Norm
AVG §66 Abs2Spruch
E5 311.504-1/2011-17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2007, Zl. 06 12.501/2-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2007, Zl. 06 12.501/2-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 20.11.2006 illegal in Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zl. 06 12.501-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt wird und der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wird.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 20.11.2006 illegal in Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zl. 06 12.501-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt wird und der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wird.
Dieser Bescheid wurde mit Wirkung vom 21.02.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Am 28.03.2007 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass der Wiedereinsetzungswerber von Beamten der fremdenpolizeilichen Behörde am 20.03.2007, als er in Schubhaft genommen worden sei, erfahren habe, dass sein Asylverfahren erstinstanzlich abschlägig entschieden worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe aber keine Hinterlegungsanzeige betreffend den erstinstanzlichen Bescheid an seiner Wohnadresse XXXX, vorgefunden. Der Bescheid sei an der Adresse des Vermieters, XXXX, hinterlegt worden. An dieser Adresse seien mehrere Mieter wohnhaft, und der Wiedereinsetzungswerber habe lediglich ein kleines Zimmer in diesem Objekt gemietet. Der Wiedereinsetzungswerber habe mit dem Vermieter vereinbart, dass dieser ein behördliches Schriftstück entweder selbst übernehme oder die Hinterlegungsanzeige aushändige bzw. diese an der Tür des Wiedereinsetzungswerbers anbringe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, sodass der Wiedereinsetzungswerber ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, rechtzeitig gegen den abweisenden Asylbescheid das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.Am 28.03.2007 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass der Wiedereinsetzungswerber von Beamten der fremdenpolizeilichen Behörde am 20.03.2007, als er in Schubhaft genommen worden sei, erfahren habe, dass sein Asylverfahren erstinstanzlich abschlägig entschieden worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe aber keine Hinterlegungsanzeige betreffend den erstinstanzlichen Bescheid an seiner Wohnadresse römisch 40 , vorgefunden. Der Bescheid sei an der Adresse des Vermieters, römisch 40 , hinterlegt worden. An dieser Adresse seien mehrere Mieter wohnhaft, und der Wiedereinsetzungswerber habe lediglich ein kleines Zimmer in diesem Objekt gemietet. Der Wiedereinsetzungswerber habe mit dem Vermieter vereinbart, dass dieser ein behördliches Schriftstück entweder selbst übernehme oder die Hinterlegungsanzeige aushändige bzw. diese an der Tür des Wiedereinsetzungswerbers anbringe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, sodass der Wiedereinsetzungswerber ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, rechtzeitig gegen den abweisenden Asylbescheid das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2007, Zl. 06 12.501/2, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2007, Zl. 06 12.501/2, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
I.2. Dagegen erhob der Wiedereinsetzungswerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er von seinem Vermieter, XXXX, weder das behördliche Schriftstück noch die Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Vereinbart sei gewesen, dass der Vermieter bei Erhalt eines solchen Schriftstückes unverzüglich mit XXXX, dem Ehemann der Nichte des Wiedereinsetzungswerbers, in Kontakt trete, und dieser in der Folge den Wiedereinsetzungswerber über den Inhalt eines solchen Schriftstückes in Kenntnis setze. Den Wiedereinsetzungswerber treffe kein Verschulden an der nicht fristgerechten Einbringung der Berufung, da dieser in Unkenntnis des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes gewesen sei. Überdies habe die erstinstanzliche Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt, da die beantragte Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX unterlassen worden sei.römisch eins.2. Dagegen erhob der Wiedereinsetzungswerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er von seinem Vermieter, römisch 40 , weder das behördliche Schriftstück noch die Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Vereinbart sei gewesen, dass der Vermieter bei Erhalt eines solchen Schriftstückes unverzüglich mit römisch 40 , dem Ehemann der Nichte des Wiedereinsetzungswerbers, in Kontakt trete, und dieser in der Folge den Wiedereinsetzungswerber über den Inhalt eines solchen Schriftstückes in Kenntnis setze. Den Wiedereinsetzungswerber treffe kein Verschulden an der