Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
C17 419.656-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:
Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, FZ. 10 08.130-BAL (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, FZ. 10 08.130-BAL (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der dazu am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung (AS 17) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vor ca. drei Monaten von Jalalabad [Provinz Nangarhar] aus über Pakistan und weitere, ihm nicht bekannte Länder mit verschiedenen Transportmitteln schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Er habe nach Österreich gewollt, da er hier schon zweimal einen Asylantrag gestellt habe. Österreich habe er [zuvor] am 08.06.2005 verlassen, da in Afghanistan eine neue Regierung an der Macht sei und es keine Taliban mehr gegeben habe. Nunmehr stelle er einen Asylantrag, weil die Taliban wieder aktiv seien.
Zum Grund der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Hezbe Islami und habe daher mit den Taliban Probleme gehabt. Er sei vor ca. drei Jahren von ihnen mit einem Auto angefahren und sei auch angeschossen und verletzt worden. Nach seiner Operation im Krankenhaus habe er sich ständig vor den Taliban versteckt und sei selten zu Hause gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er getötet werde.
1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes am 18.10.2010 (AS 59) brachte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem gesundheitlichen Zustand vor, dass es ihm zwar gut gehe, er jedoch Epileptiker und deswegen auch in ärztlicher Behandlung sei. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, aus dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX. [Im Jahr] 2002 sei er nach Österreich gekommen, dann weiter nach London gereist und 2005 wieder zurück nach Österreich gefahren. Dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er gedacht habe, dass sich die Situation in Afghanistan durch die NATO bessern werde. Vor drei Jahren sei er von den Taliban in seinem Heimatdorf angegriffen worden. Sein Auto sei beschossen, er jedoch nicht verletzt worden. In Afghanistan in seinem Heimatdorf würden noch seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter und zwei Brüder leben. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Bewirtschaftung von Grundstücken und die Haltung von drei bis vier Kühen bestritten.1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes am 18.10.2010 (AS 59) brachte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem gesundheitlichen Zustand vor, dass es ihm zwar gut gehe, er jedoch Epileptiker und deswegen auch in ärztlicher Behandlung sei. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, aus dem Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 . [Im Jahr] 2002 sei er nach Österreich gekommen, dann weiter nach London gereist und 2005 wieder zurück nach Österreich gefahren. Dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er gedacht habe, dass sich die Situation in Afghanistan durch die NATO bessern werde. Vor drei Jahren sei er von den Taliban in seinem Heimatdorf angegriffen worden. Sein Auto sei beschossen, er jedoch nicht verletzt worden. In Afghanistan in seinem Heimatdorf würden noch seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter und zwei Brüder leben. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Bewirtschaftung von Grundstücken und die Haltung von drei bis vier Kühen bestritten.
Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban belästigt worden. Vor drei Jahren sei er auf der Straße angefahren und verletzt worden. Es seien ihm auch immer Drohbriefe geschickt worden. Die Taliban und die Hezbe Islami würden sich bekämpfen. Die Taliban seien in Nangarhar. Deshalb habe er flüchten müssen. Er sei geschlagen worden und benötige eine Operation. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde Todesgefahr bestehen.
Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen würden gegen ihn nicht bestehen. Aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner paschtunischen Volksgruppenzugehörigkeit habe er niemals Probleme gehabt. Er habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Er sei Mitglied der Hezbe Islami gewesen und habe in seinem Heimatland auch an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
1.4. Am 25.10.2010 langte beim Bundesasylamt ein Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, vom 22.09.2010 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2010 wegen eines epileptischen Krampfanfalls aufgenommen wurde und bis zum 22.09.2010 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war (AS 93).
Weiters gab der Beschwerdeführer am 04.11.2010 einige Dokumente beim Bundesasylamt ab. Hierbei handelt es sich (gemäß der deutschen Übersetzung) um zwei Schreiben der Taliban an den Beschwerdeführer vom 22.03.2010 und vom 15.05.2009 mit der Aufforderung, seine Tätigkeit für die Hezbe Islami zu unterlassen, andernfalls er getötet werde (AS 79) bzw. mit seinen Kindern vernichtet werde (AS 83) sowie um seine "Tazkira" (= Geburtsurkunde bzw. Personalausweis; AS 87: Nach äußerem Erscheinungsbild 43 Jahre alt im Jahr 1384 (2005) festgestellt worden.") und ein weiteres Ausweisdokument (lt. angefochtenen Bescheid: Mitgliedausweis des Beschwerdeführers bei der Hezbe Islami).
