Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 420.522-1/2011/10E
S1 420.520-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde
1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2011, Zahl 11 06.745 EAST-OST,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2011, Zahl 11 06.745 EAST-OST,
2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2011, Zahl 11 06.747 EAST-OST,2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2011, Zahl 11 06.747 EAST-OST,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2011 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3, 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 05.07.2011 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren
2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer am 03.01.2011 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 12.07.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 an Österreich erklärt; am 11.01.2011 wären ihre Verfahren wegen Abwesenheit abgebrochen worden.2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer am 03.01.2011 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 12.07.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, an Österreich erklärt; am 11.01.2011 wären ihre Verfahren wegen Abwesenheit abgebrochen worden.
3. In der polizeilichen Erstbefragung führte der 1.-Beschwerdeführer aus, er sei gemeinsam mit seiner Frau aus Polen am 04. oder 05.01.2011 ausgereist und wäre über Weißrussland in seine Heimat zurückgefahren. Er könne über Polen nichts sagen. Er wäre dort zwei oder drei Tage in einem Lager untergebracht gewesen, einen Asylantrag hätte er nicht gestellt. Er hätte schon damals nach Österreich gewollt. Vor vier oder fünf Tagen habe er mit seiner Frau
XXXX mit einem Reisebus legal verlassen und wäre in die Ukraine gefahren. Von Kiew wären sie schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gefahren. Er habe dafür ¿ 1.200,- gezahlt. Die Fahrt habe ungefähr fünf Tage gedauert. Über die Reiseroute konnte er keine Angaben machen. Als Fluchtgrund gab er an, mehrmals von maskierten Männern daheim aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden zu sein. Zuletzt wäre dies etwa vor einem Monat gewesen, dabei wäre er geschlagen und bedroht worden. Außerdem wäre ein Verfahren gegen ihn aus dem Jahre 1997 neu aufgerollt worden, weswegen er einvernommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr werde er entweder ins Gefängnis kommen oder als Krüppel enden. Er hätte hier einen Bruder (As. 19-29 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers).römisch 40 mit einem Reisebus legal verlassen und wäre in die Ukraine gefahren. Von Kiew wären sie schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gefahren. Er habe dafür ¿ 1.200,- gezahlt. Die Fahrt habe ungefähr fünf Tage gedauert. Über die Reiseroute konnte er keine Angaben machen. Als Fluchtgrund gab er an, mehrmals von maskierten Männern daheim aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden zu sein. Zuletzt wäre dies etwa vor einem Monat gewesen, dabei wäre er geschlagen und bedroht worden. Außerdem wäre ein Verfahren gegen ihn aus dem Jahre 1997 neu aufgerollt worden, weswegen er einvernommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr werde er entweder ins Gefängnis kommen oder als Krüppel enden. Er hätte hier einen Bruder (As. 19-29 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers).
4. Die 2.-Beschwerdeführerin machte im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung gleichlautende Angaben wie ihr Gatte und führte ergänzend aus, dass sie im Jänner aus Polen ausgereist wären, nachdem sie dort ein bis zwei Tage in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen wären. Sie hätten dort keinen Asylantrag stellen wollen, sondern nach Österreich gewollt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie ergänzend an, dass sie ihre Heimat wegen Problemen ihres Mannes verlassen habe. Obwohl sie bei ihrer Mutter gelebt habe, hätten maskierte Männer ihr Haus gestürmt und sie geschlagen. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann und dessen Bruder aufhielten. Sie wolle hier bei ihrer Schwester bleiben (As. 19-29 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).
5. Am 19. und 20.07.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführer, verfasst von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei ihnen weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen - dies obwohl der 1.-Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung angegeben hätte, mehrmals von maskierten Männern mitgenommen worden zu sein (As. 71 ff BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 69 ff BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).5. Am 19. und 20.07.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführer, verfasst von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei ihnen weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen - dies obwohl der 1.-Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung angegeben hätte, mehrmals von maskierten Männern mitgenommen worden zu sein (As. 71 ff BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 69 ff BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).
6. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.07.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der 1.-Beschwerdeführer zu seiner behaupteten Rückreise und seinem Aufenthalt in seiner Heimat sowie in Polen befragt. Dabei führte er aus, er habe Polen ungefähr am 03.01.2011 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Frau mit verschiedenen Zügen über Weißrussland und Moskau nach XXXX gefahren. Sie wären eine Nacht und einen Tag in Polen gewesen. Befragt, ob sie zu ihrem Asylantrag in Polen einvernommen worden wären, meinte der 1.-Beschwerdeführer, dass er zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, aber keine Entscheidung erhalten hätte. Als sie von anderen Flüchtlingen erfahren hätten, dass sie von Österreich nach Polen zurückgebracht werden würden, hätten sie beschlossen Polen zu verlassen. Er wäre ein halbes Jahr in seiner Heimat gewesen und wolle dies mit einer Bestätigung über seinen Krankenhausaufenthalt im staatlichen Krankenhaus in XXXX belegen - diese wurde in Kopie zum Akt genommen. Befragt, wegen welcher gesundheitlichen Beschwerden er dort im Krankenhaus gewesen sei, führte er an, er wäre hin und wieder abgeholt und geschlagen worden. Erneut befragt, legte er dar, wegen der Dehnung an der Wirbelsäule dort gewesen zu sein. Außerdem leide er an Gedächtnisverlust. Er habe die Bescheinigung bei der Entlassung bekommen. Befragt, weshalb er die Bestätigung nicht bei der Erstbefragung vorgelegt habe, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass er nicht gefragt worden sei. Erst bei der Rechtsberatung wäre er nach Beweismitteln gefragt worden. Während seinem Aufenthalt in seiner Heimat wäre er an verschiedenen Orten versteckt gewesen, und zwar bei seiner Cousine in XXXX, bei seinem Cousin in XXXX, beziehungsweise an drei verschiedenen Orten. Seine Frau hätte sich bei ihrer Mutter versteckt. Am 29.06.2011 sei er mit seiner Frau mit einem Bus in die Ukraine gefahren und wäre von dort mit einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Das Geld dafür habe er sich von seinen Verwandten ausgeborgt. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat aus Polen hätte er Probleme mit staatlichen Behörden wegen seines Bruders und seiner eigenen Vergangenheit gehabt. Er wäre Mitte Mai 2011 und Anfang Juni 2011, beziehungsweise drei oder viermal mitgenommen worden. Er wäre nach Österreich gekommen, weil sein Bruder hier lebe und er gehört habe, dass Österreich ein humanes Land sei. Er hätte sonst keine Verwandte in Europa. Seine Eltern wären bereits verstorben. Sein Bruder sei schon seit 2007 in XXXX. Ein Jahr nach seiner Ausreise habe sein Bruder ihn angerufen. Sein Bruder hätte ihm auch Geld nach Tschetschenien geschickt, einmal ¿ 200,-. Er lebe mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen, erwiderte der 1.-Beschwerdeführer, dass er dann woanders hin fahren müsse, nur nicht nach Polen. Wenn sie dort bleiben hätten wollen, wären sie nicht nach Österreich gekommen. Er hätte keine Verwandte dort. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, erklärte er, dass das Ergebnis richtig sei. Er bitte um eine Chance für ein neues Leben in Österreich. Er habe kein zu Hause mehr, da er es vor vier Monaten verkauft habe. Daher sei es nicht mehr möglich, dort zu leben (As. 77 - 87 Akt des 1.-Beschwerdeführers).6. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.07.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der 1.-Beschwerdeführer zu seiner behaupteten Rückreise und seinem Aufenthalt in seiner Heimat sowie in Polen befragt. Dabei führte er aus, er habe Polen ungefähr am 03.01.2011 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Frau mit verschiedenen Zügen über Weißrussland und Moskau nach römisch 40 gefahren. Sie wären eine Nacht und einen Tag in Polen gewesen. Befragt, ob sie zu ihrem Asylantrag in Polen einvernommen worden wären, meinte der 1.-Beschwerdeführer, dass er zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, aber keine Entscheidung erhalten hätte. Als sie von anderen Flüchtlingen erfahren hätten, dass sie von Österreich nach Polen zurückgebracht werden würden, hätten sie beschlossen Polen zu verlassen. Er wäre ein halbes Jahr in seiner Heimat gewesen und wolle dies mit einer Bestätigung über seinen Krankenhausaufenthalt im staatlichen Krankenhaus in römisch 40 belegen - diese wurde in Kopie zum Akt genommen. Befragt, wegen welcher gesundheitlichen Beschwerden er dort im Krankenhaus gewesen sei, führte er an, er wäre hin und wieder abgeholt und geschlagen worden. Erneut befragt, legte er dar, wegen der Dehnung an der Wirbelsäule dort gewesen zu sein. Außerdem leide er an Gedächtnisverlust. Er habe die Bescheinigung bei der Entlassung bekommen. Befragt, weshalb er die Bestätigung nicht bei der Erstbefragung vorgelegt habe, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass er nicht gefragt worden sei. Erst bei der Rechtsberatung wäre er nach Beweismitteln gefragt worden. Während seinem Aufenthalt in seiner Heimat wäre er an verschiedenen Orten versteckt gewesen, und zwar bei seiner Cousine in römisch 40 , bei seinem Cousin in römisch 40 , beziehungsweise an drei verschiedenen Orten. Seine Frau hätte sich bei ihrer Mutter versteckt. Am 29.06.2011 sei er mit seiner Frau mit einem Bus in die Ukraine gefahren und wäre von dort mit einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Das Geld dafür habe er sich von seinen Verwandten ausgeborgt. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat aus Polen hätte er Probleme mit staatlichen Behörden wegen seines Bruders und seiner eigenen Vergangenheit gehabt. Er wäre Mitte Mai 2011 und Anfang Juni 2011, beziehungsweise drei oder viermal mitgenommen worden. Er wäre nach Österreich gekommen, weil sein Bruder hier lebe und er gehört habe, dass Österreich ein humanes Land sei. Er hätte sonst keine Verwandte in Europa. Seine Eltern wären bereits verstorben. Sein Bruder sei schon seit 2007 in römisch 40 . Ein Jahr nach seiner Ausreise habe sein Bruder ihn angerufen. Sein Bruder hätte ihm auch Geld nach Tschetschenien geschickt, einmal ¿ 200,-. Er lebe mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen, erwiderte der 1.-Beschwerdeführer, dass er dann woanders hin fahren müsse, nur nicht nach Polen. Wenn sie dort bleiben hätten wollen, wären sie nicht nach Österreich gekommen. Er hätte keine Verwandte dort. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, erklärte er, dass das Ergebnis richtig sei. Er bitte um eine Chance für ein neues Leben in Österreich. Er habe kein zu Hause mehr, da er es vor vier Monaten verkauft habe. Daher sei es nicht mehr möglich, dort zu leben (As. 77 - 87 Akt des 1.-Beschwerdeführers).
