TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/13 A8 310685-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2011
beobachten
merken

Spruch

A8 310.685-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 06 02.670-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, Zl. 06 02.670-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 06.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde dazu am 06.03.2006 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an der Volksgruppe der Acholi anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass er mit seinem Bruder in einem Flüchtlingslager in XXXX/Uganda gelebt habe. Da das Camp nicht mehr sicher gewesen wäre, sei er Mitte Februar 2006 mit Hilfe einer Hilfsorganisation mit zwei anderen Jugendlichen aus dem Camp geflogen. Es gelang ihm in weiterer Folge die Flucht. Als Fluchtgrund führte er an, dass eine Rebellengruppe namens Lord¿s Resistance Army zwangsweise jugendliche Burschen und Mädchen rekrutiert habe. Bei der Lord¿s Resistance Army handle es sich um eine Widerstandsgruppe gegen die Regierung, um an die Macht zu kommen. Da er nicht im Namen der Widerstandsgruppe hätte kämpfen wollen, sei er im Jänner 2006 mit seinem Bruder in ein Flüchtlingslager geflüchtet. Bei diesem Flüchtlingslager hätte es sich um ein verstecktes Lager gehandelt. Jugendliche, die sich der Widerstandsbewegung nicht hätten anschließen wollen, seien getötet worden. Die Rebellen seien eines Nachts in das Flüchtlingslager eingedrungen. Sie hätten seinen Bruder und andere Jugendliche verschleppt. Da es im Lager für die Jugendlichen nicht mehr sicher gewesen sei, wären einige von einer Hilfsorganisation aus dem Lager geflogen und in Sicherheit gebracht worden. Seine letzte Wohnadresse sei in Norduganda gewesen, er sei in Kampala geboren. Er gab an, dass seine Eltern verstorben seien.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 08.03.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Er gab an von seiner Mutter bis zu ihrem Tod versorgt worden zu sein. Danach hätten sein Bruder und er im Flüchtlingscamp Essen bekommen. In Uganda sei die Rebellengruppe Lord¿s Resistance Army sehr aktiv. Junge Burschen und Mädchen, aber auch kleine Kinder würden entführt und gezwungen werden für diese Gruppe zu kämpfen. Auch sein Bruder sei zusammen mit einigen Kindern entführt worden. Die Kämpfer dieser Gruppe kämen sogar in das Flüchtlingslager und entführten die Insassen. Ihre Stützpunkte befänden sich im Sudan. Sie kämen dann über Gulu und Kaluma und zerstörten die Häuser und töteten die Bewohner. Sie lebten dort in ständiger Angst und deswegen hätte er die Gelegenheit wahrgenommen Uganda zu verlassen. Er befürchte im Falle der Rückkehr, er könnte entführt und gezwungen werden für diese Armee zu kämpfen. Es käme auch vor, dass die Rebellen Kindern Körperteile wie zum Beispiel Ohren wegschneiden würden.

