Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 313047-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, FZ. 07 00.695-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, FZ. 07 00.695-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I wird gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Spruchpunkt römisch eins wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313046-2/2008 und D14 313048-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 313046-2/2008 und D14 313048-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung bei der Autobahnpolizei Hartberg gab sie im Wesentlichen an, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, da ihr Ehemann in der Heimat ein Problem mit dem Gesetz habe. Zudem sei ihre minderjährige Tochter geistig und körperlich behindert und wolle sie für diese eine bessere Heilbehandlung als in Tschetschenien bekommen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, dass ihr Ehemann sofort festgenommen werden würde, da er die Untergrundkämpfer unterstützt habe. Ihre Tochter würde keine gute Behandlung bekommen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, wohin sie jedoch mangels guter medizinischer Betreuung für ihre Tochter nicht mehr zurück wolle.
Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren - nach Untersuchung am 25.01.2007 - führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes und der Erkrankung ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Aufgrund der Aufregung im Zusammenhang mit der Verurteilung ihres Ehemannes sei das Kind im 7. Schwangerschaftsmonat auf die Welt gekommen.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an keiner durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandenen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Überstellung nach Polen nicht entgegen.
Im Zulassungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 30.01.2007 niederschriftlich einvernommen, wo im Wesentlichen die Zuständigkeit Polens sowie die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter der Beschwerdeführerin thematisiert wurden. Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass die Versorgung ihrer kranken Tochter in Polen nicht gewährleistet sei. Zum Gesundheitszustand der Tochter wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Auch wurde der Beschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorgehalten, aus der hervorgehe, dass sie nicht traumatisiert sei. Hiezu meinte sie, dass sie sehr oft am Tag am ganzen Körper zittrig sei. Manches Mal sei sie erschöpft, wenn sie für ihre Tochter sorgen müsse. Ihre Nerven seien in sehr schlechtem Zustand.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) iVm. Artikel 16 (1) (c) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) in Verbindung mit Artikel 16 (1) (c) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.06.2007 Berufung. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Gesundheitszustand ihrer Tochter einer Überstellung nach Polen entgegenstehe.
Am 05.07.2007 langte eine ergänzende Stellungnahme unter Anschluss eines psychotherapeutischen Kurzberichtes hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.
Mit Bescheid des UBAS vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des UBAS vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.3. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.047-1/4E-XIII/65/07 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2007 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.römisch eins.3. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.047-1/4E-XIII/65/07 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Dem Bundesasylamt wurde zudem aufgetragen, den im Berufungsverfahren ihres Ehemannes vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht betreffend ihren Ehemann im Einklang mit der Judikatur entsprechend zu würdigen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, sich geistig und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung ihre Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat an. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Hochzeit im Juli 2000 bei ihren Eltern gelebt und sei danach zu den Schwiegereltern und ihrem Ehemann gezogen. Während des Krieges hätten sie und ihr Ehemann ca. ein Jahr bei den Großeltern ihres Ehemannes gelebt, wohin sie ca. fünf bis sechs Monate nach der Hochzeit übersiedelt seien. Anschließend seien sie wieder zu den Schwiegereltern zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise im Dezember 2005 aufgehalten hätten. Sie seien im Übrigen durchgehend bei den Schwiegereltern gemeldet gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann standesamtlich und nach moslemischem Ritus geheiratet. Die standesamtliche Hochzeit sei erst nach der Geburt der Tochter im Jahr 2002 erfolgt. Bis kurz vor der Geburt der Tochter sei ihr Ehemann im Gefängnis gesessen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ein schlechtes Gedächtnis habe und sich keine Daten merken könne.
Ihr Ehemann habe bei den Großeltern die Widerstandskämpfer unterstützt. Nachdem sie wieder zu den Schwiegereltern zurückgekehrt seien, seien Leute von der Miliz und von OMON gekommen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Der Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen und habe er rechtzeitig gewarnt werden können. Nachdem er sich zwei bis drei Monate versteckt gehalten habe, sei er gefunden und festgenommen worden. Wo der Ehemann gefunden worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin konnte sich auf Nachfrage nicht mehr genau erinnern, wann sie zu den Schwiegereltern zurückgekehrt sei. Es sei im Spätsommer - Übergang zum Herbst - gewesen.
Der Ehemann sei nach vor dem Jahreswechsel 2001/2002 festgenommen worden. Er sei ca. zwei bis drei Monate im Gefängnis gesessen und letztlich von den Schwiegereltern freigekauft worden. Nach einem halben Jahr sei er erneut festgenommen worden. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt als Busfahrer gearbeitet. Er habe die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt und auch einmal einem Verwundeten geholfen. Die Verhaftungen seien damit in Zusammenhang gestanden.Der Ehemann sei nach vor dem Jahreswechsel 2001 aus 2002, festgenommen worden. Er sei ca. zwei bis drei Monate im Gefängnis gesessen und letztlich von den Schwiegereltern freigekauft worden. Nach einem halben Jahr sei er erneut festgenommen worden. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt als Busfahrer gearbeitet. Er habe die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt und auch einmal einem Verwundeten geholfen. Die Verhaftungen seien damit in Zusammenhang gestanden.
