Spruch
B10 230.195-0/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zahl: 02 10.743-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zahl: 02 10.743-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte bei seiner Antragstellung vor, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B10 230.193-0/2008 des Asylgerichtshofes) am 23.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und seine Ehegattin einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Beschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen zu gewährenden Asyls.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte bei seiner Antragstellung vor, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B10 230.193-0/2008 des Asylgerichtshofes) am 23.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und seine Ehegattin einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Beschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen zu gewährenden Asyls.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er bosnischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Roma, islamischen Glaubens und seit XXXX verheiratet sei und fünf Kinder habe. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Nach der achtjährigen Grundschule habe er als Schuster acht Jahre lang gearbeitet. Zehn Jahre habe er danach als Arbeiter in einer Möbelfirma in Österreich gearbeitet. Danach wäre er in Bosnien in der Landwirtschaft tätig gewesen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er bosnischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Roma, islamischen Glaubens und seit römisch 40 verheiratet sei und fünf Kinder habe. Er sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Nach der achtjährigen Grundschule habe er als Schuster acht Jahre lang gearbeitet. Zehn Jahre habe er danach als Arbeiter in einer Möbelfirma in Österreich gearbeitet. Danach wäre er in Bosnien in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Er habe kein Haus und nichts zu essen. Er habe abwechselnd bei verschiedenen Leuten gewohnt. Sein Haus in XXXX sei von Kriegsbeginn an von Serben besetzt worden. Er sei während des Krieges in einem Vorort von XXXX versteckt gewesen. Nach Kriegsende habe er nicht mehr in sein Haus können. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er gehört habe, dass diese in ähnlichen Fällen nichts unternommen habe. Aus diesem Grund habe er versucht etwas über seine Freunde zu erreichen, sei aber bei keiner Behörde gewesen. Die Bemühungen der Freunde seien ohne Erfolg geblieben. Ansonsten hätten sie nichts vom Staat bekommen, da sie bei keiner Behörde gewesen seien. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer gearbeitet. Würde er jetzt zurückkehren, hätte er von den Behörden Bosniens nichts zu befürchten. Er habe bisher auch keinen Kontakt zu Behörden gehabt. Die Roma würden in Bosnien misshandelt, er selbst habe gesehen, wie ein Nachbar von der Polizei geschlagen worden sei.Er habe kein Haus und nichts zu essen. Er habe abwechselnd bei verschiedenen Leuten gewohnt. Sein Haus in römisch 40 sei von Kriegsbeginn an von Serben besetzt worden. Er sei während des Krieges in einem Vorort von römisch 40 versteckt gewesen. Nach Kriegsende habe er nicht mehr in sein Haus können. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er gehört habe, dass diese in ähnlichen Fällen nichts unternommen habe. Aus diesem Grund habe er versucht etwas über seine Freunde zu erreichen, sei aber bei keiner Behörde gewesen. Die Bemühungen der Freunde seien ohne Erfolg geblieben. Ansonsten hätten sie nichts vom Staat bekommen, da sie bei keiner Behörde gewesen seien. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer gearbeitet. Würde er jetzt zurückkehren, hätte er von den Behörden Bosniens nichts zu befürchten. Er habe bisher auch keinen Kontakt zu Behörden gehabt. Die Roma würden in Bosnien misshandelt, er selbst habe gesehen, wie ein Nachbar von der Polizei geschlagen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 02 10.743-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 02 10.743-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.
Das Bundesasylamt führte in diesem Bescheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Besitzansprüche bei den Behörden gestellt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 wurde in der Folge auch der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, zumal der originäre Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 wurde in der Folge auch der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, zumal der originäre Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.
