Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 304113-4/2011/7E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011, Zl. 11 10.842-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011, Zl. 11 10.842-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2001, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Betroffene brachte am 23. Juni 2006 einen als Asylantrag bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, ein, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, in Tschetschenien geboren und stelle wegen der politischen und wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Betroffene brachte am 23. Juni 2006 einen als Asylantrag bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , ein, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, in Tschetschenien geboren und stelle wegen der politischen und wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat einen Asylantrag.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Juni 2006 gab er hinsichtlich seiner Reiseroute und der Fluchtgründe im Wesentlichen an, er sei am 27. März 2006 zusammen mit seiner Tante und seiner "Verwandtschaft" mit dem Zug nach Moskau gereist, von dort mit dem Flugzeug nach Budapest, dann in die Slowakische Republik und weiter nach Österreich. Als Fluchtgrund führte der Betroffene aus, dass es in Tschetschenien keine Arbeit gebe, ständig Überfälle passieren würden und man in Angst leben müsse. Er habe seit seinem 5. Lebensjahr bei seiner Tante gelebt, welche für ihn den Ausreiseentschluss gefasst habe. Für den Fall seiner Abschiebung in die Slowakische Republik wolle er seinen Asylantrag zurückziehen und "nach Hause" fahren.
Am 14. Juli 2006 erfolgte durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen im Zulassungsverfahren, in welcher der Betroffene sein Geburtsdatum auf XXXX korrigierte.Am 14. Juli 2006 erfolgte durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen im Zulassungsverfahren, in welcher der Betroffene sein Geburtsdatum auf römisch 40 korrigierte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2006, FZ. 06 06.584 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 22. Juni 2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und die "Slowakei" gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.) und der Betroffene unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Slowakei" ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die "Slowakei" gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2006, FZ. 06 06.584 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 22. Juni 2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und die "Slowakei" gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Betroffene unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Slowakei" ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die "Slowakei" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006, Zahl:
304.113-C1/E1-XIV/39/06, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.304.113-C1/E1-XIV/39/06, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen.
Nach Überstellung des Betroffenen in die Slowakische Republik reiste dieser am 22. Dezember 2006 erneut illegal in das Bundesgebiet und stellte unter dem Namen XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Datenbereinigung dem Betroffenen zugeordnet werden konnte.Nach Überstellung des Betroffenen in die Slowakische Republik reiste dieser am 22. Dezember 2006 erneut illegal in das Bundesgebiet und stellte unter dem Namen römisch 40 , einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Datenbereinigung dem Betroffenen zugeordnet werden konnte.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung gab der Betroffene an, dass seine Mutter Probleme gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe. Der Betroffene befürchte, in seiner Heimat ohne seine Familie leben zu müssen.
Am 5. Jänner 2007 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt zu seinen Personalien befragt.
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006, Zahl: 304.113-C1/E1-XIV/39/06, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2009, Zl. 2006/20/0739-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass keine Feststellungen zum Alter des Betroffenen getroffen worden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Betroffenen persönlich wirksam erfolgt sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Dezember 2009, GZ. S13 203.113-1/2009/12E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2006, FZ. 06 06.584 EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und im Wesentlichen die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Erkenntnis wiederholt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Dezember 2009, GZ. S13 203.113-1/2009/12E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2006, FZ. 06 06.584 EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und im Wesentlichen die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Erkenntnis wiederholt.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 stellte der Betroffene den Antrag, die Parteienbezeichnung von XXXX auf XXXX, richtig zu stellen und ihm eine entsprechende Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Angeschlossen war eine Kopie einer Geburtsurkunde.Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 stellte der Betroffene den Antrag, die Parteienbezeichnung von römisch 40 auf römisch 40 , richtig zu stellen und ihm eine entsprechende Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Angeschlossen war eine Kopie einer Geburtsurkunde.
