Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 216.107-0/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, Zl. 99 19.438-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, Zl. 99 19.438-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 14.12.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Er wurde dazu am 14.12.1999 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, der Volksgruppe der "XXXX" anzugehören. Er sei in XXXX geboren. Weiters gab er an, dass es in Uganda 39 Distrikte gäbe, er im XXXX wohne, dessen Name er nicht wisse sowie Englisch und Avon zu sprechen. Nach einer Unterbrechung wird die Niederschrift am 14.12.1999 fortgesetzt. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er keinem Stamm angehöre. XXXX sei eine Stadt, er habe sich geirrt. Bei einer erneuten Befragung über seine Sprachkenntnisse sagte er, dass Avon seine Muttersprache sei. Das sei die Sprache vom Stamm der XXXX in Uganda. Er gab erneut an, dem Stamm der XXXX anzugehören.Er wurde dazu am 14.12.1999 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, der Volksgruppe der "XXXX" anzugehören. Er sei in römisch 40 geboren. Weiters gab er an, dass es in Uganda 39 Distrikte gäbe, er im römisch 40 wohne, dessen Name er nicht wisse sowie Englisch und Avon zu sprechen. Nach einer Unterbrechung wird die Niederschrift am 14.12.1999 fortgesetzt. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er keinem Stamm angehöre. römisch 40 sei eine Stadt, er habe sich geirrt. Bei einer erneuten Befragung über seine Sprachkenntnisse sagte er, dass Avon seine Muttersprache sei. Das sei die Sprache vom Stamm der römisch 40 in Uganda. Er gab erneut an, dem Stamm der römisch 40 anzugehören.
Am 12.01.2000 wird der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Uganda verlassen habe, da die Rebellen zu seinem Haus gekommen seien und ihn zu einem ihrer Häuser gebracht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn trainieren und nach Kongo und Kinshasa bringen würden, um dort für sie zu kämpfen. Er habe nicht mit den Rebellen kämpfen und keine Leute umbringen wollen und habe deshalb Uganda verlassen. Die Rebellen seien am 01.11.1999 gekommen. Es seien sechs Personen gewesen. Er kenne den Namen ihrer Gruppierung nicht. Sie hätten ihn außerhalb von XXXX - sein Heimatdorf - zu einem Haus gebracht. Dieses Haus sei im Busch gewesen. Die Rebellen hätten ihn mit dem Auto dorthin gebracht, die Fahrt hätte zirka drei Stunden gedauert. Es seien acht Gefangene und etwa sechs Rebellen dort gewesen. Er habe sich dort ungefähr einen Monat aufgehalten. Die Rebellen hätten ihm ein Gewehr gegeben und er sei auf dieser Waffe ausgebildet worden. Er habe zu Essen bekommen. Er habe am Boden in einem Raum, welcher während der Nachtruhe abgesperrt gewesen sei, geschlafen. Er sei zu einem Kämpfer ausgebildet worden. Er hätte alle fünf Minuten mit der Waffe trainiert. Er sei beim Training von den Rebellen beaufsichtigt worden. Es sei ihm in weiterer Folge die Flucht - über Gulu - gelungen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass sein Leben nicht sicher sei, da die Rebellen ihn töten würden.Am 12.01.2000 wird der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Uganda verlassen habe, da die Rebellen zu seinem Haus gekommen seien und ihn zu einem ihrer Häuser gebracht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn trainieren und nach Kongo und Kinshasa bringen würden, um dort für sie zu kämpfen. Er habe nicht mit den Rebellen kämpfen und keine Leute umbringen wollen und habe deshalb Uganda verlassen. Die Rebellen seien am 01.11.1999 gekommen. Es seien sechs Personen gewesen. Er kenne den Namen ihrer Gruppierung nicht. Sie hätten ihn außerhalb von römisch 40 - sein Heimatdorf - zu einem Haus gebracht. Dieses Haus sei im Busch gewesen. Die Rebellen hätten ihn mit dem Auto dorthin gebracht, die Fahrt hätte zirka drei Stunden gedauert. Es seien acht Gefangene und etwa sechs Rebellen dort gewesen. Er habe sich dort ungefähr einen Monat aufgehalten. Die Rebellen hätten ihm ein Gewehr gegeben und er sei auf dieser Waffe ausgebildet worden. Er