Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D12 402433-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 11 09.340-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 11 09.340-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 22.08.2008 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 25.08.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da der Vater des Beschwerdeführers vor drei Jahren das Land verlassen habe. Es sei nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht worden und auch die Mutter des Beschwerdeführers sei nach dem Vater befragt worden.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 04.09.2008 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 21.10.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Angaben bzw. Fluchtgründe, die sich auf die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers beziehen, gelten auch für den Beschwerdeführer. Weiters gab sie an, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Geburtsurkunde falsch sei. Er sei tatsächlich am XXXX geboren worden.Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 04.09.2008 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 21.10.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Angaben bzw. Fluchtgründe, die sich auf die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers beziehen, gelten auch für den Beschwerdeführer. Weiters gab sie an, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Geburtsurkunde falsch sei. Er sei tatsächlich am römisch 40 geboren worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Fz. 08 07.588-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Fz. 08 07.588-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zl. C5 402.433-1/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zl. C5 402.433-1/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2010 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gemeinsam mit seinen Eltern und seinem am XXXX geborenen Bruder von Frankreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2010 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gemeinsam mit seinen Eltern und seinem am römisch 40 geborenen Bruder von Frankreich rücküberstellt.
Mit Schreiben vom 06.10.2010 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie und der Beschwerdeführer nunmehr von der XXXX vertreten werden.Mit Schreiben vom 06.10.2010 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie und der Beschwerdeführer nunmehr von der römisch 40 vertreten werden.
Mit Schreiben vom 07.10.2010 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers einen aktuellen Melderegisterauszug.
Gemäß der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.10.2010, Zl. D12 402433-1/2008/7Z, war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, da eine Zustelladresse des Beschwerdeführers nunmehr bekannt war und die Feststellung des Sachverhaltes möglich war.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011, GZ. D12 402433-1/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011, GZ. D12 402433-1/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs mit 21.04.2011 in Rechtskraft.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 28.07.2011 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei, zu ihren familiären Verhältnissen befragt und gab zusammengefasst an, dass ihre Ehe mit dem Vater des Beschwerdeführers, welcher derzeit eine Haftstrafe verbüße, zerrüttet sei und sie kein Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung habe. Sie habe ihn vor ca. zwei Monaten im Gefängnis besucht und es habe Streit wegen der Kinder gegeben. Er habe gedroht ihr die Kinder wegzunehmen.Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 28.07.2011 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei, zu ihren familiären Verhältnissen befragt und gab zusammengefasst an, dass ihre Ehe mit dem Vater des Beschwerdeführers, welcher derzeit eine Haftstrafe verbüße, zerrüttet sei und sie kein Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung habe. Sie habe ihn vor ca. zwei Monaten im Gefängnis besucht und es habe Streit wegen der Kinder gegeben. Er habe gedroht ihr die Kinder wegzunehmen.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde die Mutter des Beschwerdeführers am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, sie stelle für sich und ihre Kinder neuerlich einen Asylantrag, da ihr dies ihre Anwältin geraten habe. Es bestehe die Gefahr, dass sie abgeschoben werde. Der Vater ihres Mannes habe ihr bereits angedroht, die Kinder wegzunehmen, da sie kein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünsche. Nach ihren Bräuchen bleiben die Kinder nach einer Scheidung beim Vater. Ihr Ehemann sitze derzeit in der Justizanstalt XXXX wegen angeblichen Diebstahls ein. Er soll in den nächsten Tagen aus der Haft entlassen und am 29.08.2011 mit dem Flugzeug von Wien nach Moskau abgeschoben werden. Befragt, seit wann der Mutter des Beschwerdeführers die Änderung der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, dass sie ihr Schwiegervater vor ca. eineinhalb Monaten in XXXX aufgesucht und ihr gedroht habe, die Kinder wegzunehmen. Der Schwiegervater habe nicht gewusst, dass sie sich scheiden lassen wolle. Befragt, wie sie dann auf diese Vermutung komme, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, bei ihnen sei das so Brauch. Er habe es nicht direkt gesagt, aber angedeutet.Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde die Mutter des Beschwerdeführers am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, sie stelle für sich und ihre Kinder neuerlich einen Asylantrag, da ihr dies ihre Anwältin geraten habe. Es bestehe die Gefahr, dass sie abgeschoben werde. Der Vater ihres Mannes habe ihr bereits angedroht, die Kinder wegzunehmen, da sie kein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünsche. Nach ihren Bräuchen bleiben die Kinder nach einer Scheidung beim Vater. Ihr Ehemann sitze derzeit in der Justizanstalt römisch 40 wegen angeblichen Diebstahls ein. Er soll in den nächsten Tagen aus der Haft entlassen und am 29.08.2011 mit dem Flugzeug von Wien nach Moskau abgeschoben werden. Befragt, seit wann der Mutter des Beschwerdeführers die Änderung der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, dass sie ihr Schwiegervater vor ca. eineinhalb Monaten in römisch 40 aufgesucht und ihr gedroht habe, die Kinder wegzunehmen. Der Schwiegervater habe nicht gewusst, dass sie sich scheiden lassen wolle. Befragt, wie sie dann auf diese Vermutung komme, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, bei ihnen sei das so Brauch. Er habe es nicht direkt gesagt, aber angedeutet.