nicht fristgerechten Einbringung der Berufung, da dieser in Unkenntnis des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes gewesen sei. Überdies habe die erstinstanzliche Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt, da die beantragte Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 unterlassen worden sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, wurde die Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Wiedereinsetzungswerber darauf berufe, dass die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen sei, dass er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe bzw. ihm eine solche vom Vermieter nicht ausgehändigt worden wäre. Dieses unsubstantiierte Vorbringen würde keinesfalls dem Erfordernis der Glaubhaftmachung genügen. Denn damit werde einerseits die ordnungsgemäße Zustellung bezweifelt, aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Hinterlegungsanzeige doch angekommen sei. Somit könne der Wiedereinsetzungswerber die Ursache dafür, dass er die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten habe, nur vermuten, nicht aber als glaubhaft dartun. Schon die Formulierung "dass dieser bei Erhalt bzw. Zustellung eines behördlichen Schriftstückes entweder dieses Schriftstück selbst oder allenfalls eine Hinterlegungsanzeige dem BW aushändigt bzw. allenfalls die Hinterlegungsanzeige an der Tür des BW anbringt" zeige deutlich, dass sich der Wiedereinsetzungswerber selbst im Unklaren darüber sei, was mit dem nach der Aktenlage an ihn zugestellten behördlichen Schriftstück passiert sei. Die bloße Möglichkeit genüge zur Bescheinigung eines Vorgangs aber nicht (vgl. UBAS vom 11.01.2001, Zl. 223.695/1-I/03/01).Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Wiedereinsetzungswerber darauf berufe, dass die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen sei, dass er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe bzw. ihm eine solche vom Vermieter nicht ausgehändigt worden wäre. Dieses unsubstantiierte Vorbringen würde keinesfalls dem Erfordernis der Glaubhaftmachung genügen. Denn damit werde einerseits die ordnungsgemäße Zustellung bezweifelt, aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Hinterlegungsanzeige doch angekommen sei. Somit könne der Wiedereinsetzungswerber die Ursache dafür, dass er die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten habe, nur vermuten, nicht aber als glaubhaft dartun. Schon die Formulierung "dass dieser bei Erhalt bzw. Zustellung eines behördlichen Schriftstückes entweder dieses Schriftstück selbst oder allenfalls eine Hinterlegungsanzeige dem BW aushändigt bzw. allenfalls die Hinterlegungsanzeige an der Tür des BW anbringt" zeige deutlich, dass sich der Wiedereinsetzungswerber selbst im Unklaren darüber sei, was mit dem nach der Aktenlage an ihn zugestellten behördlichen Schriftstück passiert sei. Die bloße Möglichkeit genüge zur Bescheinigung eines Vorgangs aber nicht vergleiche UBAS vom 11.01.2001, Zl. 223.695/1-I/03/01).
Aber selbst wenn man von der geglückten Bescheinigung der Umstände, die dazu führten, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Kenntnis von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erlangte, ausginge, wäre dem Wiedereinsetzungswerber vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen treffe (vgl. VwGH vom 22.09.1989, Zl. 89/11/0184; VwGH vom 04.09.1992, Zl. 90/19/0741 u.a.). Der Wiedereinsetzungswerber habe spätestens nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.02.2007 gewusst, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides in Kürze bevorstehe. Der Wiedereinsetzungswerber habe jedoch diesen Sachverhalt nicht mit der dafür notwendigen Sorgfalt beachtet, da die Vereinbarung mit dem Vermieter, dieser übergebe ihm die Hinterlegungsanzeige bzw. bringe diese an der Tür des Wiedereinsetzungswerbers an, offensichtlich nicht funktioniert habe.Aber selbst wenn man von der geglückten Bescheinigung der Umstände, die dazu führten, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Kenntnis von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erlangte, ausginge, wäre dem Wiedereinsetzungswerber vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen treffe vergleiche VwGH vom 22.09.1989, Zl. 89/11/0184; VwGH vom 04.09.1992, Zl. 90/19/0741 u.a.). Der Wiedereinsetzungswerber habe spätestens nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.02.2007 gewusst, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides in Kürze bevorstehe. Der Wiedereinsetzungswerber habe jedoch diesen Sachverhalt nicht mit der dafür notwendigen Sorgfalt beachtet, da die Vereinbarung mit dem Vermieter, dieser übergebe ihm die Hinterlegungsanzeige bzw. bringe diese an der Tür des Wiedereinsetzungswerbers an, offensichtlich nicht funktioniert habe.