Am 6. Mai 2010 erfolgte durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen. Der Betroffene gab zu Beginn der Einvernahme an, er könne keine Dokumente vorlegen, da er seinen Reisepass seiner Tante, die im Jahr 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, mitgegeben habe. Mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, lautend auf XXXX, konfrontiert, gab der Betroffene an, dass es sich dabei nicht um seine Geburtsurkunde handle und die Daten nicht mit seinen übereinstimmen würden. Am Ende der Einvernahme gab er an, er wolle, dass der Name XXXX "gelöscht" und ihm eine neue Verfahrenskarte ausgestellt werde. Befragt, ob der Betroffene bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, führte der Betroffene aus, dass er bei seiner ersten Einreise die Wahrheit gesagt habe, bei der zweiten hingegen nicht. Er habe diejenigen Angaben gemacht, die ihm von seiner Tante aufgetragen worden seien. Zu seiner Person befragt, gab der Betroffene an, dass er am XXXX geboren und bei seinen Eltern in deren Haus aufgewachsen sei. Eine Schwester und zwei Brüder des Betroffenen würden nach wie vor bei seiner Mutter leben. Seine Mutter verdiene ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, sein Vater sei im Bauwesen tätig. Der Betroffene habe elf Jahre die Schule besucht und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er habe sich nach der Schule um seinen pflegebedürftigen Großvater, der im März 2006 gestorben sei, gekümmert und sei ansonsten keiner Arbeit nachgegangen. Nach seiner Ausreise sei es zur Trennung seiner Eltern gekommen. Er selbst sei ledig und kinderlos. Er habe sich Ende 2005, Anfang 2006 zur Ausreise entschlossen. Er bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg und führte anschließend nach Vorhalt seiner Angaben aus, dass ihn seine Tante angewiesen habe, seine Angaben wahrheitswidrig vorzutragen, er aber tatsächlich von XXXX mit dem Zug nach XXXX und von dort über die Ukraine und die Slowakische Republik nach Österreich gelangt sei. Seine Tante habe ihr Haus verkauft, damit seine Reise finanziert und USD 1.300,-- für den Schlepper bezahlt. Aufgefordert, den konkreten Grund und chronologisch alle Ereignisse, die für das Verlassen seiner Heimat ausschlaggebend waren, zu nennen, gab dieser zusammengefasst an, dass sein Onkel vor 20 Jahren alkoholisiert eine Person angefahren und getötet habe. Die Verwandten des Verstorbenen hätten Blutrache geschworen. Der Onkel des Betroffenen lebe seit dem Jahr 2000 in Kasachstan. Die Verwandten des Getöteten hätten daraufhin gedroht, jemanden aus der Familie umzubringen, sollte der Aufenthaltsort des Onkels nicht bekanntgegeben werden. Seine Mutter habe danach seine Tante, die sich schon zur Ausreise entschlossen habe, gebeten, den Betroffenen mit ins Ausland zu nehmen. Nachgefragt, ob der Betroffene noch etwas zu seinem Fluchtgrund angeben wolle, führte dieser aus, dass er aus den genannten Gründen von seiner Tante mitgenommen worden sei. Der Betroffene wisse nicht, wen sein Onkel vor 20 Jahren getötet habe, es sei jemand aus dem Dorf gewesen. Sein Onkel habe bis 2000 in Dagestan gelebt, er habe seinen Onkel im Jahr 2003 bei der Beerdigung seines Großvaters gesehen. Die Probleme des Betroffenen hätten mit der Ausreise seines Onkels nach Kasachstan im Jahr 2000 begonnen. Die Verwandten des Getöteten hätten den Aufenthaltsort des Onkels erfahren wollen. Nach konkreten Problemen befragt, gab der Betroffene an, dass der Onkel getötet werden sollte; nachdem dieser aber weggegangen sei, habe der Betroffene Gerüchte vernommen, wonach er umgebracht werden würde. Es habe keine persönliche Drohung gegen ihn gegeben und auch keine Übergriffe, sondern nur Gerüchte über seine angebliche Ermordung. Dieses Gerede habe es ab dem Umzug seines Onkels gegeben, vor allem seit dem Jahr 2003. Der Onkel des Betroffenen habe versteckt gelebt und sich immer zu Hause aufgehalten. "Russland" sei sehr groß, weshalb man nicht gefunden werden könne. Über Vorhalt, dass er noch bis 2006 im Herkunftsstaat verblieben sei, führte der Betroffene aus, dass er keine frühere Möglichkeit zur Ausreise gehabt habe. Über Vorhalt, wonach der Onkel des Betroffenen beim Begräbnis im Jahr 2003 gefunden hätte werden können, führte der Betroffene aus, dass sich dieser abseits aufgehalten habe. Der