Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C18 268078-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX(alias XXXX) XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX(alias römisch 40 ) römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 31.10.2005 nach Rücküberstellung durch die Schweizer Behörden unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen Asylantrag, den sie damit begründete, dass ihr mitgereister Mann Buddhist sei. Da sie jedoch dem Islam angehöre, werde die Heirat von der Familie nicht akzeptiert. Auf Grund dessen seien sie und ihr Mann von Familienangehörigen geschlagen worden. Sie beantrage Asyl in Österreich, da sie in der Mongolei mit ihrem Ehemann nicht leben könne.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 31.10.2005 nach Rücküberstellung durch die Schweizer Behörden unter dem Namen römisch 40 , den gegenständlichen Asylantrag, den sie damit begründete, dass ihr mitgereister Mann Buddhist sei. Da sie jedoch dem Islam angehöre, werde die Heirat von der Familie nicht akzeptiert. Auf Grund dessen seien sie und ihr Mann von Familienangehörigen geschlagen worden. Sie beantrage Asyl in Österreich, da sie in der Mongolei mit ihrem Ehemann nicht leben könne.
Anlässlich der "Ersteinvernahme im Asylverfahren" vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 09.11.2005 gab die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie von ihrem Halbbruder vergewaltigt worden sei. Alles andere habe ihr Mann schon erzählt, da er durch diesen Vorfall Probleme mit dem Halbbruder der Beschwerdeführerin bekommen habe. Diesen Druck hätten sie nicht mehr aushalten können.
Aufgrund dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiter geführt werde.
2. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.12.2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Gesetzesänderung die Asylbehörde im Fall der Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat diesen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden habe. Die Beschwerdeführerin werde deshalb eingeladen, innerhalb von zwei Wochen Gründe bekannt zu geben, welche allenfalls gegen eine etwaige Ausweisung ihrer Person sprechen könnten, sowie zu dem dem Schreiben beigelegten Ländervorhalt Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 10.01.2006 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie außerhalb des Asylverfahrens keine Familienangehörigen in Österreich habe und keiner Arbeit nachgehe. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Mongolei die Menschenrechte mit Füßen getreten würden, Korruption allgegenwärtig sei, die Mongolei zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre und das Durchschnittseinkommen ca. ¿ 70,00 pro Monat betrage. Der Stellungnahme war ein (Teil)Ausdruck des Amnesty International Jahresberichts 2005, ein Bericht "Neues aus der Mongolei vom 9. bis 15. Mai 2005" der "Deutsche Mongolei Agentur" sowie ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin in mongolischer Sprache beigelegt. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen (vgl. AS 147 in der deutschen Übersetzung), dass sie den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes widerspreche, da diese auf Informationen aus ausländischen Quellen und der ausländischen Presse basieren würden. Unter Anführung von Beispielen wiederholte die Beschwerdeführerin in der Folge sinngemäß ihr bisheriges Vorbringen zur Situation in der Mongolei.Mit Stellungnahme vom 10.01.2006 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie außerhalb des Asylverfahrens keine Familienangehörigen in Österreich habe und keiner Arbeit nachgehe. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Mongolei die Menschenrechte mit Füßen getreten würden, Korruption allgegenwärtig sei, die Mongolei zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre und das Durchschnittseinkommen ca. ¿ 70,00 pro Monat betrage. Der Stellungnahme war ein (Teil)Ausdruck des Amnesty International Jahresberichts 2005, ein Bericht "Neues aus der Mongolei vom 9. bis 15. Mai 2005" der "Deutsche Mongolei Agentur" sowie ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin in mongolischer Sprache beigelegt. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen vergleiche AS 147 in der deutschen Übersetzung), dass sie den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes widerspreche, da diese auf Informationen aus ausländischen Quellen und der ausländischen Presse basieren würden. Unter Anführung von Beispielen wiederholte die Beschwerdeführerin in der Folge sinngemäß ihr bisheriges Vorbringen zur Situation in der Mongolei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In diesem Bescheid wird die Ansicht vertreten, dass der "asylrelevante Sachverhalt" ausreichend festgestanden sei, weshalb von einer weiteren Einvernahme der Antragstellerin Abstand genommen worden sei (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in der Mongolei tätliche Übergriffe (sexueller Natur) erdulden habe müssen, es hätten sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis Hinweise auf die Verwicklung in solche Auseinandersetzungen ergeben, welchen man in der Mongolei nicht auf Grund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen könnte. Bei dem Halbbruder des Lebensgefährten [wohl gemeint: bei dem Halbbruder der Beschwerde-führerin] handle es sich offensichtlich um eine Einzelperson, welche "sicher nicht" in der Lage sei, eine andere Einzelperson außerhalb lokaler Bezüge in der Mongolei zu verfolgen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, warum die Antragstellerin im Falle einer Bedrohung von den staatlichen Behörden nicht Schutz erlangen könnte. Die Behörden ihres Heimatlandes würden grundsätzlich gegen Gewalt in der Familie vorgehen. Ausgehend davon gelangt das Bundesasylamt zu dem oben dargestellten rechtlichen Ergebnis.