Gegen den Bescheid den Beschwerdeführer betreffend wurde mit Schriftsatz vom 19.07.2002 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer kenne viele Fälle bosnischer Roma, bei denen eine Kontaktaufnahme mit den Behörden oder der Polizei nicht gefruchtet habe. Entweder seien sie von den staatlichen Behörden massiv diskriminiert worden oder habe man die Anzeigen einfach ignoriert.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - Familienverhältnisse und seine persönliche Situation in Kenntnis gesetzt und diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - Familienverhältnisse und seine persönliche Situation in Kenntnis gesetzt und diesem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 16.08.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Ehegattin krank seien. Seine Ehegattin könne nicht selbständig aufstehen, der Beschwerdeführer müsse die Aufgaben im Haus und Garten sowie den Einkauf erledigen. Er tue sich selbst schwer beim Gehen. In Bosnien hätten sie keinen, die fünf Kinder seien verstreut und verheiratet. Sein Sohn XXXX und seine Frau sowie die Enkelkinder seien österreichische Staatsbürger, die sich um sie kümmern würden, da sie in der Nähe wohnen würden.Mit Schreiben vom 16.08.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Ehegattin krank seien. Seine Ehegattin könne nicht selbständig aufstehen, der Beschwerdeführer müsse die Aufgaben im Haus und Garten sowie den Einkauf erledigen. Er tue sich selbst schwer beim Gehen. In Bosnien hätten sie keinen, die fünf Kinder seien verstreut und verheiratet. Sein Sohn römisch 40 und seine Frau sowie die Enkelkinder seien österreichische Staatsbürger, die sich um sie kümmern würden, da sie in der Nähe wohnen würden.
Dazu legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Befundes von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.08.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer über depressive Episoden, Schlafstörungen und Kopfweh klage. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal im August 2008 bei Dr. XXXX gewesen, habe in der Zwischenzeit keine antidepressive Therapie durchgeführt. Diagnostiert werde: Depressive Episode mit somat. Syndrom, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Kreuzschmerzen.Dazu legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Befundes von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.08.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer über depressive Episoden, Schlafstörungen und Kopfweh klage. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal im August 2008 bei Dr. römisch 40 gewesen, habe in der Zwischenzeit keine antidepressive Therapie durchgeführt. Diagnostiert werde: Depressive Episode mit somat. Syndrom, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Kreuzschmerzen.
Weiters wurde die Kopie eines Attestes von Dr. XXXX, Praktischer Arzt, vom 11.08.2011 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an Depression, einer Bandscheibenvorwölbung, einem Bandscheibenvorfall und verminderter Knorpelumwandlung leide.Weiters wurde die Kopie eines Attestes von Dr. römisch 40 , Praktischer Arzt, vom 11.08.2011 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an Depression, einer Bandscheibenvorwölbung, einem Bandscheibenvorfall und verminderter Knorpelumwandlung leide.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Er verfügt über eine 8-jährige Schulbildung, achtjährige Berufserfahrung als Schuster in Bosnien und war auch in der Landwirtschaft tätig.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B10 230.193-0/2008 des Asylgerichtshofes) am 23.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B10 230.193-0/2008 des Asylgerichtshofes) am 23.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 abgewiesen.
Vor seiner Ausreise 2002 waren der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Gemeinde XXXX wohnhaft. Beide legten im Verfahren vor dem Bundesasylamt in der Republik Bosnien und Herzegowina ausgestellte Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und Personalausweise vor, welche belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in ihrem Herkunftsstaat in XXXX amtlich registriert sind.Vor seiner Ausreise 2002 waren der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Gemeinde römisch 40 wohnhaft. Beide legten im Verfahren vor dem Bundesasylamt in der Republik Bosnien und Herzegowina ausgestellte Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und Personalausweise vor, welche belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in ihrem Herkunftsstaat in römisch 40 amtlich registriert sind.
Gemäß einer durch den Asylgerichtshof eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sind beide Beschwerdeführer seit 05.09.2002 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr Sohn, XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und verheiratet.Gemäß einer durch den Asylgerichtshof eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sind beide Beschwerdeführer seit 05.09.2002 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr Sohn, römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger und verheiratet.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, leidet also weder an einer schweren physischen Erkrankung und steht derzeit nicht in medizinischer Betreuung, noch besteht für ihn ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Mai 2008, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt Bosnien und Herzegowina als Gesamtstaat die beiden sog. Entitäten "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika Srpska". In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen von den Entitäten auf den Gesamtstaat übertragen.
Nach mühsamen Verhandlungen wurde Anfang 2007 eine Koalitionsregierung gebildet, die jedoch auf keinem programmatischen Koalitionsvertrag folgt, sondern sich lediglich auf eine Liste zu behandelnder Probleme einigen konnte. Die neue Regierung unter dem Ministerratsvorsitzenden Prof. Dr. Nikola Spiric (bosnischer Serbe, SNSD) trat im Februar ihr Amt an, konnte aber wegen der großen Interessengegensätze zwischen den Koalitionspartnern bisher kaum Initiative entfalten.