Eine weitere Niederschrift im Asylverfahren fand am 27.02.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Der Beschwerdeführer gab an, Acholi, Luganda und Englisch zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Acholi an. Er hätte in der Stadt XXXX gewohnt. Geboren sei er in XXXX, District Kampala. Er sei von 1996 bis 2005 in die Schule in XXXX gegangen. Er habe die Schule nicht abgeschlossen. Er führte aus, dass er mit seiner Mutter zusammen in XXXX gelebt hätte. Als sie verstorben sei, wären sie nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Sie hätten im Jänner 2006 ins Lager gehen müssen. Sie hätten in weiterer Folge das Camp verlassen müssen. Sein Bruder sei mitgenommen worden. Es sei ihm die Flucht gelungen. Im Jahr 2001 sei er in den Sudan gebracht worden, wo er einen Monat in einem Militärcamp gewesen sei. Er hätte von dort flüchten können. Es sei ein sehr hartes Training gewesen. Er hätte Angst gehabt, dass nachdem sein Bruder mitgenommen worden sei, auch er mitgenommen werden würde.Eine weitere Niederschrift im Asylverfahren fand am 27.02.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Der Beschwerdeführer gab an, Acholi, Luganda und Englisch zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Acholi an. Er hätte in der Stadt römisch 40 gewohnt. Geboren sei er in römisch 40 , District Kampala. Er sei von 1996 bis 2005 in die Schule in römisch 40 gegangen. Er habe die Schule nicht abgeschlossen. Er führte aus, dass er mit seiner Mutter zusammen in römisch 40 gelebt hätte. Als sie verstorben sei, wären sie nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Sie hätten im Jänner 2006 ins Lager gehen müssen. Sie hätten in weiterer Folge das Camp verlassen müssen. Sein Bruder sei mitgenommen worden. Es sei ihm die Flucht gelungen. Im Jahr 2001 sei er in den Sudan gebracht worden, wo er einen Monat in einem Militärcamp gewesen sei. Er hätte von dort flüchten können. Es sei ein sehr hartes Training gewesen. Er hätte Angst gehabt, dass nachdem sein Bruder mitgenommen worden sei, auch er mitgenommen werden würde.

Am 01.03.2007 wurde durch Dr. XXXX ein Sprachanalysegutachten erstellt. Dieses ergab, dass die Hauptsozialisierung des Probanden aus einer acholi-sprachlichen Gemeinschaft im Norden Ugandas (Gulu District) mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Der Proband verfügte hingegen aber über eine gute Kompetenz in der Luganda-Sprache, da diese praktisch nur in Uganda gesprochen und erworben wird, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden aus (in) Uganda festgestellt.Am 01.03.2007 wurde durch Dr. römisch 40 ein Sprachanalysegutachten erstellt. Dieses ergab, dass die Hauptsozialisierung des Probanden aus einer acholi-sprachlichen Gemeinschaft im Norden Ugandas (Gulu District) mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Der Proband verfügte hingegen aber über eine gute Kompetenz in der Luganda-Sprache, da diese praktisch nur in Uganda gesprochen und erworben wird, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden aus (in) Uganda festgestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 05.03.2007, Zl. 06 02.670-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.03.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers Uganda sei. Der Antragsteller habe Kenntnis von gesellschaftlichen Eigenheiten in Uganda und spreche die im Süden des Landes gebräuchliche Bantu-Sprache Luganda fließend. Der Beschwerdeführer sei der im Norden von Uganda gebräuchlichen Sprache Acholi nicht kompetent. Über Antrag der Vertreterin des Antragstellers sei eine Sprachanalyse durch den Afrikanisten Dr. XXXX zur Bestimmung der Herkunft des Antragstellers durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Er hätte sich darauf berufen, im Norden von Uganda der Provinz Gulu im Stammengebiet der Acholi gewohnt und aufhältig gewesen zu sein. Eine umfassende Sprachanalyse hätte jedoch ergeben, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen vorgegeben habe. Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht aus dem Stammesgebiet der Acholi stamme und dort keine familiären Wurzeln habe und daher auch nicht den von ihm geschilderten Bedrohungen unterlegen sein könnte. Die Behörde komme zum Schluss, dass eine reale Verfolgung des Antragstellers in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 05.03.2007, Zl. 06 02.670-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.03.