TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/30 C17 419307-1/2011

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C17 419.307-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:

Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, FZ. 11 02.674-BAG (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, FZ. 11 02.674-BAG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2012 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 19.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der dazu am 20.03.2011 durchgeführten Erstbefragung (AS 5) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 17.01.2011 von Jalalabad [Provinz Nangarhar] nach Pakistan gefahren, wo er sich ca. einen Monat bei seiner Ehegattin aufgehalten habe. Dann sei er von Pakistan über Dubai nach Moskau geflogen, von wo aus er schlepperunterstützt mit verschiedenen Transportmitteln und zu Fuß nach Österreich gebracht worden sei.

Zum Grund der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban und der Hezbe Islami aufgrund seiner Tätigkeit mit den Amerikanern bedroht worden. Sein Bruder sei am 15.01.2011 getötet worden. Daher habe ihn sein Schwiegervater unter einem Vorwand nach Pakistan gelockt. Pakistan habe er verlassen, weil "diese Leute" auch nach Pakistan Kontakte hätten.

1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 24.03.2011 (AS 27) brachte der Beschwerdeführer nach Angaben zum Fluchtweg hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen vor, er habe mit den Amerikanern der Einheit "Special Forces" als Soldat zusammengearbeitet und habe Drohungen seitens der Taliban und der Hezbe Islami bekommen. Sein Bruder sei getötet worden. Da er persönlich bedroht worden sei, habe Lebensgefahr für ihn bestanden. Bei ihm zu Hause seien Zettel hinterlassen worden, auf denen geschrieben worden sei, er solle die Tätigkeiten unterlassen und zum Islam zurückkehren. Es sei auch darauf gestanden, dass er den Weg der Gläubigen verlassen und sich mit den Ungläubigen vereint habe. Einmal habe er sich tagsüber frei genommen und da "sie" geglaubt hätten, dass er zu Hause sei, hätten "sie" sein Haus angegriffen. Bei diesem Angriff sei sein Bruder getötet worden. Auch die Dorfbewohner seien dazu angestiftet worden, dass sie "ihnen" Bericht erstatten. Nach dem Tod seines Bruders habe ihn sein Schwiegervater nach Pakistan gelockt und die Weiterreise organisiert.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer erneut am 27.04.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen (AS 55) und er gab dabei im Wesentlichen an, sein Schwiegervater habe ihm eine Bestätigung geschickt, dass der Beschwerdeführer bei den Amerikanern gearbeitet habe. Diese Bestätigung lege er vor.

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnit und stamme aus der Provinz Nangarhar, und zwar aus dem Distrikt XXXX sowie dem Dorf XXXX. In seinem Heimatland habe er keine Verwandten mehr; seine Familie lebe bei seinem Schwiegervater in Pakistan. In Afghanistan würden nur noch Verwandte seiner Ehegattin leben. Sein Bruder sei am 15.01.2011 umgebracht worden. Damals sei er im Dienst am Flughafen in Jalalabad gewesen. Er habe in Afghanistan als Soldat mit den amerikanischen Truppen gearbeitet, und zwar seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise. Er sei am Flughafen in Bereitschaft gewesen. Wenn etwas zu tun gewesen sei, seien sie in die Distrikte gefahren, um Häuser zu durchsuchen. Wenn Gefangene dort [gemeint: am Flughafen] gewesen seien, hätten sie die Gefangenen bewacht. In Afghanistan habe er ein Haus und Grundstücke gehabt. In dem Haus hätten er und sein Bruder mit ihren Familien gewohnt. Um Asyl suche er an, weil er mit den Taliban Probleme bekommen habe. Er habe Häuser durchsucht und mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Afghanen würden dies nicht mögen. Nachdem er begonnen habe, die Häuser zu durchsuchen, sei er auffällig geworden. Ein- bis eineinhalb Monate vor dem Tod seines Bruders sei er mit Briefen bedroht worden. Die Taliban oder die Hezbe Islami hätten sein Haus angegriffen und seinen Bruder umgebracht.Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnit und stamme aus der Provinz Nangarhar, und zwar aus dem Distrikt römisch 40 sowie dem Dorf römisch 40 . In seinem Heimatland habe er keine Verwandten mehr; seine Familie lebe bei seinem Schwiegervater in Pakistan. In Afghanistan würden nur noch Verwandte seiner Ehegattin leben. Sein Bruder sei am 15.01.2011 umgebracht worden. Damals sei er im Dienst am Flughafen in Jalalabad gewesen. Er habe in Afghanistan als Soldat mit den amerikanischen Truppen gearbeitet, und zwar seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise. Er sei am Flughafen in Bereitschaft gewesen. Wenn etwas zu tun gewesen sei, seien sie in die Distrikte gefahren, um Häuser zu durchsuchen. Wenn Gefangene dort [gemeint: am Flughafen] gewesen seien, hätten sie die Gefangenen bewacht. In Afghanistan habe er ein Haus und Grundstücke gehabt. In dem Haus hätten er und sein Bruder mit ihren Familien gewohnt. Um Asyl suche er an, weil er mit den Taliban Probleme bekommen habe. Er habe Häuser durchsucht und mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Afghanen würden dies nicht mögen. Nachdem er begonnen habe, die Häuser zu durchsuchen, sei er auffällig geworden. Ein- bis eineinhalb Monate vor dem Tod seines Bruders sei er mit Briefen bedroht worden. Die Taliban oder die Hezbe Islami hätten sein Haus angegriffen und seinen Bruder umgebracht.

Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, er sei nicht Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. In seiner Heimat sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er habe keine Straftat begangen und werde auch nicht polizeilich gesucht bzw. verfolgt. In seinem Herkunftsland sei er niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er sei auch niemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden.

Zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles stimmen würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 (AS 213) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 (AS 213) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält, wurden die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund bzw. zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen seitens des Bundesasylamtes mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig bewertet.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen; die Gewährung von Asyl scheide sohin aus.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen; die Gewährung von Asyl scheide sohin aus.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Feststellungen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesasylamt davon aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben und er würde Hilfe und Schutz im familiären Netzwerk finden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Feststellungen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesasylamt davon aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben und er würde Hilfe und Schutz im familiären Netzwerk finden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 273) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher zunächst der Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt werden. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und führt hierzu aus, dass diese unzureichend seien. Es würden sich kaum Berichte über die Stärke und das Vorgehen der Taliban oder über die Sicherheitslage im Osten Afghanistans, woher er stamme, finden. Unter Zitierung diverser Berichte von NGOs sowie Erkenntnissen des Asylgerichtshofes bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich die Menschenrechtslage in Afghanistan im Jahr 2010 erneut verschärft, sich die Zahl der zivilen Opfer erhöht habe und Personen insbesondere dann gefährdet seien, wenn sie mit der Regierung oder den internationalen Besatzungstruppen zusammenarbeiten würden. Ferner hätte die belangte Behörde sein Vorbringen mit einer Herkunftslandrecherche überprüfen können, die somit beantragt werde. In der Folge wird die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Beispielen kritisiert und ausgeführt, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, sondern vermeine, seine Unglaubwürdigkeit allein aufgrund weniger Mutmaßungen, die sie selbst angestellt habe, erkennen zu können. Da ihm als Angestellten der amerikanischen Armee von den Taliban eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde, nämlich eine Gegnerschaft zum islamischen Fundamentalismus, sei sein Vorbringen asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ferner liefe er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Dies auch in Anbetracht der unsicheren Lage sowie der in den Länderfeststellungen der Behörde beschriebenen Gefährdung, der Rückkehrer ausgesetzt seien. Dies entspreche weiters auch der aktuellen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und sei somit grob unverhältnismäßig.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 273) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher zunächst der Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt werden. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und führt hierzu aus, dass diese unzureichend seien. Es würden sich kaum Berichte über die Stärke und das Vorgehen der Taliban oder über die Sicherheitslage im Osten Afghanistans, woher er stamme, finden. Unter Zitierung diverser Berichte von NGOs sowie Erkenntnissen des Asylgerichtshofes bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich die Menschenrechtslage in Afghanistan im Jahr 2010 erneut verschärft, sich die Zahl der zivilen Opfer erhöht habe und Personen insbesondere dann gefährdet seien, wenn sie mit der Regierung oder den internationalen Besatzungstruppen zusammenarbeiten würden. Ferner hätte die belangte Behörde sein Vorbringen mit einer Herkunftslandrecherche überprüfen können, die somit beantragt werde. In der Folge wird die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Beispielen kritisiert und ausgeführt, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, sondern vermeine, seine Unglaubwürdigkeit allein aufgrund weniger Mutmaßungen, die sie selbst angestellt habe, erkennen zu können. Da ihm als Angestellten der amerikanischen Armee von den Taliban eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde, nämlich eine Gegnerschaft zum islamischen Fundamentalismus, sei sein Vorbringen asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ferner liefe er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Dies auch in Anbetracht der unsicheren Lage sowie der in den Länderfeststellungen der Behörde beschriebenen Gefährdung, der Rückkehrer ausgesetzt seien. Dies entspreche weiters auch der aktuellen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und sei somit grob unverhältnismäßig.

4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 12.08.2011) zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück.4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 12.08.2011) zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.03.2011 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. In Afghanistan leben noch Verwandte der Ehegattin des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.03.2011 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. In Afghanistan leben noch Verwandte der Ehegattin des Beschwerdeführers.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1. Zur Sicherheitslage:

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)

Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)

Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

2. Zur Versorgungslage:

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Mit lediglich

54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Lebensmittel

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Wohnraum

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Arbeitsmöglichkeiten

Laut ILO arbeiten 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI, die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat.

Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeitet im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und es besteht die Gefahr, dass diese Zahl steigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

Die reichere Schicht geht daher vor allem in diese Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden. In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.

Behandlung nach Rückkehr

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhanden Ressourcen (Wohnbau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehene "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Es sind keine negativen Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Verwaltungsakt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten.

2.2. Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich der Asylgerichtshof auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (die verfahrensrelevanten Teile wurden unter Pkt. I.1.2. als Sachverhalt übernommen). Die Feststellungen basieren auf den unter Pkt. I.1.2. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell, hat sich doch die zugrunde gelegte Lage - insbesondere was den Sicherheitsaspekt betrifft - nicht wesentlich und nachhaltig gebessert (vgl. dazu z.B. die auch im angefochtenen Bescheid herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan] vom 17.12.2010 und den aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011). Diesen beiden Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes geschahen und die Sicherheitsvorfälle auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren waren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen. Weiters lässt sich auch insgesamt ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden sich immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf den ganz aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, "Die aktuelle Sicherheitslage", Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Alleine im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29. Juni 2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, hat nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär ist.2.2. Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich der Asylgerichtshof auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (die verfahrensrelevanten Teile wurden unter Pkt. römisch eins.1.2. als Sachverhalt übernommen). Die Feststellungen basieren auf den unter Pkt. römisch eins.1.2. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell, hat sich doch die zugrunde gelegte Lage - insbesondere was den Sicherheitsaspekt betrifft - nicht wesentlich und nachhaltig gebessert vergleiche dazu z.B. die auch im angefochtenen Bescheid herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan] vom 17.12.2010 und den aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011). Diesen beiden Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes geschahen und die Sicherheitsvorfälle auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren waren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen. Weiters lässt sich auch insgesamt ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden sich immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf den ganz aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, "Die aktuelle Sicherheitslage", Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Alleine im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29. Juni 2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, hat nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär ist.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vom 27.04.2011 dem Inhalt der ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausdrücklich zugestimmt (AS 77). Die Beschwerde tritt den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ebenfalls nicht substanziiert entgegen, sondern bezeichnet diese lediglich als unzureichend in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein Antrag auf "Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers mit einer Herkunftslandrecherche" gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Auf diesen Antrag war daher nicht mehr näher einzugehen.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vom 27.04.2011 dem Inhalt der ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausdrücklich zugestimmt (AS 77). Die Beschwerde tritt den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ebenfalls nicht substanziiert entgegen, sondern bezeichnet diese lediglich als unzureichend in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein Antrag auf "Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers mit einer Herkunftslandrecherche" gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Auf diesen Antrag war daher nicht mehr näher einzugehen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan - auch in den östlichen und südöstlichen Regionen Afghanistans (der Beschwerdeführer stammt aus der östlich gelegenen Provinz Nangarhar, die an Pakistan grenzt, wobei die gesamte Grenzregion zu Pakistan als unsicher eingestuft wird) - prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa auch die jüngeren hg. Erkenntnisse vom 18.08.2011, C1 413956-1/2010 betreffend einen Asylwerber aus der südöstlichen Provinz Ghazni oder vom 30.06.2011, C5 415604-2/2010 betreffend einen aus dem Süden bzw. Osten Afghanistans stammenden Asylwerber). Soweit das Bundesasylamt aus seinen eigenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan gegenteilige Schlüsse zieht, wird diese Ansicht nach dem Gesagten nicht geteilt. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren und die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan - auch in den östlichen und südöstlichen Regionen Afghanistans (der Beschwerdeführer stammt aus der östlich gelegenen Provinz Nangarhar, die an Pakistan grenzt, wobei die gesamte Grenzregion zu Pakistan als unsicher eingestuft wird) - prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa auch die jüngeren hg. Erkenntnisse vom 18.08.2011, C1 413956-1/2010 betreffend einen Asylwerber aus der südöstlichen Provinz Ghazni oder vom 30.06.2011, C5 415604-2/2010 betreffend einen aus dem Süden bzw. Osten Afghanistans stammenden Asylwerber). Soweit das Bundesasylamt aus seinen eigenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan gegenteilige Schlüsse zieht, wird diese Ansicht nach dem Gesagten nicht geteilt. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren und die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass (auch) der Beschwerdeführer von der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch familiäre Anknüpfungspunkte (Verwandte seiner Ehegattin) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten.Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass (auch) der Beschwerdeführer von der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch familiäre Anknüpfungspunkte (Verwandte seiner Ehegattin) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Ausgehend davon war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, familiäre Situation, Lebensgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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