1.5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2011 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen (AS 135) und er gab dabei im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er in keiner Therapie oder Behandlung sei. Auf Vorhalt, gemäß seiner "Tazkira" sei er 1341 (= 1962) geboren, gab er an, er wisse nicht genau, wann er geboren sei. Wenn es in der "Tazkira" stehe, werde es so sein. Man bekomme erst sehr spät nach der Geburt eine Urkunde und wisse selbst nicht genau, wann man geboren sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er sei zweimal selbstständig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Hätte er keine Probleme gehabt, wäre er nicht wieder hierher gekommen. Er habe gehofft, dass es besser werde. Etwas konkret Persönliches habe es für seine Ausreise nicht gegeben, aber er habe überall Verletzungen. Wenn er in seinem Heimatdorf geblieben wäre, wäre etwas passiert. Die Taliban hätten ihn festgenommen oder "etwas gemacht". Die Taliban seien gegen alle Leute. Er habe bis zum Jahr 1999 acht Jahre lang für den Geheimdienst der Hezbe Islami gearbeitet. Seit ca. zwei bis drei Jahren seien die Taliban auch in Nangarhar.
1.6. Das Bundesasylamt beauftragte weiters einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der "allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers bezüglich einer ev. Überstellung". Dieser medizinischen Befundinterpretation vom 16.02.2011 (AS 157) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im September 2010 einen Krampfanfall erlitten habe, wobei das Vorliegen einer cerebralen Anfallserkrankung nicht objektiviert werden habe können. Eine Medikation sei nicht vorgesehen worden. Ein empfohlenes EEG sowie eine empfohlene neurologische Kontrolluntersuchung habe der Beschwerdeführer offenbar nicht durchführen lassen. Die Fortsetzung der neurologischen Begutachtung könne sohin zu einem späteren Zeitpunkt und nicht notwendig in Österreich durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 18.02.2011 (AS 167) wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen aktuelle medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Erkrankung vorzulegen, da andernfalls eine behandlungsbedürftige Erkrankung von der Behörde nicht erkannt werden könne. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan vorgehalten und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu eingeladen.
Medizinische Unterlagen bzw. eine Stellungnahme zum Ländervorhalt sind bzw. ist in der Folge nicht eingelangt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 (AS 215) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011 (AS 215) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält, wurden die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund bzw. zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen seitens des Bundesasylamtes mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig bewertet. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Feststellungen aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden. In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesasylamt davon aus, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche sie zum Einen nicht das hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückverbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können, die ihn mehr als die Restbevölkerung exponieren würde, weshalb auch diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung erkannt werden habe können.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Feststellungen aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden. In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesasylamt davon aus, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche sie zum Einen nicht das hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückverbringung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können, die ihn mehr als die Restbevölkerung exponieren würde, weshalb auch diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung erkannt werden habe können.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung trotz privater, wenn auch nur geringer, Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung trotz privater, wenn auch nur geringer, Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 299) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, um ihm eine korrekte Wiedergabe seines Vorbringens zu ermöglichen. Hätte die Behörde sein Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, hätte sie feststellen können, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen würden. Mangels Existenz effizienter staatlicher Strukturen könne er auch keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden. Er unterliege einer als asylrelevant zu qualifizierenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Gesinnung. Weiters ergebe sich schon aus dem Amtswissen, dass die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 AsylG rechtfertige, woraus die Zuerkennung dieses Status gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zu folgen habe. Dies stelle die Behörde auch selbst in ihren Länderfeststellungen fest. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre er somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK bedroht.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 299) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, um ihm eine korrekte Wiedergabe seines Vorbringens zu ermöglichen. Hätte die Behörde sein Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, hätte sie feststellen können, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen würden. Mangels Existenz effizienter staatlicher Strukturen könne er auch keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden. Er unterliege einer als asylrelevant zu qualifizierenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Gesinnung. Weiters ergebe sich schon aus dem Amtswissen, dass die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtfertige, woraus die Zuerkennung dieses Status gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu folgen habe. Dies stelle die Behörde auch selbst in ihren Länderfeststellungen fest. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre er somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK bedroht.