Politik/Wahlen
Sarajevo bekommt endlich den EU-Assoziierungs-Vertrag. Nun gilt es, das ethnische Korsett zu sprengen. Bereits am 11. April erfüllte Sarajewo die letzte Voraussetzung, um den Assoziierungsvertrag mit der Union aus der Warteschleife zu holen. Doch erst am 26. Mai soll die feierliche Unterzeichnung sein, wie am Dienstag bekannt wurde. Im Dezember 2006 war alles bis ins Detail ausverhandelt - nur die Kernbedingung war noch nicht erfüllt: eine Reform zur Einführung einer gesamtstaatlichen Polizei. (Die Presse.com, Wo die Schwimmweste zur Zwangsjacke wurde, 22.04.2008)
Der jetzt erarbeitete Kompromiss basiert auf einer Absprache der beiden zurzeit wichtigsten Politiker, Milorad Dodik, Premier der Republika Srpska, und des Bosniaken Haris Silajdzic, Mitglied des Staatspräsidiums. Er geht nicht mehr von einem Zusammenschluss der beiden bestehenden Polizeiorganisationen aus. Stattdessen soll nach dem Rahmenabkommen, in dem noch viele Details verhandelt werden müssen, die Polizeiarbeit in sieben neue organisatorische Einheiten aufgeteilt und zentral koordiniert werden. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)
Die Abspaltung des Kosovo von Belgrad hat die Spannungen noch erhöht: Viele Politiker der bosnischen Serben propagieren nun noch stärker ein Ausscheren aus dem ungeliebten Gesamtstaat. Einem Unabhängigkeits-Referendum der Serben, wie es auch der einst als gemäßigt geltende Dodik mehrfach ventiliert hat, würde die Staatengemeinschaft freilich einen Riegel vorschieben. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)
Die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatisch-bosnische und serbisch-bosnische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.
Nach den letzten Wahlen vom 1. Oktober 2006 erwies sich die Regierungsbildung als besonders schwierig. Nunmehr regiert eine Koalitionsregierung der großen Parteien der Bosniaken und bosnischen Kroaten, SDA, SBiH, HDZ-BiH und HDZ 1990.
Die Republika Srpska (RS)
Aus den Wahlen zur RS-Nationalversammlung am 1. Oktober 2006 ging die Partei von RS-Premierminister Dodik "Bund der unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) als klarer Sieger hervor: Sie erreichte mehr als 43% der Stimmen und ließ die Serbische Demokratische Partei (SDS) mit nur 18% als zweitstärkste Kraft in der RS weit hinter sich. In denselben Wahlen wurde Milan Jelic (gleichfalls SNSD) mit absoluter Mehrheit zum neuen RS-Präsidenten gewählt. In dem von nationalistischer Rhetorik geprägten Wahlkampf hatte Premierminister Dodik auf Forderungen einzelner bosniakischer Politiker nach Abschaffung der RS mit einem Referendum über den Status der RS als Teil von Bosnien und Herzegowina reagiert, diese Forderung bislang aber nicht wiederholt.
Auch wenn SNSD mit 41 Sitzen eine relative Mehrheit besitzt, führt Premierminister Dodik eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (insgesamt 59 Sitze der 83 Sitze). Entsprechend der Dayton-Vorgabe besteht neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) wie in Gesamtstaatsregierung und Föderation ein Oberhaus ("Völkerkammer"). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Alle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina - Innenpolitik, Stand Juli 2007,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2008)
Menschenrechte
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 19-20)
Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weitgehend europäischem Standard und die demokratischen Institutionen sind stabil und handlungsfähig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Bestandteil der Verfassung Bosnien und Herzegowinas. Die bürgerlichen Freiheiten sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt, um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die politische Elite ignoriert meist die Institutionen, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig sind, wie die Institution der Ombudsleute, die Kommission für Menschenrechte usw. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.
Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Religionsfreiheit
In Bosnien und Herzegowina gibt es eine Reihe verschiedener Religionen und Glaubensrichtungen. Religions- und ethnische Zugehörigkeit sind weitgehend deckungsgleich. Die meisten Einwohner von Bosnien und Herzegowina sind Muslime (ca. 40 %), Serbisch-Orthodoxe (ca. 31 %), und Katholiken (ca. 15 %), Protestanten 4 % und andere 10%. Muslime (Bosniaken) und Katholiken (Kroaten) leben überwiegend in der Föderation, während in der Republika Srpska die Bewohner zu 90 % Orthodoxe Serben sind. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Anerkannte Kirchen sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes vom 22.01.2004 anerkannt wurde. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung BiHs verankert. Es gibt ein Staatsgesetz über die Freiheit der Konfessionen und den rechtlichen Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Religiöse Intoleranz ist in BiH jedoch immer noch präsent. Religiöse Führungspersönlichkeiten intervenieren in politischen Fragen. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)
Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit und -ausübung kommen vor. Prominente gesellschaftliche Führer setzen sich nicht immer in positivem Sinn für die Religionsfreiheit ein. Im Vergleich zu den Vorjahren stiegen Angriffe auf religiöse Objekte und religiöse Amtsträger signifikant an. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, 14.9.2007)
Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Minderheiten
48% der Bevölkerung sind Bosniaken, 37.1% Serben, 14.3% Kroaten, 0.6% andere (2000).
(CIA World Factbook, Bosnia and Herzegovina, 15.4.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bk.html,Zugriff 7.4.2008)
Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre. (Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammaberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)
Gemäß der BIH-Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen in gleicher Weise zu, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zur BIH-Verfassung unterscheiden die Verfassungen der beiden Entitäten zwischen den drei konstitutiven Volksgruppen und anderen Gruppen bzw. Minderheiten. Letztere finden auf Entitätsebene in stärkerem Maße Berücksichtigung als auf Gesamtstaatsebene. So sind z.B. im Oberhaus des Föderationsparlaments gemäß der FBIH Verfassung sieben Abgeordnete nationaler Minderheiten vertreten. Auch bei der Feststellung der Verletzung "vitaler Interessen" werden gemäß der Verfassung der Föderation nationale Minderheiten berücksichtigt. Auf Kantonsebene ist eine proportionale Berücksichtigung von Angehörigen nationaler Minderheiten in der Regierung und in den Ministerien gewährleistet. Schlechterstellungen der Minderheiten im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen vorhanden.
Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit gehören Rückkehrer aus dem Ausland, die einer der drei konstitutiven Volksgruppen angehören und sich in einem Minderheitengebiet niederlassen (z.B. ein Bosniake, der in die RS zieht), per definitionem keiner Minderheit an. (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5)
Bosnien hat alle menschenrechtsrelevanten UN- und Internationalen Konventionen ratifiziert. Die gesamtstaatliche Verfassung, wie auch die Verfassungen der beiden Entitäten garantieren die gleiche Behandlung aller Menschen. Es gibt auf gewissen Gebieten eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, jedoch kein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Die Umsetzung der Konventionen und Antidiskriminierungsbestimmungen bedarf substantieller Verbesserung. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)
Es gibt in BiH 17 offiziell anerkannte Minderheiten. Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen keine Minderheiten dar. BiH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Viele Bestimmungen des Gesetzes über nationale Minderheiten werden nicht angewandt, Gesetzesänderungen des Wahlgesetzes um die Repräsentation der Minderheiten zu verbessern stehen noch aus. Verfassungsänderungen wurden nicht durchgeführt, weshalb Minderheiten noch immer aus dem Parlament und der Präsidentschaft ausgeschlossen sind. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)
Ein Rat für Nationale Minderheiten, der die parlamentarische Arbeit beraten soll, wurde in RS eingerichtet, jedoch noch nicht in der Föderation. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)
Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Wehrdienst
Das Militär wurde 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Es finden auch keine Rekrutierungen mehr statt. Die Streitkräfte befinden sich nach Abschaffung der Wehrpflicht 2005 mit noch überwiegend rein ethnischen Verbänden in einem Transformationsprozess. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein streitkräftegemeinsamer Generalstab gegründet. Auch wurde auf multiethnische Bataillonsstruktur umgestellt. Ziel ist, bis Ende 2007 eine Armee mit 10.000 Zeit- und Berufssoldaten zu schaffen, die in ihrer Struktur dann weitgehend NATO-Standards angeglichen sein soll. Bosnien wurde 2006 gemeinsam mit Serbien und Montenegro in das Programm Partnerschaft für den Frieden aufgenommen, das als Vorstufe für eine NATO-Mitgliedschaft gilt. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche soziale, kulturelle und politische Organisationen können ungehindert ihrer Arbeit nachgehen. Jedoch kommt es vor, dass Regierungsorganisationen nur sehr zaghaft und verspätet auf deren Empfehlungen näher eingingen. Die Zusammenarbeit der Regierung mit dem Amt des Hohen Repräsentanten als auch anderen internationalen Organisationen wie UNHCR, ICRC, OSCE und ICMP funktionierte ohne gröbere Probleme. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Ombudsmann
Im April 2006 wurde vom Gesamtstaatsparlament das neue Gesetz zur Errichtung einer Ombudsmann-Institution verabschiedet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die die konstitutionellen Völker Bosniens repräsentieren sollen. Es können auch Personen anderer nationaler Minderheiten ernannt werden. Die auf lokaler Ebene existierenden Ombudsmannbüros sollen aufgelöst und in dieses Büro eingebunden werden, diese Umstrukturierung, die mit Jänner 2007 hätte passieren sollen, ist noch immer nicht abgeschlossen. Die Ernennung der drei neuen Mitglieder geschieht im Parlament und verzögert sich aus politischen Gründen bis heute immer wieder.
