Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 318.529-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008, FZ. 07 08.414-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008, FZ. 07 08.414-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.09.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau (XXXX und seinen beiden Söhnen (XXXX) nach Festnahme durch die deutsche Polizei nach Österreich zurückgeschoben. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift bei der BPD Salzburg wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt und der BF noch am selben Tag von Organen des SPK Salzburg erstbefragt. Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass es in seinem Land keine Redefreiheit gebe, seine Frau sich ab 21.00 Uhr nicht mehr im Freien bewegen dürfe und seine Kinder keine Zukunft hätten (AS 31).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.09.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau (römisch 40 und seinen beiden Söhnen (römisch 40 ) nach Festnahme durch die deutsche Polizei nach Österreich zurückgeschoben. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift bei der BPD Salzburg wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt und der BF noch am selben Tag von Organen des SPK Salzburg erstbefragt. Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass es in seinem Land keine Redefreiheit gebe, seine Frau sich ab 21.00 Uhr nicht mehr im Freien bewegen dürfe und seine Kinder keine Zukunft hätten (AS 31).
2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 18.09.2007 gab der BF an, dass er eine CD gehabt habe, worauf verbotene Bücher gewesen seien. Er habe sie einem Freund gegeben und dieser habe Kopien angefertigt. Nach einigen Tagen habe er erfahren, dass sein Freund festgenommen worden sei. Deswegen habe er sich entschlossen, mit seiner Familie auszureisen (AS 65).
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2008 (AS 175 ff) wiederholte der BF sein Vorbringen und präzisierte es.
Aufgrund des Inhaltes der CD sei sein Leben in Gefahr, er würde gleich wie sein Freund verhaftet werden. Er habe großes Interesse für die christliche Religion und besuche regelmäßig die persischsprachige Kirche in XXXX und werde in 14 Tagen getauft. SeitAufgrund des Inhaltes der CD sei sein Leben in Gefahr, er würde gleich wie sein Freund verhaftet werden. Er habe großes Interesse für die christliche Religion und besuche regelmäßig die persischsprachige Kirche in römisch 40 und werde in 14 Tagen getauft. Seit
12 - 13 Jahren habe er sich vom Islam abgewandt und sich schon
länger als ein Jahr mit dem Christentum beschäftigt. Über Sat-TV habe er sich mit dem Christentum angefreundet (AS 181).
Vom BF wurde eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft XXXX vom 10.02.2008 vorgelegt, wonach der BF und seine Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft XXXX besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden. Demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen.Vom BF wurde eine Bestätigung der persischsprachigen Gemeinschaft römisch 40 vom 10.02.2008 vorgelegt, wonach der BF und seine Familie seit fünf Monaten die Gottesdienste in der Iranischen Christengemeinschaft römisch 40 besuchen und an den christlichen Unterweisungen teilnehmen würden. Demnächst würden sie an der Taufe teilnehmen.
3. Mit Bescheid vom 10.03.2008, Zl.: 07 08.414-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).3. Mit Bescheid vom 10.03.2008, Zl.: 07 08.414-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass der Antragsteller offenbar keine Bedenken gehabt habe mit der ganzen Familie legal mit den eigenen iranischen Reispässen über den Flughafen Teheran das Heimatland zu verlassen, darauf hindeute, dass weder der Antragsteller, noch seine Familienmitglieder Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden zu befürchten gehabt hätten, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe das Aufgreifungsrisiko durch staatliche Organe zu groß gewesen wäre. Ein weiteres Indiz, das keine Verfolgung gedroht habe, sei der Umstand, dass der Freund des Antragstellers eine Woche zuvor bereits verhaftet worden sei. Träfe dieser Umstand zu, so wäre der Antragsteller mit Sicherheit von den iranischen Behörden zumindest einvernommen worden (AS 227).