Ihr Ehemann habe die Lebensmittel und Medikamente gekauft. Als sie mit ihrem Ehemann bei den Großeltern gelebt habe, sei ein Verwundeter im Haus der Großeltern untergebracht worden.
Die zweite Verhaftung des Ehemannes sei weniger als ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der ersten Haft - vor der Geburt der Tochter, vielleicht im Jahr 2001 - erfolgt.
Auf Nachfrage weshalb sie nunmehr derartige Angaben tätige, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr schwindlig werde, wenn sie darüber nachdenke. Nach Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits angegeben habe, ein schlechtes Gedächtnis bzgl. Daten und Zahlen zu haben und sie sich nicht sicher sei, ob die Daten stimmen, die sie angegeben habe. Sie könne sich nicht genau erinnern.
Die Beschwerdeführerin gab in der Folge an, dass die Hochzeit im Juli 2000 gewesen sei. Von Herbst 2000 bis Sommer 2001 seien sie und ihr Ehemann bei den Großeltern gewesen. Im Herbst 2001 sei die erste Verhaftung ihres Ehemannes gewesen. Ihr Ehemann sei entweder kurz vor dem Jahreswechsel oder im Jänner 2002 freigekauft worden. An genauere Daten könne sie sich nicht erinnern. Die zweite Verhaftung sei ca. im Sommer 2002 gewesen.
Nach der Geburt der Tochter sei ihr Ehemann nachhause gekommen. Erneut erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr wisse, was sie vorhin gesagt habe. Sie könne sich keine Zahlen merken und an keine Daten erinnern.
Nach den Eckpunkten ihres Lebens befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann nach der Geburt der Tochter aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Ihr Ehemann sei aufgrund einer Amnestie frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Beim zweiten Mal sei er nicht freigekauft worden. Danach hätten sie standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann sei zum dritten Mal verhaftet worden, als die Tochter etwas über ein Jahr alt gewesen sei.
Nach der standesamtlichen Hochzeit habe ihr Ehemann wieder als Busfahrer gearbeitet. Er habe nach der zweiten Verhaftung die Widerstandskämpfer nicht mehr unterstützt. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin jedoch nicht alles erzählt, weshalb sie keine genaueren Angaben machen könne. Das dritte Mal sei ihr Ehemann verhaftet worden, als ihre Tochter ein Jahr alt gewesen sei. Ihr Ehemann sei dann etwa für zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Beide Gefängnisse seien Arbeitsgefängnisse gewesen und habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann beide Male besuchen können, wobei sie ihn im Zuge der ersten Verhaftung nicht besuchen habe können.
Der Ehemann sei wegen dem Vorwurf, die Widerstandskämpfer zu unterstützen, für zwei Jahre im Gefängnis gesessen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der ersten Gerichtsverhandlung zu eineinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei vorzeitig amnestiert worden. Beim zweiten Mal sei er zu zwei Jahren verurteilt worden. Ihr Ehemann verfüge über die Haftbestätigungen. Vom Gericht habe sie keine schriftlichen Unterlagen.
Der Ehemann sei nicht allzu lang, bevor sie gemeinsam das Land verlassen hätten, aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Tochter sei glaublich drei Jahre alt gewesen.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes und der Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter ausgereist.
Während ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin von den Schwiegereltern und ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Es habe in dieser Zeit keine Vorfälle mit der Miliz bzw. den Behörden gegeben und hätten sie sich nach der Entlassung aus der Haft rechtzeitig um die Ausreise gekümmert, bevor es zu Vorfällen hätte kommen können.
Zu ihrer Tochter als deren gesetzliche Vertreterin befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese im Herkunftsstaat nicht so gut behandelt werden habe können wie im Bundesgebiet.
Bei ihrer Tochter sei ein erhöhter Gehirndruck und eine infantile Cerebralparese diagnostiziert worden. Sie sei im Herkunftsstaat alle drei Monate behandelt worden, was jedoch nicht ausgereicht habe. Die Beschwerdeführerin legte betreffend ihre Tochter ein Konvolut an medizinischen Unterlagen - ausgestellt in Österreich - vor, woraus sich deutliche Fortschritte aufgrund der adäquaten Behandlung ergeben würden.
Die Beschwerdeführerin sei abgesehen davon, dass sie Probleme mit ihrem Gedächtnis habe und sich keine Zahlen merken könne, gesund.
Der in Österreich als Asylwerber aufhältige Cousin ihres Ehemannes sei wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Auf Vorhalt, wonach auf der Heiratsurkunde als Ausstellungsdatum der 23.04.2005 angeführt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Ehemann geheiratet habe, nachdem dieser das zweite Mal aus der Haft entlassen worden sei, was kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr Ehemann ca. ein halbes Jahr bis ein Jahr vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zuletzt aus der Haft entlassen worden sei.
