Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 308.387-1/2011-13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Evangelischen Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2006, Zl. 06 10.616-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Evangelischen Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2006, Zl. 06 10.616-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 6.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 6.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Wiederaufnahmeverfahren. Laut Antwortschreiben vom 2.11.2006 stimmte Griechenland der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin-VO zu.Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Wiederaufnahmeverfahren. Laut Antwortschreiben vom 2.11.2006 stimmte Griechenland der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-VO zu.
1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2006 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2006 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde vom BF fristgerecht Berufung erhoben.
1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 29.12.2006, Zl. 308.387-C1/E1-XIV/16/06, wurde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 29.12.2006, Zl. 308.387-C1/E1-XIV/16/06, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid des UBAS wurde mit Schriftsatz vom 13.2.2007 fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2011, Zl. 2011/23/0062-8, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Berufung (Beschwerde) vom 19.12.2006 ist damit wieder unerledigt.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
1.2. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.2. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall stellte der VwGH fest, dass die Asylbehörden davon ausgingen, dass der BF - entgegen seinen eigenen Angaben - zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Dies sei jedoch nicht schlüssig begründet. So ist zunächst ausgehend von dem angeblich vor den griechischen Behörden angegebenen Geburtsjahr XXXX nicht zu schließen, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Soweit das Geburtsjahr XXXX als "Scheinbehauptung" qualifiziert wurde, weil der BF bei seinen Befragungen nie ein Geburtsjahr genannt habe, sei eine nähere Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt unterblieben, sei doch bereits in den von der Fremdenpolizei aufgenommenen Niederschriften XXXX als Geburtsjahr angeführt. Mit der auch in der Berufung aufgezeigten Altersbestimmung durch den Amtsarzt der BPD Salzburg, der zum Schluss kam, dass "ein Alter von ca. 17 Jahren nicht mit letztendlicher Sicherheit ausschließbar anzunehmen sei", fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung.2.1. Im vorliegenden Fall stellte der VwGH fest, dass die Asylbehörden davon ausgingen, dass der BF - entgegen seinen eigenen Angaben - zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Dies sei jedoch nicht schlüssig begründet. So ist zunächst ausgehend von dem angeblich vor den griechischen Behörden angegebenen Geburtsjahr römisch 40 nicht zu schließen, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Soweit das Geburtsjahr römisch 40 als "Scheinbehauptung" qualifiziert wurde, weil der BF bei seinen Befragungen nie ein Geburtsjahr genannt habe, sei eine nähere Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt unterblieben, sei doch bereits in den von der Fremdenpolizei aufgenommenen Niederschriften römisch 40 als Geburtsjahr angeführt. Mit der auch in der Berufung aufgezeigten Altersbestimmung durch den Amtsarzt der BPD Salzburg, der zum Schluss kam, dass "ein Alter von ca. 17 Jahren nicht mit letztendlicher Sicherheit ausschließbar anzunehmen sei", fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung.
Die gutachterliche Stellungnahme, die zwar einen allgemeinen Hinweis auf "angewandte Methoden" enthält, kommt zur - aufgrund des Schriftbildes offenbar standardisierten - Schlussfolgerung, dass "unter Zugrundelegung der Untersuchung sowie Berücksichtigung der psychischen und physiologischen Parameter sowie der beobachtbaren Erlebnisverarbeitung davon auszugehen" sei, dass der BF das 18. Lebensjahr überschritten habe. Ohne dies jedoch nachvollziehbar und auf Basis eines durch Daten belegten Befunds zu begründen.
Die Alterseinschätzung bei Asylwerbern hat überprüfbar zu erfolgen, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Weiters stellte der VwGH fest, dass sich eine rechtswirksame Zustellung sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides noch nicht abschließend beurteilen lasse, da die Annahme der Volljährigkeit durch das BAA und den UBAS einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.
Zudem sind die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegen, kann auf dieser Basis ebenfalls nicht getroffen werden.Zudem sind die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegen, kann auf dieser Basis ebenfalls nicht getroffen werden.
2.10. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.10. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch das Urteil des EGMR vom 21.01.2011 (M.S.S. v. BELGIUM and GREECE) mit zu berücksichtigen haben.
2.11. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.11.2011