Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A8 228.349-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zahl 11 09.487-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zahl 11 09.487-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Senegal zu sein und beantragte erstmals am 22.01.2002 die Gewährung von Asyl. Er reiste am 20.01.2002 in Österreich ein. Er behauptet, er stamme aus Casamance. Eines Tages, es sei einige Monate her, sei sein Dorf von Rebellen attackiert worden. Sie seien ins Dorf gegangen und hätten "das ganze Dorf" getötet, seine Eltern und seine Schwester. "Sie" suchten nach ihm um ihn zu töten, deshalb sei er davon gelaufen und suche um Asyl an (AS 31).
Am 24.04.2002 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Er machte im Wesentlichen folgende Angaben: Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er sei bis Winter 2001 im Senegal Straßenhändler gewesen. Er habe von 1992 bis 1999 die Schule besucht, der Unterricht habe auf Französisch stattgefunden. Nach Schilderung seines Fluchtweges gab der Beschwerdeführer an, dass er im Senegal keine Probleme, weder mit Behörden noch mit der Polizei habe, jedoch mit Rebellen. Seine Eltern habe er zuletzt im September 2001 gesehen.Am 24.04.2002 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Er machte im Wesentlichen folgende Angaben: Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er sei bis Winter 2001 im Senegal Straßenhändler gewesen. Er habe von 1992 bis 1999 die Schule besucht, der Unterricht habe auf Französisch stattgefunden. Nach Schilderung seines Fluchtweges gab der Beschwerdeführer an, dass er im Senegal keine Probleme, weder mit Behörden noch mit der Polizei habe, jedoch mit Rebellen. Seine Eltern habe er zuletzt im September 2001 gesehen.
Er sei geflüchtet, weil die Rebellen sein Dorf XXXX überfallen hätten. Die Rebellen hätten alles angezündet und die Leute festgenommen. Die Rebellen hätten seine Eltern und andere Leute festgenommen. Was mit seinen Eltern passiert sei, wisse er nicht. Die Leute, die ihm von dem Vorfall im Dorf erzählt hätten, hätten gesagt, dass es sich bei den Rebellen um Leute der MFDC handle. Was das bedeute, wisse er nicht, er habe mit den Rebellen nicht gesprochen. Zu den konkreten Vorfällen genauer befragt, sagte er, dass er Schüsse und Schreie gehört habe. Er habe sich an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten und es sei Regenzeit gewesen. Er sei dann auf die Straße gegangen und mit den anderen Dorfbewohnern weggelaufen. Den Überfall der Rebellen habe er den senegalesischen Sicherheitsbehörden nicht angezeigt, weil es dort keine Polizei gebe. Auf Vorhalt, dass es aber in Dakar eine gebe, sagte er, dass er keine Anzeige erstattet habe. Ob seine Familienangehörigen noch am Leben seien, könne er nicht sagen. Ein persönliches Problem habe er mit Rebellen nicht gehabt. Er werde im Senegal gesucht, weil "sie" meinten, dass sich sein Vater und das ganze Dorf an einer Rebellion beteiligt hätten. Auf Vorhalt, dass er in Dakar vor jeglicher Verfolgung sicher wäre, gab er an, dass er dort niemanden kenne. Befragt zur Hauptstadt von Casamance gab der Beschwerdeführer XXXX an. Befragt zu Städten rund um XXXX, konnte der Beschwerdeführer sechs nennen. Auf Vorhalt, dass alle von ihm angegebenen Städte falsch seien, sagte er, dass diese existierten.Er sei geflüchtet, weil die Rebellen sein Dorf römisch 40 überfallen hätten. Die Rebellen hätten alles angezündet und die Leute festgenommen. Die Rebellen hätten seine Eltern und andere Leute festgenommen. Was mit seinen Eltern passiert sei, wisse er nicht. Die Leute, die ihm von dem Vorfall im Dorf erzählt hätten, hätten gesagt, dass es sich bei den Rebellen um Leute der MFDC handle. Was das bedeute, wisse er nicht, er habe mit den Rebellen nicht gesprochen. Zu den konkreten Vorfällen genauer befragt, sagte er, dass er Schüsse und Schreie gehört habe. Er habe sich an seiner Wohnadresse in römisch 