Sohn seiner Tante, die freiwillig zurückgekehrt sei, sei nicht von der Blutrache betroffen, da es sich bei ihr "nur" um die Schwester seines Vaters handle. Der Vater des Betroffenen sei infolge seines Alters nicht gefährdet. Der Betroffene sei in Gefahr, da er sich im selben Alter wie der Getötete befinde. Der Betroffene habe Angst, da sein Tod schon beschlossene Sache sei und er überall gefunden und umgebracht werden könnte. Über Vorhalt, wonach sein Onkel seit dem Vorfall im Jahr 1990 unbehelligt geblieben sei, führte der Betroffene aus, dass "Russland" sehr groß sei und sogar die Behörden nicht in der Lage seien, jemanden zu finden. Er selbst wolle aber nicht in seiner Heimat leben, er fühle sich in Österreich sicher. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass er bisher in seinem Asylverfahren nie von der Gefahr einer Blutrache gesprochen habe, was der Betroffene bejahte und angab, dass er seine Angaben wie von seiner Tante gewünscht gemacht habe. Er habe schon seit dreieinhalb Jahren die Wahrheit sagen wollen. Nachgefragt führte er aus, dass er nicht vorbestraft sei, weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, nie von der Polizei in seiner Heimat angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Die Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder jemand an ihn herangetreten sei, verneinte er. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, führte der Betroffene aus, dass er Angst vor dem Tod habe. Dem Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gegeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich befragt.Am 6. Mai 2010 erfolgte durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen. Der Betroffene gab zu Beginn der Einvernahme an, er könne keine Dokumente vorlegen, da er seinen Reisepass seiner Tante, die im Jahr 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, mitgegeben habe. Mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, lautend auf römisch 40 , konfrontiert, gab der Betroffene an, dass es sich dabei nicht um seine Geburtsurkunde handle und die Daten nicht mit seinen übereinstimmen würden. Am Ende der Einvernahme gab er an, er wolle, dass der Name römisch 40 "gelöscht" und ihm eine neue Verfahrenskarte ausgestellt werde. Befragt, ob der Betroffene bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, führte der Betroffene aus, dass er bei seiner ersten Einreise die Wahrheit gesagt habe, bei der zweiten hingegen nicht. Er habe diejenigen Angaben gemacht, die ihm von seiner Tante aufgetragen worden seien. Zu seiner Person befragt, gab der Betroffene an, dass er am römisch 40 geboren und bei seinen Eltern in deren Haus aufgewachsen sei. Eine Schwester und zwei Brüder des Betroffenen würden nach wie vor bei seiner Mutter leben. Seine Mutter verdiene ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, sein Vater sei im Bauwesen tätig. Der Betroffene habe elf Jahre die Schule besucht und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er habe sich nach der Schule um seinen pflegebedürftigen Großvater, der im März 2006 gestorben sei, gekümmert und sei ansonsten keiner Arbeit nachgegangen. Nach seiner Ausreise sei es zur Trennung seiner Eltern gekommen. Er selbst sei ledig und kinderlos. Er habe sich Ende 2005, Anfang 2006 zur Ausreise entschlossen. Er bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg und führte anschließend nach Vorhalt seiner Angaben aus, dass ihn seine Tante angewiesen habe, seine Angaben wahrheitswidrig vorzutragen, er aber tatsächlich von römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 und von dort über die Ukraine und die Slowakische Republik nach Österreich gelangt sei. Seine Tante habe ihr Haus verkauft, damit seine Reise finanziert und USD 1.300,-- für den Schlepper bezahlt. Aufgefordert, den konkreten Grund und chronologisch alle Ereignisse, die für das Verlassen seiner Heimat ausschlaggebend waren, zu nennen, gab dieser zusammengefasst an, dass sein Onkel vor 20 Jahren alkoholisiert eine Person angefahren und getötet habe. Die Verwandten des Verstorbenen hätten Blutrache geschworen. Der Onkel des Betroffenen lebe seit dem Jahr 2000 in Kasachstan. Die Verwandten des Getöteten hätten daraufhin gedroht, jemanden aus der Familie umzubringen, sollte der Aufenthaltsort des Onkels nicht bekanntgegeben werden. Seine