7. Die 2.-Beschwerdeführerin führte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ergänzend zum Vorbringen ihres Gatten aus, dass ihnen in XXXX in ihrer Einvernahme auf ihre Aussage hin, dass sie nach Österreich wollen würden, mitgeteilt worden sei, dass sie es nicht dürften und sie nach Russland abgeschoben werden würden. Sie hätten dort keine Asylanträge gestellt, es wäre alles auf polnisch gewesen. Sie hätten etwas unterschreiben müssen, jedoch keine Kopien bekommen. Auf Vorhalt, dass ihre Rückreise aus Polen nach Tschetschenien nicht glaubwürdig wäre, da ihre Angaben von denen ihres Gatten abweichen würden, fragte die 2.-Beschwerdeführerin, wo sie denn sich die ganze Zeit aufhalten hätten sollen?! Ihr Mann habe wahrscheinlich etwas verwechselt. Sie wolle ebenfalls eine Bestätigung über ihren Krankenhausaufenthalt vorlegen, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Sie wäre wegen Hämorrhoiden im April in Behandlung gewesen beziehungsweise im März für zehn bis zwölf Tage stationär behandelt worden. Sie habe die Bestätigung mitgenommen, um sie in Österreich vorzulegen, falls sie wieder Probleme bekomme. Sie wären in Polen ein oder zwei Tage aufhältig gewesen und wären anschließend mit einem Pkw mit einer tschetschenischen Familie mit einem Kind direkt nach Tschetschenien zurückgefahren. Näher befragt, erklärte sie, in einer unbekannten Stadt in Polen den Pkw bestiegen zu haben, nicht jedoch zu wissen, über welche Länder sie gefahren wären. Sie wäre in XXXX ausgestiegen und danach fünf oder sechs Monate dort bei ihrer Mutter gewesen. Ihr Gatte hätte sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Sie hätten aus Angst nicht zusammengelebt, aber er hätte sie manchmal besucht. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte hierzu vorgebracht habe, mit dem Zug nach Hause zurückgefahren zu sein, entgegnete sie, dass er vielleicht die Einreise gemeint habe oder die Frage nicht verstanden habe. Er hätte ja Kopfverletzungen. Befragt, ob sie Beweismittel für ihre Rückreise aus Polen nach Tschetschenien hätten, entgegnete die 2.-Beschwerdeführerin, nicht gewusst zu haben, dass sie Beweismittel benötigen würden. In Tschetschenien bekomme man in Supermärkten keine Rechnungen. Sie würde aber ihre Mutter bitten die restlichen Unterlagen zu ihrem Krankenhausaufenthalt nach Österreich zu schicken. Es gebe noch eine große Bestätigung zu der vorgelegten kleinen. Die Bestätigungen wären vom behandelnden Arzt ausgestellt worden. Sie verfüge noch über eine Bestätigung, wonach sie auch wegen einer Vergiftung im Krankenhaus gewesen sei, was irgendwann im Mai gewesen sei. Nach irgendwelchen Problemen nach ihrer Rückkehr befragt, führte sie aus, dass sie vor etwa drei Monaten ihren Mann mitgenommen hätten und ihr den Hals abschneiden hätten wollen. Als sie sich mit der Hand gewehrt habe, hätte sie sich eine Schnittwunde zugezogen. Damals hätte sie mit ihrem Mann einen Treffpunkt in seinem Haus vereinbart, wo sie hingefahren sei. In der Nacht wäre das Haus gestürmt worden und sie sei erwacht, als ihr Mann ihr zugeschrien habe, dass sie weglaufen solle. Sie wäre geschlagen worden und hätte das Bewusstsein. Verloren, sie wäre voller Blut gewesen. Am nächsten Tag hätte sie begonnen nach ihm zu suchen. Dank Kontakten zu einem Kadyrov-Mann hätte sie ihren Mann aus einem Keller befreien können; dies sei vor drei Monaten nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, drei oder vier Mal mitgenommen worden zu sein, meinte sie, es nicht zu wissen, da sie nicht ständig bei ihm gewesen sei. Sie hätten Tschetschenien dann am 30.06.2011 erneut verlassen und wären über Kiew mit einem LKW direkt nach Österreich gefahren. Ihr Leben sei in Tschetschenien in Gefahr. Sie hätte in Österreich vier Schwestern, die anerkannte Flüchtlinge wären. Sie hätten gelegentlich telefonischen Kotakt. Eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Sie wäre mit dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme einverstanden. Nach Polen wolle sie nicht zurück, da jeder dort einreisen könne (As. 79-89 Akt der 2.-Beschwerdeführerin).7. Die 2.-Beschwerdeführerin führte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ergänzend zum Vorbringen ihres Gatten aus, dass ihnen in römisch 40 in ihrer Einvernahme auf ihre Aussage hin, dass sie nach Österreich wollen würden, mitgeteilt worden sei, dass sie es nicht dürften und sie nach Russland abgeschoben werden würden. Sie hätten dort keine Asylanträge gestellt, es wäre alles auf polnisch gewesen. Sie hätten etwas unterschreiben müssen, jedoch keine Kopien bekommen. Auf Vorhalt, dass ihre Rückreise aus Polen nach Tschetschenien nicht glaubwürdig wäre, da ihre Angaben von denen ihres Gatten abweichen würden, fragte die 2.-Beschwerdeführerin, wo sie denn sich die ganze Zeit aufhalten hätten sollen?! Ihr Mann habe wahrscheinlich etwas verwechselt. Sie wolle ebenfalls eine Bestätigung über ihren Krankenhausaufenthalt vorlegen, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Sie wäre wegen Hämorrhoiden im April in Behandlung gewesen beziehungsweise im März für zehn bis zwölf Tage stationär behandelt worden. Sie habe die Bestätigung mitgenommen, um sie in Österreich vorzulegen, falls sie wieder Probleme bekomme. Sie wären in Polen ein oder zwei Tage aufhältig gewesen und wären anschließend mit einem Pkw mit einer tschetschenischen Familie mit einem Kind direkt nach Tschetschenien zurückgefahren. Näher befragt, erklärte sie, in einer unbekannten Stadt in Polen den Pkw bestiegen zu haben, nicht jedoch zu wissen, über welche Länder sie gefahren wären. Sie wäre in römisch 40 ausgestiegen und danach fünf oder sechs Monate dort bei ihrer Mutter gewesen. Ihr Gatte hätte sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Sie hätten aus Angst nicht zusammengelebt, aber er hätte sie manchmal besucht. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte hierzu vorgebracht habe, mit dem Zug nach Hause zurückgefahren zu sein, entgegnete sie, dass er vielleicht die Einreise gemeint habe oder die Frage nicht verstanden habe. Er hätte ja Kopfverletzungen. Befragt, ob sie Beweismittel für ihre Rückreise aus Polen nach Tschetschenien hätten, entgegnete die 2.-Beschwerdeführerin, nicht gewusst zu haben, dass sie Beweismittel benötigen würden. In Tschetschenien bekomme man in Supermärkten keine Rechnungen. Sie würde aber ihre Mutter bitten die restlichen Unterlagen zu ihrem Krankenhausaufenthalt nach Österreich zu schicken. Es gebe noch eine große Bestätigung zu der vorgelegten kleinen. Die Bestätigungen wären vom behandelnden Arzt ausgestellt worden. Sie verfüge noch über eine Bestätigung, wonach sie auch wegen einer Vergiftung im Krankenhaus gewesen sei, was irgendwann im Mai gewesen sei. Nach irgendwelchen Problemen nach ihrer Rückkehr befragt, führte sie aus, dass sie vor etwa drei Monaten ihren Mann mitgenommen hätten und ihr den Hals abschneiden hätten wollen. Als sie sich mit der Hand gewehrt habe, hätte sie sich eine Schnittwunde zugezogen. Damals hätte sie mit ihrem Mann einen Treffpunkt in seinem Haus vereinbart, wo sie hingefahren sei. In der Nacht wäre das Haus gestürmt worden und sie sei erwacht, als ihr Mann ihr zugeschrien habe, dass sie weglaufen solle. Sie wäre geschlagen worden und hätte das Bewusstsein. Verloren, sie wäre voller Blut gewesen. Am nächsten Tag hätte sie begonnen nach ihm zu suchen. Dank Kontakten zu einem Kadyrov-Mann hätte sie ihren Mann aus einem Keller befreien können; dies sei vor drei Monaten nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, drei oder vier Mal mitgenommen worden zu sein, meinte sie, es nicht zu wissen, da sie nicht ständig bei ihm gewesen sei. Sie hätten Tschetschenien dann am 30.06.2011 erneut verlassen und wären über Kiew mit einem LKW direkt nach Österreich gefahren. Ihr Leben sei in Tschetschenien in Gefahr. Sie hätte in Österreich vier Schwestern, die anerkannte Flüchtlinge wären. Sie hätten gelegentlich telefonischen Kotakt. Eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Sie wäre mit dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme einverstanden. Nach Polen wolle sie nicht zurück, da jeder dort einreisen könne (As. 79-89 Akt der 2.-Beschwerdeführerin).
8. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.07.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (sic!) Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.8. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.07.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (sic!) Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere zum Reiseweg, hätten einander widersprochen. Die vorgelegten Krankenhausbestätigungen wären als Beweise für ihre Heimreise untauglich, da jene des 1.-Beschwerdeführers lediglich auf den Namen XXXX ausgestellt worden sei, kein Vorname ersichtlich wäre und als Geburtsdatum bloß XXXX hervorgehe. Auch die Krankenhausbestätigung der 2-Beschwerdeführerin laute bloß auf MALTAEVA, wobei daraus wiederum kein Vorname zu entnehmen sei sowie das angeführte Geburtsdatum nicht existiere. Aus diesen Gründen könne nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um die Person der Beschwerdeführer handle. Weiters wären die vorgelegten Bestätigungen vom selben Arzt ausgestellt worden. Darüber hinaus sei den polnischen Behörden die behauptete Rückreise in ihre Heimat mitgeteilt worden, welche ihrer Übernahme trotzdem zugestimmt hätten, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hätten. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie sie innerhalb von so kurzer Zeit die hohen Schlepperkosten aufbringen hätten können. Die weiteren Angaben des 1.-Beschwerdeführers zu seiner Verschleppung wären ebenfalls widersprüchlich gewesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten hätte ebenso wenig festgestellt werden können. Basierend auf dem vorliegenden aktuellen Gutachten von XXXX litten die Antragsteller nicht an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere zum Reiseweg, hätten einander widersprochen. Die vorgelegten Krankenhausbestätigungen wären als Beweise für ihre Heimreise untauglich, da jene des 1.-Beschwerdeführers lediglich auf den Namen römisch 40 ausgestellt worden sei, kein Vorname ersichtlich wäre und als Geburtsdatum bloß römisch 40 hervorgehe. Auch die Krankenhausbestätigung der 2-Beschwerdeführerin laute bloß auf MALTAEVA, wobei daraus wiederum kein Vorname zu entnehmen sei sowie das angeführte Geburtsdatum nicht existiere. Aus diesen Gründen könne nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um die Person der Beschwerdeführer handle. Weiters wären die vorgelegten Bestätigungen vom selben Arzt ausgestellt worden. Darüber hinaus sei den polnischen Behörden die behauptete Rückreise in ihre Heimat mitgeteilt worden, welche ihrer Übernahme trotzdem zugestimmt hätten, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hätten. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie sie innerhalb von so kurzer Zeit die hohen Schlepperkosten aufbringen hätten können. Die weiteren Angaben des 1.-Beschwerdeführers zu seiner Verschleppung wären ebenfalls widersprüchlich gewesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten hätte ebenso wenig festgestellt werden können. Basierend auf dem vorliegenden aktuellen Gutachten von römisch 40 litten die Antragsteller nicht an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
9. Die Beschwerdevorlagen beim Asylgerichtshof erfolgten am 05.08.2011.
10. In der Beschwerde (gleichlautend für beide Beschwerdeführer) wird im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers bezüglich seiner Kopfverletzungen bei seiner Würdigung außer Acht gelassen und diesbezüglich auch kein neurologisches Gutachten eingeholt habe, da die (aktenkundige) gutachterliche Stellungnahme keine neurologische Begutachtung umfasse. Auch wären die vorgelegten Bestätigungen ohne relevante Begründung "abgewürdigt" worden. Daher leide das Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Familienleben der Beschwerdeführer zu ihren hier aufhältigen Geschwistern wäre ebenfalls nicht ausreichend geprüft, beziehungsweise wären diese nicht einvernommen worden. Darüber hinaus sei die Versorgung von Asylwerbern in Polen derart mangelhaft, sodass eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach der EMRK drohe.
11. Den Beschwerden wurde mit hiergerichtlichem Beschluss vom 11.08.2011, Zln. S1 420.522-1/2011/6Z und S1 420.520-1/2011/6Z die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Erfordernis ergänzender Beweisaufnahmen, auch im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zuerkannt.
12. Auf Grund der Beschwerden wurde am 06.10.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an der die Beschwerdeführer und die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin als Vertrauensperson teilnahmen. Das Bundesasylamt hat mit Schreiben vom 18.08.2011 Tag der Verhandlung seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführer (BF) und Erörterung der vorgelegten Beweismittel. Sie nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"(...)
Der ER prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
ER legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.
Aus Effizienzgründen werden für die heutige Verhandlung beide Beschwerdeverfahren verbunden.
ER stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).
BF: Unsere Vertreterin Frau Mag. Ruderstaller hatte heute leider keine Zeit, andere Vertreter haben wir nicht.
ER befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. ER befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint. Die Dolmetscherin ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der ER ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).ER befragt die Dolmetscherin, ob gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. ER befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint. Die Dolmetscherin ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der ER ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB).
ER befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht
ER befragt die anwesenden Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF2: Ich bin einvernahmefähig.
BF1: Im Großen und Ganzen bin ich fit. Ich verweise natürlich auf meine Gedächtnisprobleme.
Eröffnung der Verhandlung
ER weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die BF werden gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Die BF werden gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der ER erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
BF1 verlässt auf Aufforderung den Verhandlungssaal und verbleiben in diesem die BF2 und die VP.
ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF2: Meine Identität ist richtig wie im Verfahren vermerkt, jedoch wurde ein Buchstabe falsch aufgeschrieben, das wurde jetzt aber schon korrigiert.
ER: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF2: Die Einvernahme am 20.07. war in Ordnung. Die Referentin war zwar nicht freundlich aber es gab keine ernsthaften Probleme. Später gab es dann eine weitere Befragung im August 2011. Dort wurde ich sehr schlecht behandelt. Der Referent beschimpfte mich, schrie herum, klopfte auf den Tisch. Wenn ich nicht zugäbe, 6 Monate in Polen gewesen zu sein, würde er etwas strafrechtliches gegen mich einsetzen. Die Wahrheit habe ich immer gesagt.
ER: Bevor Sie im Jänner 2011 den Asylantrag in Polen stellten, waren Sie da schon einmal außerhalb Russlands oder waren Sie vorher schon einmal außerhalb Russlands?
BF2: Nein, das war meine erste Reise außerhalb Russlands.
