TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/4 A3 253360-2/2008

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Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 253.360-2/2008/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, Zl. 04 12.910/1-BAE, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.03.2010 und am 07.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, Zl. 04 12.910/1-BAE, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.03.2010 und am 07.09.2011 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 23.05.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 23.06.2004 hat er einen Asylantrag eingebracht.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 23.05.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 23.06.2004 hat er einen Asylantrag eingebracht.

2. Im Zuge einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 12.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat nach wie vor ein Bruder, eine Schwester und seine Eltern leben würden. Von 1990 bis 1996 habe er die Grundschule besucht. Er habe Nigeria am 30.05.2004 von Warri aus auf einem Schiff verlassen. Er sei in einem unbekannten Land angekommen, habe einen Zug bestiegen und sei so nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Brüder seines Vaters das Land seines Vaters beansprucht und darauf ein Haus gebaut hätten. Als der Beschwerdeführer davon gehört habe, habe er das Haus zerstört. Infolge dieser Tat sei es zu einem Kampf gekommen und der Beschwerdeführer habe dabei einen seiner Cousins mit einem Messer getötet. Daher würde man ihn in ganz Nigeria verfolgen und töten, sollte er zurückkehren. Er habe die Geschichte einem Mann erzählt, der ihm daraufhin geholfen habe, auf einem Schiff nach Europa zu gelangen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da diese mit den ihn bedrohenden Leuten zusammenarbeiten würde.

3. In einer weiteren Niederschrift vom 21.09.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 28.03.2004 XXXX verlassen habe und nach Warri gereist sei, wo er 2 Tage verbracht habe. Anschließend sei er mit einem Schiff nach Hamburg und von dort mit einem Zug weiter nach Österreich gereist. Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er sich am 20.05.2004 auf das Grundstück seines Vaters begeben habe, das in XXXX gelegen sei. Der Bruder des Vaters habe dieses Land jedoch beansprucht. An diesem Tag habe der betreffende Onkel begonnen, auf dem Grundstück (100 mal 100 Meter) des Vaters ein Haus zu errichten. Der Beschwerdeführer habe begonnen, mit einem Hammer das begonnene Haus zu zerstören. In der Folge sei es zu einem Handgemenge zwischen dem Onkel und dessen Kindern auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite gekommen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer ein Messer gezogen und auf seinen Cousin XXXX eingestochen. Dieser sei infolge der erlittenen Verletzungen dann im Krankenhaus verstorben. Der Onkel sei daraufhin mit seinen anderen Kindern und den Ortsbewohnern auf ihn losgegangen. Daher habe er flüchten müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei verhaftet oder getötet zu werden.3. In einer weiteren Niederschrift vom 21.09.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 28.03.2004 römisch 40 verlassen habe und nach Warri gereist sei, wo er 2 Tage verbracht habe. Anschließend sei er mit einem Schiff nach Hamburg und von dort mit einem Zug weiter nach Österreich gereist. Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er sich am 20.05.2004 auf das Grundstück seines Vaters begeben habe, das in römisch 40 gelegen sei. Der Bruder des Vaters habe dieses Land jedoch beansprucht. An diesem Tag habe der betreffende Onkel begonnen, auf dem Grundstück (100 mal 100 Meter) des Vaters ein Haus zu errichten. Der Beschwerdeführer habe begonnen, mit einem Hammer das begonnene Haus zu zerstören. In der Folge sei es zu einem Handgemenge zwischen dem Onkel und dessen Kindern auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite gekommen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer ein Messer gezogen und auf seinen Cousin römisch 40 eingestochen. Dieser sei infolge der erlittenen Verletzungen dann im Krankenhaus verstorben. Der Onkel sei daraufhin mit seinen anderen Kindern und den Ortsbewohnern auf ihn losgegangen. Daher habe er flüchten müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei verhaftet oder getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ausreise offensichtlich vor dem tödlichen Streit stattgefunden habe - die diesbezüglichen Datumsangaben also widersprüchlich wären, woraufhin er meinte, dass es am 20.04.2004 gewesen sei. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Nigeria gewesen sei, musste der Beschwerdeführer lachen und behauptete, der Vorfall habe sich am 20.05.2003 - also ein Jahr zuvor - ereignet. Von 20.05.2003 bis 28.03.2004 habe er sich auf einer Farm in XXXX aufgehalten, habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet und sich versteckt. Da er jedoch weiterhin Angst gehabt habe, entdeckt zu werden, habe er das Land verlassen. Dass sein Cousin verstorben sei, habe er lediglich gehört. Er habe diesen Vorfall sehr wohl auch der örtlichen Polizei gemeldet. Diese habe ihm Handschellen angelegt. Zwei Tage später seien seine Eltern und sein Cousin XXXX bei der Polizei erschienen um diese zu informieren, dass der Angriff auf XXXX unabsichtlich erfolgt sei, woraufhin er freigelassen worden sei. Man habe ihm lediglich aufgetragen, sich binnen einer Woche wieder bei der Polizei zu melden. Er sei auch nach einer Woche dort erschienen und habe der Polizei gemeldet, dass man den Vorfall intern geregelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem vor der Dorfbevölkerung gefürchtet.Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ausreise offensichtlich vor dem tödlichen Streit stattgefunden habe - die diesbezüglichen Datumsangaben also widersprüchlich wären, woraufhin er meinte, dass es am 20.04.2004 gewesen sei. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Nigeria gewesen sei, musste der Beschwerdeführer lachen und behauptete, der Vorfall habe sich am 20.05.2003 - also ein Jahr zuvor - ereignet. Von 20.05.2003 bis 28.03.2004 habe er sich auf einer Farm in römisch 40 aufgehalten, habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet und sich versteckt. Da er jedoch weiterhin Angst gehabt habe, entdeckt zu werden, habe er das Land verlassen. Dass sein Cousin verstorben sei, habe er lediglich gehört. Er habe diesen Vorfall sehr wohl auch der örtlichen Polizei gemeldet. Diese habe ihm Handschellen angelegt. Zwei Tage später seien seine Eltern und sein Cousin römisch 40 bei der Polizei erschienen um diese zu informieren, dass der Angriff auf römisch 40 unabsichtlich erfolgt sei, woraufhin er freigelassen worden sei. Man habe ihm lediglich aufgetragen, sich binnen einer Woche wieder bei der Polizei zu melden. Er sei auch nach einer Woche dort erschienen und habe der Polizei gemeldet, dass man den Vorfall intern geregelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem vor der Dorfbevölkerung gefürchtet.