Mutter habe danach seine Tante, die sich schon zur Ausreise entschlossen habe, gebeten, den Betroffenen mit ins Ausland zu nehmen. Nachgefragt, ob der Betroffene noch etwas zu seinem Fluchtgrund angeben wolle, führte dieser aus, dass er aus den genannten Gründen von seiner Tante mitgenommen worden sei. Der Betroffene wisse nicht, wen sein Onkel vor 20 Jahren getötet habe, es sei jemand aus dem Dorf gewesen. Sein Onkel habe bis 2000 in Dagestan gelebt, er habe seinen Onkel im Jahr 2003 bei der Beerdigung seines Großvaters gesehen. Die Probleme des Betroffenen hätten mit der Ausreise seines Onkels nach Kasachstan im Jahr 2000 begonnen. Die Verwandten des Getöteten hätten den Aufenthaltsort des Onkels erfahren wollen. Nach konkreten Problemen befragt, gab der Betroffene an, dass der Onkel getötet werden sollte; nachdem dieser aber weggegangen sei, habe der Betroffene Gerüchte vernommen, wonach er umgebracht werden würde. Es habe keine persönliche Drohung gegen ihn gegeben und auch keine Übergriffe, sondern nur Gerüchte über seine angebliche Ermordung. Dieses Gerede habe es ab dem Umzug seines Onkels gegeben, vor allem seit dem Jahr 2003. Der Onkel des Betroffenen habe versteckt gelebt und sich immer zu Hause aufgehalten. "Russland" sei sehr groß, weshalb man nicht gefunden werden könne. Über Vorhalt, dass er noch bis 2006 im Herkunftsstaat verblieben sei, führte der Betroffene aus, dass er keine frühere Möglichkeit zur Ausreise gehabt habe. Über Vorhalt, wonach der Onkel des Betroffenen beim Begräbnis im Jahr 2003 gefunden hätte werden können, führte der Betroffene aus, dass sich dieser abseits aufgehalten habe. Der Sohn seiner Tante, die freiwillig zurückgekehrt sei, sei nicht von der Blutrache betroffen, da es sich bei ihr "nur" um die Schwester seines Vaters handle. Der Vater des Betroffenen sei infolge seines Alters nicht gefährdet. Der Betroffene sei in Gefahr, da er sich im selben Alter wie der Getötete befinde. Der Betroffene habe Angst, da sein Tod schon beschlossene Sache sei und er überall gefunden und umgebracht werden könnte. Über Vorhalt, wonach sein Onkel seit dem Vorfall im Jahr 1990 unbehelligt geblieben sei, führte der Betroffene aus, dass "Russland" sehr groß sei und sogar die Behörden nicht in der Lage seien, jemanden zu finden. Er selbst wolle aber nicht in seiner Heimat leben, er fühle sich in Österreich sicher. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass er bisher in seinem Asylverfahren nie von der Gefahr einer Blutrache gesprochen habe, was der Betroffene bejahte und angab, dass er seine Angaben wie von seiner Tante gewünscht gemacht habe. Er habe schon seit dreieinhalb Jahren die Wahrheit sagen wollen. Nachgefragt führte er aus, dass er nicht vorbestraft sei, weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, nie von der Polizei in seiner Heimat angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Die Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder jemand an ihn herangetreten sei, verneinte er. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, führte der Betroffene aus, dass er Angst vor dem Tod habe. Dem Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gegeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich befragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 22. Juni 2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen vom 22. Juni 2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Steigerungen und Widersprüche und den nicht nachvollziehbaren Angaben eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Betroffene habe erst in der Einvernahme vom 6. Mai 2010 von der Gefahr einer Blutrache gesprochen, was er im Verfahren bis dahin nie erwähnt habe. Außerdem sei er in seinen Angaben vage geblieben und habe nicht erklären können, weshalb genau er von Blutrache betroffen sei und seine Verwandten, insbesondere sein Vater und seine Brüder, unbehelligt in Tschetschenien leben können. Es sei auch nicht plausibel, dass der Onkel des Betroffenen zehn Jahre lang unbehelligt in Tschetschenien nach dem Unfalltod eines Dorfbewohners geblieben und der Betroffene plötzlich im Jahr 2006 zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Zudem sei seine Tante freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt, was gegen eine Verfolgungsgefahr des Betroffenen spreche.