Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 313048-2/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, FZ. 07 00.696-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, FZ. 07 00.696-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I wird gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Spruchpunkt römisch eins wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit ihren Eltern XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313046-2/2008), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313046-2/2008), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.
Im Rahmen der Erstbefragung am 19.01.2007 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hätten. Die Ausreise sei wegen der Probleme des Vaters mit dem Gesetz erfolgt. Zudem sei die Beschwerdeführerin geistig und körperlich behindert und sie habe in Tschetschenien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden können. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei nicht möglich, da der Vater sofort verhaftet werden würde und die Beschwerdeführerin dort keine medizinische Behandlung erhalten würde. Diese Aussagen wurden auch durch den Vater der Berufungswerberin in seiner Erstbefragung, die am selben Tag erfolgte, bestätigt.
Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 30.01.2007 wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin die Angaben zum Fluchtvorbringen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung der kranken Beschwerdeführerin in Polen hätten sie sich dazu entschlossen, nach Österreich weiterzufahren. Nach Polen würden sie nicht zurück können, da die polnischen Behörden der kranken Beschwerdeführerin nicht helfen würden und ihre keine ausreichende medizinische Versorgung gewähren würden. Diese Aussagen wurden auch vom Vater in dessen Einvernahme, die am selben Tag stattfand, bestätigt.
Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 25.05.2007 und am 01.06.2007 einvernommen, wo er mehrere Überweisungen, Arztbriefe, Aufenthaltsbestätigungen und Entlassungsbriefe der Kinderambulanz XXXX, des Landesklinikums XXXX und des Krankenhauses XXXX betreffend die Beschwerdeführerin vorlegte. Die österreichischen Ärzte, die die Beschwerdeführerin untersucht hätten, seien der Meinung, dass sie in Polen nicht ausreichend behandelt werden könne. Die polnischen Ärzte hätten eine falsche Diagnose erstellt. Vermutlich leide sie an Epilepsie. Sie brauche ständige ärztliche Hilfe, solange sie noch klein sei. Die Beschwerdeführerin werde im Krankenhaus XXXX gut behandelt und werde laut Aussage der behandelnden Ärzte über eine Weiterbehandlung nach weiteren ausführlichen Untersuchungen, wie monatlichen Computertomografien, erst entschieden werden müssen.Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 25.05.2007 und am 01.06.2007 einvernommen, wo er mehrere Überweisungen, Arztbriefe, Aufenthaltsbestätigungen und Entlassungsbriefe der Kinderambulanz römisch 40 , des Landesklinikums römisch 40 und des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin vorlegte. Die österreichischen Ärzte, die die Beschwerdeführerin untersucht hätten, seien der Meinung, dass sie in Polen nicht ausreichend behandelt werden könne. Die polnischen Ärzte hätten eine falsche Diagnose erstellt. Vermutlich leide sie an Epilepsie. Sie brauche ständige ärztliche Hilfe, solange sie noch klein sei. Die Beschwerdeführerin werde im Krankenhaus römisch 40 gut behandelt und werde laut Aussage der behandelnden Ärzte über eine Weiterbehandlung nach weiteren ausführlichen Untersuchungen, wie monatlichen Computertomografien, erst entschieden werden müssen.