Der Beschwerde beigelegt waren zwei Kopien von Medikamentenverpackungen, zu denen der Beschwerdeführer ausführt, dass er diese Medikamente regelmäßig einnehmen müsse.
4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 12.08.2011) zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück.4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 12.08.2011) zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er seinen Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung von Grundstücken und die Haltung von drei bis vier Kühen bestritten hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar, wo er seinen Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung von Grundstücken und die Haltung von drei bis vier Kühen bestritten hat.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 02.04.2002 einen Asylantrag in Österreich, wobei das diesbezügliche Verfahren am 10.04.2002 eingestellt wurde. Nach Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO stellte der Beschwerdeführer am 22.04.2005 einen zweiten Asylantrag, wobei das diesbezügliche Verfahren am 10.06.2005 als gegenstandslos abgelegt wurde, da dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe gewährt wurde und er das Bundesgebiet verlassen hat.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nunmehr neuerlich verlassen und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 02.09.2010 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer befand sich von 19.09.2010 bis 22.09.2010 in stationärer Behandlung eines Krankenhauses, wo er wegen eines epileptischen Krampfanfalls aufgenommen wurde. Derzeit wird der Beschwerdeführer medikamentös behandelt. Ein darüber hinausgehender längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf kann nicht festgestellt werden. In Afghanistan leben noch die Ehegattin, die Kinder, die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
1. Zur Sicherheitslage:
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008. Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück. Die insgesamt
1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar
Die Sicherheitslage in Nangarhar ist geprägt durch eine gewisse Stabilität, die durch sporadische Gewalttaten beeinträchtigt wird. In Nangarhar gibt es viel Widerstandaktivität, die u.a. gegen Kabul gerichtetist , jedoch keine kontinuierlichen Gefechte, mehr isolierte Zwischenfälle und Gewalttaten. Die Anzahl militärischer Todesopfer war 2009 innerhalb der ISAF 2, von 2001-2009 insgesamt 21, und 2008 war das schlimmste Jahr mit 8). In Nangarhar haben die afghanische Regierungskräfte jedoch vergleichsweise einen besseren Stand als z.B. in Paktika, Paktia oder Khost ("PPK"), südlich davon, u. a. weil in Nangarhar die Sicherheit Priorität hat, damit der Nachschub der multinationalen Kräfte vom pakistanischen Peshawar nach Kabul über Nangarhar gesichert ist. Dem zum Trotz wird die Stabilität durch vorhandene Widerstandsburgen beeinflusst.
(Lage Afghanistan December 2009, Migrafionsverket (schwedische Migrationsbehörde) vom 22.1.2010)
Es gab diverse Anschläge in Nangarhar, die sich hauptsächlich gegen Regierungs- und ISAF-Einrichtungen richteten.
(Derstandard.at - Online-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard":
Selbstmordanschlag in Jalalabad, 07.04.2010; http://derstandard.at/, Zugriff 22.04.2010, Taz.de - Online-Ausgabe der deutschen Tageszeitung "die tageszeitung": "2.500 Soldaten sind nicht realistisch", 06.01.2010,
http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/2500-soldaten-sind-nicht-realistisch/, Zugriff 22.04.2010; US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11.03.2010 u.a.)
Die Nachrichtenagentur Xinhua berichtet am 17. April 2010 unter Berufung auf den lokalen Fernsehsender Tolo über eine Explosion in der Stadt Jalalabad, bei der mindestens sechs Personen verletzt worden seien. Bislang habe niemand Verantwortung für den Vorfall übernommen. Die Provinz Nangarhar werde als friedlichere Provinz in Ostafghanistan betrachtet, jedoch habe es am 7. April in der Stadt Jalalabad einen weiteren Anschlag gegeben, der Nato-Truppen gegolten habe und bei dem zehn Zivilisten verletzt worden seien:
("A blast hit Jalalabad city, the capital of Afghanistan's eastern Nangarhar province on Saturday, injuring at least six people, a local TV channel reported. 'The explosion targeted a vehicle of National Security Directorate (NSD),' the private Tolo television channel quoted Ahmad Zia Abdulzai, spokesman for the provincial administration, as saying. [...] No group or individual has so far claimed the responsibility for the incident. Nangarhar, regarded as a peaceful province in eastern Afghanistan, has been the scene of explosions this month as another explosion targeting a NATO-led International Security Assistance Force in Jalalabad city on April 7 injured 10 people, all of whom civilians.")