Der BF habe auch bei der Erstbefragung durch die Polizei weder erwähnt, noch dass er im Besitze einer verbotenen CD gewesen sei. Er habe auch nie erwähnt, dass er wegen der Abwendung vom islamischen Glauben von den iranischen Behörden belangt worden sei. Es sei somit wahrscheinlich, dass der BF seit 1996 religionsfrei und ohne asylrelevante Einschränkung im Iran mit seiner Familie habe leben können (AS 229).
Das vom BF vorgelegte Schreiben führe lediglich an, dass der Antragsteller versuche, sich Wissen über das Christentum anzueignen und er an einer Glaubenstaufe teilnehmen werde. Damit sei feststehend, dass weder der Antragsteller noch ein Familienmitglied bereits getauft sei und somit die Konversion zum Christentum noch nicht abgeschlossen sei. Zudem gehöre zu einer Taufe auch eine christliche Heirat, dass eine solche bevorstehe, habe der Antragsteller nicht einmal behauptet.
Der Antragsteller habe auch nichts vorgebracht, warum er sich vom Islam abgewendet habe; daraus lasse sich nur der Schluss ziehen, dass der Antragsteller sich nur zum christlichen Glauben zugeneigt fühle, jedoch kein innerer Entschluss zu einem anderen Glauben überzutreten vorliege.
Würde man annehmen, dass der Antragsteller tatsächlich konvertiert sei, so hielten die Länderfeststellungen zum Iran fest, dass die alleinige Konversion vom Islam zum christlichen Glauben nicht zu einer politischen Verfolgung führe, solange der Konvertierte nicht missionierend tätig werde. Das habe der Antragsteller nicht behauptet und habe sich auch kein Indiz dafür ergeben. In Abwägung mit dem sonstigen Ermittlungsergebnis könne somit alleine aufgrund dieser vorgelegten Bestätigung und den geführten Einvernahmen nicht einmal eine ernsthafte Überzeugung des Antragstellers bzw. seiner Familie zur Abwendung vom Islam abgeleitet werden (AS 229).
Es sei daher davon auszugehen, dass in durchdachter Weise eine konstruierte Flucht- bzw. Nachfluchtgeschichte erzählt worden sei und dieses Vorbringen lediglich der Asylerlangung dienen sollte, der Antragsteller aber in keinster Weise einer konkreten Verfolgung unterlegen sei und in Zukunft unterliegen werde (AS 229, 231).
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht (AS 253 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft.
Die im Bescheid herangezogenen scheinbaren Ungereimtheiten seien ihm im Verfahren nicht vorgehalten worden. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, diese zu entkräften, folglich sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt (AS 257).
Sowohl der BF als auch seine Frau hätten bei der Erstbefragung deshalb keine Einzelheiten angegeben, da sie irrtümlich gemeint hätten, der anwesende Dolmetscher arbeite für die iranische Botschaft bzw. für den iranischen Staat. Der Dolmetscher in Österreich sei nämlich der gleiche gewesen, wie in Deutschland.
Er habe sich zwar vor 12 Jahren vom Islam abgewandt, allerdings nur innerlich. Eine äußerlich erkennbare Abwendung wäre zu gefährlich gewesen, ein offizieller Austritt aus dem Islam sei gar nicht möglich.
Trotz der Bestätigung über die intensive Vorbereitung auf die Taufe und trotz ihrer fundierten Kenntnisse über den christlichen Glauben, die von der Behörde abgeprüft worden seien, aber mit keinem Wort gewürdigt worden seien, werde ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, es sei kein innerer Entschluss zur Konversion vorhanden (AS 259).
Dass er nicht vorgebracht habe, warum er sich vom Islam abgewendet habe, treffe nicht zu und sei auch nicht konkret danach gefragt worden (AS 261).
Zwischenzeitlich sei er am 23.03.2008 getauft worden und im Zuge dieser Zeremonie auch das Eheversprechen im christlichen Sinne erneuert worden.
Durch ihre Konversion zum Christentum sei ihnen eine Rückkehr in den Iran - auch abgesehen von der drohenden Verfolgung wegen des Besitzes und Weitergabe der CD mit den verbotenen Büchern - unmöglich.