Die Empfehlungen des Ombudsmanns sind nicht verbindlich, die Arbeit der Ombudsmänner war nicht immer effektiv. Ombudsmänner werden zum Teil mit politisch motivierten Hintergedanken ernannt. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his Visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, 20.2.2008); (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Polizeigewalt
Im Zuge polizeilicher Verhöre wird teilweise Gewalt angewendet, vor allem gegenüber Roma-Angehörigen und Vertretern anderer Minderheiten und Randgruppen. Das Antifolterkomitee des Europarats berichtete 2004, dass viele der befragten Häftlinge ausgesagt haben, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Aber es habe auch im ganzen Land Beschwerden über Misshandlungen sowohl im Zuge der Festnahme als auch bei Befragungen durch die Polizei gegeben, meistens in Form von Schlägen und Tritten. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007); (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006) Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF (United Nations International Police Task Force).
Jetzt ist der Weg für das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU frei: In der Nacht auf Freitag hat das gesamtstaatliche Parlament Bosnien-Herzegowinas die Jahre ausstehende Polizeireform mit 22 gegen 19 Stimmen verabschiedet und damit die Bedingungen Brüssels für weitere Verhandlungen mit dem Balkanstaat erfüllt. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)
Die EU-Polizeimission fungiert als Beratungsorgan für die Entitätspolizeikräfte mit eingeschränktem Mandat. Sog. Police Standards Units (PSUs) waren in allen Entitätsinnenministerien und im Distrikt Brcko für die Untersuchung interner Angelegenheiten eingerichtet. Diese Einrichtung führte zur Ausbildung von Standardprozessen für Vorbringen von Polizeimissbrauch und bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Roma
BuH schloss sich im September 2008 dem Programm Decade for Roma Inclusion 2005-2015 an. Zur selben Zeit beschloss der Ministerrat einen Aktionsplan betreffend Wohnungsbau, Gesundheit und Beschäftigung für Roma-Angehörige und setze einen Koordinationsausschuss für die Umsetzung dieses Planes ein. Dafür wurden gleichzeitig auch ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt. Dennoch sind seitens des Staates weitere Anstrengungen notwendig um die nach wie vor schwierige Lage der Roma zu verbessern. (Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die Behörden von Bosnien und Herzegowina richteten 2002 einen Rat der Roma ein, der aus Vertretern von 22 Roma-Verbänden besteht. Dieser Rat spielt aber noch immer eine sehr beschränkte Rolle. 2005 setzte der Ministerrat ein Roma-Gremium als Teil des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge ein, auch wurde eine Nationale Strategie für Roma verabschiedet. (BAMF: Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)
Die Roma Bevölkerung in Bosnien wird auf bis zu 80.000 Einwohner geschätzt. Immer noch erfährt sie unterschiedliche Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und öffentlichen Dienstleistungen. Viele Roma werden vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, weil die meisten von ihnen über keine entsprechenden Dokumente, ID-Karten oder eingetragene Wohnsitze verfügen. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, February 2009)
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien-Herzegowina wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben vom 27.07.2011 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese in seiner Stellungnahme nicht bestritten.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Bosnien-Herzegowina bezog (der Beschwerdeführer verwies auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Situation der intern Vertriebenen aus dem Jahr 2001), aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind und mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist.