ER: Aus dem Akt geht hervor, dass die polnischen Grenzbehörden Ihnen unter anderem gesagt hätten, Sie würden aus Polen wieder nach Tschetschenien abgeschoben und hätten keine Chance in Polen. Trifft das auch zu und war da auch Ihr Mann dabei, als Ihnen das gesagt wurde?
BF2: Das trifft zu, mein Mann war auch dabei. Bei der Einvernahme in XXXX hat mein Mann unter anderem auch gesagt, dass unser eigentliches Ziel Österreich sei, weil sein einziger Bruder dort lebt. dann hat die Referentin zu schreien begonnen und gemeint, wenn wir schon nach Österreich wollten, warum wir dann nach Polen führen?BF2: Das trifft zu, mein Mann war auch dabei. Bei der Einvernahme in römisch 40 hat mein Mann unter anderem auch gesagt, dass unser eigentliches Ziel Österreich sei, weil sein einziger Bruder dort lebt. dann hat die Referentin zu schreien begonnen und gemeint, wenn wir schon nach Österreich wollten, warum wir dann nach Polen führen?
ER: Bei dieser Antragstellung in Polen, hatten Sie da Personaldokumente mit sich?
BF2: Ja, ich hatte seit ungefähr einem Jahr einen Auslandspass. Dieser wurde in XXXX abgenommen und dürfte sich noch dort befinden. Den Inlandspass habe ich zurück erhalten. Das gilt auch für meinen Mann. Es hieß in XXXX, man würde uns gleich zurückschicken.BF2: Ja, ich hatte seit ungefähr einem Jahr einen Auslandspass. Dieser wurde in römisch 40 abgenommen und dürfte sich noch dort befinden. Den Inlandspass habe ich zurück erhalten. Das gilt auch für meinen Mann. Es hieß in römisch 40 , man würde uns gleich zurückschicken.
ER: Wie sind Sie dann ohne Auslandspass nach Tschetschenien zurückgekehrt?
BF2: Die polnischen Behörden haben uns ein Reisedokument ausgestellt. Wir haben aber nicht gewartet, bis wir von den polnischen Behörden zurückgeschoben wurden, sondern sind gleich zurück.
ER: Verstehe ich Sie richtig: Sie haben einen Asylantrag in Polen gestellt und die polnischen Behörden hatten vor, Sie schon nach kurzer Zeit wieder in die Russische Föderation abzuschieben oder haben Sie etwa den Asylantrag zurückgezogen?
BF2: Den Antrag haben wir nicht zurückgezogen. Die Polen meinten, wenn wir nach Österreich wollten, würden sie unseren Antrag abweisen. Man nannte aber keinen bestimmten Zeitpunkt für unsere Abschiebung nach Russland. Man sagte auch, wenn wir weiter nach Österreich fahren würden, würde man uns verhaften und wir würden ein 5-jähriges Einreiseverbot bekommen.
ER: Wie sind Sie dann zurückgereist?
BF2: Wir waren in Brest eine Woche im Hotel und hatten kein Geld mehr. Dort trafen wir eine tschetschenische Familie, die gerade zurückfahren wollte und nahm uns diese mit.
ER: Ihrem Vorbringen nach sind ja sie, insbesondere Ihr Mann, in Tschetschenien großen Gefahren ausgesetzt. Sie mussten ja dort sofort mit lebensbedrohlicher Gefahr rechnen!? Sie hätten doch auch versuchen können von Brest in die Ukraine und auf anderem Wege in die EU zu gelangen!?
BF2: Es war die einzige Möglichkeit, für anderes hatten wir kein Geld.
ER: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Tschetschenien mit ihrem Mann gewohnt oder haben sie getrennt gewohnt?
BF2: Ich bin in XXXX bereits ausgestiegen und habe dort an meinem ständigen Wohnsitz (wo ich gemeldet bin) bei meiner Mutter gelebt. Ich habe nicht gearbeitet, meine Mutter hat mich unterstützt. Sie bezieht eine Pension. Mein Mann musste seinen Aufenthaltsort ständig wechseln, das war sicherer. Er hat sich nach XXXX begeben und dort immer wieder bei Freunden und Verwandten gewohnt, die ihn auch unterstützt haben.BF2: Ich bin in römisch 40 bereits ausgestiegen und habe dort an meinem ständigen Wohnsitz (wo ich gemeldet bin) bei meiner Mutter gelebt. Ich habe nicht gearbeitet, meine Mutter hat mich unterstützt. Sie bezieht eine Pension. Mein Mann musste seinen Aufenthaltsort ständig wechseln, das war sicherer. Er hat sich nach römisch 40 begeben und dort immer wieder bei Freunden und Verwandten gewohnt, die ihn auch unterstützt haben.
ER: Ihr Mann musste ständig Ihren Aufenthaltsort wechseln, weil es gefährlich war in Tschetschenien?
BF2: Ja, für ihn war es gefährlich.
ER: Hat man Sie in XXXX nicht nach ihrem Mann gefragt? Das liegt doch nahe. In der Region kennt man einander!?ER: Hat man Sie in römisch 40 nicht nach ihrem Mann gefragt? Das liegt doch nahe. In der Region kennt man einander!?
BF2:Ich wurde schon gefragt, habe aber gesagt ich wisse nicht, wo er aufhältig sei und seien wir gar nicht mehr zusammen. Tatsächlich blieb die Beziehung zu meinem Mann aber aufrecht. Das mussten wir aber geheim halten. Ich habe ihn immer wieder besucht.
ER: War das nicht gefährlich? Man hätte Sie verfolgen können!?
BF2: Ja, es war schon gefährlich, aber ich habe Vorsichtsmaßnahmen getroffen, ging etwa über das Grundstück der Nachbarn hinaus.
ER: Beim Bundesasylamt haben Sie berichtet, dass Ihr Mann einmal in Ihrer Gegenwart verhaftet worden ist. Das Bundesasylamt hat demgegenüber gemeint, Ihr Mann hätte gesagt, er sei drei oder viermal mitgenommen worden und er hätte gar nicht berichtet, dass Sie bei einer Verhaftung auch dabei gewesen wären. Haben Sie mit Ihrem Mann darüber geredet, warum er andere Angaben macht als Sie?
BF2: Mein Mann ist wahrscheinlich nicht direkt gefragt worden, ob ich bei einer der Mitnahmen dabei war. Ich wusste und weiß nicht alle Details über seine Verhaftungen, ich weiß von vieren. Damals war ich schwanger, vielleicht wollte er mich auch schonen, damit ich mich nicht aufrege. Ich erlitt dann eine Fehlgeburt. Das eine Mal konnte ich schon damals nennen, weil ich ja dabei war.
ER: Aus Ihren Angaben vor dem BAA geht auch hervor, dass Sie einen Cousin von Kadyrov, Spitzname: XXXX, kontaktiert hätten, welcher Ihnen geholfen hätte, Ihren Mann aus einem Keller zu befreien. Wie ist Ihre Beziehung zu diesem Cousin. Man könnte Ihnen ja vorhalten, wenn Sie Kontakte zu potentiell mächtigen Personen aus dem Familienverbund Kadyrovs haben, könnten Ihre Probleme in Tschetschenien nicht derart dramatisch sein!?ER: Aus Ihren Angaben vor dem BAA geht auch hervor, dass Sie einen Cousin von Kadyrov, Spitzname: römisch 40 , kontaktiert hätten, welcher Ihnen geholfen hätte, Ihren Mann aus einem Keller zu befreien. Wie ist Ihre Beziehung zu diesem Cousin. Man könnte Ihnen ja vorhalten, wenn Sie Kontakte zu potentiell mächtigen Personen aus dem Familienverbund Kadyrovs haben, könnten Ihre Probleme in Tschetschenien nicht derart dramatisch sein!?
BF2: Es handelt sich um XXXX. Dieser war ein Klassenkamerad meines Mannes, der meinte, dieses Mal könne er uns helfen und riet uns, das Land ehebaldigst zu verlassen.BF2: Es handelt sich um römisch 40 . Dieser war ein Klassenkamerad meines Mannes, der meinte, dieses Mal könne er uns helfen und riet uns, das Land ehebaldigst zu verlassen.
ER: Zum Beweis Ihres Aufenthaltes in Tschetschenien haben Sie dem Bundesasylamt eine Krankenhausbestätigung vorgelegt. Warum haben Sie gerade diese nach Österreich mitgenommen und wie sind Sie zu dieser gelangt?
BF2: Es war ein Zufall, dass ich diese Bestätigung bei den anderen Papieren hatte, deshalb konnte ich sie vorlegen.
Auf Nachfrage bestätige ich, dass der Inlandspass, der Führerschein, die Heiratsurkunde uns in Traiskirchen abgenommen wurden und wir sie nicht mehr zurückbekommen haben. Es handelt sich auch um Schulzeugnisse.
ER: Was war dann ausschlaggebend, dass Sie Tschetschenien wieder verlassen haben?