Als Christen hätten sie die Pflicht auch als solche zu leben, Gottesdienste zu besuchen und missionierend tätig zu werden. Da ihre Glaubensgemeinschaft sich zu den Baptisten zähle, sei für sie Missionierung eine Pflicht (AS 261). Es treffe weiters nicht zu, dass ihnen als Christen im Iran ein Leben ohne Verfolgung möglich wäre (AS 263).
Mit der Beschwerde wurde der Taufschein über die Taufe vom 23.03.2008 in Kopie vorgelegt (AS 271).
5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die beiden Söhne am 13.09.2009 in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in XXXX hätten christlich taufen lassen. Sie würden wöchentlich einmal die Gottesdienste in XXXX besuchen und in der Pfarrgemeinde gut integriert sein. Etwa einmal im Monat würden sie zum Gottesdienst zur Iranischen Christengemeinschaft in XXXX - wo der BF und seine Ehefrau getauft worden seien - fahren.5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die beiden Söhne am 13.09.2009 in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in römisch 40 hätten christlich taufen lassen. Sie würden wöchentlich einmal die Gottesdienste in römisch 40 besuchen und in der Pfarrgemeinde gut integriert sein. Etwa einmal im Monat würden sie zum Gottesdienst zur Iranischen Christengemeinschaft in römisch 40 - wo der BF und seine Ehefrau getauft worden seien - fahren.
Beigelegt wurde eine Bestätigung/Empfehlung des evangelischen Pfarramtes A.B. XXXX. Die Familie des BF gehöre zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX, sie seien treue Gemeindemitglieder, würden am Gemeindeleben aktiv Anteil nehmen und die Gottesdienste besuchen. Die Kinder würden den evangelischen Religionsunterricht in der VS XXXX und der HS XXXX besuchen.Beigelegt wurde eine Bestätigung/Empfehlung des evangelischen Pfarramtes A.B. römisch 40 . Die Familie des BF gehöre zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , sie seien treue Gemeindemitglieder, würden am Gemeindeleben aktiv Anteil nehmen und die Gottesdienste besuchen. Die Kinder würden den evangelischen Religionsunterricht in der VS römisch 40 und der HS römisch 40 besuchen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1. Das Bundesasylamt gelangt im angefochtenen Bescheid zu der Feststellung, dass der BF entgegen seiner Behauptung nicht vom Islam zum Christentum konvertiert wäre und begründet diese Feststellung damit, dass die Konversion zum Christentum noch nicht abgeschlossen sei, zu einer Taufe auch eine christliche Heirat gehöre - dass eine solche bevorstehe, habe der Antragsteller nicht einmal behauptet - und der Antragsteller nichts vorgebracht habe, warum er sich vom Islam abgewendet habe und er sich nur zum christlichen Glauben zugeneigt fühle. Ein innerer Entschluss zu einem anderen Glauben überzutreten liege daher nicht vor.
Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu der o.
a. Feststellung zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung, sei es auch ohne vollzogene Taufe, im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Erhebung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektiveren sind. Gerade deshalb erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senat unerlässlich, alle sich anbietenden Beweismittel zu erheben und auszuwerten, worunter im gegenständlichen Fall vor allem die Einvernahme von Zeugen aus dem Umkreis der Glaubensgemeinschaft zu verstehen ist, die infolge ihrer Kontakte mit dem Antragsteller unter Umständen Auskunft über das nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten des Antragstellers, welches Rückschlüsse auf eine innere religionsbezogene Einstellung zulässt, Auskunft geben können. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Ermittlung solcher Zeugen kaum Schwierigkeiten bereiten dürfte, zumal für den BF auch eine Bestätigung der Iranischen Christengemeinschaft abgegeben wurde, aus der sich solche Personen ergeben. Sohin erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur naheliegend, zumindest diese als Zeugen zu befragen. Wäre doch zu erwarten, dass gerade sie den BF persönlich kennen, mit ihm seelsorgliche Gespräche geführt haben und angeben können, inwieweit er sich schon in die Religionsgemeinschaft integriert hat, sich weiterhin einbringt oder religiös betätigt.