Am 26.08.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie und ihre Kinder gesund seien und keinerlei Medikamente einnehmen. Ihre Angaben würden auch für den Beschwerdeführer und seinen Bruder gelten.
Sie stelle einen neuen Asylantrag, da ihr mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kinder weggenommen werden, wenn sie nach Haus zurückkehre. Zu Hause haben der Beschwerdeführer und sein Bruder keine normale Zukunft und können nicht in die Schule gehen. Nur in Österreich haben die Kinder die Möglichkeit ein normales Leben zu führen. Sie sei hier nur wegen ihrer Kinder. In ihrem ersten Asylverfahren habe sie alle ihre Fluchtgründe angegeben. Sie habe wegen ihres Ehemannes den Herkunftsstaat verlassen. Jetzt seien es ihre Kinder.
Befragt, wann sie den Entschluss gefasst habe, sich von ihrem Mann zu trennen, sagte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie diese Entscheidung noch nicht getroffen habe. Er sei in Haft, deswegen wohnen sie nicht zusammen. Weiters befragt, ob sie ihren Mann noch liebe, lächelte sie und sagte, das sei eine schwere Frage. Sie wisse selbst nicht, ob sie ihn noch liebe oder nicht. Denn in ihrer achtjährigen Ehe habe sie lediglich zwei Jahren mit ihm verbracht. Das sei keine normale Ehe.
Zu ihrem Privat- und Familienleben befragt, sagte die Mutter des Beschwerdeführers, dass ihre Eltern und mehrere Schwestern und Brüder nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Auch ihre Schwiegerfamilie lebe in der Russischen Föderation. Nur der Schwiegervater sei in Polen. In Österreich lebe nur eine Cousine ihres Vaters. Mit dieser habe sie aber nur telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer besuche die Schule in Österreich. Sie selbst sei mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt. Sie habe daher zu wenig Zeit um die deutsche Sprache gut zu erlernen. Sie lebe von Sozialhilfe und habe in Österreich noch nicht gearbeitet.
Abschließend wurden der Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation/ Tschetschenien ausgefolgt und ihr eine Stellungnahmefrist bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 02.09.2011 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass ihre bisher getätigten Angaben richtig seien und sie diese aufrecht erhalte. Mit ihrem Ehemann habe sie zuletzt am 29.08.2011 telefonischen Kontakt gehabt. Er sei nach Hause zurück geschickt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Dies lehnte sie jedoch ab.
