TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/12 E2 318530-1/2008

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Veröffentlicht am 12.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E2 318.530-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008, FZ. 07 08.416-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008, FZ. 07 08.416-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 12.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten (XXXX) und ihren beiden Söhnen (XXXX) nach Festnahme durch die deutsche Polizei nach Österreich zurückgeschoben. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift bei der BPD Salzburg wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die BF noch am selben Tag von Organen des SPK Salzburg erstbefragt. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, dass im Iran ihre Kinder keine Zukunft hätten, es gebe keine Freiheit für iranische Frauen und auch keine Redefreiheit (AS 45).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 12.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten (römisch 40 ) und ihren beiden Söhnen (römisch 40 ) nach Festnahme durch die deutsche Polizei nach Österreich zurückgeschoben. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift bei der BPD Salzburg wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die BF noch am selben Tag von Organen des SPK Salzburg erstbefragt. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, dass im Iran ihre Kinder keine Zukunft hätten, es gebe keine Freiheit für iranische Frauen und auch keine Redefreiheit (AS 45).

2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 18.09.2007 gab die BF an, dass ihr Mann eine CD gehabt habe, worauf verbotene Bücher gewesen seien. Er habe sie einem Freund gegeben und dieser habe Kopien angefertigt. Später sei dieser Freund festgenommen worden und deswegen seien sie aus dem Iran geflüchtet (AS 69).

Sie sei einmal von der Polizei festgenommen worden, weil sie ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß getragen habe. Sie sei einen Tag in Untersuchungshaft gewesen, bestraft worden und dann wieder freigelassen worden. Es gebe keine Freiheit, man habe auch keine Redefreiheit. Sie habe auch ihre Religion nicht frei wählen können und sie habe Angst um ihre Kinder, dass sie süchtig werden, weil es im Iran sehr viel Rauschgift gebe. Es gebe auch sehr viele jugendliche Arbeitslose und keine Sicherheit (AS 69).

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2008 (AS 143 ff) gab die BF an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie sei hier, weil sie mit ihrer Familie hier leben wolle; ihre bisherigen Angaben bestätigte sie. Zudem führte sie an, dass sie sich schon als Kind gewünscht habe, Christin zu sein; Christen hätten ein viel menschlicheres Verhalten und habe sie immer in eine Kirchengemeinde aufgenommen werden wollen. Sie habe als Kind Filme gesehen und immer in die Kirche gehen wollen, aber die Glaubenseinschränkung im Iran habe ihr das unmöglich gemacht (AS 145).

Von der BF wurde eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft XXXX vom 10.02.2008 vorgelegt, wonach die BF und ihre Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft XXXX besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden. Demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen (AS 185 Verwaltungsakt des Ehemannes).Von der BF wurde eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft römisch 40 vom 10.02.2008 vorgelegt, wonach die BF und ihre Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft römisch 40 besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden. Demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen (AS 185 Verwaltungsakt des Ehemannes).

3. Mit Bescheid vom 10.03.2008, Zl.: 07 08.416-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).3. Mit Bescheid vom 10.03.2008, Zl.: 07 08.416-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass ihre Angaben hinsichtlich ihrer Motivation zum Verlassen des Herkunftslandes (Aufrechterhaltung des Familienlebens) als glaubhaft zu werten seien. Soweit sie sich auf die Gründe ihres Gatten berufen habe, seien dessen Gründe als nicht den Tatsachen entsprechend verifiziert worden.