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers Uganda sei. Der Antragsteller habe Kenntnis von gesellschaftlichen Eigenheiten in Uganda und spreche die im Süden des Landes gebräuchliche Bantu-Sprache Luganda fließend. Der Beschwerdeführer sei der im Norden von Uganda gebräuchlichen Sprache Acholi nicht kompetent. Über Antrag der Vertreterin des Antragstellers sei eine Sprachanalyse durch den Afrikanisten Dr. römisch 40 zur Bestimmung der Herkunft des Antragstellers durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Er hätte sich darauf berufen, im Norden von Uganda der Provinz Gulu im Stammengebiet der Acholi gewohnt und aufhältig gewesen zu sein. Eine umfassende Sprachanalyse hätte jedoch ergeben, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen vorgegeben habe. Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht aus dem Stammesgebiet der Acholi stamme und dort keine familiären Wurzeln habe und daher auch nicht den von ihm geschilderten Bedrohungen unterlegen sein könnte. Die Behörde komme zum Schluss, dass eine reale Verfolgung des Antragstellers in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Entgegen der Ansicht der entscheidenden Behörde erster Instanz meine der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sehr wohl, die Ausführungen des Beschwerdeführers stellten asylrelevante Tatsachen dar. Seit bereits 20 Jahren werde Uganda durch einen Bürgerkrieg zunehmend destabilisiert, dieser permanente Bürgerkrieg habe nicht nur fatale Auswirkung auf die unmittelbar von den Kampfhandlungen betroffenen Teile der Bevölkerung im Norden Ugandas, generell seien die Lebensumstände der Zivilbevölkerung katastrophal. Die Regierung in Uganda sei schon seit langer Zeit dazu übergegangen im Norden des Landes Flüchtlingslager unter der Aufsicht der ugandischen Armee für die notleidende Zivilbevölkerung einzurichten, um so einen angeblich besseren Schutz gegen die Übergriffe der LRA zu bieten. Die Lebensbedingungen in diesen Camps seien entsetzlich. Der Kampf gegen den Terror der LRA werde von den ugandischen Sicherheitsbehörden immer wieder zum Vorwand genommen, ihrerseits gegen die Zivilbevölkerung mit extremer Härte und illegalen Mitteln vorzugehen. Auch die Bevölkerung in den notdürftig eingerichteten Flüchtlingslagern sehr häufig willkürlichen Übergriffen der UPDF (Uganda People¿s Defence Force) ausgesetzt, obwohl das Militär eigentlich zum Schutz der Zivilbevölkerung gegen die Attacken der LRA von der Regierung aufgeboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte während seiner Einvernahmen einen Sachverhalt präsentiert, welcher sehr wohl geeignet sei, unter die entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumiert zu werden. Er habe eindringlich berichtet, wie er einen Überfall der LRA im Jänner 2006 auf das Flüchtlingslager in XXXX erlebt habe. Die Darstellung der Attacken der Rebellen, die Angst vor Entführung und Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, seine Sorge um das Schicksal seines verschleppten Bruders sowie seine Hoffnungslosigkeit in Bezug auf den erforderlichen Schutz durch die Sicherheitsbehörden und das Militär Ugandas hätte seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprochen. Das Bundesasylamt stütze seine abweisende Entscheidung unter anderem auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es werde ihm vorgehalten seine Aussagen seien "allgemein und unkonkret", sein Vorbringen zu den Fluchtgründen eine "vollständige gedankliche Konstruktion". Weiters stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung auf ein Sprachgutachten zur Herkunftsbestimmung des Antragstellers, welches ohne Zweifel ergeben hätte, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen, vorgegeben habe. Dazu meint der gesetzliche Vertreter, der Beschwerdeführer habe angegeben, im District Kampala geboren zu sein. Ebenso habe er zu Protokoll gegeben, dass er neben Acholi und Englisch auch der Sprache Luganda, welche im Süden Ugandas hauptsächlich gesprochen werde, mächtig sei. Es sei naheliegend, dass er während seiner ersten Lebensjahre mit seinen Eltern im District Kampala hauptsächlich Luganda gesprochen und diese Sprache gehört habe. Dieses erwähnte Sprachgutachten, welches die Grundlage einer abweisenden Entscheidung über die Zukunftsperspektiven eines jugendlichen afrikanischen Waisenkindes darstelle, wäre zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Bescheid des Bundesasylamtes verfasst worden. Es stehe dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht zu, über die Seriosität eines so rasch erstellten Gutachtens zu urteilen. Bisherige Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, dass die Gutachten Dr. XXXX frühestens zwei Monate nach den erfolgten Tonbandaufzeichnungen fertiggestellt