(Xinhua, 17.April 2010)
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Verbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders am Abend immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. [...]
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2009, Berlin, den 28.10.2009)
Der Karte von ISAF ist zu entnehmen, dass in der Provinz Nangarhar Truppen aus den USA stationiert sind. Den Sitz der so genannten "Provincial Reconstruction Teams (PRT)" hat die USA in Jalalabad. Ebenso hat die USA in der Provinz Nangarhar so genannte "Major Manoeuvre Units" stationiert.
(ISAF - International Security Assistance Force: Regional Commands, Major Units, Provincial Reconstruction Teams, ohne Datumsangabe, http://www.isaf.nato.int/images/stories/File/Placemats/20100303%20Placemat.pdf, Zugriff 21.04.2010)
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Im Süden stieg die Zahl der getöteten Zivilisten um 43 Prozent an und im Südosten um 24 Prozent. Die früher stabilere nordöstliche Region zeigte einen starken Anstieg an Antiregierungsaktivitäten, die den Konflikt intensivierten und zu einem Anstieg um 136 Prozent bei den getöteten Zivilisten zum Vergleichszeitraum 2009 führten.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Sicherheitslage in der Provinz Baghlan
Laut ISAF HQ ist Baghlan eine der unruhigsten Provinzen im nördlichen Afghanistan, aber nicht auf gleichem Niveau mit dem Süden. 2009 hat es mehrere Perioden mit langwierigen Gefechten gegeben, am schlimmsten war es im Sommer und im Herbst. Auch in anderen Provinzen entlang der "Ring Straße". Der Distrikt, der am nächsten an der Grenze zu Kunduz liegt (Kandahari Gürtel), ist am stärksten betroffen. In Puri Kumri und generell in zentralen Teilen samt im Nordwesten kommt Widerstandsaktivität verstärkt vor. Der große Unterschied bezüglich der Situation der Zivilbevölkerung hier, im Vergleich zu jener im Süden, ist jedoch, dass die Kämpfe abgegrenzter und geografisch zentrierte sind, während sie in Provinzen wie Helmand weiter verstreut und schwerer zu vermeiden sind. IWPR Mitarbeiter in Kabul heben in diesem Zusammenhang hervor, dass bedeutende Gebiete in Baghlan unter starkem Taliban Einfluss stehen und zurzeit ohne Kontrolle seitens Kabuls, während ISAF PRT MeS darauf aufmerksam machen, dass Baghlan eine der zwei instabilsten Provinzen im nördlichen Afghanistan ist, mit fast andauernden Gefechten, gemessen in TIC. Eine Art "Guerillakrieg" wütet, jedoch kein Schützengrabenkrieg. Ferner sind hier nicht in erster Linie zivile Afghanen die Opfer. Die Angriffsziele sind afghanische und internationale Kräfte, und - jedoch seltener - NGOs. Derzeit hat die Delegation keinen Zugriff auf vollständige Angaben bezüglich der Anzahl konfliktbedingter afghanischer ziviler und militärischer Opfer in der Provinz, aber laut Angaben von UNAMA Mitarbeitern liegt Baghlan gleich nach Kunduz in der nordöstlichen Statistik betreffend ziviler Opfer 2009. (Die Anzahl militärischer Todesopfer innerhalb der ISAF betrug 2 in den Jahren 2001-2009, beide in 2008.)
(Lage Afghanistan December 2009, Migrafionsverket (schwedische Migrationsbehörde) vom 22.1.2010)
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
2. Rückkehrfragen:
Grundversorgung / Wirtschaft
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte. Als vordingliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein. [...] Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Lebensmittel
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Wohnraum
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Arbeitsmöglichkeiten
Laut ILO arbeiten 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI, die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeitet im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und es besteht die Gefahr, dass diese Zahl steigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die reichere Schicht geht daher vor allem in diese Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden. In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Verwaltungsakt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den beiden Vorverfahren des Beschwerdeführers aus den jeweiligen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, FZ 02 08.574-BAT und FZ. 05 05.773-BAE.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem stationären Krankenhausaufenthalt sowie zu seiner medikamentösen Behandlung, aus dem vorgelegten Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, vom 22.09.2010, den mit der Beschwerde vorgelegten beiden Kopien von Medikamentenverpackungen (in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers) sowie aus der vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Befundinterpretation vom 16.02.2011. Dass ein - über die bloße Medikation hinausgehender - längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf nicht festgestellt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus der medizinischen Befundinterpretation vom 16.02.2011 sowie daraus, dass kein weiteres Vorbringen erstattet bzw. keine weiteren durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt wurden, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten.