habe zu Essen bekommen. Er habe am Boden in einem Raum, welcher während der Nachtruhe abgesperrt gewesen sei, geschlafen. Er sei zu einem Kämpfer ausgebildet worden. Er hätte alle fünf Minuten mit der Waffe trainiert. Er sei beim Training von den Rebellen beaufsichtigt worden. Es sei ihm in weiterer Folge die Flucht - über Gulu - gelungen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass sein Leben nicht sicher sei, da die Rebellen ihn töten würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 14.03.2000, Zl. 99 19.438-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 14.03.2000, Zl. 99 19.438-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt konkrete Fragen, Uganda betreffend, nicht richtig beantworten habe können. Weiters schenkte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters keinen Glauben, sondern ging davon aus, dass der Beschwerdeführer wesentlich älter sei. Das Bundesasylamt bezweifle, ob er tatsächlich, wie von ihm angegeben, aus Uganda stamme. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wird seitens des Bundesasylamtes festgestellt, dass diesem weder glaubhaft entnommen werden könne noch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sonst hervorgekommen sei, dass er in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt konkrete Fragen, Uganda betreffend, nicht richtig beantworten habe können. Weiters schenkte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters keinen Glauben, sondern ging davon aus, dass der Beschwerdeführer wesentlich älter sei. Das Bundesasylamt bezweifle, ob er tatsächlich, wie von ihm angegeben, aus Uganda stamme. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wird seitens des Bundesasylamtes festgestellt, dass diesem weder glaubhaft entnommen werden könne noch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sonst hervorgekommen sei, dass er in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhebt dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin rügt er unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Bescheidbegründung beschäftige sich die Behörde lange mit der Herkunft des Asylwerbers, mit seiner Identität. Sie komme zum Schluss, dass die Altersangabe des Asylwerbers nicht stimmen könne, und begründe dies unter anderem damit, dass auch die Schätzung des gesetzlichen Vertreters dahin gehe, dass Herr XXXX älter als sechzehn Jahre sei. Da sich die Behörde letztlich auf Schätzungen verlasse, komme sie dazu, dass den Angaben des Berufungswerbers nicht geglaubt werden könne. Hätte die Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Altersangaben, so wäre ein sachverständiger Alterstest wohl eher angebracht gewesen, hier Aufschluss zu geben. Da die Behörde von den persönlichen Angaben des Asylwerbers die weitere Glaubwürdigkeit im gesamten Asylverfahren abhängig gemacht habe, sei es nicht genug, sich auf bloße Schätzungen zu verlassen. Der Sachverhalt sei hier nicht hinreichend aufgeklärt worden und es liege ein Begründungsmangel vor bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Alterstest hätte die Angaben des Asylwerbers vielleicht auch bestätigen können, bzw. die Zweifel der Behörde zerstreuen können. Dass der Beschwerdeführer sich bei manch anderen Angaben nicht sicher sei, sei wohl auf seine mangelnde Schulbildung zurückzuführen bzw. auf die psychische Ausnahmesituation bei der Einvernahme. Er sei sehr nervös und unkonzentriert gewesen und erklärten sich auch von daher manche Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben, was zum Beispiel seinen Fluchtweg betreffe. Eine neuerliche Einvernahme könne hier Klarheit bringen und werde beantragt. Weiters habe das Bundesasylamt Zweifel daran, ob der Herkunftsstaat wirklich Uganda sei oder nicht. Es scheine für die Behörde sehr schnell klar gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht aus Uganda stamme. Wenn der Beschwerdeführer die Fahne seines Staates Uganda richtig und fast vollständig beschreibe, so könne das nur für seine Herkunft aus Uganda sprechen. Der Behörde sei daher der Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung zu