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 26. Mai 2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 7. Juni 2010, erhob der Betroffene Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger und unvollständiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Betroffene wiederholte sein in der Einvernahme vom 6. Mai 2010 erstattetes Vorbringen und führte aus, dass er Angst gehabt habe, seine wahre Identität preiszugeben, da er Angst vor einem Bekanntwerden seines Aufenthaltes in Österreich habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Onkel des Betroffenen vor seiner Ausreise nach Kasachstan im Jahr 2000 keine Probleme gehabt habe. Der Betroffene habe Angst gehabt, sich nach seinen Verfolgern zu erkundigen, seine Angaben könnten nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, Ermittlungen zur Blutrache in Tschetschenien anzustellen. Der Betroffene könne in seinem Herkunftsstaat vor der Gefahr einer Blutrache weder von seiner Familie noch den Behörden geschützt werden. Der Betroffene verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nichtstaatliche Verfolgung im Falle des Fehlens ausreichenden staatlichen Schutzes asylrelevant sein könne. Die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte würden die Lage im Herkunftsstaat nur unvollständig und teilweise nicht zutreffend wiedergeben. Die belangte Behörde habe nicht alle entscheidenden Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen berücksichtigt, wozu sie nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2003, 2002/01/0060, verpflichtet gewesen wäre. Die belangte Behörde habe die Berichte einschlägiger Datenbanken und namhafter internationaler Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen und verschiedener Medien außer Betracht gelassen. Der Betroffene beantrage daher eine mündliche Verhandlung und die Einbeziehung von Dokumentationsmaterial mit Bezug zum Vorbringen des Betroffenen. Auszugsweise wurde ein Bericht von Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Oktober 2007 - April 2009, abgedruckt, wonach viele Gewaltopfer über ihre Erfahrungen nicht sprechen würden und ein totalitäres Regime in Tschetschenien herrsche. Außerdem wurde ein Bericht von Amnesty International, Amnesty Report 2009, Russische Föderation, auszugsweise abgedruckt, in dem ausgeführt wird, dass die Lage in Tschetschenien instabil sei, es zu Menschenrechtsverletzungen komme und Straftaten nicht geahndet würden. Der EGMR habe in über 30 Fällen im Jahr 2008 festgestellt, dass die Russische Föderation gegen die EMRK verstoßen habe. Im Bericht von Memorial die Jahre 2005 und 2006 betreffend werde ausgeführt, dass Verschleppungen stattfinden würden und Korruption weitverbreitet sei. Es gebe in Tschetschenien keine Sicherheit für die Bewohner und keine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen. Die Militärs würden willkürliche Morde begehen. Eine Registrierung sei für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens nicht möglich. Nach dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien, vom Jänner 2007 würden zwar viele russische Staatsbürger eine Klage beim EGMR einbringen, viele Menschenrechtsverletzungen würden aber nicht geahndet, da Zeugen und Kläger eingeschüchtert, entführt und ermordet würden. Einem Bericht von Amnesty International, EU-Russland-Gipfel in den Haag: Klagen in Straßburg können für Tschetschenen tödlich sein, vom 24. November 2004, zufolge seien mehrere Tschetschenen und Inguschen nach Erhebung einer Klage beim EGMR getötet, gefoltert, sexuell missbraucht oder bedroht worden. Einem Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. September 2008 zufolge sei das Bundesamt für Migration auf die aktuelle Lage in Tschetschenien aufmerksam gemacht worden. Die Situation für Rückkehrer sei problematisch. Der Betroffene gehöre einer "besonderen sozialen Gruppe" an, die von Blutrache betroffen sei und werde er wegen seiner Asylantragstellung als Verräter angesehen. Der Betroffene beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Asylantrages, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung oder auszusprechen, dass seine Ausweisung unzulässig sei. Der Betroffene beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens "über die Gefährdung aufgrund der vorgebrachten Tatsachen".