4. Mit Bescheid vom 22.09.2004, Zl. 04 12.910-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl i Nr. 76/1997 (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Absatz 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen um Verfolgung durch Privatpersonen handle, was keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Staatlicher Schutz bestehe in Nigeria. Mit seiner Tat habe der Beschwerdeführer seinerseits gegen Gesetze verstoßen. Sollte er deswegen von der nigerianischen Polizei verfolgt und gesucht werden, stelle dies ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 22.09.2004, Zl. 04 12.910-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt i Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen um Verfolgung durch Privatpersonen handle, was keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Staatlicher Schutz bestehe in Nigeria. Mit seiner Tat habe der Beschwerdeführer seinerseits gegen Gesetze verstoßen. Sollte er deswegen von der nigerianischen Polizei verfolgt und gesucht werden, stelle dies ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.

5. Mit Schreiben vom 28.09.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.09.2004.

6. Mit Schreiben vom 14.11.2005 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt (Ausstellungsdatum August 2005).

7. Mit Schreiben vom 18.11.2005, Zl. 253.360/2-VII/19/05, wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Tatsache abzugeben, dass die Beantragung und Ausstellung seines nigerianischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer im August 2005 laut UNHCR-Handbuch (S 33 Rz 121) den Schluss zulasse, dass der Flüchtling wieder den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen möchte. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zudem die Ansicht, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Art. 1 C Z 1 GFK erfülle, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlicher Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt werde.7. Mit Schreiben vom 18.11.2005, Zl. 253.360/2-VII/19/05, wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Tatsache abzugeben, dass die Beantragung und Ausstellung seines nigerianischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer im August 2005 laut UNHCR-Handbuch (S 33 Rz 121) den Schluss zulasse, dass der Flüchtling wieder den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen möchte. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zudem die Ansicht, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Artikel eins, C Ziffer eins, GFK erfülle, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlicher Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt werde.

8. Mit Schreiben vom 06.12.2005 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme zum Schreiben vom 18.11.2005 übermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich seine Personaldokumente und seinen Reisepass aus Nigeria schicken lassen, da er beabsichtige, in Österreich eine Slowakin zu ehelichen. Der Beschwerdeführer habe den Reisepass auch im Zuge der Überbeglaubigung seiner Personaldokumente durch das österreichische Außenministerium vorzeigen müssen. Somit habe er nicht vor, den Schutz Nigerias wieder in Anspruch zu nehmen und die Übermittlung des Reisepasses sei nicht wirklich freiwillig erfolgt.