Über das Gutachten im Zulassungsverfahren bezüglich der Transportfähigkeit seiner Tochter nach Polen vom 25.05.2007 gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er nicht verstehe, wie eine Psychologin, die keine Fachärztin für Neuropathologie sei, über das Schicksal der Beschwerdeführerin entscheiden könne, wo doch die Beschwerdeführerin in Polen nicht ausreichend medizinisch behandelt werden könne. Wäre die Krankheit der Beschwerdeführerin in Polen ausreichend behandelt worden, hätten sie Polen nicht verlassen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) iVm. Artikel 16römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) in Verbindung mit Artikel 16
(1) (c) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.(1) (c) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin am 28.06.2007 Berufung. Im Wesentlichen machten sie für die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeführerin in Folge einer Frühgeburt im siebenten Schwangerschaftsmonat und der damit verbundenen Komplikationen an spastischer Tetraparese, Epilepsie und Hydrocephalus leide und aus dem ambulanten Befundbericht des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.06.2007 eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht transportfähig sei und ein Transport bzw. ihre Abschiebung nach Polen massive gesundheitliche Folgen für sie haben würde. Auch könne den Gesundheitszustand, den Verlauf, die Prognose und mögliche Ursachen nur ein neuropädiatrischer Arzt beurteilen. Dieser Befundbericht sei dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen; trotzdem habe die Erstbehörde negativ entschieden und die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin am 28.06.2007 Berufung. Im Wesentlichen machten sie für die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeführerin in Folge einer Frühgeburt im siebenten Schwangerschaftsmonat und der damit verbundenen Komplikationen an spastischer Tetraparese, Epilepsie und Hydrocephalus leide und aus dem ambulanten Befundbericht des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.06.2007 eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht transportfähig sei und ein Transport bzw. ihre Abschiebung nach Polen massive gesundheitliche Folgen für sie haben würde. Auch könne den Gesundheitszustand, den Verlauf, die Prognose und mögliche Ursachen nur ein neuropädiatrischer Arzt beurteilen. Dieser Befundbericht sei dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen; trotzdem habe die Erstbehörde negativ entschieden und die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Am 05.07.2007 langte eine ergänzende Stellungnahme unter Anschluss eines psychotherapeutischen Kurzberichtes hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.
Mit Bescheid des UBAS vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des UBAS vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.4. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.048-1/4E-XIII/65/07 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2007 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.römisch eins.4. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.048-1/4E-XIII/65/07 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Dem Bundesasylamt wurde zudem aufgetragen, den im Berufungsverfahren ihres Vaters vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht betreffend ihren Vater im Einklang mit der Judikatur entsprechend zu würdigen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 schilderten die Eltern der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund zusammengefasst, dass die Ausreise aus den Herkunftsstaat aufgrund der Verfolgung des Vaters erfolgt sei. Der Vater habe im Jahr 1999 die Kämpfer unterstützt und sei in der Folge in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten. Er sei mehrmals festgenommen worden und zu Unrecht zwei Mal verurteilt worden. Er habe jeweils mehr als einjährige Haftstrafen verbüßt. Aufgrund der Furcht vor neuerlichen Festnahmen sei er mit seiner Familie ausgereist.
Die Ausreise sei im Übrigen aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung der behinderten Beschwerdeführerin erfolgt.
Die Mutter führte zur Beschwerdeführerin aus, dass diese im Herkunftsstaat nicht so gut behandelt werden könne wie im Bundesgebiet. Bei der Beschwerdeführerin seien ein erhöhter Gehirndruck und eine infantile Cerebralparese diagnostiziert worden. Sie sei im Herkunftsstaat alle drei Monate behandelt worden, was jedoch nicht ausgereicht habe. Die Mutter legte betreffend die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen - ausgestellt in Österreich - vor, woraus sich deutliche Fortschritte aufgrund der adäquaten Behandlung ergeben würden.
I.5. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.696-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.696-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Dagestan zu Grunde gelegt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Die Fluchtgründe ihres Vaters, auf die sich auch die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages bezogen habe, hätten von ihren Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden können.
Aufgrund ihrer Behinderung und der unzureichenden medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 durch den Vater der Beschwerdeführerin fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes I angefochten. Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 gilt der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 durch den Vater der Beschwerdeführerin fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes römisch eins angefochten. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 gilt der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten.
Mit Eingabe vom 21.07.2008 brachte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend das Fluchtvorbringen ihres Vaters in Vorlage. So seien dessen Eltern wiederholt Ladungen für den Vater übergeben worden und werde der Vater derzeit auch offiziell gesucht. Der Vater der Beschwerdeführerin habe darüber hinaus erfahren, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und für 26 Tage inhaftiert worden sei.
Ihr Vater vermute aufgrund dessen, dass die Behörden seines Heimatlandes glauben würden, dass er noch Kontakte oder Informationen zu den Kämpfern habe und deswegen erneut gesucht werde.
Am 12.02.2009 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes den russischen Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin, in dem auch die minderjährige Beschwerdeführerin eingetragen ist.
I.7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 313046-2/2008/6E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 313046-2/2008/6E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313046-2/2008 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313046-2/2008 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 19.01.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.03.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.03.2008 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
24.10.2011