2.2. Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich der Asylgerichtshof auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (die verfahrensrelevanten Teile wurden unter Pkt. I.1.2. als Sachverhalt übernommen). Die Feststellungen basieren auf den unter Pkt. I.1.2. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell, hat sich doch die zugrunde gelegte Lage - insbesondere was den Sicherheitsaspekt betrifft - nicht wesentlich und nachhaltig gebessert (vgl. dazu z.B. die auch im angefochtenen Bescheid herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan] vom 17.12.2010 und den aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011). Diesen beiden Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes geschahen und die Sicherheitsvorfälle auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren waren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen. Weiters lässt sich auch insgesamt ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden sich immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf den ganz aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, "Die aktuelle Sicherheitslage", Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Alleine im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29. Juni 2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, hat nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär ist.2.2. Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich der Asylgerichtshof auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (die verfahrensrelevanten Teile wurden unter Pkt. römisch eins.1.2. als Sachverhalt übernommen). Die Feststellungen basieren auf den unter Pkt. römisch eins.1.2. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell, hat sich doch die zugrunde gelegte Lage - insbesondere was den Sicherheitsaspekt betrifft - nicht wesentlich und nachhaltig gebessert vergleiche dazu z.B. die auch im angefochtenen Bescheid herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan] vom 17.12.2010 und den aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011). Diesen beiden Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes geschahen und die Sicherheitsvorfälle auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren waren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen. Weiters lässt sich auch insgesamt ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden sich immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf den ganz aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, "Die aktuelle Sicherheitslage", Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Alleine im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29. Juni 2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, hat nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär ist.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.02.2011 diese Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme abgab. Im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten, sondern er hat sich - im Gegenteil - selbst darauf berufen (AS 311: "[...] Dies stellt die Behörde auch selbst in ihren Länderfeststellungen fest. Schon aufgrund der Länderfeststellungen der Behörde ergibt sich ..."), kommt allerdings - anhand der gleichen Länderfeststellungen - zu anderen Schlussfolgerungen als das Bundesasylamt.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan - auch in den östlichen und südöstlichen Regionen Afghanistans (der Beschwerdeführer stammt aus der östlich gelegenen Provinz Nangarhar, die an Pakistan grenzt, wobei die gesamte Grenzregion zu Pakistan als unsicher eingestuft wird) - prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa auch die jüngeren hg. Erkenntnisse vom 18.08.2011, C1 413956-1/2010 betreffend einen Asylwerber aus der südöstlichen Provinz Ghazni oder vom 30.06.2011, C5 415604-2/2010 betreffend einen aus dem Süden bzw. Osten Afghanistans stammenden Asylwerber). Soweit das Bundesasylamt aus seinen eigenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan gegenteilige Schlüsse zieht, wird diese Ansicht nach dem Gesagten nicht geteilt. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren und die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan - auch in den östlichen und südöstlichen Regionen Afghanistans (der Beschwerdeführer stammt aus der östlich gelegenen Provinz Nangarhar, die an Pakistan grenzt, wobei die gesamte Grenzregion zu Pakistan als unsicher eingestuft wird) - prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa auch die jüngeren hg. Erkenntnisse vom 18.08.2011, C1 413956-1/2010 betreffend einen Asylwerber aus der südöstlichen Provinz Ghazni oder vom 30.06.2011, C5 415604-2/2010 betreffend einen aus dem Süden bzw. Osten Afghanistans stammenden Asylwerber). Soweit das Bundesasylamt aus seinen eigenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan gegenteilige Schlüsse zieht, wird diese Ansicht nach dem Gesagten nicht geteilt. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren und die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass (auch) der Beschwerdeführer von der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Familie (Ehegattin, Kinder, Mutter und zwei Brüder) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten.Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass (auch) der Beschwerdeführer von der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Familie (Ehegattin, Kinder, Mutter und zwei Brüder) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Ausgehend davon war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, LebensgrundlageZuletzt aktualisiert am
07.11.2011