Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 242399-0/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2003, Zl. 02 16.866-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2003, Zl. 02 16.866-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.6.2002 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.6.2002 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.5.2003 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, in XXXX für den Geschäftsmann XXXX als Leibwächter gearbeitet zu haben. XXXX sei bei den am 24.2.2002 abgehaltenen Kommunalwahlen zum Abgeordneten gewählt worden. Während der Wahlkampagne habe XXXX mit vielen einflussreichen Menschen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer und ein weitere Leibwächter, namens XXXX, hätten XXXX in dieser Zeit bewacht. Dabei sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass sein XXXX die Gespräche von XXXX unerlaubterweise mit einem Diktiergerät aufgezeichnet habe, wobei es in den Gesprächen insbesondere um illegale Zahlungen zur Finanzierung der Wahlkampagne gegangen sei. Auf Nachfrage, weshalb sein Partner dies tue, habe dieser lediglich angegeben, die Aufnahmen vielleicht noch gebrauchen zu können. Eines Tages habe1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.5.2003 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, in römisch 40 für den Geschäftsmann römisch 40 als Leibwächter gearbeitet zu haben. römisch 40 sei bei den am 24.2.2002 abgehaltenen Kommunalwahlen zum Abgeordneten gewählt worden. Während der Wahlkampagne habe römisch 40 mit vielen einflussreichen Menschen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer und ein weitere Leibwächter, namens römisch 40 , hätten römisch 40 in dieser Zeit bewacht. Dabei sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass sein römisch 40 die Gespräche von römisch 40 unerlaubterweise mit einem Diktiergerät aufgezeichnet habe, wobei es in den Gesprächen insbesondere um illegale Zahlungen zur Finanzierung der Wahlkampagne gegangen sei. Auf Nachfrage, weshalb sein Partner dies tue, habe dieser lediglich angegeben, die Aufnahmen vielleicht noch gebrauchen zu können. Eines Tages habe
XXXX von den Aufzeichnungen erfahren, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass XXXX XXXX erpresst habe. Danach sei XXXX ins Spital eingeliefert worden, da er zusammengeschlagen worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer vom Tod des XXXX Kenntnis erlangt.römisch 40 von den Aufzeichnungen erfahren, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass römisch 40 römisch 40 erpresst habe. Danach sei römisch 40 ins Spital eingeliefert worden, da er zusammengeschlagen worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer vom Tod des römisch 40 Kenntnis erlangt.
XXXX habe - so der Beschwerdeführer weiter - vermutet, dass der Beschwerdeführer XXXX hinsichtlich der Gesprächsaufzeichnungen unter einer Decke gesteckt habe. Am 21.3.2002 sei der Beschwerdeführer bei einem Überfall in einem Park gegen 20 Uhr von vier jungen Männern brutal verprügelt worden, sodass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen.römisch 40 habe - so der Beschwerdeführer weiter - vermutet, dass der Beschwerdeführer römisch 40 hinsichtlich der Gesprächsaufzeichnungen unter einer Decke gesteckt habe. Am 21.3.2002 sei der Beschwerdeführer bei einem Überfall in einem Park gegen 20 Uhr von vier jungen Männern brutal verprügelt worden, sodass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen.