Die Großeltern ihres Ehemannes seien bereits verstorben. Diese hätten aufgrund ihres Alters keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Ob die Großeltern von der Miliz aufgesucht worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie bei den Schwiegereltern gewohnt habe.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann wieder verhaftet werden würden. Auch um den Gesundheitszustand ihrer Tochter mache sie sich Sorgen.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgelegt. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass alle Unterstützer von Widerstandskämpfern ins Gefängnis gebracht werden würden. Auch viele Unschuldige würden festgenommen werden.
Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Tochter von ihrem Ehemann sei. Sie sei bei einem Besuch ihres Ehemannes im Arbeitsgefängnis gezeugt worden. Die Beschwerdeführerin beschrieb in der Folge das Arbeitsgefängnis und erklärte, ihren Ehemann dort zwei bis drei Mal besucht zu haben. In der dritten Haft habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vielleicht vier Mal besucht. Kurzbesuche seinen immer - einmal pro Monat - möglich gewesen.
Bei der ersten Verhaftung ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin nicht dabei gewesen. Beim zweiten Mal seien Leute an die gemeinsame Wohnadresse gekommen und hätten den Ehemann mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei damals schon schwanger gewesen. Die Beschwerdeführerin schilderte nach Aufforderung den Ablauf der Verhaftung.
Die dritte Verhaftung habe wiederum in der Früh zuhause stattgefunden.
Wen ihr Ehemann genau unterstützt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Ehemann habe ihr darüber nichts erzählt, da es nicht üblich sei, dass Männer mit ihren Frauen über Derartiges reden.
Nach Vorhalt, dass ihre Angaben, wonach sie bei der zweiten Verhaftung bereits schwanger gewesen sei, nicht mit der Haftbestätigung (10.03.2001 bis 28.03.2002) und der Geburt der Tochter im September 2002 übereinstimmen könne, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie falsch verstanden worden sei. Sie habe vorhin gesagt, dass sie nicht schwanger gewesen sei. Sie sei verunsichert. Sie sei während der Haftzeit ihres Ehemannes schwanger geworden.
Die einvernehmende Referentin befragte die Beschwerdeführerin schließlich neuerlich konkret zu den Zeitpunkten der Verhaftungen, ihren Aufenthalten vor der Ausreise, zu welchem Zeitpunkt der Verletzte im Haus der Schwiegereltern gewesen sei, wobei die Beschwerdeführerin letztlich immer wieder zum Ausdruck brachte, die genauen Zahlen nicht zu kennen.
Zum Verletzten erklärte sie, dass sie dessen Gesicht schon vergessen habe und dieser im Übrigen von ihrem Ehemann gepflegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin schilderte nach einer Unterbrechung zur Essenseinnahme, dass ihre Hochzeit nach moslemischem Ritus im Sommer 2000 stattgefunden habe. Es habe sich um keine große Hochzeit gehandelt. Sie habe im Haus der Großeltern stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel, wenn sie Kopfschmerzen habe. Der behandelnde Arzt im Bundesgebiet habe ihr Mittel gegen Kreislaufbeschwerden gegeben. Die Beschwerdeführerin leide gelegentlich an Anfällen, wenn sie unter großer Anspannung stehe, wobei sie im Bundesgebiet noch keinen Anfall gehabt habe.
Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2004 habe ihr Ehemann kurze Zeit noch gearbeitet. Sie hätten jedoch Angst gehabt, dass ihm etwas passieren könnte. Bis zur Ausreise sei ihr Ehemann tagsüber bei Freunden gewesen. Übernachtet und gefrühstückt habe er jedoch zuhause.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie eine neuerliche Verhaftung ihres Ehemannes.
I.4. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.695-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.695-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Dagestan zu Grunde gelegt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Die Fluchtgründe ihres Ehemannes, auf die sich auch die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages bezogen habe, hätten weder von ihrem Ehemann noch von ihr selbst glaubhaft dargelegt werden können.
Da der Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 durch den Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes I angefochten. Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 gilt der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 durch den Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes römisch eins angefochten. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 gilt der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten.
Mit Eingabe vom 21.07.2008 brachte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes in Vorlage. So seien dessen Eltern wiederholt Ladungen für den Ehemann übergeben worden und werde ihr Ehemann derzeit auch offiziell gesucht. Ihr Ehemann habe darüber hinaus erfahren, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und für 26 Tage inhaftiert worden sei.
Ihr Ehemann vermute aufgrund dessen, dass die Behörden seines Heimatlandes glauben würden, dass er noch Kontakte oder Informationen zu den Kämpfern habe und deswegen erneut gesucht werde.
Am 12.02.2009 übermittelte die Staatendokumentation der belangten Behörde den russischen Reisepass der Beschwerdeführerin, in dem auch ihre minderjährige Tochter eingetragen ist.
I.7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 313046-2/2008/6E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 313046-2/2008/6E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 313046-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 313046-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 19.01.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.03.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.03.2008 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
24.10.2011