TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/12 A13 403550-1/2008

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Veröffentlicht am 12.10.2011
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Spruch

A13 403.550-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 10.514-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 10.514-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 24.10.2008. Er wurde hiezu von Organen der öffentlichen Sicherheit des Bezirkspolizeikommandos XXXX am 25.10.2008 erstbefragt und vom Bundesasylamt am 29.10.2008 niederschriftlich einvernommen.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 24.10.2008. Er wurde hiezu von Organen der öffentlichen Sicherheit des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 am 25.10.2008 erstbefragt und vom Bundesasylamt am 29.10.2008 niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgrund führte er an, Mitglied einer Kampfgruppe namens "XXXX" bzw. "XXXX" gewesen zu sein, welche die Ölfelder in seiner Heimatgegend verteidigt hätten. Damit hätte er mit seiner Gruppe gegen die Regierung gekämpft und wäre auch sein eigener Vater, welcher auf der Seite der Regierung gewesen wäre, von seiner Gruppe getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich jedoch entschlossen, seine Gruppe zu verlassen, weswegen er jedoch einige Male von den anderen Gruppenmitgliedern bedroht worden wäre. Ebenso habe er vor der Regierung Angst, da er mit den anderen Gruppenmitgliedern Familienangehörige von Politikern gekidnappt sowie ausländische Ölarbeiter verschleppt hätte.

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden, in der Einvernahme vom 29.10.2008 wurde der Beschwerdeführer nicht nach seinem Gesundheitszustand befragt.

2. Gemäß Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 17.11.2008 war der Beschwerdeführer von 06.11.2008 bis 14.11.2008 in stationärer Behandlung und leidet er an chronischer Niereninsuffizienz unklarer Genese Stad. 4-5, Arterieller Hypertonie mit Cor hypertonicum, Nierendysplasie II, Rename Anämie sowie Hyperuricämie.2. Gemäß Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 17.11.2008 war der Beschwerdeführer von 06.11.2008 bis 14.11.2008 in stationärer Behandlung und leidet er an chronischer Niereninsuffizienz unklarer Genese Stad. 4-5, Arterieller Hypertonie mit Cor hypertonicum, Nierendysplasie römisch zwei, Rename Anämie sowie Hyperuricämie.

3. Mit Bescheid vom 24.11.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.3. Mit Bescheid vom 24.11.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 idgF ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

4. Gemäß ärztlicher Stellungnahme vom 05.12.2008 des XXXX leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Insuffizienz sowie einer ausgeprägten Anämie.4. Gemäß ärztlicher Stellungnahme vom 05.12.2008 des römisch 40 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Insuffizienz sowie einer ausgeprägten Anämie.

5. Gemäß Kurzbrief des XXXX, klinische Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 10.02.2010 besteht beim Beschwerdeführer aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz unklarer Genese die Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie (Hämodialyse) dreimal wöchentlich. Die ausgeprägte arterielle Hypertonie habe sich wesentlich verbessert und sei er in sehr gutem Allgemeinzustand, womit er für eine Nierentransplantation ausreichend gesund erscheine. Ohne Hämodialyse bzw. Nierentransplantation sei der Beschwerdeführer jedoch nicht überlebensfähig.5. Gemäß Kurzbrief des römisch 40 , klinische Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 10.02.2010 besteht beim Beschwerdeführer aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz unklarer Genese die Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie (Hämodialyse) dreimal wöchentlich. Die ausgeprägte arterielle Hypertonie habe sich wesentlich verbessert und sei er in sehr gutem Allgemeinzustand, womit er für eine Nierentransplantation ausreichend gesund erscheine. Ohne Hämodialyse bzw. Nierentransplantation sei der Beschwerdeführer jedoch nicht überlebensfähig.

6. Gemäß Schreiben derselben Abteilung vom 07.07.2010 befinde sich der Beschwerdeführer seit 12.01.2009 im chronischen Hämodialyse-Programm und wird in diesem Arztbrief eine Zusammenfassung seines bisherigen Krankenverlaufes gegeben.

7. Gemäß Strafregisterauszug vom 21.03.2011 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hievon 8 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.7. Gemäß Strafregisterauszug vom 21.03.2011 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hievon 8 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

8. Gemäß Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot ausgesprochen.8. Gemäß Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot ausgesprochen.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen, wobei diese Unterlassung aber gegenständlich die Integrität des gesamten Verwaltungsverfahrens zu beeinträchtigen geeignet ist. Bereits vor Bescheiderlassung befand sich der Beschwerdeführer von 06.11.2008 bis 14.11.2008 in stationärem Aufenthalt und wurde bereits mit Arztbrief vom 17.11.2008 die chronische Niereninsuffizienz nebst anderen Krankheitsbildern festgestellt. Eine Auseinandersetzung mit seinem Gesundheitszustand ist im angefochtenen Bescheid jedoch gänzlich unterblieben. Ebenso finden sich in den Feststellungen zum Herkunftsland zwar allgemeine Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria, jedoch fehlen derartige zu Möglichkeiten und Kosten einer Dialysebehandlung bzw. Nierentransplantation. Im Übrigen sind auch die weiteren im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zwischenzeitig zum Teil als veraltet anzusehen. Die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit ist prima facie nachvollziehbar, ebenso die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Eine neuerliche Betrachtung unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen, insbesondere unter Hinweis auf das Amnestieprojekt im Niger-Delta erscheint dennoch erforderlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird jedenfalls eine eingehende, auf den Gesundheitszustand rücksichtnehmende Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, welche insbesondere (unter Heranziehung eines medizinischen Gutachtens) den aktuellen Gesundheitszustand, seine Erwerbsfähigkeit sowie seine aktuelle Verwandtschaftssituation in Nigeria beleuchtet, um dann auf Basis aktualisierter und konkreter Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zu erhalten.

Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist auf die EGMR-Judikatur zu verweisen, um eine Art. 3 EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, zu verweisen, in welchem eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Dabei muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass komplexe Behandlungsnotwendigkeiten komplexer Behandlungsbilder mit allgemeinen Feststellungen zum Vorhandensein einer Basisversorgung nicht immer hinreichend abgedeckt sind und jedenfalls auch Situationen zu vermeiden sind, in denen die Gefahr des Siechtums und/oder einer der unmenschlichen Behandlung gleichzuhaltenden Situation bei einem (kurzfristig nicht ausschließbaren) Behandlungsunterbruch, wahrscheinlich wäre (vgl. AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E und AsylGH 05.08.2011, A2 262.248-3/2010/4E).Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist auf die EGMR-Judikatur zu verweisen, um eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, zu verweisen, in welchem eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Dabei muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass komplexe Behandlungsnotwendigkeiten komplexer Behandlungsbilder mit allgemeinen Feststellungen zum Vorhandensein einer Basisversorgung nicht immer hinreichend abgedeckt sind und jedenfalls auch Situationen zu vermeiden sind, in denen die Gefahr des Siechtums und/oder einer der unmenschlichen Behandlung gleichzuhaltenden Situation bei einem (kurzfristig nicht ausschließbaren) Behandlungsunterbruch, wahrscheinlich wäre vergleiche AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E und AsylGH 05.08.2011, A2 262.248-3/2010/4E).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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