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. November 2010, D9 304113-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. November 2010, D9 304113-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 1. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Nach dem erfolglosen Versuch den Betroffenen am 20. September 2011 in sein Heimtatland abzuschieben, brachte dieser den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. September 2011 gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit seiner Einreise aus der Slowakischen Republik nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er neben Aufrechterhaltung seiner Angaben im Erstverfahren damit, dass ihm seine Mutter zwei Wochen zuvor telefonisch mitgeteilt hätte, dass er noch von der Polizei gesucht werde.
Am 22. September 2011 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 23. September 2011 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Gegen den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater bestünden keine Einwände und habe er eine ausführliche Rechtsberatung erhalten. Befragt zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen, wiederholte der Betroffene seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben. Ergänzend führte der Betroffene
aus: "... Vor ca. fünf Monaten hat alles begonnen. Meine Mutter hat
mir gesagt, dass man mich sucht. Die Polizei von XXXX sei zu uns gekommen. XXXX. Er ist nicht der Leiter aber er gehört dazu. XXXX kam persönlich zu meiner Mutter und fragte nach mir bzw. wo ich bin und wann ich wieder komme. Meine Mutter erzählte ihm, dass ich in Österreich sei und hier arbeiten würde. Als meine Mutter erfuhr, dass ich den Widerstandskämpfern geholfen hatte, sagte sie mir, dass ich auf keinen Fall zurückkehren sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste sie nicht, warum ich gesucht werde. Ich habe es ihr am Telefon gesagt. Irgendeiner der Kämpfer ist vermutlich auf die andere Seite übergelaufen. Das heißt, er hat den Behörden erzählt, dass ich ihnen damals geholfen hatte. Vielleicht wurde er gefangen genommen und hat diesbezüglich ein Geständnis abgelegt. Mir ist nichts bekannt, wie sie auf mich gekommen sind..."mir gesagt, dass man mich sucht. Die Polizei von römisch 40 sei zu uns gekommen. römisch 40 . Er ist nicht der Leiter aber er gehört dazu. römisch 40 kam persönlich zu meiner Mutter und fragte nach mir bzw. wo ich bin und wann ich wieder komme. Meine Mutter erzählte ihm, dass ich in Österreich sei und hier arbeiten würde. Als meine Mutter erfuhr, dass ich den Widerstandskämpfern geholfen hatte, sagte sie mir, dass ich auf keinen Fall zurückkehren sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste sie nicht, warum ich gesucht werde. Ich habe es ihr am Telefon gesagt. Irgendeiner der Kämpfer ist vermutlich auf die andere Seite übergelaufen. Das heißt, er hat den Behörden erzählt, dass ich ihnen damals geholfen hatte. Vielleicht wurde er gefangen genommen und hat diesbezüglich ein Geständnis abgelegt. Mir ist nichts bekannt, wie sie auf mich gekommen sind..."
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011, Zl. 11 10.842-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 30. September 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 3. Oktober 2011 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.Mit Aktenvermerk vom 3. Oktober 2011 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20. September 2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20. September 2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. November 2010, D9 304113-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner zweiten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. November 2010, D9 304113-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2010, FZ. 06 06.584-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner zweiten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig war und dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen stehen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Betroffene nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, sind unglaubwürdig.
2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene leidet an keinen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30. September 2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30. September 2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
08.11.2011