BF2: Mein Mann wurde wieder festgenommen. Die letzte Festnahme war dann die, bei der XXXX ihn herausholen konnte. Wir haben dann gleich darauf Tschetschenien verlassen.BF2: Mein Mann wurde wieder festgenommen. Die letzte Festnahme war dann die, bei der römisch 40 ihn herausholen konnte. Wir haben dann gleich darauf Tschetschenien verlassen.
ER: Wenn Sie dann scheinbar die Möglichkeit hatten Ihre Ausreise zu organisieren stellt sich die Frage, warum Sie trotz der latenten Gefährdung Ihres Mannes nicht schon früher Tschetschenien verlassen haben?
BF2: Wir hatten geglaubt, die Lage würde sich für meinen Mann entspannen, ich habe auch erzählt, wir würden nicht mehr zusammenleben. Offenbar sind sie doch darauf gekommen, dass wir noch im Land sind. Nach der ersten Anhaltung konnten wir aber noch nicht gleich raus, weil wir kein Geld hatten, wir wollten unser Haus verkaufen. Zu dem Hausverkauf kam es dann aber nicht. Das Geld für die Ausreise bekamen wir dann von Verwandten. Zuvor hatten wir wie gesagt damit gerechnet das Haus verkaufen zu können. Das Haus steht jetzt noch so da wie wir es verlasen haben. Tatsächlich ist mein Mann weiterhin Eigentümer eines Hauses im XXXX.BF2: Wir hatten geglaubt, die Lage würde sich für meinen Mann entspannen, ich habe auch erzählt, wir würden nicht mehr zusammenleben. Offenbar sind sie doch darauf gekommen, dass wir noch im Land sind. Nach der ersten Anhaltung konnten wir aber noch nicht gleich raus, weil wir kein Geld hatten, wir wollten unser Haus verkaufen. Zu dem Hausverkauf kam es dann aber nicht. Das Geld für die Ausreise bekamen wir dann von Verwandten. Zuvor hatten wir wie gesagt damit gerechnet das Haus verkaufen zu können. Das Haus steht jetzt noch so da wie wir es verlasen haben. Tatsächlich ist mein Mann weiterhin Eigentümer eines Hauses im römisch 40 .
Wir haben uns in die Ukraine begeben und einem Schlepper gesagt wir wollen nach Österreich. Für beide verlangte er 1.200 Euro. Die Schleppung begann in Kiev, der LKW-Fahrer brachte uns nach XXXX, ich verweise auf meine bisherigen Angaben im Verfahren.Wir haben uns in die Ukraine begeben und einem Schlepper gesagt wir wollen nach Österreich. Für beide verlangte er 1.200 Euro. Die Schleppung begann in Kiev, der LKW-Fahrer brachte uns nach römisch 40 , ich verweise auf meine bisherigen Angaben im Verfahren.
ER: Im Verfahren wurde der schlechte Gesundheitszustand Ihres Mannes thematisiert, insbesondere auch in der Beschwerde Ihrer Vertreterin Mag. Ruderstaller. Er leide unter anderem auch an Gedächtnisverlust. Dem Gutachten von XXXX ist davon nichts zu entnehmen?!ER: Im Verfahren wurde der schlechte Gesundheitszustand Ihres Mannes thematisiert, insbesondere auch in der Beschwerde Ihrer Vertreterin Mag. Ruderstaller. Er leide unter anderem auch an Gedächtnisverlust. Dem Gutachten von römisch 40 ist davon nichts zu entnehmen?!
BF2: Auch ich bin durch die ganze Situation belastet. Ich habe Allergien, diese wurden auch in XXXX behandelt. Zu meinem Mann ist festzuhalten, dass es ihm tatsächlich nicht gut geht. In Folge eines Schocks bei einer Explosion und späterer Misshandlungen bekam er tatsächlich Gedächtnisstörungen, die mir auch verstärkt auffallen und die auch im Alltag negative Auswirkungen zeitigen. Er war schon in Traiskirchen beim Arzt, aber viele Leute brauchen dort eine Behandlung und hatte er noch keinen weiteren Termin bekommen. Auch ich musste länger auf meine Behandlung warten.BF2: Auch ich bin durch die ganze Situation belastet. Ich habe Allergien, diese wurden auch in römisch 40 behandelt. Zu meinem Mann ist festzuhalten, dass es ihm tatsächlich nicht gut geht. In Folge eines Schocks bei einer Explosion und späterer Misshandlungen bekam er tatsächlich Gedächtnisstörungen, die mir auch verstärkt auffallen und die auch im Alltag negative Auswirkungen zeitigen. Er war schon in Traiskirchen beim Arzt, aber viele Leute brauchen dort eine Behandlung und hatte er noch keinen weiteren Termin bekommen. Auch ich musste länger auf meine Behandlung warten.
ER: Bei Ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben Sie auch erklärt, Sie könnten noch weitere Bestätigungen über Ihren Aufenthalt in Tschetschenien, insbesondere über Ihren Krankenhausaufenthalt vorlegen?
BF2: Bei der letzten Einvernahme bei der ich so schlecht behandelt worden bin (aus der Aktenlage geht hervor, dass es sich um die fremdenpolizeiliche Befragung vor der BH XXXX, Außenstelle Traiskirchen durch Referent XXXX vor der Inhaftierung der Beschwerdeführer handeln dürfte) hat der Referent gesagt, er braucht keinerlei Beweismittel mehr. Befragt, ob ich jetzt weitere Beweismittel noch vorzulegen in der Lage wäre, bzw. diese erlangbar wären, gebe ich an: Ja, es gab zB einen weiteren Krankenhausaufenthalt von mir in XXXX Bezirk. Da war ich in Behandlung wegen einer Gasvergiftung. Gas wurde gegen mich eingesetzt als die Verhaftung meines Mannes stattgefunden hat. Das war glaublich im Mai 2011. Ich glaube nicht, dass es noch weitere Belege gibt. Von mir sicherlich nicht, auch von meinem Mann nehme ich es eher nicht an. Fahrkarten gibt es etwa bei uns zu Hause keine.BF2: Bei der letzten Einvernahme bei der ich so schlecht behandelt worden bin (aus der Aktenlage geht hervor, dass es sich um die fremdenpolizeiliche Befragung vor der BH römisch 40 , Außenstelle Traiskirchen durch Referent römisch 40 vor der Inhaftierung der Beschwerdeführer handeln dürfte) hat der Referent gesagt, er braucht keinerlei Beweismittel mehr. Befragt, ob ich jetzt weitere Beweismittel noch vorzulegen in der Lage wäre, bzw. diese erlangbar wären, gebe ich an: Ja, es gab zB einen weiteren Krankenhausaufenthalt von mir in römisch 40 Bezirk. Da war ich in Behandlung wegen einer Gasvergiftung. Gas wurde gegen mich eingesetzt als die Verhaftung meines Mannes stattgefunden hat. Das war glaublich im Mai 2011. Ich glaube nicht, dass es noch weitere Belege gibt. Von mir sicherlich nicht, auch von meinem Mann nehme ich es eher nicht an. Fahrkarten gibt es etwa bei uns zu Hause keine.
ER: Einige Ihrer Familienmitglieder haben hier in Österreich Asyl. Sie selbst hätten vorgetragen, Sie hätten keine eigenen Asylgründe, Sie wären nur hier wegen ihrem Mann. Es besteht also kein Zusammenhang zwischen Ihrem Asylantrag und dem Asylantrag Ihrer Schwester?
BF2: Es besteht insofern ein Zusammenhang, weil der Bruder meines Mannes, der als verschollen galt, mit meiner Schwester zusammenlebt.
ER: Wollen Sie noch ergänzendes vorbringen?
BF2: Nein.
In die Dokumente, welche sich in den Akten befinden, wird mit Hilfe der Dolmetscherin Einsicht genommen: Aus den Inlandspässen ergibt sich, dass die Schreibweise der Namen im Wesentlichen korrekt ist. Die BF2 ist seit 2002 in XXXX gemeldet, der BF1 seit 1999 in XXXX gemeldet. Die Heiratsurkunde, As. 13 des Aktes der BF2, belegt die Heirat am XXXX.In die Dokumente, welche sich in den Akten befinden, wird mit Hilfe der Dolmetscherin Einsicht genommen: Aus den Inlandspässen ergibt sich, dass die Schreibweise der Namen im Wesentlichen korrekt ist. Die BF2 ist seit 2002 in römisch 40 gemeldet, der BF1 seit 1999 in römisch 40 gemeldet. Die Heiratsurkunde, As. 13 des Aktes der BF2, belegt die Heirat am römisch 40 .