Abgesehen davon, dass der Wiedereinsetzungswerber gewusst habe, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes bevorstehe, sei es ihm auch zumutbar, dass er als Asylwerber in Österreich an der Entscheidung der über seinen Asylantrag erkennenden Behörde Interesse habe und über den Ausgang seines Asylverfahrens rechtzeitig Erkundigungen einhole, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache beim Bundesasylamt.
Zu dem in der Berufung erhobenen Einwand, die Erstbehörde hätte die beantragte Einvernahme der angeführten Zeugen nicht durchgeführt und das Verfahren so mit einem Mangel belastet, wurde ausgeführt, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen sei, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt sei (vgl. VwGH vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0113 u.a.). Da im Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet wurde, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe bzw. ihm eine solche vom Vermieter, XXXX, nicht ausgehändigt worden sei, ohne konkret auszuführen, inwieweit das Hindernis für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei oder worin der mindere Grad des Versehens liege, sei entgegen dem Wiedereinsetzungswerber die Einvernahme der beantragten Zeugen entbehrlich gewesen, zumal es dem Wiedereinsetzungswerber obliege, sämtliche Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen, und es nicht Sache der Behörde sei, Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH vom 16.06.1999, Zl. 99/01/0024). Folglich könne auch die vom Wiedereinsetzungswerber vorgelegte eidesstättige Erklärung vom 26.04.2007 (vgl. 07 1 / 2 des Aktes) zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen.Zu dem in der Berufung erhobenen Einwand, die Erstbehörde hätte die beantragte Einvernahme der angeführten Zeugen nicht durchgeführt und das Verfahren so mit einem Mangel belastet, wurde ausgeführt, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen sei, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt sei vergleiche VwGH vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0113 u.a.). Da im Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet wurde, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe bzw. ihm eine solche vom Vermieter, römisch 40 , nicht ausgehändigt worden sei, ohne konkret auszuführen, inwieweit das Hindernis für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei oder worin der mindere Grad des Versehens liege, sei entgegen dem Wiedereinsetzungswerber die Einvernahme der beantragten Zeugen entbehrlich gewesen, zumal es dem Wiedereinsetzungswerber obliege, sämtliche Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen, und es nicht Sache der Behörde sei, Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten vergleiche VwGH vom 16.06.1999, Zl. 99/01/0024). Folglich könne auch die vom Wiedereinsetzungswerber vorgelegte eidesstättige Erklärung vom 26.04.2007 vergleiche 07 1 / 2 des Aktes) zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen.
Der Wiedereinsetzungswerber habe sohin gegen die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen und sei ihm dieser Verstoß jedenfalls zum Vorwurf zu machen. Ein Verschulden, das einem bloß minderen Grad des Versehens entsprechen würde, liege demnach nicht vor.
In der Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.In der Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
I.3. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, mit welchem die Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, mit welchem die Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173-8, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Schluss, die Vereinbarung mit dem Vermieter, dieser übergebe ihm die Hinterlegungsanzeige bzw. bringe diese an der Tür des (Beschwerdeführers) an, habe offensichtlich nicht funktioniert, nicht gezogen werden könne, da der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, dass das vereinbarte Vorgehen in der Unterkunft des K.R. durchaus üblich gewesen sei.
Es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Februar 2007) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage habe man nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Bundesasylamt eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre (vgl. in diesem Sinne auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).Es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Februar 2007) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage habe man nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Bundesasylamt eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre vergleiche in diesem Sinne auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).