Eine generelle (staatliche) Verfolgung oder eine staatlich geduldete asylrelevante Diskriminierung oder Bedrohung von privater Seite gegen Roma ist den getroffenen, aktuellen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität, zur Staatangehörigkeit und zur Volksgruppe des Beschwerdeführers gründet sich auf seine eigenen Angaben und den vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgelegten Personalausweis, seiner Geburts- und Heiratsurkunde.
Die Feststellungen über seine Schulbildung und seine beruflichen Tätigkeit vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien-Herzegowina, welche der Beschwerdeführer unbestritten ließ. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2011 eine aktuelle Verfolgungsgefahr für seine Person nicht behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine solche für sich in Bosnien-Herzegowina nicht mehr sieht.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ein Haus in XXXX zu besitzen, dieses aber bis dato noch nicht rückgefordert hat. Auch war er nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 bei verschiedenen Freunden wohnhaft und hat er nicht vorgebracht, warum ihm im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offenstünden. Ein Sohn des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig und hat der Beschwerdeführer noch vier weitere erwachsene Kinder, sodass auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ein Haus in römisch 40 zu besitzen, dieses aber bis dato noch nicht rückgefordert hat. Auch war er nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 bei verschiedenen Freunden wohnhaft und hat er nicht vorgebracht, warum ihm im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offenstünden. Ein Sohn des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig und hat der Beschwerdeführer noch vier weitere erwachsene Kinder, sodass auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann.
Nach dem Inhalt der Länderfeststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und stehen humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, zum Beispiel in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, zur Verfügung. Es besteht daher im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht werde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der gegenständliche Asylantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.Der gegenständliche Asylantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen.
Ad I) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen, er habe kein Haus mehr und sei diesbezüglich noch nie bei bosnischen Behörden gewesen, keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung darzutun.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt kurz erwähnten Behauptung, die Roma würden in Bosnien misshandelt, ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt kurz erwähnten Behauptung, die Roma würden in Bosnien misshandelt, ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.
Vor dem Hintergrund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.
Ad II) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Ad römisch zwei) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) behauptet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ein Haus in XXXX zu besitzen, dieses aber nicht rückgefordert hat. Da der Beschwerdeführer in XXXX registriert ist, bleibt es ihm unbenommen die Rückerstattung seines Eigentums zu veranlassen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seit Kriegsende bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 bei verschiedenen Freunden wohnhaft und hat er nicht vorgebracht, warum ihm im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offenstünden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist und der Beschwerdeführer noch vier weitere erwachsene Kinder hat, sodass auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) behauptet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ein Haus in römisch 40 zu besitzen, dieses aber nicht rückgefordert hat. Da der Beschwerdeführer in römisch 40 registriert ist, bleibt es ihm unbenommen die Rückerstattung seines Eigentums zu veranlassen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seit Kriegsende bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 bei verschiedenen Freunden wohnhaft und hat er nicht vorgebracht, warum ihm im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offenstünden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist und der Beschwerdeführer noch vier weitere erwachsene Kinder hat, sodass auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe - zu decken. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bosnien und Herzegowina in ihrer Existenz bedroht wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Art 2 und 3 EMRK erkannt werden:Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Artikel 2 und 3 EMRK erkannt werden:
Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Bosnien-Herzegowina bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der physischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Bosnien-Herzegowina bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der physischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen.
Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2011 bezeichneten gesundheitlichen Probleme (Depressive Episode, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Kreuzschmerzen) weisen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde diese Schwere nicht auf. Auch hat der Beschwerdeführer laut Befund vom 09.08.2011 seit August 2008 weder seinen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgesucht noch eine antidepressive Therapie unternommen.
Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, ist es aber erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall des Beschwerdeführers besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten.Um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen, ist es aber erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall des Beschwerdeführers besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten.
Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.
In dem im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung für offenkundig haltlos erklärt wurde.In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung für offenkundig haltlos erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Soweit auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR somit nicht, dass auf Grund seines Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Eine Ausweisung war durch den Asylgerichtshof nicht auszusprechen, zumal auch der angefochtene Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.08.2011, wonach ein Sohn des Beschwerdeführers, dessen Ehegattin und Kinder österreichische Staatsbürger seien, soll nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange, rechtmäßige Aufenthalt (der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Asylantragstellung am 23.04.2002 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, führte auch nur dieses eine Asylverfahren und liegt auch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung oder sonstige fremdenpolizeiliche negative Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer vor) in Österreich in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.12.2011