Aus As. 77 des Aktes der BF2 ergibt sich, dass es sich um eine Krankenhausbestätigung von XXXX vom 16.03.2010 handelt einen Aufenthalt vom 02.03.2011 bis 16.03.2011 betreffend. Es handelt sich um eine akute Entzündung der Hämorrhoiden.Aus As. 77 des Aktes der BF2 ergibt sich, dass es sich um eine Krankenhausbestätigung von römisch 40 vom 16.03.2010 handelt einen Aufenthalt vom 02.03.2011 bis 16.03.2011 betreffend. Es handelt sich um eine akute Entzündung der Hämorrhoiden.
As. 69 des Aktes des BF1 ist eine Bestätigung ebenfalls des Krankenhauses von XXXX vom 05.04.2011 bis 22.04.2011, Zerrung, Bänderriss rechts eines nicht näher definierbaren Gelenks.As. 69 des Aktes des BF1 ist eine Bestätigung ebenfalls des Krankenhauses von römisch 40 vom 05.04.2011 bis 22.04.2011, Zerrung, Bänderriss rechts eines nicht näher definierbaren Gelenks.
Augenscheinlich wird festgestellt, dass die beiden Bestätigungen mit derselben Schrift verfasst sind. Der Unterschrift ist nach Angabe der Dolmetscherin "Arzt" vorgestellt.
Es ist nach Angaben der Dolmetscherin auch bekannt dass Ärzte in der Russischen Föderation ihren eigenen Stempel verwenden wie auch hier. Zum Namen des Ausstellers ist nur feststellbar, dass dieser "XXXX" (sicher) und möglicherweise "XXXX" (Vatersname) lautet, Rest nicht hinreichend erkennbar (auf Basis der Kopien im Akt).
ER: Die beiden Bestätigungen über den Krankenhausaufenthalt von Ihnen und Ihrem Mann, die Sie vorgelegt haben, stammen beide aus dem Krankenhaus XXXX und dem Augenschein nach sind sie auch beide von derselben Person ausgestellt. Kann das stimmen?ER: Die beiden Bestätigungen über den Krankenhausaufenthalt von Ihnen und Ihrem Mann, die Sie vorgelegt haben, stammen beide aus dem Krankenhaus römisch 40 und dem Augenschein nach sind sie auch beide von derselben Person ausgestellt. Kann das stimmen?
BF2: Mein Mann musste nach XXXX kommen, weil es zu dieser Zeit nicht möglich war, dass er sich zu dieser Zeit in XXXX behandeln lassen konnte. Mein Mann und ich waren tatsächlich in unterschiedlichen Stationen, er in der Unfallstation und ich in der Chirurgie. Solche Aufenthaltsbestätigungen werden aber für das ganze Krankenhaus vom Chefarzt ausgestellt und daher handelt es sich um dieselbe Person. Ich glaube er hieß XXXX.BF2: Mein Mann musste nach römisch 40 kommen, weil es zu dieser Zeit nicht möglich war, dass er sich zu dieser Zeit in römisch 40 behandeln lassen konnte. Mein Mann und ich waren tatsächlich in unterschiedlichen Stationen, er in der Unfallstation und ich in der Chirurgie. Solche Aufenthaltsbestätigungen werden aber für das ganze Krankenhaus vom Chefarzt ausgestellt und daher handelt es sich um dieselbe Person. Ich glaube er hieß römisch 40 .
ER unterbricht die Verhandlung von 15.30 bis 16.00 Uhr zwecks Erholungspause.
Fortsetzung der Verhandlung unter Anwesenheit von BF1 und VP, BF2 wartet außerhalb des Verhandlungssaales.
Auf Nachfrage: Die Angaben zu meiner Identität sind richtig.
ER: Haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren die Wahrheit gesagt? Gab es irgendwelche Probleme?
BF1: Ich habe zwar die Wahrheit gesagt, wurde aber angehalten nur die konkreten Fragen zu beantworten. Auch hatte ich den Eindruck, dass die Dolmetscherin nicht alles zu Ende übersetzen durfte. So kann es sein, dass Dinge, die ich für wichtig erachtet habe, nicht übersetzt wurden.
ER: Wie würden Sie selbst Ihre Gedächtnisleistung beschreiben? Es liegen ja sonst keine augenscheinlichen Befunde vor, nur die Angaben Ihrer Gattin.
BF1: Die Psychologin, die mich untersucht hat, schreibt immer, es ist alles in Ordnung. Im Zusammenhang mit meinen Verhaftungen hatte ich Depressionen und auch Suizidgedanken. Ich weiß aber nicht, was sich die Psychologin vorstellt. Ich hatte ja auch keinen Anfall in ihrem Untersuchungsraum. Es ist aber nicht zutreffend, wenn sie schreibt, es sei bei mir alles in Ordnung. Ich weiß, dass es nicht stimmt. Ich vergesse ständig Dinge, auch im täglichen Leben.
ER: Warum sind Sie aus Polen wieder zurück nach Tschetschenien? Sie sind Ihrem Vorbringen nach ja schon vor der Reise nach Polen in Gefahr gewesen, es wäre dennoch sehr riskant zurückzukehren!? Warum haben Sie nicht versucht, direkt auf anderem Wege nach Österreich zu gelangen?
BF1: Wir waren damals in Polen in einer ausweglosen Situation. Wir hatten auch Angst, dass wir ein Aufenthaltsverbot bekommen würden, wenn wir es weiter dort versuchen würden. Wir dachten zudem, dass wir eine Zeit unbehelligt in Tschetschenien leben könnten, weil man vermuten würde, dass wir einige Zeit im Ausland seien.
ER: Sie sind ja dann Ihrem Vorbringen nach mehrfach festgenommen, bzw. mitgenommen worden. Trotzdem waren Sie insgesamt ein halbes Jahr in Tschetschenien. Man hatte also schon bald festgestellt, dass Sie wieder dort sind. Warum sind Sie erst so spät wieder weg? Mussten Sie das erst planen?
BF1: Es gab Probleme die Ausreise finanziell zu organisieren. Wir hatten vor das Haus zu verkaufen, das verzögerte sich aber. Wir bekamen letztendlich Geld von den Verwandten. Sie haben uns das Geld einfach so gegeben. Heute würden sie uns helfen, morgen würden wir uns revanchieren. Wir wollten es zunächst mit eigener Kraft versuchen. Dann haben wir gesehen, dass es zu lange dauert.
ER: Warum war Ihre Gattin während Ihres Aufenthaltes in Tschetschenien von Ihnen getrennt? Aus Sicherheitsgründen?
BF1: Ja, es waren Sicherheitsprobleme, ich wollte meine Frau nicht gefährden.
ER: Hat es einen besonderen Grund, warum Sie sich ausgerechnet im Krankenhaus von XXXX behandeln haben lassen? Wenn sie sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen, sind Sie ja besonders gefährdet, vor allem in einer Stadt, in der Ihre Gattin hauptgemeldet ist!?ER: Hat es einen besonderen Grund, warum Sie sich ausgerechnet im Krankenhaus von römisch 40 behandeln haben lassen? Wenn sie sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen, sind Sie ja besonders gefährdet, vor allem in einer Stadt, in der Ihre Gattin hauptgemeldet ist!?
BF1: Ich habe genau umgekehrt gedacht wie Sie. In XXXX kannte ich ja niemanden. In XXXX habe ich gedacht, dass man das vielleicht nicht aus dem Krankenhaus weitermelden würde, da ich dort eher bekannt bin.BF1: Ich habe genau umgekehrt gedacht wie Sie. In römisch 40 kannte ich ja niemanden. In römisch 40 habe ich gedacht, dass man das vielleicht nicht aus dem Krankenhaus weitermelden würde, da ich dort eher bekannt bin.
ER: Wo ist Ihr Auslandspass verblieben?
BF1: Dieser ist in XXXX verblieben und habe ich ihn glaublich ein Jahr zuvor erhalten.BF1: Dieser ist in römisch 40 verblieben und habe ich ihn glaublich ein Jahr zuvor erhalten.
ER: Verstehe ich die Aktenlage richtig, dass Ihr Asylvorbringen in engem Zusammenhang mit dem Ihres Bruders, der ja in Österreich Asyl erhalten hat, steht?
BF1: Das ist zutreffend. Ich weiß nicht, ob es präzise dieselbe Einheit ist, die mich verfolgt aber man will meinen Bruder aufspüren. Mein Fluchtgrund steht in engem Zusammenhang mit dem meines Bruders doch geht es auch um mich.
Mein Bruder arbeitet heute, deswegen ist er nicht hier.
ER: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel über Ihren Aufenthalt in Tschetschenien oder könnten Sie solche noch beschaffen?
BF1: Weitere Beweismittel gibt es zur Zeit nicht.
ER: Einer der Hauptgründe warum das Bundesasylamt gemeint hat, Sie seien nicht glaubwürdig, war, dass Ihre Frau wie heute angegeben hatte, von Polen (bzw. Brest) mit einem PKW nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, während Sie davon sprachen mit Zügen gereist zu sein!?
BF1: Ich weiß auch nicht warum ich diese Angabe damals getätigt habe. Vielleicht habe ich die Reisebewegungen verwechselt, vielleicht war ich auch nervös, weil ich vom Referenten unterbrochen wurde. die Angaben meiner Ehefrau sind jedenfalls diesbezüglich zutreffend.
ER: Haben Sie jetzt in Österreich viel Kontakt einerseits zu Ihrem Bruder und andererseits mit den Schwestern Ihrer Frau oder sind Sie für sich?
BF1: Wir sind in regelmäßigem Kontakt, telefonieren öfter. Meine Frau steht auch im häufigen Kontakt zu ihren verschiedenen Schwestern.
ER: Wollen Sie noch Ergänzendes Vorbringen?
BF1: Vielleicht gibt es Menschen, die für den Kampf geboren sind, ich bin das aber nicht. Ich will nur ein ruhiges Leben führen und hier eine Chance haben. Insbesondere wäre es gut, wenn ich mit meinem Bruder, bzw. der Familie meiner Frau leben könnte.
ER unterbricht die Verhandlung von 16.35 bis 16.45 Uhr zwecks Durchführung rechtlicher Erwägungen.
Die Verhandlung wird in Anwesenheit von BF1 und BF2 fortgesetzt.
Bezüglich der Ländersituation Polen, sofern entscheidungsrelevant, werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Verfahrens erhoben und erörtert. Weiters werden folgende Erkenntnisquellen der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report Poland, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, 08.04.2011
*) Andrzej Sakson: Sozialleistungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzbedürftige in Polen, AWR-Bulletin Nr. 4/2010
*) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2010
ER: Aus den genannten Quellen gehen keine schwerwiegenden Defizite im Asylverfahren in Polen hervor, etwa durch grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; fehlendem Schutz vor Verfolgung, fehlende Rechtsmittelverfahren. Die medizinische Versorgung ist (trotz Verbesserungsbedarf) gewährleistet. Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, steht ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen. Ihnen wird wiederum der Zugang zur Versorgungen vollumfänglich gewährt.
(...)".
13. Die gegenständliche Verhandlungsschrift wurde dem BAA (wie auch der Vertreterin der Beschwerdeführer) am 07.10.2011 per Fax übermittelt, weiteres Vorbringen seitens der Erstbehörde erfolgte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach § 5 AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.
2. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellten am 05.07.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Polen hat sich mit Schreiben vom 12.07.2011 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig erklärt.Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellten am 05.07.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Polen hat sich mit Schreiben vom 12.07.2011 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig erklärt.
Die Beschwerdeführer sind jedoch nach ihrer Asylantragstellung in Polen für mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist, wodurch die Verpflichtung Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge erlosch.
Die Beschwerdeführer reisten von Polen über Weißrussland und Moskau nach Tschetschenien zurück. Dort hielten sie sich etwa sechs Monate an verschiedenen Orten auf und begaben sich sodann Ende Juni 2011 in die Ukraine, von wo sie ihre wiederholte Einreise in die Europäische Union - auf zur Zeit nicht näher feststellbarem Weg bis nach Österreich - angetreten haben.
Einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen würden weder psychische noch physische Störungen, beziehungsweise Krankheiten entgegenstehen, die bei einer Überstellung aus ärztlicher Sicht eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Der 1.-Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder und die 2.-Beschwerdeführerin vier Schwestern, welchen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Die Beschwerdeführer leben mit ihren Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges (etwa auch medizinisch indiziertes) intensives Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht Kontakt in Form von regelmäßigen Telefonaten und Besuchen.
3. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2011.
3.1. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ihrer familiären Situation:
Zunächst ist zu den behaupteten - unbelegten - psychischen Belastungen des 1.-Beschwerdeführers anzumerken, dass diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit dahingehend aufgetreten sind, dass er etwa nicht in der Lage wäre, eine vollständige Gedächtnisleistung zu erbringen, wie dies aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Aufgrund der (derzeit nicht abschließend beurteilbaren und zu beurteilenden) Angaben des 1.-Beschwerdeführers besteht jedoch zumindest die Möglichkeit, dass er aufgrund der von ihm behaupteten - in seiner Heimat erlittenen - Misshandlungen psychische Belastungen aufweist (mögen auch diese keine Krankheitswertigkeit aufweisen), was entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Beurteilung seines Aussageverhaltens relevant sein kann. In einem allfälligen inhaltlichen Verfahren scheint diesbezüglich eine fachärztliche Begutachtung angezeigt, was aber für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang nicht notwendig war. Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin wurden keine derartigen beeinträchtigenden Beschwerden geltend gemacht, weshalb den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten war. Darüber hinaus konnten von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren aber auch keine sonst akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes.
Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nicht relevant wäre, ob eine psychische Krankheit bei einem/einer der Beschwerdeführer (doch) vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen konkreten anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen im Sinn einer unmenschlichen Behandlung hatte. Substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen haben sich jedoch nicht ergeben. Aufgrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Feststellungen über die Versorgungslage in Polen, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich, gegebenenfalls medizinische Behandlung in Polen zu erlangen. Es wäre demnach von Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer auszugehen.Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nicht relevant wäre, ob eine psychische Krankheit bei einem/einer der Beschwerdeführer (doch) vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen konkreten anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende, Auswirkungen im Sinn einer unmenschlichen Behandlung hatte. Substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen haben sich jedoch nicht ergeben. Aufgrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Feststellungen über die Versorgungslage in Polen, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich, gegebenenfalls medizinische Behandlung in Polen zu erlangen. Es wäre demnach von Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer auszugehen.
Darüber hinaus wurde auch zu Recht eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines exzeptionellen humanitären Abhängigkeitsverhältnisses zu den ebenso in Österreich aufhältigen und aufenthaltsberechtigten Geschwistern der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht festgestellt. So besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung kein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zu entnehmen. Die in der Beschwerdeverhandlung geschilderten Umstände, wonach die Beschwerdeführer gelegentlichen persönlichen und telefonischen Kontakt zu den Schwestern/ dem Bruder haben, einmalig mit ¿ 200,-
unterstützt worden seien und Geburtstagsgeschenke erhalten hätten, stellen keine derart außergewöhnliche Situation dar, sodass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre. Es wurde auch nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Geschwister für die Beschwerdeführer ein existenzbedrohender Zustand einträte. Der geschilderte Kontakt mit den Geschwistern würde demnach nicht ausreichen, um die Ausweisung als Eingriff in die Ausübung des Rechtes nach Art. 8 EMRK erscheinen zu lassen, dies auch unter Einschluss des Umstandes des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers. Ob ein derart enger Bezug des Fluchtvorbringen des 1.-Beschwerdeführers zu jenem seines Bruders besteht, dass deswegen im Sinne des vereinzelten Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 die Führung auch seines Asylverfahrens in Österreich zwingend angezeigt wäre, erscheint zweifelhaft, schließlich wurden auch individuelle Gefährdungsmomente vorgetragen.unterstützt worden seien und Geburtstagsgeschenke erhalten hätten, stellen keine derart außergewöhnliche Situation dar, sodass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre. Es wurde auch nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Geschwister für die Beschwerdeführer ein existenzbedrohender Zustand einträte. Der geschilderte Kontakt mit den Geschwistern würde demnach nicht ausreichen, um die Ausweisung als Eingriff in die Ausübung des Rechtes nach Artikel 8, EMRK erscheinen zu lassen, dies auch unter Einschluss des Umstandes des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers. Ob ein derart enger Bezug des Fluchtvorbringen des 1.-Beschwerdeführers zu jenem seines Bruders besteht, dass deswegen im Sinne des vereinzelten Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 die Führung auch seines Asylverfahrens in Österreich zwingend angezeigt wäre, erscheint zweifelhaft, schließlich wurden auch individuelle Gefährdungsmomente vorgetragen.