Dass die Antragstellerin sich tatsächlich seit ihrer Kindheit vom Islam abgewendet habe bzw. dem Christentum zugeneigt gewesen sei, sei nicht glaubhaft, da sie nach islamischem Recht geheiratet habe. Auch habe sie nicht behauptet, dass sie zum Christentum konvertiert sei. Nicht glaubwürdig sei, dass sie wegen der Kleidervorschrift in Haft gewesen sei, da sie selbst ausgesagt habe, dass sie unter anderem wegen ihrer Religion nicht verfolgt werde (AS 181). Auch das weitere Ermittlungsergebnis habe keine Abkehr vom Islam ergeben. So seien im persönlichen Kalender keine Termine angeführt, die Rückschlüsse auf eine Abwendung vom Islam ergeben hätten. Auch habe sie selbst angegeben, den Inhalt der CD, die ihr Ehemann erhalten habe, nicht zu kennen. Dies seien alles Indizien, dass sich die Antragstellerin weder vom Islam abgewendet habe, noch zum Christentum hingewendet habe. Auch habe das Ermittlungsverfahren keine Indizien ergeben, dass ihre Kinder bisher christlich erzogen worden seien.

Die ermittelten Beweggründe der Antragstellerin zum Verlassen des Herkunftsstaates seien somit nicht unter das Regime eines GFK-relevanten Umstandes zu subsumieren gewesen (AS 183).

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht (AS 205 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft.

Die im Bescheid herangezogenen scheinbaren Ungereimtheiten seien ihr im Verfahren nicht vorgehalten worden. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, diese zu entkräften, folglich sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt (AS 209).

Die Behörde verkenne offenbar den Unterschied zwischen innerer Haltung und äußerem Verhalten. Sie habe nie behauptet, seit ihrer Kindheit Christin zu sein. Vielmehr sei sie in einer sehr konservativen, strenggläubigen Familie aufgewachsen. Sie habe aber eine innere Sehnsucht gehabt, die sie bei ihrer Einvernahme zum Ausdruck gebracht habe. Im Gegensatz zu ihrer Familie und vielen anderen Iranern sei sie lange vor ihrer Konversion zum Christentum keine strenggläubige Muslima gewesen. Nach außen hin habe sie natürlich den Islam befolgt und gelebt. Alles andere wäre zu gefährlich gewesen (AS 209).

Die Begründung ihrer angeblichen Unglaubwürdigkeit in Bezug auf ihre Inhaftierung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das Kopftuchgebot sei nicht nachvollziehbar. Sie habe den Vorfall vor der Frage nach religiöser Verfolgung schon angegeben, sodass sie es nicht noch einmal zu erwähnen brauchte.

Zwischenzeitlich sei sie zum Christentum konvertiert und habe sich am 23.03.2008 taufen lassen. Dies zeige, wie verfehlt die Beweiswürdigung des BAA zum Glaubenswechsel sei.

Mit der Beschwerde wurde der Taufschein über die Taufe vom 23.03.2008 in Kopie vorgelegt (AS 215).

5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die beiden Söhne am 13.09.2009 in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in XXXX hätten christlich taufen lassen. Sie würden wöchentlich einmal die Gottesdienste in XXXX besuchen und in der Pfarrgemeinde gut integriert sein. Etwa einmal im Monat würden sie zum Gottesdienst zur Iranischen Christengemeinschaft in XXXX - wo die BF und ihr Ehemann getauft worden seien - fahren.5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die beiden Söhne am 13.09.2009 in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in römisch 40 hätten christlich taufen lassen. Sie würden wöchentlich einmal die Gottesdienste in römisch 40 besuchen und in der Pfarrgemeinde gut integriert sein. Etwa einmal im Monat würden sie zum Gottesdienst zur Iranischen Christengemeinschaft in römisch 40 - wo die BF und ihr Ehemann getauft worden seien - fahren.

Beigelegt wurde eine Bestätigung/Empfehlung des evangelischen Pfarramtes A.B. XXXX vom 01.10.2009. Die Familie der BF gehöre zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX, sie seien treue Gemeindemitglieder, würden am Gemeindeleben aktiv Anteil nehmen und die Gottesdienste besuchen. Die Kinder würden den evangelischen Religionsunterricht in der VS XXXX und der HS XXXX besuchen.Beigelegt wurde eine Bestätigung/Empfehlung des evangelischen Pfarramtes A.B. römisch 40 vom 01.10.2009. Die Familie der BF gehöre zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , sie seien treue Gemeindemitglieder, würden am Gemeindeleben aktiv Anteil nehmen und die Gottesdienste besuchen. Die Kinder würden den evangelischen Religionsunterricht in der VS römisch 40 und der HS römisch 40 besuchen.