40 aufgehalten und es sei Regenzeit gewesen. Er sei dann auf die Straße gegangen und mit den anderen Dorfbewohnern weggelaufen. Den Überfall der Rebellen habe er den senegalesischen Sicherheitsbehörden nicht angezeigt, weil es dort keine Polizei gebe. Auf Vorhalt, dass es aber in Dakar eine gebe, sagte er, dass er keine Anzeige erstattet habe. Ob seine Familienangehörigen noch am Leben seien, könne er nicht sagen. Ein persönliches Problem habe er mit Rebellen nicht gehabt. Er werde im Senegal gesucht, weil "sie" meinten, dass sich sein Vater und das ganze Dorf an einer Rebellion beteiligt hätten. Auf Vorhalt, dass er in Dakar vor jeglicher Verfolgung sicher wäre, gab er an, dass er dort niemanden kenne. Befragt zur Hauptstadt von Casamance gab der Beschwerdeführer römisch 40 an. Befragt zu Städten rund um römisch 40 , konnte der Beschwerdeführer sechs nennen. Auf Vorhalt, dass alle von ihm angegebenen Städte falsch seien, sagte er, dass diese existierten.
Mit Bescheid vom 25.04.2002, Zl. 02 02.213-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Senegal" gemäß § 8 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid vom 25.04.2002, Zl. 02 02.213-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Senegal" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.
Die Behörde versagte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben über seine Familienangehörigen sowie der Behauptung, dass er von den Rebellen gesucht werde, die Glaubwürdigkeit. Bezüglich des Vorbringens, Verfolgung vor den Rebellen zu fürchten, handle es sich um Bedrohungen seitens privater Gruppierungen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Norden des Senegal niederzulassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin führte er erneut seine Fluchtgründe an. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr der Unterwerfung, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich im wehrfähigen Alter- wegen der politischen Ansichten der Rebellen" (AS 99).
In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2007 durch die Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt im Oktober 2007 mit einem gültigen Reisepass und Aufenthaltgenehmigung für Portugal, aus Portugal mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei. Er habe bereits 2002 in Wien um Asyl angesucht. Anschließend habe er in Portugal gelebt. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei von Freunden unterstützt worden.
Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.04.2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe - 5 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt wurde. Mit Mitteilung vom 07.07.2008 teilte die XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Rückkehrverbot erlassen wurde. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.07.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 13.08.2009 erließ die XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer (AS 303).Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.04.2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe - 5 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt wurde. Mit Mitteilung vom 07.07.2008 teilte die römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Rückkehrverbot erlassen wurde. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 31.07.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 13.08.2009 erließ die römisch 40 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer (AS 303).
Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 zog der Beschwerdeführer seinen zur Zahl 02 02.213 protokollierten Asylantrag zurück. Der Asylgerichtshof nahm in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 23.11.2010 eine Rechtsbelehrung über die gesetzliche Umdeutung der Antragsrückziehung in eine Beschwerderückziehung vor, welche mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.12.2010, eingelangt am selben Tag, akzeptierend zur Kenntnis genommen wurde.