9. In einem Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.05.2006 wurde mitgeteilt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau am 16.01.2006 in Wien geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Bei einer Hauserhebung sowohl an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (am 09.05.2006) als auch an der Meldeadresse seiner Gattin (am 08.05.2006; beide Adressen in Wien) konnte keine der beiden Personen angetroffen werden. Jedoch wurde u.a. auch durch Befragung von Nachbarn festgestellt, dass in der Wohnung der Gattin ein etwa 40 bis 45 Jahre alter Schwarzafrikaner alleine lebe sowie hin und wieder eine schwarzafrikanische Frau mit Kind vorbei komme. In der Wohnung des Beschwerdeführers würden ein oder zwei schwarzafrikanische Männer leben, aber keine Frau. An der Wohnungstür wurde eine Ladung für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin hinterlassen. Dieser sei der Beschwerdeführer am 10.05.2006 nachgekommen und sei in Begleitung eines Freundes erschienen, der als Dolmetscher fungiert habe. Von seiner Ehefrau kenne er nur den Vornamen, der Familienname sei für ihn zu kompliziert auszusprechen. Im Zuge der Befragung habe er weder das richtige Geburtsjahr der Gattin gewusst, noch habe er angeben können, wo genau sie in der Slowakei arbeiten würde. Am Wochenende würde sie immer nach Wien kommen und sie würden diese gemeinsame Zeit meistens im Bett verbringen. Verständigen könne er sich kaum mit ihr, da er kein Deutsch, kein Slowakisch und sie nur schlecht Englisch spreche. Das sei aber nicht so wichtig, wenn man sich liebe. Er habe sie 2 Wochen nach dem Kennenlernen geehelicht und in der Slowakei um eine Niederlassungsbewilligung angesucht. Die Bundespolizeidirektion Wien gehe infolge der geschilderten Erhebungen vom Bestehen einer Scheinehe aus.

10. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.05.2007, Zl. 253.360/0/5Z-VII/19/04, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungsbehörde nach wie vor davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterworfen habe, da er sich einen nigerianischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 02.08.2010 ausstellen habe lassen. Erhebungen der Berufungsbehörde hätten zudem ergeben, dass er Fr. M. am 16.01.2006 geheiratet habe, er jedoch kaum (richtige) Angaben zu seiner Frau machen habe können, nie ein gemeinsames Eheleben mit ihr geführt habe, sich seine Gattin seit Oktober 2006 nicht mehr in Österreich aufhalte und die Bundespolizeidirektion Wien von einer Scheinehe ausgehe. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats folgere daraus, dass der Beschwerdeführer keinen nationalen Reisepass benötigt hätte, um in Österreich eine Ehe zu schließen und er sich diesen sehr wohl freiwillig habe ausstellen lassen, wodurch er den Endigungsgrund des Art. 1 C Z 1 GFK gesetzt habe, auch wenn im Herkunftsstaat selbst (weiterhin) die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bestünde und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt gewesen wäre.10. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.05.2007, Zl. 253.360/0/5Z-VII/19/04, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungsbehörde nach wie vor davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterworfen habe, da er sich einen nigerianischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 02.08.2010 ausstellen habe lassen. Erhebungen der Berufungsbehörde hätten zudem ergeben, dass er Fr. M. am 16.01.2006 geheiratet habe, er jedoch kaum (richtige) Angaben zu seiner Frau machen habe können, nie ein gemeinsames Eheleben mit ihr geführt habe, sich seine Gattin seit Oktober 2006 nicht mehr in Österreich aufhalte und die Bundespolizeidirektion Wien von einer Scheinehe ausgehe. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats folgere daraus, dass der Beschwerdeführer keinen nationalen Reisepass benötigt hätte, um in Österreich eine Ehe zu schließen und er sich diesen sehr wohl freiwillig habe ausstellen lassen, wodurch er den Endigungsgrund des Artikel eins, C Ziffer eins, GFK gesetzt habe, auch wenn im Herkunftsstaat selbst (weiterhin) die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bestünde und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt gewesen wäre.

11. In der mittels Telefax am 22.05.2007 übermittelten Stellungnahme (datiert mit 08.03.2007) zum Schreiben vom 07.05.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Reisepass für die Hochzeit sehr wohl benötigt habe. Vor der Bundespolizeidirektion Wien würden Ehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern mittlerweile ohnehin unter dem Generalverdacht einer Scheinehe stehen. Bisher sei ihm und seiner Gattin angesichts des § 21 Abs. 1 NAG ein Zusammenleben verwehrt gewesen. Daher sei es nötig, ihm Asyl zu gewähren. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge daher davon Abstand nehmen, von einem Asylendigungsgrund auszugehen.11. In der mittels Telefax am 22.05.2007 übermittelten Stellungnahme (datiert mit 08.03.2007) zum Schreiben vom 07.05.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Reisepass für die Hochzeit sehr wohl benötigt habe. Vor der Bundespolizeidirektion Wien würden Ehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern mittlerweile ohnehin unter dem Generalverdacht einer Scheinehe stehen. Bisher sei ihm und seiner Gattin angesichts des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ein Zusammenleben verwehrt gewesen. Daher sei es nötig, ihm Asyl zu gewähren. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge daher davon Abstand nehmen, von einem Asylendigungsgrund auszugehen.

12. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, wurde die Berufung vom 28.09.2004 gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.09.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides vom 22.09.2004 wurden diese gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.12. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, wurde die Berufung vom 28.09.2004 gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.09.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides vom 22.09.2004 wurden diese gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Spruchteile II. und III. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an Tuberkulose leide, keinerlei Nachforschungen angestellt habe, um seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zu eruieren. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sei auch die - ebenfalls nicht behandelte Frage - der medizinischen Versorgung und Behandelbarkeit von Tuberkulose in Nigeria.Hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an Tuberkulose leide, keinerlei Nachforschungen angestellt habe, um seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zu eruieren. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sei auch die - ebenfalls nicht behandelte Frage - der medizinischen Versorgung und Behandelbarkeit von Tuberkulose in Nigeria.

13. Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in Nigeria gerichtet. Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zudem aufgefordert, alle medizinischen Unterlagen zu seiner allfälligen Erkrankung an Tuberkulose und deren Behandlung zu übermitteln.

14. Dem Bundesasylamt wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2007 übermittelt, die zusammengefasst besagte, dass Tuberkulose in Nigeria behandelbar sei. Sowohl staatliche Kliniken als auch niedergelassene Ärzte gewährleisten eine dementsprechende Behandlung. Es könne vorkommen, dass die Behandlungskosten pro Monat ungefähr dem durchschnittlichen Monatseinkommen eines Staatsbeamten entsprechen und somit für ärmere Bürger das Problem der Finanzierung derselben bestehe. Problematisch sei weiters, dass in vielen Fällen TBC gar nicht diagnostiziert werde.

15. Am 04.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, wie es ihm gehe, antwortete der Beschwerdeführer mit den Worten "Es geht mir gut". Er müsse derzeit das Medikament Rifoldin einnehmen (der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt eine original verschlossene Schachtel mit genannten Tabletten vor). Nach seiner Einreise in Österreich sei bei ihm Tuberkulose diagnostiziert worden. Er sei vom 24.06. bis 07.07.2004 in ärztlicher Behandlung gewesen. Das ihm damals ebenfalls verschriebene Medikament nehme er nicht mehr ein. Auf die von der Staatendokumentation festgestellten Behandlungsmöglichkeiten von Tuberkulose in Nigeria verwiesen, meinte der Beschwerdeführer, dass es für jene Leute, die kein Geld hätten, schwierig sei und diese vermutlich im Falle einer Erkrankung sterben würden. Für ihn sei es besser, wenn er sich in Österreich behandeln lasse.

An seinem Reiseweg bzw. seinen Ausreisegründen habe sich nichts geändert.

Nach seinem Krankenhausaufenthalt in Österreich sei er kein weiteres Mal in Behandlung gewesen. Die Tabletten, die er heute mit sich führe, seien ihm 2004 anlässlich seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ausgehändigt worden. Er verfüge zu Hause noch über weitere Tabletten dieser Art.Nach seinem Krankenhausaufenthalt in Österreich sei er kein weiteres Mal in Behandlung gewesen. Die Tabletten, die er heute mit sich führe, seien ihm 2004 anlässlich seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ausgehändigt worden. Er verfüge zu Hause noch über weitere Tabletten dieser "Art".

16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, Zl. 04 12.910/1-BAE, wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Absatz 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass Tuberkulose in Nigeria behandelbar sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei sein TBC geheilt, zumal er am 07.07.2004 aus der Klinik entlassen worden sei und keine weiteren Behandlungen mehr in Anspruch genommen habe. Die ihm 2004 ausgehändigten Tabletten habe er im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2007 originalverpackt und verschlossen vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und es bestehe auch sonst kein Familienbezug zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, Zl. 04 12.910/1-BAE, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass Tuberkulose in Nigeria behandelbar sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei sein TBC geheilt, zumal er am 07.07.2004 aus der Klinik entlassen worden sei und keine weiteren Behandlungen mehr in Anspruch genommen habe. Die ihm 2004 ausgehändigten Tabletten habe er im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2007 originalverpackt und verschlossen vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und es bestehe auch sonst kein Familienbezug zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.

17. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 24.09.2007 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 07.09.2007 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht richtig, dass er bereits geheilt sei. Er habe in seiner Einvernahme vom 04.09.2007 auch angegeben, dass er noch Medikamente einnehmen müsse. Er widerspreche auch der Feststellung, dass Tuberkulose in Nigeria generell behandelbar sei. Es sei infolge der hohen Kosten sehr oft schwierig bis unmöglich, sich eine entsprechende Behandlung zu leisten. Dass er als junger arbeitsfähiger Mann in der Lage sei, einen Job zu finden und sich so die benötigten Medikamente zu finanzieren sei infolge der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Nigeria reine Spekulation. Zudem sei er seit dem 16.01.2006 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Das gemeinsame Familienleben werde jedoch dadurch getrübt, dass er kein slowakisches Visum besitze, doch werde er von seiner Gattin häufig in Österreich besucht.

18. Mit Schreiben vom 16.01.2008, Zl. 253.360-2/2Z-XVII/55/07, forderte der Unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerdeführer auf, alle ihn betreffenden medizinischen Unterlagen zu seiner Erkrankung an Tuberkulose zu übermitteln, vor allem jene Unterlagen, die belegen würden, dass eine Behandlung nach wie vor erforderlich sei.

19. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.02.2008 teilte dieser mit, dass er erstmals im Jahr 2004 im LKH Grimmenstein-Hochegg in TBC-Behandlung gewesen sei. Diese Behandlung werde derzeit fortgesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über die Fortsetzung der Behandlung zu erhalten. Sein behandelnder Arzt habe jedoch gemeint, sie werde noch mindestens 2 Monate dauern (somit bis ca. April 2008) und der Unabhängige Bundesasylsenat könne sich jederzeit direkt mit dem Arzt in Verbindung setzen. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Bestätigung der Behandlung vom 24.06. bis 07.07.2004 im LKH Grimmenstein-Hochegg.

20. In einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 09.03.2010 wurde der Beschwerdeführer abschließend zu den entscheidungsrelevanten Punkten seiner Fluchtgeschichte befragt, wobei er folgende Angaben machte:

Der Beschwerdeführer besitze keinen Reisepass. Er halte sich seit 13.07.2004 in Österreich auf und habe hier keine Verwandten. Auf die Frage, was er hier in Österreich mache, antwortete er "Nichts". Die Frage, ob er in medizinischer Behandlung sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, was er zu befürchten hätte, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, antwortete er lediglich, dass er nicht in sein Land zurückkehren wolle. Er habe nämlich eine Krankheit und in Nigeria würde er keine Behandlung bzw. würde er diese nur gegen Bezahlung erhalten. Er leide an TBC. Er sei nur damals, als er nach Traiskirchen gekommen sei, behandelt worden, danach nicht mehr. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, er bekomme keine Behandlung, weil er keine Versicherung habe.

Der Beschwerdeführer betonte nochmals, dass sein Land für ihn nicht okay sei.

Er führe in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er sei jedoch seit dem 16.01.2006 mit einer Slowakin verheiratet. An den Wochenenden würde die Gattin den Beschwerdeführer in Österreich besuchen. Von Montag bis Freitag lebe und arbeite sie allerdings in der Slowakei. Die Adresse seiner Ehegattin kenne er nicht. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Die Namen der Schwiegereltern wisse er nicht. Er wisse nicht, ob seine Frau Geschwister habe. Wo seine Ehegattin in der Slowakei im Bus einsteige, wisse er nicht. Er habe seine Ehegattin am 5. Jänner 2006 das erste Mal kennengelernt und sogleich am 16. Jänner 2006 geheiratet.

Vom Vertreter wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, die zum Akt genommen wurde.

Aufgefordert, den Namen und die Adresse der Gattin aufzuschreiben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht zur Schule gegangen sei und daher nicht richtig schreiben und lesen könne. Er kenne die Adresse der Gattin sowieso nicht, denn sie würde in der Slowakei leben. Er würde nicht in die Slowakei fahren. Ihr Name sei XXXX. Das genaue Datum wisse er nicht. Er würde seine Frau jedes Wochenende sehen. Er könne auch die Namen der Schwiegereltern nicht nennen. Ebenso wenig wusste er, ob seine Frau Geschwister habe. Kennengelernt habe er seine Frau am 05.01.2006 in Wien. Er besitze die Telefonnummer seiner Gattin zwar, könne sie aber nicht auswendig angeben. Wenn sie ihn besuche, komme sie mit einem Bus am Südbahnhof in Wien an. Wo sie in der Slowakei zusteige, könne er jedoch nicht sagen. Die für die Hochzeit erforderlichen Dokumente seien ihm von seinen Eltern aus Nigeria geschickt worden. Sie befänden sich nun bei seiner Gattin.Aufgefordert, den Namen und die Adresse der Gattin aufzuschreiben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht zur Schule gegangen sei und daher nicht richtig schreiben und lesen könne. Er kenne die Adresse der Gattin sowieso nicht, denn sie würde in der Slowakei leben. Er würde nicht in die Slowakei fahren. Ihr Name sei römisch 40 . Das genaue Datum wisse er nicht. Er würde seine Frau jedes Wochenende sehen. Er könne auch die Namen der Schwiegereltern nicht nennen. Ebenso wenig wusste er, ob seine Frau Geschwister habe. Kennengelernt habe er seine Frau am 05.01.2006 in Wien. Er besitze die Telefonnummer seiner Gattin zwar, könne sie aber nicht auswendig angeben. Wenn sie ihn besuche, komme sie mit einem Bus am Südbahnhof in Wien an. Wo sie in der Slowakei zusteige, könne er jedoch nicht sagen. Die für die Hochzeit erforderlichen Dokumente seien ihm von seinen Eltern aus Nigeria geschickt worden. Sie befänden sich nun bei seiner Gattin.