Über seinen Krankenhausaufenthalt habe er am 14.5.2002 ein gerichtsmedizinisches Gutachten erhalten. Daraus gehe hervor, dass er bei dem Überfall eine starke Gehirnerschütterung, Gesichtsprellungen sowie ein geschlossenes Hirntrauma erlitten habe, wobei die Verletzungen als lebensbedrohlich eingestuft worden seien. Im Spital habe er sich vom 21. bis zum 23.3.2002 aufgehalten; aus Angst vor einem weiteren Verbleib im Spital habe er sodann Verwandte angerufen, die ihn weggebracht hätten. Bei seinen Eltern habe er sich nicht aufhalten wollen, um sie vor etwaigen Problemen seinetwegen zu schützen. Im Falle einer Rückkehr sei er sicher, dass ihn große Probleme erwarten würden. Solange XXXX an der Macht sei, sei es dort sehr gefährlich für den Beschwerdeführer.Über seinen Krankenhausaufenthalt habe er am 14.5.2002 ein gerichtsmedizinisches Gutachten erhalten. Daraus gehe hervor, dass er bei dem Überfall eine starke Gehirnerschütterung, Gesichtsprellungen sowie ein geschlossenes Hirntrauma erlitten habe, wobei die Verletzungen als lebensbedrohlich eingestuft worden seien. Im Spital habe er sich vom 21. bis zum 23.3.2002 aufgehalten; aus Angst vor einem weiteren Verbleib im Spital habe er sodann Verwandte angerufen, die ihn weggebracht hätten. Bei seinen Eltern habe er sich nicht aufhalten wollen, um sie vor etwaigen Problemen seinetwegen zu schützen. Im Falle einer Rückkehr sei er sicher, dass ihn große Probleme erwarten würden. Solange römisch 40 an der Macht sei, sei es dort sehr gefährlich für den Beschwerdeführer.
2. Mit Bescheid vom 2.9.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte fest, dass der Beschwerdeführer "Staatsangehöriger des von [ihm] behaupteten Heimatstaates" sei. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft machen habe können und dass er "die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative" in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte bzw. weiterhin habe.2. Mit Bescheid vom 2.9.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte fest, dass der Beschwerdeführer "Staatsangehöriger des von [ihm] behaupteten Heimatstaates" sei. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft machen habe können und dass er "die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative" in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte bzw. weiterhin habe.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die von ihm beschriebenen Geschehnisse von Behörden seines Heimatstaates ausgegangen seien. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen seien auch in seinem Heimatland strafbare Handlungen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gegen seine Verfolger gehabt. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, weshalb von keinem Staat verlangt werden könne und auch unmöglich erscheine, dass er jeden seiner Staatsbürger immer umfassend schützen könne.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt an, aus den Sachverhaltsfeststellungen würde sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor den behaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei es sohin durchaus zumutbar, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Weiters seien auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht worden, dass ihm ein Ortswechsel nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Selbst wenn - so das Bundesasylamt - die behauptete Bedrohung durch Privatpersonen tatsächlich stattgefunden habe, sei es dem Beschwerdeführer möglich, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu finden, da eine landesweite Verfolgungsgefahr aufgrund der Feststellungen nicht vorliege.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Beischaffung entsprechender nachvollziehbarer Länderinformationen sowie gegebenenfalls die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis des Vorliegens und der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe beantragte. Er habe - so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - eine nichtstaatliche Verfolgung geltend gemacht, welche jedenfalls dann asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, effizienten Schutz vor privater Verfolgung zu gewährleisten. Zumindest diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt, weshalb der Antrag jedenfalls berechtigt sei.
4. Im Akt befinden sich Kopien einer Heiratsurkunde sowie einer beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst fällt auf, dass die belangte Behörde jegliche konkrete Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unterlassen hat. Es kann somit dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde die behaupteten Fluchtgründe als glaubwürdig erachtet hat oder nicht. Die Frage, inwieweit die belangte Behörde den vorgebrachten Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt hat, bleibt umso mehr im Unklaren, als die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe erkennen lassen (vgl. AS 50: "Selbst wenn es also die behauptete Bedrohung durch Privatpersonen tatsächlich geben sollte, ..."). Die belangte Behörde wäre nach Ansicht des erkennenden Senates verpflichtet gewesen, unmissverständlich im angefochtenen Bescheid darzulegen, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, um den Bescheid einer Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglich zu machen.4.1 Zunächst fällt auf, dass die belangte Behörde jegliche konkrete Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unterlassen hat. Es kann somit dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde die behaupteten Fluchtgründe als glaubwürdig erachtet hat oder nicht. Die Frage, inwieweit die belangte Behörde den vorgebrachten Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt hat, bleibt umso mehr im Unklaren, als die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe erkennen lassen vergleiche AS 50: "Selbst wenn es also die behauptete Bedrohung durch Privatpersonen tatsächlich geben sollte, ..."). Die belangte Behörde wäre nach Ansicht des erkennenden Senates verpflichtet gewesen, unmissverständlich im angefochtenen Bescheid darzulegen, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, um den Bescheid einer Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglich zu machen.