Am 25.08.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der JA-XXXX den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: "Meine alten Gründe sind immer noch aufrecht. Ich habe keine neuen Informationen aus meinem Heimatland erhalten". Er habe im vorangegangenen Verfahren seinen Anwalt beauftragt, einen "Einspruch" zu erheben, was dieser jedoch nicht gemacht habe. Deswegen stelle er nun einen neuen Antrag. "Neue Fluchtgründe habe ich keine. Es hat sich seit der Entscheidung nichts geändert" (AS 21). Weiters führte er aus, dass ihm ein Freund namens XXXX, nach Rücksprache mit einem gemeinsamen Bekannten, XXXX, mitgeteilt habe, dass er nicht in den Senegal zurückkehren solle, da sein Problem im Senegal noch nicht gelöst sei. Er habe ihm auch gesagt, dass er, falls er in Österreich nicht bleiben könne, nach Griechenland kommen solle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass die Rebellen noch immer "nach uns" suchen. Er habe auch niemanden mehr in der Heimat, bei dem er wohnen könnte, und wisse nicht, wie und wovon er dort leben solle. Seitens des Senegal habe er keine Strafe und auch keine Todesstrafe zu befürchten. Er habe aber Angst vor den Rebellen. Die Rebellen würden ihn bestimmt töten, wenn er heimkehren würde. Konkrete Hinweise dazu habe er aber nicht.Am selben Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: "Meine alten Gründe sind immer noch aufrecht. Ich habe keine neuen Informationen aus meinem Heimatland erhalten". Er habe im vorangegangenen Verfahren seinen Anwalt beauftragt, einen "Einspruch" zu erheben, was dieser jedoch nicht gemacht habe. Deswegen stelle er nun einen neuen Antrag. "Neue Fluchtgründe habe ich keine. Es hat sich seit der Entscheidung nichts geändert" (AS 21). Weiters führte er aus, dass ihm ein Freund namens römisch 40 , nach Rücksprache mit einem gemeinsamen Bekannten, römisch 40 , mitgeteilt habe, dass er nicht in den Senegal zurückkehren solle, da sein Problem im Senegal noch nicht gelöst sei. Er habe ihm auch gesagt, dass er, falls er in Österreich nicht bleiben könne, nach Griechenland kommen solle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass die Rebellen noch immer "nach uns" suchen. Er habe auch niemanden mehr in der Heimat, bei dem er wohnen könnte, und wisse nicht, wie und wovon er dort leben solle. Seitens des Senegal habe er keine Strafe und auch keine Todesstrafe zu befürchten. Er habe aber Angst vor den Rebellen. Die Rebellen würden ihn bestimmt töten, wenn er heimkehren würde. Konkrete Hinweise dazu habe er aber nicht.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2011 durch das Bundesasylamt im Polizeianhaltezentrum XXXX einvernommen. Er gab an, dass er an keiner Krankheit leide. Er habe keinen Kontakt zu seinem Herkunftsland. Darüber belehrt, dass er seine Beschwerde im ersten Asylverfahren zurückgezogen habe und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2002, Zl. 02 02.213-BAW, somit in Rechtskraft erwachsen sei, gab er an, dass ihm die Sozialarbeiterin dies geraten habe. Er habe dann aber nicht gewusst, was er machen solle, da er nicht nach Hause zurückkehren könne. Seine Fluchtgründe seien noch dieselben. Er habe weder Eltern noch Kinder in Österreich und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe Deutschkurse besucht. Das Ende seiner Strafhaft sei der 11.10.2011.Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2011 durch das Bundesasylamt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einvernommen. Er gab an, dass er an keiner Krankheit leide. Er habe keinen Kontakt zu seinem Herkunftsland. Darüber belehrt, dass er seine Beschwerde im ersten Asylverfahren zurückgezogen habe und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2002, Zl. 02 02.213-BAW, somit in Rechtskraft erwachsen sei, gab er an, dass ihm die Sozialarbeiterin dies geraten habe. Er habe dann aber nicht gewusst, was er machen solle, da er nicht nach Hause zurückkehren könne. Seine Fluchtgründe seien noch dieselben. Er habe weder Eltern noch Kinder in Österreich und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe Deutschkurse besucht. Das Ende seiner Strafhaft sei der 11.10.2011.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zl. 11 09.487 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zl. 11 09.487 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Störung leide. Er sei in Österreich rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich in der Justizanstalt XXXX in Haft. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Rückkehrverbot erlassen worden, dieses sei bis zum 29.06.2018 gültig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben bei den niederschriftlichen Vernehmungen folgend, keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und er das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage im Senegal nicht vorgebracht habe.Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Störung leide. Er sei in Österreich rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Rückkehrverbot erlassen worden, dieses sei bis zum 29.06.2018 gültig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben bei den niederschriftlichen Vernehmungen folgend, keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und er das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage im Senegal nicht vorgebracht habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und gab an, dass der von der Behörde dargestellte Verfahrensgang nicht richtig sei. Er habe die Berufung im Erstverfahren zurückgezogen, weil ihm die Sozialarbeiter der Justizanstalt dazu geraten hätten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.04.2002 seien bereits neun Jahre vergangen. In dieser Zeit habe sich im Senegal sehr viel verändert und hätten im Zuge der erlassenen Ausweisung zumindest Länderberichte einfließen müssen. Im nördlichen Teil des Senegal, aus dem der Beschwerdeführer stamme, gebe es Verfolgung und verpflichte die Armee junge Leute zum Einsatz im Süden. Kehre er zurück, bestehe die Gefahr, dass er gegen seinen Willen zur Armee eingezogen werde, um im Süden gegen die Rebellen zu kämpfen. Schon deswegen sei die Zurückweisung seines Antrages zu Unrecht erfolgt. Derzeit sei vor dem UVS XXXX das Berufungsverfahren zur von der XXXX mit Bescheid vom 02.02.2011 erlassenen Ausweisung anhängig und habe das Bundesasylamt hier die Entscheidung des UVS vorweggenommen. Die hier angefochtene Ausweisung sei wegen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes aufzuheben (AS 149).Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und gab an, dass der von der Behörde dargestellte Verfahrensgang nicht richtig sei. Er habe die Berufung im Erstverfahren zurückgezogen, weil ihm die Sozialarbeiter der Justizanstalt dazu geraten hätten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.04.2002 seien bereits neun Jahre vergangen. In dieser Zeit habe sich im Senegal sehr viel verändert und hätten im Zuge der erlassenen Ausweisung zumindest Länderberichte einfließen müssen. Im nördlichen Teil des Senegal, aus dem der Beschwerdeführer stamme, gebe es Verfolgung und verpflichte die Armee junge Leute zum Einsatz im Süden. Kehre er zurück, bestehe die Gefahr, dass er gegen seinen Willen zur Armee eingezogen werde, um im Süden gegen die Rebellen zu kämpfen. Schon deswegen sei die Zurückweisung seines Antrages zu Unrecht erfolgt. Derzeit sei vor dem UVS römisch 40 das Berufungsverfahren zur von der römisch 40 mit Bescheid vom 02.02.2011 erlassenen Ausweisung anhängig und habe das Bundesasylamt hier die Entscheidung des UVS vorweggenommen. Die hier angefochtene Ausweisung sei wegen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes aufzuheben (AS 149).
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Mit 01.07.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.Mit 01.07.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass er im Falle der Rückkehr zur Armee eingezogen werden würde und gegen die Rebellen kämpfen müsste. Außerdem hätten sich in der Region Casamance die "Aktivitäten von Separatisten wie senegalesischer Armee verstärkt".
Im gegenständlichen, mit Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz initiierten Asylverfahren, finden sich jedoch keinerlei Feststellungen zur allgemeinen bzw. politischen Lage im Senegal. Das Bundesasylamt trifft in seinem Bescheid vom 08.09.2011, Zahl 11 09.487-EAST Ost, die Feststellung, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe (AS 99). Beweiswürdigend führt die Behörde lediglich aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu dessen Heimatstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine maßgeblich geänderte Lage im Heimatstaat ergeben hätten (AS 105).
In dieser Hinsicht führte das Bundesasylamt jedoch ein mangelhaftes Verfahren, hat die Behörde doch nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu der Feststellung, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende Lage in der Heimat nicht geändert habe, kommt. In diesem Kontext ist anzumerken, dass das Erstverfahren, Zl. 0202.213-BAW, im Jahr 2002 entschieden wurde. Seither sind, so wie es der Beschwerdeführer mit Erhebung seiner Beschwerde rügt, neun Jahre vergangen. Dennoch sind dem Beschwerdeführer weder im Zuge der durchgeführten Einvernahmen aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, noch solche dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Der bloße Verweis darauf, dass das Quellenmaterial aktualisiert wurde, ist unzureichend.
Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu 97/06/0225).Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu 97/06/0225).
Das Bundesasylamt hat im nächsten Rechtsgang aktuelle Länderfeststellungen im Kontext mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu treffen und dem Bescheid zugrunde zu legen.
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.11.2011