigentlich verkauft. Von einer Person in der Lage der Beschwerdeführerin, welche durch den Verkauf von Büchern bzw. Flugblättern in ihrem eigenen Geschäft Kunden über Falun Gong zu informieren und zu interessieren beabsichtigt, ist zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über Grundkenntnisse zu Falun Gong verfügt, um Auskünfte über diese Bewegung und deren Grundprinzipien geben zu können.
Darüber hinaus ergaben sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - Widersprüche bezüglich der Angaben zu ihrer Person und ihrer nahen Angehörigen und vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben darüber zu machen, wer sie zum Verkauf der Falun Gong Bücher aufgefordert hatte. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten betriebenen Landwirtschaft vermochte sie nicht einmal annähernd Angaben zu machen.
Ferner erwiesen sich auch die Angaben zur Organisation ihrer Ausreise als widersprüchlich, sagte die Beschwerdeführerin doch in der ersten Einvernahme aus, einen nicht näher konkretisierten Verwandten damit beauftragt zu haben, wohingegen sie in der zweiten Einvernahme angab, dass dies ihre Freundin erledigt habe.
Und schließlich erwiesen sich auch ihre zeitlichen Angaben als nicht stimmig und nicht realitätsnahe. So gab die Beschwerdeführerin ursprünglich an, im Jänner 2001 das Geschäft als zusätzliche Einkommensquelle neben ihrer Landwirtschaft eröffnet zu haben und im April desselben Jahres wegen des Verkaufs der Bücher bzw. Flugblätter von der Polizei kontrolliert worden zu sein, wobei das Geschäft sofort geschlossen worden ist und man sie zur Zahlung einer Geldstrafe aufgefordert hat. Am 25.04.2001 bzw. am 24. oder 25.05.2001 ist die Polizei zur Eintreibung des Geldes erneut zu ihr gekommen. Demgegenüber sagte sie bei ihrer neuerlichen Einvernahme im Jahr 2009 noch aus, die Buchhandlung von 1985 bis 1990 betrieben zu haben. Die Kontrolle durch die Polizei ist im April 1989 gewesen.
Zwar räumt der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin ein, sich aufgrund des langen Zeitraums nicht an alle Details der Geschehnisse rund um ihre fluchtauslösenden Ereignisse erinnern zu können, doch ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich diese zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse und Umstände rund um ihre Flucht, insbesondere in Bezug auf den Umstand, ob nach ihr gefahndet wurde bzw. wo sie sich zu welchem Zeitpunkt aufgehalten hat, erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben machen kann und handelt es sich bei ihren wiederholt vorgebrachten Gedächtnislücken um unglaubwürdige Schutzbehauptungen.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht.
4.2. Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder hat die Beschwerdeführerin eine solche im Verfahren behauptet und kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt.
Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Weiters hat die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet und ist der lokalen Sprache mächtig. Gemäß ihren Angaben leben ihre beiden Töchter und ihr Ex-Gatte so wie ein nicht näher konkretisierter Verwandter und eine Freundin der Beschwerdeführerin weiterhin in China, so dass sie über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Weiters hat die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet und ist der lokalen Sprache mächtig. Gemäß ihren Angaben leben ihre beiden Töchter und ihr Ex-Gatte so wie ein nicht näher konkretisierter Verwandter und eine Freundin der Beschwerdeführerin weiterhin in China, so dass sie über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Hinsichtlich des Verweises auf einen Bericht "Recht auf Wasser als Menschenrecht" im Zusammenhang mit der Behauptung, dass ihr Heimatland verpflichtet wäre, generell und in ihrem persönlichen Fall für ausreichendes sauberes Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen zu sorgen, wird angemerkt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht keinen Bezug auf die VR China nimmt. Ebenso ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass in der VR China kein ausreichendes Trinkwasser zur Verfügung stehen würde.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Hinsichtlich des Verweises auf einen Bericht "Recht auf Wasser als Menschenrecht" im Zusammenhang mit der Behauptung, dass ihr Heimatland verpflichtet wäre, generell und in ihrem persönlichen Fall für ausreichendes sauberes Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen zu sorgen, wird angemerkt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht keinen Bezug auf die VR China nimmt. Ebenso ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass in der VR China kein ausreichendes Trinkwasser zur Verfügung stehen würde.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
6. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit über neuneinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Hinsichtlich der in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2011 seitens des die Beschwerdeführerin vertretenden Vereins angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass das persönliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zunimmt, jedoch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2008 zu verweisen ist, in welcher ausgeführt wird, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 2007/21/0504).
Hinsichtlich der ins Treffen geführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17.10.2010 (VfGH B 950-954/10-8) - wonach ein im Zuge eines unverschuldeten langjährigen Asylverfahrens erlangter Integrationsgrad sehr wohl die Interessenslage im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu verschieben vermag - ist auszuführen, dass in jenem Fall zur langen Verfahrensdauer weitere Umstände berücksichtigt wurden (wie etwa der mehrjährige Schulbesuch der minderjährigen Kinder, oder die guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), welche die Ausgangssituation im Vergleich zum gegenwärtigen Fall eine andere machen. Auch in der vom Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidung des Asylgerichtshofes lagen neben der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (und trotz dessen Straffälligkeit) mehrere zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Umstände - vor allem bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Straßenarbeiter und der absolvierten Sprachkurse - vor und weichen die Umstände ebenfalls beträchtlich vom gegenständlichen Sachverhalt ab.
Im konkreten Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte; ihre beiden minderjährigen Kinder, ihr Ex-Gatte sowie ein nicht näher konkretisierter Verwandter leben in China. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Konkret verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt Verwandte bzw. Angehörige außerhalb von der VR China zu haben.
Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Diese wurden in ihrer Einvernahme am 11.11.2009 verneint und Gegenteiliges in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2011 nicht geltend gemacht. Zu den in der schriftlichen Stellungnahme behaupteten Deutschkenntnissen wurde entgegen der ausdrücklichen Aufforderung seitens des Asylgerichtshofs keine Bestätigung vorgelegt, so dass von deren Vorliegen nicht ausgegangen wird. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen über ihre gelegentlich ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft beigebracht und befindet sich nach einem aktuellen GVS-Auszug seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet in staatlicher Grundversorgung, so dass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Ergänzend ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, zu verweisen, in welchem dieser in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:Ergänzend ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, zu verweisen, in welchem dieser in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
02.12.2011