4.2 Der angefochtene Bescheid ist jedoch auch insofern mangelhaft, als die Länderfeststellungen die im vorliegenden Fall offenbar maßgeblichen Annahmen der belangten Behörde überhaupt nicht zu tragen vermögen: Abgesehen davon, dass sich die Länderfeststellungen einer näheren (asylgerichtlichen) Überprüfung entziehen, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Quelle die jeweilige konkrete Feststellung gründet, fehlen entsprechende Feststellungen über die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Sicherheitsverwaltung, von deren Effektivität die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung allerdings ausgegangen ist. Die in den Länderfeststellungen - neben der Erwähnung von im vorliegenden Verfahren völlig irrelevanten Frauenberatungszentren bei häuslicher Gewalt - enthaltenen knappen Ausführungen über den Anstieg bzw. die Entwicklung der Kriminalitätsrate in Russland vermögen ausführliche Länderfeststellungen über die Wirksamkeit des staatlichen Schutzes in der Russischen Föderation nicht zu ersetzen; - dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem - wie die belangte Behörde offenbar völlig unberücksichtigt gelassen hat - die behauptete Verfolgung von einem russischen Regionalpolitiker ausgehen soll, der überdies der Regierungspartei angehört und (gemäß dem Fluchtvorbringen) über gute Kontakte zur russischen Verwaltung und zur Polizei verfügen soll. Unter diesen Voraussetzungen wären entsprechende Feststellungen, inwieweit die staatliche Sicherheitsverwaltung auch in Fällen, in denen Regionalpolitiker der Regierungspartei verwickelt sind, ungeachtet des Einflusses politischer Persönlichkeiten einzelnen Personen effektiven staatlichen Schutz zu gewährleisten vermag. Bedenkt man die Möglichkeit einer Einflussnahme durch den im vorliegenden Fall involvierten Politiker, wären auch entsprechende Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob der Beschwerdeführer der behaupteten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation - wie dies die belangte Behörde ohne Weiteres angenommen hat - in unzumutbarer Weise entgehen kann. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen tragen die Annahme der belangten Behörde vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht.
4.3 Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
Das Bundesasylamt ist - ohne nähere Erörterung - von der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat diesen Umstand dem angefochtenen Bescheid als Feststellung zugrunde gelegt (AS 41: "Sie sind Staatsangehöriger des von Ihnen behaupteten Heimatstaates".). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach seinen eigenen Angaben in Rustawi geboren und könnte aus diesem Grund - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - georgischer Staatsangehöriger sein. Ob und auf welche Weise der Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft erlangt hat, wurde gemäß dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde nicht ausreichend erörtert bzw. erhoben (zu den Voraussetzungen des Erwerbs bzw. der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit nach dem Zerfall der Sowjetunion vgl. das Gutachten von Dr. Siegfried Lammich über das Staatsangehörigkeitsrecht Georgiens und der Russischen Föderation vom 14.11.2006). Im Übrigen geht auch aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 7.3.2005, der der Berufungsbehörde übermittelt wurde, hervor, dass der Beschwerdeführer laut angeschlossener Geburtsurkunde in Rustawi geboren und "somit" - offenbar nach Ansicht des gefertigten Organwalters des Bundesasylamtes - Staatsangehöriger von Georgien sein soll. Auch in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Georgien" angegeben (AS 7). Die Annahme der russischen Nationalität muss auch umso fragwürdiger erscheinen, als in der Niederschrift zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.5.2003 als Geburtsort "Rustawi, Russland" vermerkt ist (AS 17), obwohl Rustawi nicht innerhalb der Russischen Föderation, sondern in Georgien liegt und sich auch im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers nicht in der Russischen Föderation, sondern vielmehr in der UdSSR befunden hat.Das Bundesasylamt ist - ohne nähere Erörterung - von der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat diesen Umstand dem angefochtenen Bescheid als Feststellung zugrunde gelegt (AS 41: "Sie sind Staatsangehöriger des von Ihnen behaupteten Heimatstaates".). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach seinen eigenen Angaben in Rustawi geboren und könnte aus diesem Grund - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - georgischer Staatsangehöriger sein. Ob und auf welche Weise der Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft erlangt hat, wurde gemäß dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde nicht ausreichend erörtert bzw. erhoben (zu den Voraussetzungen des Erwerbs bzw. der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit nach dem Zerfall der Sowjetunion vergleiche das Gutachten von Dr. Siegfried Lammich über das Staatsangehörigkeitsrecht Georgiens und der Russischen Föderation vom 14.11.2006). Im Übrigen geht auch aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 7.3.2005, der der Berufungsbehörde übermittelt wurde, hervor, dass der Beschwerdeführer laut angeschlossener Geburtsurkunde in Rustawi geboren und "somit" - offenbar nach Ansicht des gefertigten Organwalters des Bundesasylamtes - Staatsangehöriger von Georgien sein soll. Auch in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Georgien" angegeben (AS 7). Die Annahme der russischen Nationalität muss auch umso fragwürdiger erscheinen, als in der Niederschrift zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.5.2003 als Geburtsort "Rustawi, Russland" vermerkt ist (AS 17), obwohl Rustawi nicht innerhalb der Russischen Föderation, sondern in Georgien liegt und sich auch im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers nicht in der Russischen Föderation, sondern vielmehr in der UdSSR befunden hat.
Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und zu diesem Zweck allenfalls auch weitere Ermittlungen durchzuführen, jedenfalls aber den Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht zu befragen haben. Daran anknüpfend werden mit der Nationalitätsfeststellung in Einklang stehende - aktuelle - Länderfeststellungen zu treffen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz im Hinblick auf den (richtigen) Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu prüfen sein.
4.4 In Anbetracht dieser Verfahrensmängel fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass - entgegen § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes - XXXX - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.5.2003 nicht zugegen war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte (im gegenständlichen Fall wurde die einzige erstinstanzliche Einvernahme am 15.5.2003 von den Organwaltern XXXX durchgeführt; den abschließenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2003 genehmigte jedoch XXXX). Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, die im Akt befindliche Kopie eines Arbeitsnachweises hinsichtlich der Leibwächtertätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung über erlittene Verletzungen in die deutsche Sprache zu übersetzen (AS 15 und 16).4.4 In Anbetracht dieser Verfahrensmängel fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass - entgegen Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes - römisch 40 - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.5.2003 nicht zugegen war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte (im gegenständlichen Fall wurde die einzige erstinstanzliche Einvernahme am 15.5.2003 von den Organwaltern römisch 40 durchgeführt; den abschließenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2003 genehmigte jedoch römisch 40 ). Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, die im Akt befindliche Kopie eines Arbeitsnachweises hinsichtlich der Leibwächtertätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung über erlittene Verletzungen in die deutsche Sprache zu übersetzen (AS 15 und 16).
4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Glaubwürdigkeit und Aktualität der Fluchtgründe (etwa auch hinsichtlich der Identität des vom Beschwerdeführer genannten Verfolgers und dessen regionalen bzw. überregionalen politischen Einfluss), die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Dabei wird insbesondere auch die aktuelle familiäre Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
25.10.2011