I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten § 23 AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch § 66 AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten Paragraph 23, AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch Paragraph 66, AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008.
Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl I 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl römisch eins 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl römisch eins 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.
Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
II.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kann aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers der Schluss, die Vereinbarung mit dem Vermieter, dieser übergebe ihm die Hinterlegungsanzeige bzw. bringe diese an der Tür des (Wiedereinsetzungswerbers) an, habe offensichtlich nicht funktioniert, nicht gezogen werden, da der Wiedereinsetzungswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, dass das vereinbarte Vorgehen in der Unterkunft des K.R. durchaus üblich gewesen sei.römisch zwei.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kann aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers der Schluss, die Vereinbarung mit dem Vermieter, dieser übergebe ihm die Hinterlegungsanzeige bzw. bringe diese an der Tür des (Wiedereinsetzungswerbers) an, habe offensichtlich nicht funktioniert, nicht gezogen werden, da der Wiedereinsetzungswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, dass das vereinbarte Vorgehen in der Unterkunft des K.R. durchaus üblich gewesen sei.
Weiters seien bestimmte Umstände, die den Schluss zugelassen hätten, der Wiedereinsetzungswerber habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Februar 2007) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen, nicht nachvollziehbar erhoben worden. Bei dieser Sachlage habe man nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Bundesasylamt eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers gelegen wäre (vgl. in diesem Sinne auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).Weiters seien bestimmte Umstände, die den Schluss zugelassen hätten, der Wiedereinsetzungswerber habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Februar 2007) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen, nicht nachvollziehbar erhoben worden. Bei dieser Sachlage habe man nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Bundesasylamt eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers gelegen wäre vergleiche in diesem Sinne auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).
Dass die ungeklärt gebliebenen Umstände für den vorliegenden Fall auch wesentlich sind, ergibt sich aus folgender Überlegung:
Zwar ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs. 2 ZustellG oder die in § 21 ZustellG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Diese Rechtsfolge kann jedoch nur eintreten, wenn tatsächlich eine derartige Verständigung hinterlassen wurde. Eben in dieser Frage ist im Hinblick auf das von der Behörde unbeachtet gebliebene, jedoch nicht von vornherein unplausible Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben.Zwar ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG oder die in Paragraph 21, ZustellG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Diese Rechtsfolge kann jedoch nur eintreten, wenn tatsächlich eine derartige Verständigung hinterlassen wurde. Eben in dieser Frage ist im Hinblick auf das von der Behörde unbeachtet gebliebene, jedoch nicht von vornherein unplausible Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben.
Gemäß § 21 Abs. 2 ZustellG war nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch nach § 17 ZustellG vorzugehen. Nach § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen; eine Anwendung des § 17 Abs. 4 Zustellgesetz (Gültigkeit auch bei Beschädigung oder Entfernung der Verständigung über die Hinterlegung) kommt in jenen Fällen nicht in Betracht, in denen keine derartige Verständigung hinterlassen wurde (vgl. VwGH 23.05.1989, 85/07/0161; 06.02. 1990, 89/14/0256; sowie Walter-Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 18 zu § 17).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZustellG war nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch nach Paragraph 17, ZustellG vorzugehen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen; eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz (Gültigkeit auch bei Beschädigung oder Entfernung der Verständigung über die Hinterlegung) kommt in jenen Fällen nicht in Betracht, in denen keine derartige Verständigung hinterlassen wurde vergleiche VwGH 23.05.1989, 85/07/0161; 06.02. 1990, 89/14/0256; sowie Walter-Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 18 zu Paragraph 17,).
Es ist zwar nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983), es ist jedoch im Rahmen des Vorbringens des Wiedereinsetzungswerbers zu ermitteln.
Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ist im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber (vgl. VwGH vom 11.05.1990, Zl. 89/18/0165; 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056) als ausreichend konkretisierte Behauptung unter Anbot von geeigneten Beweisen zu werten, welche - bei Zutreffen der Behauptung - die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Rechtmäßigkeit der Zustellung gegebenenfalls widerlegen könnten. Das Bundesasylamt hat in seiner Begründen lediglich ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber keine glaubwürdigen Bewilligungsgründe iSd § 71 Abs 1 AVG angeben habe können, zumal die dargestellte mit dem Unterkunftgeber vereinbarte (komplizierte) Übermittlungsprozedur nicht dem Bundesasylamt anzulasten sei. Das Bundesasylamt hat sich jedoch in diesem Zusammenhang mit keinem Wort mit dem Vorbringen des Widereinsetzungswerbers, dass er nicht offensichtlich sorglos gehandelt habe, auseinandergesetzt. Auch die angebotenen Zeugen wurden in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen.Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ist im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber vergleiche VwGH vom 11.05.1990, Zl. 89/18/0165; 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056) als ausreichend konkretisierte Behauptung unter Anbot von geeigneten Beweisen zu werten, welche - bei Zutreffen der Behauptung - die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Rechtmäßigkeit der Zustellung gegebenenfalls widerlegen könnten. Das Bundesasylamt hat in seiner Begründen lediglich ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber keine glaubwürdigen Bewilligungsgründe iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeben habe können, zumal die dargestellte mit dem Unterkunftgeber vereinbarte (komplizierte) Übermittlungsprozedur nicht dem Bundesasylamt anzulasten sei. Das Bundesasylamt hat sich jedoch in diesem Zusammenhang mit keinem Wort mit dem Vorbringen des Widereinsetzungswerbers, dass er nicht offensichtlich sorglos gehandelt habe, auseinandergesetzt. Auch die angebotenen Zeugen wurden in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde hätte daher, um begründetermaßen feststellen zu können, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 17 ZustellG vorgelegen ist, die angebotenen Beweise zu behandeln bzw. aufzunehmen gehabt (vgl. VwGH vom 02.10.2000, 98/19/0198). Somit liegt jedenfalls auch die Voraussetzung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG vor, da nämlich Einvernahmen durchzuführen sind und die so gewonnenen Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen. (Ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder bloße Einvernahme handelt, macht nach der Judikatur des VwGH keinen Unterschied, vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0084.)Die belangte Behörde hätte daher, um begründetermaßen feststellen zu können, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Paragraph 17, ZustellG vorgelegen ist, die angebotenen Beweise zu behandeln bzw. aufzunehmen gehabt vergleiche VwGH vom 02.10.2000, 98/19/0198). Somit liegt jedenfalls auch die Voraussetzung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vor, da nämlich Einvernahmen durchzuführen sind und die so gewonnenen Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen. (Ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder bloße Einvernahme handelt, macht nach der Judikatur des VwGH keinen Unterschied, vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0084.)
II.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.römisch zwei.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben: Es wird abzuklären sein, wie an der oben angegebenen Adresse üblicherweise Zustellungen vorgenommen werden (Fehlen von Hausbrieffächern), und es wird aufzuklären sein, ob der Wiedereinsetzungswerber schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung durch das Bundesasylamt begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen hätte müssen sowie ob dies auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann von keinem mängelfreien Sachverhalt ausgegangen werden, da keine konkreten Ermittlungsergebnisse zur Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vorliegen.
II.4.1. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.römisch zwei.4.1. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
II.4.2. Wie oben dargestellt, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173-8, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, mit welchem die Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergaben sich Umstände im Hinblick auf eine rechtsmäßige Zustellung, die weitere Ermittlungen bedürfen, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war. Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.römisch zwei.4.2. Wie oben dargestellt, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173-8, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, mit welchem die Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergaben sich Umstände im Hinblick auf eine rechtsmäßige Zustellung, die weitere Ermittlungen bedürfen, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-1/5E-XIV/16/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war. Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Dem Beschwerdeführer sind aus dem nunmehr behobenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, keine Rechte erwachsen, da damit seine Berufung zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Berufungsverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Beschwerdeführer sind aus dem nunmehr behobenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zl. 311.504-2/2E-XIV/16/07, keine Rechte erwachsen, da damit seine Berufung zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Berufungsverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011