Mit Bescheid vom 08.09.2011, FZ. 11 09.340-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 08.09.2011, FZ. 11 09.340-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe für den Beschwerdeführer keine eigenen Gründe vorgebracht, sondern auf ihr Vorbringen verwiesen. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers habe bei der Begründung ihres gegenständlichen Antrages auf die Gründe für das Einbringen ihres ersten Asylantrages verwiesen bzw. angeführt, dass sie damals, in ihrem ersten Asylverfahren, alle ihre Gründe angeführt habe. Zu ihrem weiteren Vorbringen, dass ihr der Schwiegervater bzw. ihr Mann die Kinder wegnehmen werde, sei auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Erstasylverfahren angegeben habe, dass ihr Schwiegervater ihr das Kind wegnehmen habe wollen und sie zu ihren Eltern geschickt habe. Somit sei kein neuer Sachverhalt feststellbar. Außerdem befinde sich der Schwiegervater in Polen und nicht im Herkunftsstaat und die Mutter des Beschwerdeführers hätte auch die Möglichkeit gehabt, sich an die Polizei zu wenden. Bei einer Rückkehr habe die Mutter des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit, rechtlich gegen ihren Ehemann vorzugehen, sollte dieser die Kinder entführen. Einer Anfragebeantwortung der Nichtregierungsorganisation VESTA zufolge sei das Gericht bei einer Scheidung in der Regel auf Seiten der Mutter. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Ehemann die Kinder wegnehme, zumal er dies in seiner Erstbefragung am 28.08.2011 mit keinem Wort erwähnt habe. Außerdem habe die Mutter des Beschwerdeführers selbst gesagt, dass sie noch nicht wisse, ob sie sich scheiden lassen wolle. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
Dagegen wurde mit einem für den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder gleichlautenden Schriftsatz vom 19.09.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG beantragt. Die Mutter des Beschwerdeführers führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, sie lebe derzeit getrennt von ihrem Ehemann und sei dieser glaublich bereits in das Heimatland abgeschoben worden. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann befürchte sie, dass ihr von der Familie ihres Mannes die Kinder weggenommen werden, da dies nach tschetschenischer Tradition so üblich sei. Ihr Schwiegervater, welcher in Polen wohne, habe sie vor etwa eineinhalb Monaten in XXXX aufgesucht und ihr gedroht die Kinder wegzunehmen. Der Beschwerdeführer sei ihr bereits einmal in ihrem Heimatland von der Familie ihres Mannes weggenommen und sie selbst zu ihrer Familie geschickt worden. Entgegen der Annahme der Erstinstanz liege im gegenständlichen Fall sehr wohl ein neuer Sachverhalt dahingehend vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Tschetschenien der Gewalt der Familie ihres Ehemannes ausgesetzt wäre und diese ihr insbesondere ihre Kinder nach tschetschenischer Tradition wegnehmen würden. Den allgemein bekannten Länderberichten sei durchaus zu entnehmen, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Tschetschenien mit Kindern sehr schwierig sei und die Tradition nach wie vor so sei, dass dann, wenn die Frau alleine sei, die Familie des Mannes wieder die Kinder zurück verlangen könne und dies im Notfall auch mit Gewalt durchgesetzt werde. Eine derartige Vorgehensweise stelle eine Verletzung der Menschenwürde der Frau und der Kinder dar.Dagegen wurde mit einem für den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder gleichlautenden Schriftsatz vom 19.09.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG beantragt. Die Mutter des Beschwerdeführers führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, sie lebe derzeit getrennt von ihrem Ehemann und sei dieser glaublich bereits in das Heimatland abgeschoben worden. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann befürchte sie, dass ihr von der Familie ihres Mannes die Kinder weggenommen werden, da dies nach tschetschenischer Tradition so üblich sei. Ihr Schwiegervater, welcher in Polen wohne, habe sie vor etwa eineinhalb Monaten in römisch 40 aufgesucht und ihr gedroht die Kinder wegzunehmen. Der Beschwerdeführer sei ihr bereits einmal in ihrem Heimatland von der Familie ihres Mannes weggenommen und sie selbst zu ihrer Familie geschickt worden. Entgegen der Annahme der Erstinstanz liege im gegenständlichen Fall sehr wohl ein neuer Sachverhalt dahingehend vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Tschetschenien der Gewalt der Familie ihres Ehemannes ausgesetzt wäre und diese ihr insbesondere ihre Kinder nach tschetschenischer Tradition wegnehmen würden. Den allgemein bekannten Länderberichten sei durchaus zu entnehmen, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Tschetschenien mit Kindern sehr schwierig sei und die Tradition nach wie vor so sei, dass dann, wenn die Frau alleine sei, die Familie des Mannes wieder die Kinder zurück verlangen könne und dies im Notfall auch mit Gewalt durchgesetzt werde. Eine derartige Vorgehensweise stelle eine Verletzung der Menschenwürde der Frau und der Kinder dar.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei Außenstelle XXXX, vom 22.09.2011, wurde bekannt gegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittel auferlegten periodischen Meldepflicht bei der Polizeiinspektion XXXX (Meldepflicht jeden Tag, im Zeitraum vom 8Uhr bis 12Uhr) zum letzten Mal am 11.09.2011 nachgekommen sei. Weitere Erhebungen durch Beamte der Polizeiinspektion haben ergeben, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers von ihrer polizeilichen Meldeadresse ohne Abmeldung nach unbekannt entfernt habe und unmittelbar nach Zustellung des negativen Bundesasylamtsbescheides illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich in der Anonymität abgetaucht sei. Die Mutter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daher seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Wirkung vom 11.09.2011 gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben worden.