Des Weiteren waren die Kopien von zwei für die Beschwerdeführerin ausgestellten Rezepten beigelegt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Soweit das Bundesasylamt behauptet, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien ausschließlich in der Person des Gatten gelegen, so ist dies aktenwidrig. Zwar gab die BF einmal bei einer Einvernahme an, sie habe keine eigenständigen Gründe, sie sei hier, weil sie zusammen mit ihrer Familie leben wolle (AS 145), brachte dann entgegen dieser Aussage wenig später eigene Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, in dem sie angab, die Glaubenseinschränkung im Iran habe ihr unmöglich gemacht, in die Kirche zu gehen (AS 145), bzw. sei sie einmal kurz verhaftet worden, weil ihre Kopfbedeckung nicht den islamischen Vorschriften entsprochen habe (AS 145). Eigene Gründe hatte sie auch im Zuge der Erstbefragung (AS 45) und im Zuge der Einvernahme am 18.09.2007 vorgebracht (vgl. AS 69).3.2.1. Soweit das Bundesasylamt behauptet, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien ausschließlich in der Person des Gatten gelegen, so ist dies aktenwidrig. Zwar gab die BF einmal bei einer Einvernahme an, sie habe keine eigenständigen Gründe, sie sei hier, weil sie zusammen mit ihrer Familie leben wolle (AS 145), brachte dann entgegen dieser Aussage wenig später eigene Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, in dem sie angab, die Glaubenseinschränkung im Iran habe ihr unmöglich gemacht, in die Kirche zu gehen (AS 145), bzw. sei sie einmal kurz verhaftet worden, weil ihre Kopfbedeckung nicht den islamischen Vorschriften entsprochen habe (AS 145). Eigene Gründe hatte sie auch im Zuge der Erstbefragung (AS 45) und im Zuge der Einvernahme am 18.09.2007 vorgebracht vergleiche AS 69).

Mit dem Ignorieren dieser eigenständigen Gründe geht auch die mangelnde diesbezügliche Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes einher.

3.2.2. Zu dem ist der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben mangelhaft ermittelt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung, sei es auch ohne vollzogene Taufe, im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Erhebung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektiveren sind. Gerade deshalb erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senat unerlässlich, alle sich anbietenden Beweismittel zu erheben und auszuwerten, worunter im gegenständlichen Fall vor allem die Einvernahme von Zeugen aus dem Umkreis der Glaubensgemeinschaft zu verstehen ist, die infolge ihrer Kontakte mit dem Antragsteller unter Umständen Auskunft über das nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten der Antragstellerin, welches Rückschlüsse auf eine innere religionsbezogene Einstellung zulässt, Auskunft geben können. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Ermittlung solcher Zeugen kaum Schwierigkeiten bereiten dürfte, zumal für die BF auch eine Bestätigung der Iranischen Christengemeinschaft abgegeben wurde, aus der sich solche Personen ergeben. Sohin erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur naheliegend, zumindest diese als Zeugen zu befragen. Wäre doch zu erwarten, dass gerade sie die BF persönlich kennen, mit ihr seelsorgliche Gespräche geführt haben und angeben können, inwieweit sie sich schon in die Religionsgemeinschaft integriert hat, sich weiterhin einbringt oder religiös betätigt. Obwohl von der BF eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft XXXX vom 10.02.2008 vorgelegt wurde, wonach die BF und ihre Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft XXXX besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden - demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen - erfolgten keine geeigneten Ermittlungen des BAA in diese Richtung (vgl. NS v. 15.02.2008).3.2.2. Zu dem ist der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben mangelhaft ermittelt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung, sei es auch ohne vollzogene Taufe, im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Erhebung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektiveren sind. Gerade deshalb erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senat unerlässlich, alle sich anbietenden Beweismittel zu erheben und auszuwerten, worunter im gegenständlichen Fall vor allem die Einvernahme von Zeugen aus dem Umkreis der Glaubensgemeinschaft zu verstehen ist, die infolge ihrer Kontakte mit dem Antragsteller unter Umständen Auskunft über das nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten der Antragstellerin, welches Rückschlüsse auf eine innere religionsbezogene Einstellung zulässt, Auskunft geben können. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Ermittlung solcher Zeugen kaum Schwierigkeiten bereiten dürfte, zumal für die BF auch eine Bestätigung der Iranischen Christengemeinschaft abgegeben wurde, aus der sich solche Personen ergeben. Sohin erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur naheliegend, zumindest diese als Zeugen zu befragen. Wäre doch zu erwarten, dass gerade sie die BF persönlich kennen, mit ihr seelsorgliche Gespräche geführt haben und angeben können, inwieweit sie sich schon in die Religionsgemeinschaft integriert hat, sich weiterhin einbringt oder religiös betätigt. Obwohl von der BF eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft römisch 40 vom 10.02.2008 vorgelegt wurde, wonach die BF und ihre Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft römisch 40 besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden - demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen - erfolgten keine geeigneten Ermittlungen des BAA in diese Richtung vergleiche NS v. 15.02.2008).