Auf die Frage, ob er noch Medikamente einnehmen müsse, antwortete er, dass er lange Medikamente genommen habe, derzeit aber keine mehr einnehme. Seine Medizin sei ihm vor ca. 2 Jahren ausgegangen, seitdem nehme er keine Tabletten mehr.

Vom Vertreter wurde abschließend eine medizinische Untersuchung beantragt, um eine eventuelle Erkrankung an Tuberkulose festzustellen bzw. auszuschließen.

21. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/11Z, wurde ein medizinischer Sachverständiger zur Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer an TBC leidet, bestellt.

22. Mit E-Mail vom 07.04.2011 wurde der Asylgerichtshof vom bestellten, medizinischen Sachverständigen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zu der für den 07.04.2011 um 8 Uhr im XXXX Spital anberaumten Untersuchung nicht erschienen ist.22. Mit E-Mail vom 07.04.2011 wurde der Asylgerichtshof vom bestellten, medizinischen Sachverständigen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zu der für den 07.04.2011 um 8 Uhr im römisch 40 Spital anberaumten Untersuchung nicht erschienen ist.

23. Mit Schreiben vom 23.05.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/16Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, an der Beweisaufnahme am 14.06.2011, 8 Uhr, persönlich teilzunehmen.

24. Mit E-Mail vom 14.06.2011 teilte der medizinische Sachverständige mit, dass der Beschwerdeführer zur um 8 Uhr anberaumten Beweisaufnahme erst um 9.05 Uhr erschienen ist. Die Untersuchungen (Blutabnahme, Röntgen, etc.) konnten durchgeführt werden. Eine Erhebung der Anamnese konnte nicht durchgeführt werden, da der Dolmetscher zum Zeitpunkt des Erscheinens des Beschwerdeführers nicht mehr anwesend war.

25. Mit Schreiben vom 24.06.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/19Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, an der neuerlichen Beweisaufnahme am 18.07.2011, 11 Uhr, persönlich teilzunehmen.

26. Aus dem pulmologischen Gutachten vom 21.07.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2004 wegen einer nichtansteckenden, inaktiven Tuberkulose behandelt wurde. Die aktuelle Durchuntersuchung auf Tuberkulose (Quantiferon-Test, MMT, Tuberkulose PCR Sputum, Röntgen) ergibt keinen Hinweis auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose. Die aktuell angelegte konventionelle Tuberkulosekultur des Sputums ist in der 5. Woche negativ, das endgültige Ergebnis werde Mitte August vorliegen. Bis dato ergibt sich daher kein Hinweis auf eine floride Tuberkulose. Das abschließende Kalkül werde im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens nach Einlangen der Endergebnisse der Tuberkulosekultur voraussichtlich Ende August erstellt.

27. Aus dem pulmologischen Ergänzungsgutachten vom 06.09.2011 geht hervor, dass die vorliegende Durchuntersuchung auf Tuberkulose keinen Hinweis auf das Vorliegen einer rezenten behandlungsbedürftigen Tuberkuloseinfektion ergeben hat. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stadium einer mit geringfügigen Vernarbungen abgeheilten Tuberkulose. Derzeit ist keine Therapie notwendig. Jährliche Kontrollen des Lungenröntgens sind ausreichend.

28. Am 07.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mit seiner Frau seit 16.01.2006 verheiratet sei. Seine Ehegattin lebe in der Slowakei und besuche ihn regelmäßig. Der Beschwerdeführer arbeite nicht und habe auch keine Deutschkurse besucht. Tagsüber halte er sich bei Freunden auf und komme nur zum Schlafen nach Hause. Er habe keine Verwandte in Österreich. Im Heimatland würden noch seine Mutter, ein Bruder, vier Schwestern, eine Tante und ein Onkel leben. In Lagos habe er vier Jahre als Busschaffner gearbeitet.

Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage A.

Verlesen und erörtert werden folgende Berichte:

Auswärtiges Amt Berlin, Nigeria, 07.03.2011 (Beilage B);

US Department of State, Nigeria, 08. April 2011 (Beilage C);

Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage D);

Home Office UK Border Agency, Nigeria, County of Origin Information COI Report, 06. April 2011, Punkt 27 (Beilage E).

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass jemand, der an einer Krankheit leide und kein Geld habe, um eine Summe beim Spital zu hinterlegen, der würde mit Sicherheit sterben.

Verlesen wurde das fachärztliche Gutachten vom 21.07.2011 sowie das Pulmologische Ergänzungsgutachten vom 06.09.2011.

Dazu erklärte der Beschwerdeführer: Wenn der Doktor das sage, dass seine Tuberkulose schon geheilt sein soll, dann möge dies so sein. Er selbst sei kein Doktor, er wisse das nicht. Das sei wohl eine Entscheidung des Doktors.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wies auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit einer EU-Bürgerin hin und ersuchte um telefonische Kontaktaufnahme mit der Ehegattin zum Beweis dafür, dass dieses Familienleben aufrecht sei.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde), der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie vor dem Asylgerichtshof, den diversen übermittelten Stellungnahmen sowie den eingeholten medizinischen Gutachten wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde), der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie vor dem Asylgerichtshof, den diversen übermittelten Stellungnahmen sowie den eingeholten medizinischen Gutachten wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Die von ihm behaupteten Fluchtgründe wurden bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat in der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung vom 24.05.2007 mangels Glaubwürdigkeit infolge von zahlreichen Widersprüchen nicht zu Grunde gelegt.

Auch der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) konnte aus diesem Grund nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer besteht kein Hinweis auf das Vorliegen einer rezenten behandlungsbedürftigen Tuberkuloseinfektion. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stadium einer mit geringfügigen Vernarbungen abgeheilten Tuberkulose. Derzeit ist keine Therapie notwendig. Jährliche Kontrollen des Lungenröntgens sind ausreichend.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Österreich.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Nach längerer Krankheit und Abwesenheit von den Regierungsgeschäften verstarb Staatsoberhaupt Yar'Adua am 05.05.2010. Er hatte aber die Staatsgeschäfte nicht mehr, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan übertragen. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42-köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde bestellt, das bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung stellte und vor allem mit Fortführung des Amnestieprogramms im Niger Delta Stabilität gewährleistete.

Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Die medizinische Versorgung von an Tuberkulose erkrankten Personen ist in Nigeria möglich. Die Behandlung von Tuberkulose ist an fast allen öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria kostenlos.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der geschilderten Grundstücksstreitigkeiten, der Flucht, der behaupteten Verfolgungsgefahr und divergierenden Zeitangaben kann dahingestellt bleiben, da diesbezüglich die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007 bereits rechtskräftig geworden ist.

In Erledigung der Berufung vom 28.09.2004 gegen die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, AZ 04 12.910-BAE, wurden diese vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2007 wurde folglich auch nur über diese beiden Spruchteile abgesprochen, die nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.In Erledigung der Berufung vom 28.09.2004 gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, AZ 04 12.910-BAE, wurden diese vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2007 wurde folglich auch nur über diese beiden Spruchteile abgesprochen, die nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verlesenen und zum Akt genommenen Berichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es aktuell lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann. Dass die Behandlung von Tuberkulose an fast allen öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria kostenlos ist, ergibt sich aus der Beilage E.

Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde erstmals am 09.03.2010 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 23.06.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 23.06.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Der Beschwerdeführer hat mehrmals angegeben, dass er an Tuberkulose erkrankt sei, doch konnte seinen Angaben und den vorgelegten Bestätigungen nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob er nicht bereits seit dem Jahr 2004 - nach der Entlassung aus dem LKH Grimmenstein-Hochegg am 07.07.2004 - als geheilt betrachtet werden muss. Eine ihm empfohlene ärztliche Nachbetreuung hat der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss nicht wahrgenommen. Weiters hat er in einem Schreiben vom 05.02.2008 mitgeteilt, dass er erstmals im Jahr 2004 im LKH Grimmenstein-Hochegg in TBC-Behandlung gewesen sei. Diese Behandlung sei Anfang 2008 durch einen Arzt in Wien fortgesetzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über die Fortsetzung der Behandlung zu erhalten - was seitens des Asylgerichtshofes für sehr unüblich erachtet wird -, sein behandelnder Arzt habe jedoch gemeint, sie werde noch mindestens 2 Monate dauern (somit bis ca. April 2008) und der Unabhängige Bundesasylsenat könne sich jederzeit direkt mit dem Arzt in Verbindung setzen. Dazu im Widerspruch stehend gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.03.2010 an, er sei nur einmal, kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet (somit im Jahr 2004), wegen Tuberkulose behandelt worden, danach nicht mehr. Am 04.09.2007 hatte er vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er von den an diesem Tag der Erstbehörde vorgelegten Tabletten noch genügend zu Hause habe und er damit noch einige Zeit auskomme. Ein Engpass an Tabletten kann dieser Äußerung somit nicht entnommen werden. Vor dem Asylgerichtshof sagte er allerdings aus, dass ihm seine Medikamente vor rund 2 Jahren ausgegangen seien (also ungefähr im März 2008), was der Grund sei, warum er keine Tabletten mehr einnehme.

Zur genaueren Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde daher vom Asylgerichtshof ein medizinischer Sachverständiger bestellt. Aus dem pulmologischen Gutachten vom 21.07.2011 und dem pulmologischen Ergänzungsgutachten vom 06.09.2011 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf das Vorliegen einer rezenten behandlungsbedürftigen Tuberkuloseinfektion besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stadium einer mit geringfügigen Vernarbungen abgeheilten Tuberkulose. Derzeit ist auch keine Therapie notwendig. Jährliche Kontrollen des Lungenröntgens sind ausreichend.

Der Beschwerdeführer würde daher im Falle seiner Rückkehr in keine - hinsichtlich des Art. 3 EMRK relevante - unmenschliche oder akut lebensgefährliche Situation gelangen. Es besteht somit im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten.Der Beschwerdeführer würde daher im Falle seiner Rückkehr in keine - hinsichtlich des Artikel 3, EMRK relevante - unmenschliche oder akut lebensgefährliche Situation gelangen. Es besteht somit im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen, die unterschiedliche medizinische Aspekte und Krankheitsbilder umfasst:In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen, die unterschiedliche medizinische Aspekte und Krankheitsbilder umfasst:

AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05

PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v. Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v. Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v. Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: der Unabhängige Bundesasylsenat habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: der Unabhängige Bundesasylsenat habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v. Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann bzw. anzunehmen ist, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat schlechter sein wird, als in Österreich, ergibt sich aber aus den getroffenen Ausführungen eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 07.09.2011 vor dem Asylgerichtshof erklärt, dass jemand, der an einer Krankheit leide und kein Geld habe, um eine Summe beim Spital zu hinterlegen, mit Sicherheit sterben würde. Diesbezüglich ist jedoch auf seine Ausführungen in derselben Verhandlung hinzuweisen, wonach noch seine Mutter, sein Bruder, vier Schwestern, eine Tante und ein Onkel in Nigeria leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten finanziell unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird jedoch betont, dass die Behandlung von Tuberkulose an fast allen öffentlichen Spitälern kostenlos ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann bzw. anzunehmen ist, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat schlechter sein wird, als in Österreich, ergibt sich aber aus den getroffenen Ausführungen eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 07.09.2011 vor dem Asylgerichtshof erklärt, dass jemand, der an einer Krankheit leide und kein Geld habe, um eine Summe beim Spital zu hinterlegen, mit Sicherheit sterben würde. Diesbezüglich ist jedoch auf seine Ausführungen in derselben Verhandlung hinzuweisen, wonach noch seine Mutter, sein Bruder, vier Schwestern, eine Tante und ein Onkel in Nigeria leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten finanziell unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird jedoch betont, dass die Behandlung von Tuberkulose an fast allen öffentlichen Spitälern kostenlos ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Zu verweisen ist hinsichtlich der Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).

Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat die Spruchpunkte II und III des damaligen erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, wurde der Beschwerdeführer am 4.9.2007 vom Bundesasylamt nochmals niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer jedoch nicht über sein Familien- und Privatleben in dieser Einvernahme befragt, sondern lediglich in seiner Entscheidung festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, die Ausweisung somit daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vgl. z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des damaligen erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, wurde der Beschwerdeführer am 4.9.2007 vom Bundesasylamt nochmals niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer jedoch nicht über sein Familien- und Privatleben in dieser Einvernahme befragt, sondern lediglich in seiner Entscheidung festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, die Ausweisung somit daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vergleiche z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick darauf, ob im gegenständlichen Fall eine Scheinehe besteht) zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick darauf, ob im gegenständlichen Fall eine Scheinehe besteht) zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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