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei Außenstelle römisch 40 , vom 22.09.2011, wurde bekannt gegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittel auferlegten periodischen Meldepflicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 (Meldepflicht jeden Tag, im Zeitraum vom 8Uhr bis 12Uhr) zum letzten Mal am 11.09.2011 nachgekommen sei. Weitere Erhebungen durch Beamte der Polizeiinspektion haben ergeben, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers von ihrer polizeilichen Meldeadresse ohne Abmeldung nach unbekannt entfernt habe und unmittelbar nach Zustellung des negativen Bundesasylamtsbescheides illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich in der Anonymität abgetaucht sei. Die Mutter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daher seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Wirkung vom 11.09.2011 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2. Die Mutter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Fluchtgründe auch für den Beschwerdeführer gelten und der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Mutter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass ihre Asylgründe aus dem ersten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw. dass sich ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag (auch) auf jene Gründe beziehen, welche sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren angeben habe.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, sie habe in ihrem Herkunftsstaat Probleme wegen ihres Ehemannes gehabt. Dieser habe bereits einige Jahre vor ihr die Russische Föderation verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin immer wieder von maskierten Männern aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Man habe sie verhört und Folter angedroht, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers und der Asylantrag seiner Mutter wurden vom Bundesasylamt mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Asylgerichtshof ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren des Beschwerdeführers (ebenso wie das Verfahren seiner Mutter) ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.
Als Grund für den neuen Antrag gab die Mutter des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - an, die Probleme die sie damals hatte, bleiben die gleichen. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Ehemannes verlassen. Ergänzend machte die Mutter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren geltend, die Ehe mit ihrem Mann, welcher in Österreich eine Haftstrafe verbüßt habe und Ende August 2011 in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, sei zerrüttet. Der Ehemann und auch ihr Schwiegervater haben ihr angedroht, die Kinder wegzunehmen, wenn sie kein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünsche.
Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mutter des Beschwerdeführers konnte die im gegenständlichen Verfahren geschilderte drohende Wegnahme ihrer Kinder nicht überzeugend und glaubwürdig darlegen. So ist auffällig, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 23.08.2011 angegeben hat, sie stelle einen Asylantrag, da ihr dies ihre Anwältin geraten habe. Es bestehe die Gefahr, dass sie abgeschoben werde. Bereits diese Aussage deutet darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, sondern den zweiten Asylantrag lediglich deshalb gestellt hat, um nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu müssen.
Die Mutter des Beschwerdeführers bringt weiters vor, ihr Schwiegervater habe sie vor ca. eineinhalb Monaten in XXXX aufgesucht und ihr gedroht, die Kinder wegzunehmen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dies nicht überzeugend darlegen konnte, sondern ihr Vorbringen eher auf Vermutungen stützt. Die Mutter des Beschwerdeführers gibt nämlich selbst an, dass ihr Schwiegervater gar nicht gewusst habe, dass sie sich scheiden lassen will. Befragt, wie sie dann darauf kommen, dass er ihr die Kinder wegnehmen will, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, bei ihnen sei das so Brauch. Er habe es nicht direkt gesagt, aber angedeutet. Der Verdacht liegt daher auch aus Sicht des erkennenden Senates nahe, dass die Mutter des Beschwerdeführers gar keine Probleme mit ihrem Ehemann oder Schwiegervater hat und nur deshalb erneut einen Asylantrag stellt, um der drohenden Abschiebung zu entgehen.Die Mutter des Beschwerdeführers bringt weiters vor, ihr Schwiegervater habe sie vor ca. eineinhalb Monaten in römisch 40 aufgesucht und ihr gedroht, die Kinder wegzunehmen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dies nicht überzeugend darlegen konnte, sondern ihr Vorbringen eher auf Vermutungen stützt. Die Mutter des Beschwerdeführers gibt nämlich selbst an, dass ihr Schwiegervater gar nicht gewusst habe, dass sie sich scheiden lassen will. Befragt, wie sie dann darauf kommen, dass er ihr die Kinder wegnehmen will, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, bei ihnen sei das so Brauch. Er habe es nicht direkt gesagt, aber angedeutet. Der Verdacht liegt daher auch aus Sicht des erkennenden Senates nahe, dass die Mutter des Beschwerdeführers gar keine Probleme mit ihrem Ehemann oder Schwiegervater hat und nur deshalb erneut einen Asylantrag stellt, um der drohenden Abschiebung zu entgehen.