machen. Was den Fluchtgrund betreffe, so sei die Lage in Uganda nach wie vor unruhig und gefährlich für die Bewohner. Der Staat könne oder wolle seinen Bewohnern keinen Schutz vor marodierenden Rebellenbanden geben.Der Beschwerdeführer erhebt dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin rügt er unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Bescheidbegründung beschäftige sich die Behörde lange mit der Herkunft des Asylwerbers, mit seiner Identität. Sie komme zum Schluss, dass die Altersangabe des Asylwerbers nicht stimmen könne, und begründe dies unter anderem damit, dass auch die Schätzung des gesetzlichen Vertreters dahin gehe, dass Herr römisch 40 älter als sechzehn Jahre sei. Da sich die Behörde letztlich auf Schätzungen verlasse, komme sie dazu, dass den Angaben des Berufungswerbers nicht geglaubt werden könne. Hätte die Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Altersangaben, so wäre ein sachverständiger Alterstest wohl eher angebracht gewesen, hier Aufschluss zu geben. Da die Behörde von den persönlichen Angaben des Asylwerbers die weitere Glaubwürdigkeit im gesamten Asylverfahren abhängig gemacht habe, sei es nicht genug, sich auf bloße Schätzungen zu verlassen. Der Sachverhalt sei hier nicht hinreichend aufgeklärt worden und es liege ein Begründungsmangel vor bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Alterstest hätte die Angaben des Asylwerbers vielleicht auch bestätigen können, bzw. die Zweifel der Behörde zerstreuen können. Dass der Beschwerdeführer sich bei manch anderen Angaben nicht sicher sei, sei wohl auf seine mangelnde Schulbildung zurückzuführen bzw. auf die psychische Ausnahmesituation bei der Einvernahme. Er sei sehr nervös und unkonzentriert gewesen und erklärten sich auch von daher manche Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben, was zum Beispiel seinen Fluchtweg betreffe. Eine neuerliche Einvernahme könne hier Klarheit bringen und werde beantragt. Weiters habe das Bundesasylamt Zweifel daran, ob der Herkunftsstaat wirklich Uganda sei oder nicht. Es scheine für die Behörde sehr schnell klar gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht aus Uganda stamme. Wenn der Beschwerdeführer die Fahne seines Staates Uganda richtig und fast vollständig beschreibe, so könne das nur für seine Herkunft aus Uganda sprechen. Der Behörde sei daher der Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung zu machen. Was den Fluchtgrund betreffe, so sei die Lage in Uganda nach wie vor unruhig und gefährlich für die Bewohner. Der Staat könne oder wolle seinen Bewohnern keinen Schutz vor marodierenden Rebellenbanden geben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde komme zum Schluss, dass die Altersangabe des Asylwerbers nicht stimmen könne, und begründe dies unter anderem damit, dass auch die Schätzung des gesetzlichen Vertreters dahin gehe, dass der Beschwerdeführer älter als sechzehn Jahre sei. Da sich die Behörde letztlich auf Schätzungen verlasse, komme sie dazu, dass den Angaben des Berufungswerbers nicht geglaubt werden könne. Hätte die Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Altersangaben, so wäre ein sachverständiger Alterstest wohl eher angebracht gewesen, hier Aufschluss zu geben. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös und unkonzentriert gewesen und erklärten sich auch von daher manche Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben, was zum Beispiel seinen Fluchtweg betreffe. Eine neuerliche Einvernahme könne hier Klarheit bringen und werde beantragt. Weiters habe das Bundesasylamt Zweifel daran, ob der Herkunftsstaat wirklich Uganda sei oder nicht.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie mit seinem Alter auseinandergesetzt. Im zweiten Rechtsgang wird daher der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen sein sowie ein Sachverständigengutachten bezüglich des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und ein sachverständiger Alterstest einzuholen sein.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz
ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.11.2011