4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 02.02.2006 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 09.02.2006, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin beantrage die Einvernahme durch eine Frau entsprechend § 24b Abs. 2 AsylG 1997. Bei ihrer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle sei sie nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden, wobei sie wahrheitsgemäß angegeben habe, dass sie von ihrem Halbbruder vergewaltigt worden sei und weiters auf die Aussage ihres Lebensgefährten bei dessen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle verwiesen habe, in welcher sich dieser ebenfalls nur kurz zu den Fluchtgründen äußern habe können. Er habe dabei angegeben, dass es auf Grund dessen, was ihr Halbbruder ihr angetan habe, zu einer Rauferei zwischen ihrem Lebensgefährten und ihrem Halbbruder gekommen sei und sie von ihrem Halbbruder in weiterer Folge immer wieder bedroht und geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien. Ihr Vorbringen in der Erstaufnahmestelle habe sich insgesamt auf sieben Zeilen erstreckt. Näher seien sie dazu nicht befragt, sondern zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden. Eine weitere Einvernahme sei unterblieben, da nach Ansicht der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Ferner liege ein Verfahrensmangel darin, dass die Beschwerdeführerin nie von der entscheidenden Referentin beim Bundesasylamt persönlich einvernommen worden sei. Darüber hinaus erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und widersprach erneut den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 02.02.2006 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 09.02.2006, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin beantrage die Einvernahme durch eine Frau entsprechend Paragraph 24 b, Absatz 2, AsylG 1997. Bei ihrer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle sei sie nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden, wobei sie wahrheitsgemäß angegeben habe, dass sie von ihrem Halbbruder vergewaltigt worden sei und weiters auf die Aussage ihres Lebensgefährten bei dessen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle verwiesen habe, in welcher sich dieser ebenfalls nur kurz zu den Fluchtgründen äußern habe können. Er habe dabei angegeben, dass es auf Grund dessen, was ihr Halbbruder ihr angetan habe, zu einer Rauferei zwischen ihrem Lebensgefährten und ihrem Halbbruder gekommen sei und sie von ihrem Halbbruder in weiterer Folge immer wieder bedroht und geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien. Ihr Vorbringen in der Erstaufnahmestelle habe sich insgesamt auf sieben Zeilen erstreckt. Näher seien sie dazu nicht befragt, sondern zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden. Eine weitere Einvernahme sei unterblieben, da nach Ansicht der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Ferner liege ein Verfahrensmangel darin, dass die Beschwerdeführerin nie von der entscheidenden Referentin beim Bundesasylamt persönlich einvernommen worden sei. Darüber hinaus erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und widersprach erneut den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
5. Mit Bescheid vom 19.02.2007, GZ. 268.078/0/4E-II/06/06, hat der unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Bescheid vom 19.02.2007, GZ. 268.078/0/4E-II/06/06, hat der unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.354-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In Erledigung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2008, Zl. 2007/20/0500, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.02.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
6. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren Personalausweis lautend auf XXXX, vor. Hierzu gab sie an, dass sie bei der Asylantragstellung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe und später wieder einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme zu ihrem Leben sowie zu ihren familiären Verhältnissen in der Mongolei, zu ihrem Fluchtgrund bzw. den fluchtauslösenden Ereignissen sowie zu ihrem privaten/familiären Umfeld in Österreich und ihren Integrationsbemühungen einvernommen. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die Erkenntnisquellen zum Ländervorhalt des Bundesasylamtes genannt und deren Inhalt erörtert.6. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren Personalausweis lautend auf römisch 40 , vor. Hierzu gab sie an, dass sie bei der Asylantragstellung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe und später wieder einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme zu ihrem Leben sowie zu ihren familiären Verhältnissen in der Mongolei, zu ihrem Fluchtgrund bzw. den fluchtauslösenden Ereignissen sowie zu ihrem privaten/familiären Umfeld in Österreich und ihren Integrationsbemühungen einvernommen. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die Erkenntnisquellen zum Ländervorhalt des Bundesasylamtes genannt und deren Inhalt erörtert.
Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung (vgl. Bericht vom 11.05.2010).Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vergleiche Bericht vom 11.05.2010).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.
1.1.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.1.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 31.10.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 31.10.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
1.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des BG BGBl. I. Nr. 101/2003, lauten wie folgt:1.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, lauten wie folgt:
" Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24a (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.Paragraph 24 a, (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.
(2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden in der Erstaufnahmestelle eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass
1. das Verfahren zulässig ist;
2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder
3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.
(4) Nach Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (§ 37b) zugewiesen werden.(4) Nach Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b,) zugewiesen werden.
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Folteropfer und Traumatisierte
§ 24b (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.Paragraph 24 b, (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2a) Abs. 2 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Abs. 2 ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen.(2a) Absatz 2, gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Absatz 2, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Abs. 1, deren Familienangehörige sich in einem anderen, gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, können - wenn es im Interesse der Asylwerber ist - von diesen Mitgliedstaaten geführt werden.(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Absatz eins,, deren Familienangehörige sich in einem anderen, gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, können - wenn es im Interesse der Asylwerber ist - von diesen Mitgliedstaaten geführt werden.
Vernehmung
§ 27 (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Paragraph 27, (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
(2) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien."
2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt - sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - lediglich einmal, und zwar im Erstaufnahmezentrum Ost am 09.11.2005, einvernommen. Diese von einem männlichen Organwalter durchgeführte Einvernahme diente der Prüfung der Zulässigkeit des Asylverfahrens und endete mit der Zulassung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund Vergewaltigung durch ihren Halbbruder geltend machte. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführerin lediglich schriftlich Parteiengehör im Hinblick auf die auf Grund einer Gesetzesänderung ebenfalls von den Asylbehörden zu entscheidende Ausweisung und zu einem Ländervorhalt zur allgemeinen Lage in der Mongolei eingeräumt. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 wurde schließlich von jener Organwalterin genehmigt, welche (lediglich) das schriftliche Parteiengehör vom 27.12.2005 unterfertigt hatte, die jedoch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt hatte. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin am 05.05.2010, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof, von der den Bescheid unterfertigt habenden Organwalterin einvernommen (s. oben Pkt. I.6.).2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt - sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - lediglich einmal, und zwar im Erstaufnahmezentrum Ost am 09.11.2005, einvernommen. Diese von einem männlichen Organwalter durchgeführte Einvernahme diente der Prüfung der Zulässigkeit des Asylverfahrens und endete mit der Zulassung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund Vergewaltigung durch ihren Halbbruder geltend machte. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführerin lediglich schriftlich Parteiengehör im Hinblick auf die auf Grund einer Gesetzesänderung ebenfalls von den Asylbehörden zu entscheidende Ausweisung und zu einem Ländervorhalt zur allgemeinen Lage in der Mongolei eingeräumt. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 wurde schließlich von jener Organwalterin genehmigt, welche (lediglich) das schriftliche Parteiengehör vom 27.12.2005 unterfertigt hatte, die jedoch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt hatte. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin am 05.05.2010, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof, von der den Bescheid unterfertigt habenden Organwalterin einvernommen (s. oben Pkt. römisch eins.6.).