Zur Androhung ihres Schwiegervaters ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zu sagen, dass - sollte er ihr tatsächlich gedroht haben die Kinder wegzunehmen - die Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt hätte und hat, sich an die Polizei zu wenden und ihren Schwiegervater anzuzeigen. Außerdem lebt der Schwiegervater in Polen und nicht in der Russischen Föderation. Eine Verfolgung muss aber im Herkunftsstaat der Mutter des Beschwerdeführers vorliegen bzw. vom Herkunftsstaat ausgehen, um asylrelevant zu sein.
Die Ansicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation zu befürchten haben, wird durch die weiteren Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers bestärkt. In der Einvernahme am 26.08.2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers nämlich an, sie sei nur wegen ihrer Kinder in Österreich. Zu Hause haben ihre Kinder keine normale Zukunft und können nicht in die Schule gehen. Nur in Österreich haben die Kinder die Möglichkeit, ein normales Leben zu führen.
In derselben Einvernahme wurde die Mutter des Beschwerdeführers auch gefragt, wann sie den Entschluss gefasst habe, sich von ihrem Mann zu trennen. Die Mutter des Beschwerdeführers antwortete, dass sie diese Entscheidung noch nicht getroffen habe. Sie wisse selbst nicht, ob sie ihn noch liebe oder nicht. Die Schilderung einer zerrütteten Ehe klingt aus Sicht des erkennenden Senates anders. Folgt man dieser Aussage, ist keinesfalls klar, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Mann trennen wird und in weiterer Folge die Gefahr besteht, dass er ihr die Kinder wegnimmt.
Es kann somit dem neuen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern entnommen werden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und ihr von ihrem Ehemann und dem Schwiegervater bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Wegnahme der Kinder angedroht wurde, so hätte sie im Herkunftsstaat die Möglichkeit rechtlich gegen die "Kindesentführung" vorzugehen. Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid eine Anfragebeantwortung der Nichtregierungsorganisation Vesta vom 22.01.2010, wonach russische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel auf Seiten der Mutter sind und dieser das Sorgerecht zusprechen. Falls der Mann oder die Familie des Mannes der Frau die Kinder wegnimmt, so kann sie gegen ihn Klage einreichen. Es gibt dann eine reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden.
Die Mutter des Beschwerdeführers hat auch selbst vorgebracht, dass ihre Eltern und einige Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Sollte sie sich daher von ihrem Ehemann trennen, hat sie bei einer Rückkehr nach wie vor familiären Rückhalt und wird von diesen Unterstützung und Schutz erfahren.
Dem gegenständlichen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und somit dem gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher kein glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt, entnommen werden.
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.
Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011, Zl. D12 402433-1/2008/13E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentlichen Änderungen ergeben hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer hat somit im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften Kern" aufweisen.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011, Zl. D12 402433-1/2008/13E, rechtskräftig entschieden wurde.
3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, vorgebracht, er sei gesund. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt
(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. In Österreich befinden sich lediglich seine Mutter und der minderjährige Bruder, welche ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden. Der Vater des Beschwerdeführers wurde bereits Ende August 2011 in die Russische Föderation abgeschoben.
Es besteht daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Es besteht daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Zu einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der minderjährige Beschwerdeführer reiste im August 2008 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Trotz rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens stellte er im April 2011 einen weiteren unberechtigten Asylantrag. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Anträgen auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2008 und der Besuch der Pflichtschule kann aber einen Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer mit knapp sieben Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders in die Russische Föderation zurückkehren wird - sein Vater ist bereits wieder in der Heimat -, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 10 Abs. 1 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mwN).Zu einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der minderjährige Beschwerdeführer reiste im August 2008 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Trotz rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens stellte er im April 2011 einen weiteren unberechtigten Asylantrag. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Anträgen auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2008 und der Besuch der Pflichtschule kann aber einen Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer mit knapp sieben Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders in die Russische Föderation zurückkehren wird - sein Vater ist bereits wieder in der Heimat -, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mwN).
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen, zumal der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - gesund ist.Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen, zumal der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - gesund ist.
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011