3.2. Zur Feststellung wonach die Beschwerdeführer mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist sind:
Aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens ist jedoch den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach, infolge der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und zu Verschleppungen des 1.-Beschwerdeführers sowie der Untauglichkeit der vorgelegten Krankenhausbestätigungen, nicht glaubhaft sei, dass sie sich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Mitgliedstaaten aufgehalten habe, nicht beizupflichten. Die Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass die 2.-Beschwerdeführerin plausible Erklärungen für die Antragstellung in Polen, die Rückkehr nach Tschetschenien, die Umstände des dortigen Aufenthalts der Beschwerdeführer, die Hintergründe der Entstehung der Beweismittel und die neuerliche Einreise in die EU zu geben in der Lage war. Aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen Eindrucks, den sie in der Beschwerdeverhandlung vermittelte, konnte diesen Einlassungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden. Selbst wenn dem Bundesasylamt zuzugeben ist, dass die vorgelegten Beweismittel keinem formellen Beweis gleichkommen, so bedarf es zunächst schon einmal keines formellen Beweismittels, um in Einzelfällen - auch bloß von den Angaben eines Beschwerdeführers ausgehend - von der Glaubwürdigkeit eines Zuständigkeitsendes nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO auszugehen. Die vorhandenen Beweismittel stellen zwar tatsächlich lediglich Indizien mit einem geringeren Beweiswert dar, sie sprechen aber gleichwohl für die Richtigkeit der Darstellungen beider Beschwerdeführer.Aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens ist jedoch den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach, infolge der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und zu Verschleppungen des 1.-Beschwerdeführers sowie der Untauglichkeit der vorgelegten Krankenhausbestätigungen, nicht glaubhaft sei, dass sie sich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Mitgliedstaaten aufgehalten habe, nicht beizupflichten. Die Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass die 2.-Beschwerdeführerin plausible Erklärungen für die Antragstellung in Polen, die Rückkehr nach Tschetschenien, die Umstände des dortigen Aufenthalts der Beschwerdeführer, die Hintergründe der Entstehung der Beweismittel und die neuerliche Einreise in die EU zu geben in der Lage war. Aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen Eindrucks, den sie in der Beschwerdeverhandlung vermittelte, konnte diesen Einlassungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden. Selbst wenn dem Bundesasylamt zuzugeben ist, dass die vorgelegten Beweismittel keinem formellen Beweis gleichkommen, so bedarf es zunächst schon einmal keines formellen Beweismittels, um in Einzelfällen - auch bloß von den Angaben eines Beschwerdeführers ausgehend - von der Glaubwürdigkeit eines Zuständigkeitsendes nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO auszugehen. Die vorhandenen Beweismittel stellen zwar tatsächlich lediglich Indizien mit einem geringeren Beweiswert dar, sie sprechen aber gleichwohl für die Richtigkeit der Darstellungen beider Beschwerdeführer.
Auch für die Umstände der Ausstellung dieser Bescheinigungsmittel durch ein und dieselbe Person im Krankenhaus XXXX, wurde eine plausible Erklärung gegeben. Schon im Erstverfahren wurde zudem von verschiedenen (nur teilweise vorliegenden) Bestätigungen (große und kleine) gesprochen, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage vor der Verwaltungsbehörde, die vorgelegte (kursorische) Bestätigung stamme vom behandelnden Arzt auch auf einem Missverständnis beruhen kann.Auch für die Umstände der Ausstellung dieser Bescheinigungsmittel durch ein und dieselbe Person im Krankenhaus römisch 40 , wurde eine plausible Erklärung gegeben. Schon im Erstverfahren wurde zudem von verschiedenen (nur teilweise vorliegenden) Bestätigungen (große und kleine) gesprochen, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage vor der Verwaltungsbehörde, die vorgelegte (kursorische) Bestätigung stamme vom behandelnden Arzt auch auf einem Missverständnis beruhen kann.
Auch die Einlassungen des 1.-Beschwerdeführers stehen mit jenen der 2.-Beschwerdeführerin letztlich in Einklang. Es wurden zwar im Verfahren vor dem Bundesasylamt zum Teil unterschiedliche Angaben gemacht, doch betreffen diese nicht den zentralen Umstand der (längeren) Rückreise nach Tschetschenien an sich, den letztlich beide Beschwerdeführer konsistent vorbrachten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Bundesasylamt zunächst das (zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilbare) Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers, mitgenommen und misshandelt worden zu sein und deshalb an Gedächtnisverlust zu leiden bei seiner Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hat, was jedoch augrund der Judikatur des VfGH, wonach erlittene Misshandlungen beim Aussageverhalten relevant sein können, zu beachten war. Weiters hat das Bundesasylamt in seiner Würdigung nicht hinreichend beachtet, dass die polnische Asylbehörde in ihren Zustimmungserklärungen mitgeteilt hat, dass die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer am 11.01.2011, sohin wenige Tage nach ihrer dortigen Antragstellung, während deren Abwesenheit in Polen eingestellt worden sind. Dieses Faktum steht aber mit den Einlassungen der Beschwerdeführer in Einklang. Demgegenüber kann es nicht als entscheidendes Argument gewertet werden, dass die polnischen Behörden dem österreichischen Ersuchen auf Wiederaufnahme zugestimmt haben, insbesondere da den polnischen Behörden zum Zeitpunkt des Ersuchens des Bundesasylamtes nicht jener Sachverhalt betreffend das Aussageverhalten der beiden Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden ist, wie er nun dem erkennenden Gerichtshof vorliegt. Die vorhandenen Beweismittel wurden in den entsprechenden Ersuchen des Konsultationsverfahrens nicht näher bezeichnet, sondern ist nur davon die Rede, dass es keine Beweismittel gäbe, die das Verlassen des EU-Gebietes belegen würden. Zusammengefasst war daher für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen ist.Auch die Einlassungen des 1.-Beschwerdeführers stehen mit jenen der 2.-Beschwerdeführerin letztlich in Einklang. Es wurden zwar im Verfahren vor dem Bundesasylamt zum Teil unterschiedliche Angaben gemacht, doch betreffen diese nicht den zentralen Umstand der (längeren) Rückreise nach Tschetschenien an sich, den letztlich beide Beschwerdeführer konsistent vorbrachten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Bundesasylamt zunächst das (zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilbare) Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers, mitgenommen und misshandelt worden zu sein und deshalb an Gedächtnisverlust zu leiden bei seiner Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hat, was jedoch augrund der Judikatur des VfGH, wonach erlittene Misshandlungen beim Aussageverhalten relevant sein können, zu beachten war. Weiters hat das Bundesasylamt in seiner Würdigung nicht hinreichend beachtet, dass die polnische Asylbehörde in ihren Zustimmungserklärungen mitgeteilt hat, dass die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer am 11.01.2011, sohin wenige Tage nach ihrer dortigen Antragstellung, während deren Abwesenheit in Polen eingestellt worden sind. Dieses Faktum steht aber mit den Einlassungen der Beschwerdeführer in Einklang. Demgegenüber kann es nicht als entscheidendes Argument gewertet werden, dass die polnischen Behörden dem österreichischen Ersuchen auf Wiederaufnahme zugestimmt haben, insbesondere da den polnischen Behörden zum Zeitpunkt des Ersuchens des Bundesasylamtes nicht jener Sachverhalt betreffend das Aussageverhalten der beiden Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden ist, wie er nun dem erkennenden Gerichtshof vorliegt. Die vorhandenen Beweismittel wurden in den entsprechenden Ersuchen des Konsultationsverfahrens nicht näher bezeichnet, sondern ist nur davon die Rede, dass es keine Beweismittel gäbe, die das Verlassen des EU-Gebietes belegen würden. Zusammengefasst war daher für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen ist.
4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.4.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
4.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für die ersten Asylanträge nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch deren Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist (die Frage, ob die Zuständigkeit eine solche nach Art 16 Abs 1 lit c oder e ist, braucht hier nicht geklärt zu werden; dass eine negative Entscheidung nur durch Abwesenheit zustande käme, könnte allenfalls bedenklich erscheinen; die Zitierung von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO durch das Bundesasylamt mag auf einem Irrtum beruhen). Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.4.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für die ersten Asylanträge nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch deren Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist (die Frage, ob die Zuständigkeit eine solche nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, oder e ist, braucht hier nicht geklärt zu werden; dass eine negative Entscheidung nur durch Abwesenheit zustande käme, könnte allenfalls bedenklich erscheinen; die Zitierung von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO durch das Bundesasylamt mag auf einem Irrtum beruhen). Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.
4.3. Ein derartiges Vorbringen haben die Beschwerdeführer erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt II.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:4.3. Ein derartiges Vorbringen haben die Beschwerdeführer erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt römisch zwei.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:
Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 Dublin II VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin IIGrundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei
Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case
additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall; zur Beurteilung der in der Beschwerdeverhandlung im Original vorlegten Beweismittel/Indizien siehe ebenfalls oben Punkt II.3.2.additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall; zur Beurteilung der in der Beschwerdeverhandlung im Original vorlegten Beweismittel/Indizien siehe ebenfalls oben Punkt römisch zwei.3.2.
5. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses werden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei gegebener Sachlage nicht mehr in Frage, da der Asylgerichtshof vom Vorliegen der Vorraussetzungen des Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO ausgeht.5. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses werden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei gegebener Sachlage nicht mehr in Frage, da der Asylgerichtshof vom Vorliegen der Vorraussetzungen des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO ausgeht.
Schlagworte
Ausreise, Bescheinigungsmittel, Beweise, Fristen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
08.11.2011