Betrachtet man diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. dargestellten - hier anzuwendenden - Bestimmungen des AsylG 1997, so stellt sich dieser in rechtlicher Hinsicht dermaßen dar, dass vor Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich eine sogenannte "Ersteinvernahme" der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24a AsylG 1997 stattgefunden hat (die im Übrigen vom Bundesasylamt in der Niederschrift auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde; vgl. AS 55), wobei das Asylverfahren im Rahmen dieser Ersteinvernahme gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin in der Folge gemäß § 24a Abs. 4 AsylG 1997 am gleichen Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde (vgl. AS 59). Da das Zulassungsverfahren gemäß § 24a Abs. 1 AsylG 1997 lediglich der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient und im gegenständlichen Fall diese Zulässigkeit ausgesprochen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde, wäre das Asylverfahren mit einer Vernehmung im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 fortzusetzen gewesen, und zwar - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes. Von einer Einvernahme darf nach dieser Gesetzesbestimmung (nur) abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Betrachtet man diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. dargestellten - hier anzuwendenden - Bestimmungen des AsylG 1997, so stellt sich dieser in rechtlicher Hinsicht dermaßen dar, dass vor Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich eine sogenannte "Ersteinvernahme" der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 24 a, AsylG 1997 stattgefunden hat (die im Übrigen vom Bundesasylamt in der Niederschrift auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde; vergleiche AS 55), wobei das Asylverfahren im Rahmen dieser Ersteinvernahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin in der Folge gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, AsylG 1997 am gleichen Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde vergleiche AS 59). Da das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AsylG 1997 lediglich der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient und im gegenständlichen Fall diese Zulässigkeit ausgesprochen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde, wäre das Asylverfahren mit einer Vernehmung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 fortzusetzen gewesen, und zwar - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes. Von einer Einvernahme darf nach dieser Gesetzesbestimmung (nur) abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, durch ihre eigenen Aussagen zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe in der Mongolei beizutragen, kann nicht erkannt werden, zumal sich aus der Niederschrift vom 09.11.2005 ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereit war, über ihre Erlebnisse zu berichten.
Offenkundig wurde im gegenständlichen Verfahren auch § 24b Abs. 2 AsylG 1997 verletzt, wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, es sei denn, dass sie anderes verlangen, wobei die Asylwerber vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen sind. Anhand des Akteninhalts ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Bestehen dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde; vielmehr wurde in der Folge überhaupt von einer weiteren Einvernahme zum behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin abgesehen und lediglich schriftlich Parteiengehör (zum Sachverhalt hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei und zur dortigen allgemeinen Situation) gewährt. Es kann dem Akt auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangt hätte. Ganz im Gegenteil wurde sogar im Rahmen der Berufung die Einvernahme durch eine Frau entsprechend § 24b Abs. 2 AsylG 1997 beantragt (vgl. AS 221).Offenkundig wurde im gegenständlichen Verfahren auch Paragraph 24 b, Absatz 2, AsylG 1997 verletzt, wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, es sei denn, dass sie anderes verlangen, wobei die Asylwerber vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen sind. Anhand des Akteninhalts ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Bestehen dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde; vielmehr wurde in der Folge überhaupt von einer weiteren Einvernahme zum behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin abgesehen und lediglich schriftlich Parteiengehör (zum Sachverhalt hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei und zur dortigen allgemeinen Situation) gewährt. Es kann dem Akt auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangt hätte. Ganz im Gegenteil wurde sogar im Rahmen der Berufung die Einvernahme durch eine Frau entsprechend Paragraph 24 b, Absatz 2, AsylG 1997 beantragt vergleiche AS 221).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0402, zur Vorläuferbestimmung des § 24b Abs. 2 AsylG 1997 Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0402, zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 24 b, Absatz 2, AsylG 1997 Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen."Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen.
Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR 20. GP 27). Diese Bestimmung gilt zunächst einmal für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der von der belangten Behörde durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Selbst wenn man § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG als erstinstanzliche Vorschrift begreift, folgt das nämlich einerseits schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Berufungsbehörde bei Durchführung ihres Verfahrens, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz anzuwenden hat (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungs-verfahrensrecht8 [2003] Rz 532). Andererseits entspricht dieses Ergebnis den besagten internationalen Dokumenten, deren Umsetzung § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erkennbar dient (siehe nunmehr ausdrücklich auch die am 1. Mai 2004 in Kraft tretende Regelung des § 24b Abs. 2a AsylG idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl I Nr. 101). Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe zur Problematik umfassender UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz:Den erwähnten internationalen Dokumenten soll Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu Paragraph 27, 686, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27). Diese Bestimmung gilt zunächst einmal für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der von der belangten Behörde durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Selbst wenn man Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG als erstinstanzliche Vorschrift begreift, folgt das nämlich einerseits schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Berufungsbehörde bei Durchführung ihres Verfahrens, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz anzuwenden hat vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungs-verfahrensrecht8 [2003] Rz 532). Andererseits entspricht dieses Ergebnis den besagten internationalen Dokumenten, deren Umsetzung Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG erkennbar dient (siehe nunmehr ausdrücklich auch die am 1. Mai 2004 in Kraft tretende Regelung des Paragraph 24 b, Absatz 2 a, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101). Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe zur Problematik umfassender UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang im Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage I 2003, 69; vgl. auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003) 349 f mwN.)."Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang im Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage römisch eins 2003, 69; vergleiche auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003) 349 f mwN.)."
Bei einer Gesamtschau ist fallbezogen festzuhalten, dass bei rechtsrichtiger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 die Beschwerdeführerin nach Zulassung ihres Verfahrens und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Rahmen einer Vernehmung von einer weiblichen Bediensteten des Bundesasylamtes einzuvernehmen gewesen wäre, dieser Vernehmung eine weibliche Dolmetscherin beizuziehen gewesen wäre, und grundsätzlich die einvernehmende Organwalterin auch die bescheidmäßige Entscheidung über den Asylantrag zu treffen gehabt hätte. Dieser Verfahrensmangel macht eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin unentbehrlich, zumal die vom Bundesasylamt verletzten Bestimmungen der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dienen und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthalten, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, auch ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin sei der asylrechtlich relevante Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann vor diesem Hintergrund nicht beigetreten werden.
Der Umstand, dass (während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof) eine nachträgliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt durch die den angefochtenen Bescheid unterfertigt habenden Organwalterin am 05.05.2010 stattgefunden hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da diese nachträgliche Einvernahme nicht geeignet ist, die aufgezeigten Verfahrensmängel im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu sanieren, konnte doch aufgrund der zeitlichen Abfolge der Inhalt dieser Einvernahme im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden.
Aber auch dem Asylgerichtshof ist es verwehrt, im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der nachträglichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt sogleich in der Sache selbst zu entscheiden, da es diesfalls - wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - zu einer Verlagerung nahezu der gesamten Sachverhaltsermittlung in das Beschwerdeverfahren käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (s. dazu die folgenden Ausführungen unter Pkt. 2.2.).
Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).
2.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.2.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.
2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers zu ihrem Asylantrag einzuvernehmen. Die Bescheidausführungen im Hinblick auf eine gegebene Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil infolge des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe hatte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 28 AsylG 1997 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf von der Beschwerdeführerin ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers zu ihrem Asylantrag einzuvernehmen. Die Bescheidausführungen im Hinblick auf eine gegebene Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil infolge des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe hatte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf von der Beschwerdeführerin ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.
3. Weiters ist im gegenständlichen Verfahren auch noch darauf zu verweisen, dass die den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 268077 und C18 316864) ebenfalls behoben wurden, wobei hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, sodass das gegenständliche Verfahren - ebenso wie das Verfahren des gemeinsamen minderjährigen Sohnes - im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens ohnehin (ungeachtet der eigenen Zurückverweisungsgründe der Beschwerdeführerin) zurückverwiesen worden wäre, sodass nunmehr die Verfahren aller Familienangehörigen wiederum beim Bundesasylamt anhängig sind.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten (vgl. zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011