Darüber hinaus wurde die BF vom Bundesasylamt zum Kenntnisstand über das Christentum und zu ihren Beweggründen für den Religionswechsel nur oberflächlich befragt. Es hätte einmal einer intensiveren Befragung darüber bedurft und hätte das Ergebnis der Befragung in die Beweiswürdigung auch eingebunden werden müssen. Auch insoweit erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.2.3. Wenig überzeugend ist auch die Argumentation des BAA, es sei nicht glaubwürdig, dass sie wegen der Kleidervorschrift in Haft gewesen sei, da sie selbst ausgesagt habe, dass sie unter anderem wegen ihrer Religion nicht verfolgt werde. Hier wäre der Beschwerde zu folgen, wenn dort ausgeführt wird, sie habe den Vorfall vor der Frage nach religiöser Verfolgung schon angegeben, sodass sie es nicht noch einmal zu erwähnen brauchte.

Soweit das Bundesasylamt ausführte, es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin sich tatsächlich seit ihrer Kindheit vom Islam abgewendet habe bzw. dem christlichen Glauben zugeneigt gewesen sei, da sie nach islamischem Recht geheiratet habe, so fehlt hier eine Auseinandersetzung mit den konkret dazu von der BF gemachten Angaben, sie habe ihre Zuneigung immer geheim gehalten (AS 147). Ohne Einbeziehung dieser Aussagen kann aber die vom Bundesasylamt vorgenommene Würdigung nicht schlüssig sein.

3.2.4. Schon die wenigen verbleibenden Indizien (AS 181, 183; Pkt. 3.2.2.) - die das BAA anführt und als Begründung dafür heranzieht, dass sich die BF weder vom Islam abgewendet, noch zum Christentum hingewendet habe - sind nicht geeignet, einen solchen Schluss tragfähig zu begründen. Umso weniger schlüssig ist die Begründung des BAA vor dem Hintergrund der fehlenden Ermittlungen zur Konversion bzw. bevorstehenden Konversion der BF.

3.2.5. Somit erweist sich im gegenständlichen Fall die Ermittlung des Sachverhaltes als ergänzungsbedürftig und die Beweiswürdigung als fehlerhaft.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Was die BF und die gemeinsamen beiden Kinder betrifft, so liegt hier (zur BF: auch) ein Familienverfahren vor. Aufgrund des Datums der Antragstellungen gelangt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX, dessen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: E2 318.529, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des römisch 40 , dessen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: E2 318.529, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Demnach können im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder betreffenden Bescheide keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Demnach können im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder betreffenden Bescheide keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und gegebenenfalls Zeugen zu hören sein.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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