worden wären. Es wäre sehr wohl auf die Grenzen des Erkenntnisgewinnes solcher Sprachanalysen hinzuweisen. Neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung hafte dem Bescheid auch der Verfahrensmangel, der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, an. Das vom Bundesasylamt zum Gegenstand des Verfahrens genommene Sprachgutachten wäre weder dem Beschwerdeführer noch seinem gesetzlichen Vertreter vorgelegt worden. Der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, der zufolge dieses Sprachgutachten eine offenkundige Tatsache sei, von der feststehe, dass sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sei, könne sich der gesetzliche Vertreter nicht anschließen. Es werde daher beantragt, dieses Gutachten dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen mit der Möglichkeit innerhalb angemessener Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die entscheidende Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der potentiellen Kindersoldaten im Norden Ugandas, bei gleichzeitig ausbleibendem staatlichen Schutz - nicht entsprechend auseinandergesetzt. Die entscheidende Behörde erster Instanz habe weiters die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Das Alter des Beschwerdeführers stelle sehr wohl einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand dar, der einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda entgegenstehe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Entgegen der Ansicht der entscheidenden Behörde erster Instanz meine der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sehr wohl, die Ausführungen des Beschwerdeführers stellten asylrelevante Tatsachen dar. Seit bereits 20 Jahren werde Uganda durch einen Bürgerkrieg zunehmend destabilisiert, dieser permanente Bürgerkrieg habe nicht nur fatale Auswirkung auf die unmittelbar von den Kampfhandlungen betroffenen Teile der Bevölkerung im Norden Ugandas, generell seien die Lebensumstände der Zivilbevölkerung katastrophal. Die Regierung in Uganda sei schon seit langer Zeit dazu übergegangen im Norden des Landes Flüchtlingslager unter der Aufsicht der ugandischen Armee für die notleidende Zivilbevölkerung einzurichten, um so einen angeblich besseren Schutz gegen die Übergriffe der LRA zu bieten. Die Lebensbedingungen in diesen Camps seien entsetzlich. Der Kampf gegen den Terror der LRA werde von den ugandischen Sicherheitsbehörden immer wieder zum Vorwand genommen, ihrerseits gegen die Zivilbevölkerung mit extremer Härte und illegalen Mitteln vorzugehen. Auch die Bevölkerung in den notdürftig eingerichteten Flüchtlingslagern sehr häufig willkürlichen Übergriffen der UPDF (Uganda People¿s Defence Force) ausgesetzt, obwohl das Militär eigentlich zum Schutz der Zivilbevölkerung gegen die Attacken der LRA von der Regierung aufgeboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte während seiner Einvernahmen einen Sachverhalt präsentiert, welcher sehr wohl geeignet sei, unter die entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumiert zu werden. Er habe eindringlich berichtet, wie er einen Überfall der LRA im Jänner 2006 auf das Flüchtlingslager in römisch 40 erlebt habe. Die Darstellung der Attacken der Rebellen, die Angst vor Entführung und Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, seine Sorge um das Schicksal seines verschleppten Bruders sowie seine Hoffnungslosigkeit in Bezug auf den erforderlichen Schutz durch die Sicherheitsbehörden und das Militär Ugandas hätte seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprochen. Das Bundesasylamt stütze seine abweisende Entscheidung unter anderem auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es werde ihm vorgehalten seine Aussagen seien "allgemein und unkonkret", sein Vorbringen zu den Fluchtgründen eine "vollständige gedankliche Konstruktion". Weiters stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung auf ein Sprachgutachten zur Herkunftsbestimmung des Antragstellers, welches ohne Zweifel ergeben hätte, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen, vorgegeben habe. Dazu meint der gesetzliche Vertreter, der Beschwerdeführer habe angegeben, im District Kampala geboren zu sein. Ebenso habe er zu Protokoll gegeben, dass er neben Acholi und Englisch auch der Sprache Luganda, welche im Süden Ugandas hauptsächlich gesprochen werde, mächtig sei. Es sei naheliegend, dass er während seiner ersten Lebensjahre mit seinen Eltern im District Kampala hauptsächlich Luganda gesprochen und diese Sprache gehört habe. Dieses erwähnte Sprachgutachten, welches die Grundlage einer abweisenden Entscheidung über die