Darüber hinaus wurde der BF vom Bundesasylamt zum Kenntnisstand über das Christentum und zu seinen Beweggründen für den Religionswechsel nur oberflächlich befragt. Es hätte einmal einer intensiveren Befragung darüber bedurft und hätte das Ergebnis der Befragung in die Beweiswürdigung auch eingebunden werden müssen. Auch insoweit erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.2.2. Wenn das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung auf den Umstand verweist, dass der Antragsteller offenbar keine Bedenken gehabt habe, mit der ganzen Familie legal mit den eigenen iranischen Reispässen über den Flughafen Teheran das Heimatland zu verlassen, und dies darauf hindeute, dass weder der Antragsteller, noch seine Familienmitglieder Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden zu befürchten gehabt hätten, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe das Aufgreifungsrisiko durch staatliche Organe zu groß gewesen wäre, so ist diese Sichtweise jedenfalls verkürzt. Vorraussetzung für einen solchen Schluss ist nämlich eine Kenntnis des konkreten Ermittlungsstandes der iranischen Behörden nach der Verhaftung des Freundes. Den Ausführungen des BF ist aber nicht zu entnehmen - und er könnte es wohl auch nicht wissen - ob sein Freund bereits für den BF belastende Aussagen zu diesem Zeitpunkt getätigt hatte. Damit werden aber Überlegungen über das Aufgreifungsrisiko zur bloßen Spekulation. Der BF wurde auch gar nicht dazu befragt, was ihn veranlasst hatte, ein solches - nicht unbeträchtliches - Risiko in Kauf zu nehmen. Somit erweist sich auch in diesem Punkt der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.
Gleiches gilt für das Argument, ein weiteres Indiz, dass keine Verfolgung gedroht habe, sei der Umstand, dass der Freund des Antragstellers eine Woche zuvor bereits verhaftet worden sei, träfe dieser Umstand zu, so wäre der Antragsteller mit Sicherheit von den iranischen Behörden zumindest einvernommen worden. Eine Aussage darüber zu treffen, ob er einvernommen worden wäre, ist ohne Kenntnis des Ermittlungsstandes der iranischen Behörden aber nicht möglich und kann auch für das Bundesasylamt nur im Bereich der Vermutung liegen. Insofern ist die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.2.3. Das BAA würdigte weiter, der BF habe auch bei der Erstbefragung durch die Polizei weder erwähnt, dass er zur christlichen Glaubensgemeinschaft neige, noch dass er im Besitze einer verbotenen CD gewesen sei.
Dass ihm dieser Umstand - das Nichterwähnen dieser Gründe - vorgehalten wurde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. In der Beschwerde gibt der BF dazu an, dass sowohl er als auch seine Frau bei der Erstbefragung deshalb keine Einzelheiten angegeben hätten, da sie irrtümlich gemeint hätten, der anwesende Dolmetscher arbeite für die iranische Botschaft bzw. für den iranischen Staat. Der Dolmetscher in Österreich sei nämlich der gleiche gewesen, wie in Deutschland. Diese Erklärung kann - jedenfalls nicht ohne nähere Überprüfung - nicht als unplausibel erkannt werden.
Eben dieses Argument (Dolmetscher in Deutschland und Österreich gleich, daher wurde nicht alles gesagt) hatte auch schon die Ehefrau in ihrer Einvernahme am 18.09.2007 vorgebracht und wäre schon deshalb zu überprüfen gewesen.
3.2.4. Somit erweist sich im gegenständlichen Fall die Ermittlung des Sachverhaltes als ergänzungsbedürftig und die Beweiswürdigung als fehlerhaft.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und gegebenenfalls Zeugen zu hören sein.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
08.11.2011