Zukunftsperspektiven eines jugendlichen afrikanischen Waisenkindes darstelle, wäre zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Bescheid des Bundesasylamtes verfasst worden. Es stehe dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht zu, über die Seriosität eines so rasch erstellten Gutachtens zu urteilen. Bisherige Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, dass die Gutachten Dr. römisch 40 frühestens zwei Monate nach den erfolgten Tonbandaufzeichnungen fertiggestellt worden wären. Es wäre sehr wohl auf die Grenzen des Erkenntnisgewinnes solcher Sprachanalysen hinzuweisen. Neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung hafte dem Bescheid auch der Verfahrensmangel, der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, an. Das vom Bundesasylamt zum Gegenstand des Verfahrens genommene Sprachgutachten wäre weder dem Beschwerdeführer noch seinem gesetzlichen Vertreter vorgelegt worden. Der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, der zufolge dieses Sprachgutachten eine offenkundige Tatsache sei, von der feststehe, dass sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sei, könne sich der gesetzliche Vertreter nicht anschließen. Es werde daher beantragt, dieses Gutachten dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen mit der Möglichkeit innerhalb angemessener Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die entscheidende Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der potentiellen Kindersoldaten im Norden Ugandas, bei gleichzeitig ausbleibendem staatlichen Schutz - nicht entsprechend auseinandergesetzt. Die entscheidende Behörde erster Instanz habe weiters die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Das Alter des Beschwerdeführers stelle sehr wohl einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand dar, der einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda entgegenstehe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht der entscheidenden Behörde erster Instanz die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl asylrelevante Tatsachen darstellten. Der Beschwerdeführer hätte während seiner Einvernahmen einen Sachverhalt präsentiert, welcher sehr wohl geeignet sei, unter die entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumiert zu werden. Er habe eindringlich berichtet, wie er einen Überfall der LRA im Jänner 2006 auf das Flüchtlingslager in XXXX erlebt habe. Die Darstellung der Attacken der Rebellen, die Angst vor Entführung und Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, seine Sorge um das Schicksal seines verschleppten Bruders sowie seine Hoffnungslosigkeit in Bezug auf den erforderlichen Schutz durch die Sicherheitsbehörden und das Militär Ugandas hätte seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprochen. Das Bundesasylamt stütze seine abweisende Entscheidung unter anderem auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es werde ihm vorgehalten seine Aussagen seien allgemein und unkonkret. Weiters stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung auf ein Sprachgutachten zur Herkunftsbestimmung des Antragstellers, welches ohne Zweifel ergeben hätte, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen, vorgegeben habe. Dazu meine der gesetzliche Vertreter, der Beschwerdeführer habe angegeben, im District Kampala geboren zu sein. Ebenso habe er zu Protokoll gegeben, dass er neben Acholi und Englisch auch der Sprache Luganda, welche im Süden Ugandas hauptsächlich gesprochen werde, mächtig sei. Es sei naheliegend, dass er während seiner ersten Lebensjahre mit seinen Eltern im District Kampala hauptsächlich Luganda gesprochen habe. Dieses erwähnte Sprachgutachten, welches die Grundlage einer abweisenden Entscheidung über die Zukunftsperspektiven eines jugendlichen afrikanischen Waisenkindes darstelle, wäre zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Bescheid des Bundesasylamtes verfasst worden. Es wäre sehr wohl auf die Grenzen des Erkenntnisgewinnes solcher Sprachanalysen hinzuweisen. Neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung hafte dem Bescheid auch der Verfahrensmangel, der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers im Rahmes des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, an. Das vom Bundesasylamt zum Gegenstand des Verfahrens genommene Sprachgutachten wäre weder dem Beschwerdeführer noch seinem gesetzlichen Vertreter vorgelegt worden. Der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, der zufolge dieses Sprachgutachten eine offenkundige Tatsache sei, von der feststehe, dass sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sei, könne sich der gesetzliche Vertreter nicht anschließen. Es werde daher beantragt, dieses Gutachten dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen mit der Möglichkeit innerhalb angemessener Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die entscheidende Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der potentiellen Kindersoldaten im Norden Ugandas, bei gleichzeitig ausbleibendem staatlichen Schutz - nicht entsprechend auseinandergesetzt.Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass entgegen der Ansicht der entscheidenden Behörde erster Instanz die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl asylrelevante Tatsachen darstellten. Der Beschwerdeführer hätte während seiner Einvernahmen einen Sachverhalt präsentiert, welcher sehr wohl geeignet sei, unter die entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumiert zu werden. Er habe eindringlich berichtet, wie er einen Überfall der LRA im Jänner 2006 auf das Flüchtlingslager in römisch 40 erlebt habe. Die Darstellung der Attacken der Rebellen, die Angst vor Entführung und Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, seine Sorge um das Schicksal seines verschleppten Bruders sowie seine Hoffnungslosigkeit in Bezug auf den erforderlichen Schutz durch die Sicherheitsbehörden und das Militär Ugandas hätte seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprochen. Das Bundesasylamt stütze seine abweisende Entscheidung unter anderem auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Es werde ihm vorgehalten seine Aussagen seien allgemein und unkonkret. Weiters stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung auf ein Sprachgutachten zur Herkunftsbestimmung des Antragstellers, welches ohne Zweifel ergeben hätte, dass der Antragsteller der Sprache Acholi in keiner Weise kompetent sei und dies offenbar in der Absicht die Behörde über seine Herkunft zu täuschen, vorgegeben habe. Dazu meine der gesetzliche Vertreter, der Beschwerdeführer habe angegeben, im District Kampala geboren zu sein. Ebenso habe er zu Protokoll gegeben, dass er neben Acholi und Englisch auch der Sprache Luganda, welche im Süden Ugandas hauptsächlich gesprochen werde, mächtig sei. Es sei naheliegend, dass er während seiner ersten Lebensjahre mit seinen Eltern im District Kampala hauptsächlich Luganda gesprochen habe. Dieses erwähnte Sprachgutachten, welches die Grundlage einer abweisenden Entscheidung über die Zukunftsperspektiven eines jugendlichen afrikanischen Waisenkindes darstelle, wäre zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Bescheid des Bundesasylamtes verfasst worden. Es wäre sehr wohl auf die Grenzen des Erkenntnisgewinnes solcher Sprachanalysen hinzuweisen. Neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung hafte dem Bescheid auch der Verfahrensmangel, der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers im Rahmes des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, an. Das vom Bundesasylamt zum Gegenstand des Verfahrens genommene Sprachgutachten wäre weder dem Beschwerdeführer noch seinem gesetzlichen Vertreter vorgelegt worden. Der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, der zufolge dieses Sprachgutachten eine offenkundige Tatsache sei, von der feststehe, dass sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sei, könne sich der gesetzliche Vertreter nicht anschließen. Es werde daher beantragt, dieses Gutachten dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen mit der Möglichkeit innerhalb angemessener Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die entscheidende Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der potentiellen Kindersoldaten im Norden Ugandas, bei gleichzeitig ausbleibendem staatlichen Schutz - nicht entsprechend auseinandergesetzt.

Das Bundesasylamt hat das von Dr. XXXX erstellte Gutachten weder dem gesetzlichen Vertreter noch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und eine entsprechende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer auf Basis dieses Gutachtens erneut einzuvernehmen. Die - auf dem Gutachten basierenden - Ergebnisse der Einvernahme sind dem Bescheid zugrunde zu legen.Das Bundesasylamt hat das von Dr. römisch 40 erstellte Gutachten weder dem gesetzlichen Vertreter noch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und eine entsprechende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer auf Basis dieses Gutachtens erneut einzuvernehmen. Die - auf dem Gutachten basierenden - Ergebnisse der Einvernahme sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten