TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 B9 260131-0/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B9 260.131-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zahl: 0418.660-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zahl: 0418.660-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlosrömisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos

behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist das in Österreich nachgeborene Kind von XXXX, beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl: B9 251.076-0/2008, und XXXX, beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl: B9 251.075-0/2008. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch seinen Vater XXXX und unter Vorlage der vom Standesamt Wien-Ottakring ausgestellten Geburtsurkunde - am 15.09.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er damit begründete, dass sich die Eltern ebenfalls in Asylverfahren befänden und die Familieneinheit gewahrt werden solle. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden vom gesetzlichen Vertreter, der seine eigenen Gründe nochmals ausführte, nicht vorgebracht.Der minderjährige Beschwerdeführer ist das in Österreich nachgeborene Kind von römisch 40 , beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl: B9 251.076-0/2008, und römisch 40 , beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl: B9 251.075-0/2008. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch seinen Vater römisch 40 und unter Vorlage der vom Standesamt Wien-Ottakring ausgestellten Geburtsurkunde - am 15.09.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er damit begründete, dass sich die Eltern ebenfalls in Asylverfahren befänden und die Familieneinheit gewahrt werden solle. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden vom gesetzlichen Vertreter, der seine eigenen Gründe nochmals ausführte, nicht vorgebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zahl: 03 22.980-BAT, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Vater des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen"( Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zahl: 03 22.980-BAT, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Vater des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen"( Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2003 wurden folglich auch die am 05.06.2003 gestellten Asylerstreckungsanträge der Mutter XXXX und der Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2003 wurden folglich auch die am 05.06.2003 gestellten Asylerstreckungsanträge der Mutter römisch 40 und der Geschwister des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zahl:

04 18.660-BAT, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen"( Spruchpunkt III.).04 18.660-BAT, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen"( Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005 wurde mit Schreiben vom 27.04.2005 die verfahrensgegenständliche, fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und hinsichtlich der Beschwerdebegründungen auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen. So hätte das Bundesasylamt die Verpflichtung gehabt auf das konkrete Vorbringen des Vaters einzugehen, da die Verfolgung seines Sohnes nur von ihm abgeleitet werden könne. Aus den Angaben des Vaters sei deutlich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien als Angehöriger der Volksgruppe der Roma Verfolgung drohe.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.08.2011, wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina, unter Berücksichtigung der Lage der Roma, übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und dem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in Kenntnis gesetzt, und diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollten keine Stellungnahmen erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.08.2011, wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina, unter Berücksichtigung der Lage der Roma, übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und dem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in Kenntnis gesetzt, und diesem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollten keine Stellungnahmen erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.

Die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2011 erstattet. Den übermittelten Länderberichten wurde ausdrücklich nicht entgegengetreten. Es träfe allerdings nicht zu, dass dem Vater des Beschwerdeführers am 01.04.1987 ein bosnischer Personalausweis ausgestellt worden sei. Weiters wurde in der Stellungnahme behauptet, dass auch sonst bisher keine Dokumente für den Vater des Beschwerdeführers und seine Familie ausgestellt worden wären und daher auch von Seiten des Beschwerdeführers die Annahme dass die Staatsbürgerschaft auf Grund des Wohnsitzes bzw. des Geburtsorts bestünde, nicht beurteilt und überprüft werden könne.

Der Vater des Beschwerdeführers sei seit 15.06. 2011 selbstständig erwerbstätig und Inhaber einer Gewerbeberechtigung.

Zur Situation der Familie wurde ausgeführt, dass sie sich sehr gut in Österreich integriert hätte, diesbezüglich wurden Schulzeugnisse der Kinder, ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem Gewerberegister, sowie Bescheide des AMS womit die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurden, beigelegt.

Mit den die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 251.076-0/2008, B9 251.075-0/2008, B9 251.163-0/2008 und B9 251.162-0/2008 wurden die Beschwerden der restlichen Familienmitglieder gegen die diese betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes abgewiesen.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der Volksgruppe der Roma.

Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen die Eltern XXXX und XXXX die Geschwister XXXX, XXXX und den Beschwerdeführer XXXX selbst.Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen die Eltern römisch 40 und römisch 40 die Geschwister römisch 40 , römisch 40 und den Beschwerdeführer römisch 40 selbst.

Festgestellt wird, dass der in Österreich geborene, minderjährige Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leidet und derzeit nicht in medizinischer Betreuung steht, noch für ihn ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina, insbesondere zur Lage der Volksgruppe der Roma wird festgestellt:

Allgemeine Lage

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH)

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:

Mai 2008, Seite 6)

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)

Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)

Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt Bosnien und Herzegowina als Gesamtstaat die beiden sog. Entitäten "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika Srpska". In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen von den Entitäten auf den Gesamtstaat übertragen.

Nach mühsamen Verhandlungen wurde Anfang 2007 eine Koalitionsregierung gebildet, die jedoch auf keinem programmatischen Koalitionsvertrag folgt, sondern sich lediglich auf eine Liste zu behandelnder Probleme einigen konnte. Die neue Regierung unter dem Ministerratsvorsitzenden Prof. Dr. Nikola Spiric (bosnischer Serbe, SNSD) trat im Februar ihr Amt an, konnte aber wegen der großen Interessengegensätze zwischen den Koalitionspartnern bisher kaum Initiative entfalten.

Politik/Wahlen

Sarajevo bekommt endlich den EU-Assoziierungs-Vertrag. Nun gilt es, das ethnische Korsett zu sprengen. Bereits am 11. April erfüllte Sarajewo die letzte Voraussetzung, um den Assoziierungsvertrag mit der Union aus der Warteschleife zu holen. Doch erst am 26. Mai soll die feierliche Unterzeichnung sein, wie am Dienstag bekannt wurde. Im Dezember 2006 war alles bis ins Detail ausverhandelt - nur die Kernbedingung war noch nicht erfüllt: eine Reform zur Einführung einer gesamtstaatlichen Polizei. (Die Presse.com, Wo die Schwimmweste zur Zwangsjacke wurde, 22.04.2008)

Der jetzt erarbeitete Kompromiss basiert auf einer Absprache der beiden zurzeit wichtigsten Politiker, Milorad Dodik, Premier der Republika Srpska, und des Bosniaken Haris Silajdzic, Mitglied des Staatspräsidiums. Er geht nicht mehr von einem Zusammenschluss der beiden bestehenden Polizeiorganisationen aus. Stattdessen soll nach dem Rahmenabkommen, in dem noch viele Details verhandelt werden müssen, die Polizeiarbeit in sieben neue organisatorische Einheiten aufgeteilt und zentral koordiniert werden. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Die Abspaltung des Kosovo von Belgrad hat die Spannungen noch erhöht: Viele Politiker der bosnischen Serben propagieren nun noch stärker ein Ausscheren aus dem ungeliebten Gesamtstaat. Einem Unabhängigkeits-Referendum der Serben, wie es auch der einst als gemäßigt geltende Dodik mehrfach ventiliert hat, würde die Staatengemeinschaft freilich einen Riegel vorschieben. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH)

Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatisch-bosnische und serbisch-bosnische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.

Nach den letzten Wahlen vom 1. Oktober 2006 erwies sich die Regierungsbildung als besonders schwierig. Nunmehr regiert eine Koalitionsregierung der großen Parteien der Bosniaken und bosnischen Kroaten, SDA, SBiH, HDZ-BiH und HDZ 1990.

Die Republika Srpska (RS)

Aus den Wahlen zur RS-Nationalversammlung am 1. Oktober 2006 ging die Partei von RS-Premierminister Dodik "Bund der unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) als klarer Sieger hervor: Sie erreichte mehr als 43% der Stimmen und ließ die Serbische Demokratische Partei (SDS) mit nur 18% als zweitstärkste Kraft in der RS weit hinter sich. In denselben Wahlen wurde Milan Jelic (gleichfalls SNSD) mit absoluter Mehrheit zum neuen RS-Präsidenten gewählt. In dem von nationalistischer Rhetorik geprägten Wahlkampf hatte Premierminister Dodik auf Forderungen einzelner bosniakischer Politiker nach Abschaffung der RS mit einem Referendum über den Status der RS als Teil von Bosnien und Herzegowina reagiert, diese Forderung bislang aber nicht wiederholt.

Auch wenn SNSD mit 41 Sitzen eine relative Mehrheit besitzt, führt Premierminister Dodik eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (insgesamt 59 Sitze der 83 Sitze). Entsprechend der Dayton-Vorgabe besteht neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) wie in Gesamtstaatsregierung und Föderation ein Oberhaus ("Völkerkammer"). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Alle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina - Innenpolitik, Stand Juli 2007,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2008)

Menschenrechte

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)

Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.

Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 19-20)

Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weitgehend europäischem Standard und die demokratischen Institutionen sind stabil und handlungsfähig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Bestandteil der Verfassung Bosnien und Herzegowinas. Die bürgerlichen Freiheiten sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt, um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die politische Elite ignoriert meist die Institutionen, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig sind, wie die Institution der Ombudsleute, die Kommission für Menschenrechte usw. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.

Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Religionsfreiheit

In Bosnien und Herzegowina gibt es eine Reihe verschiedener Religionen und Glaubensrichtungen. Religions- und ethnische Zugehörigkeit sind weitgehend deckungsgleich. Die meisten Einwohner von Bosnien und Herzegowina sind Muslime (ca. 40 %), Serbisch-Orthodoxe (ca. 31 %), und Katholiken (ca. 15 %), Protestanten 4 % und andere 10%. Muslime (Bosniaken) und Katholiken (Kroaten) leben überwiegend in der Föderation, während in der Republika Srpska die Bewohner zu 90 % Orthodoxe Serben sind. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Anerkannte Kirchen sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes vom 22.01.2004 anerkannt wurde. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung BiHs verankert. Es gibt ein Staatsgesetz über die Freiheit der Konfessionen und den rechtlichen Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Religiöse Intoleranz ist in BiH jedoch immer noch präsent. Religiöse Führungspersönlichkeiten intervenieren in politischen Fragen. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)

Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit und -ausübung kommen vor. Prominente gesellschaftliche Führer setzen sich nicht immer in positivem Sinn für die Religionsfreiheit ein. Im Vergleich zu den Vorjahren stiegen Angriffe auf religiöse Objekte und religiöse Amtsträger signifikant an. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, 14.9.2007)

Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Minderheiten

48% der Bevölkerung sind Bosniaken, 37.1% Serben, 14.3% Kroaten, 0.6% andere (2000).

(CIA World Factbook, Bosnia and Herzegovina, 15.4.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bk.html,Zugriff 7.4.2008)

Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre. (Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammaberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)

Gemäß der BIH-Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen in gleicher Weise zu, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zur BIH-Verfassung unterscheiden die Verfassungen der beiden Entitäten zwischen den drei konstitutiven Volksgruppen und anderen Gruppen bzw. Minderheiten. Letztere finden auf Entitätsebene in stärkerem Maße Berücksichtigung als auf Gesamtstaatsebene. So sind z.B. im Oberhaus des Föderationsparlaments gemäß der FBIH Verfassung sieben Abgeordnete nationaler Minderheiten vertreten. Auch bei der Feststellung der Verletzung "vitaler Interessen" werden gemäß der Verfassung der Föderation nationale Minderheiten berücksichtigt. Auf Kantonsebene ist eine proportionale Berücksichtigung von Angehörigen nationaler Minderheiten in der Regierung und in den Ministerien gewährleistet. Schlechterstellungen der Minderheiten im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen vorhanden.

Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit gehören Rückkehrer aus dem Ausland, die einer der drei konstitutiven Volksgruppen angehören und sich in einem Minderheitengebiet niederlassen (z.B. ein Bosniake, der in die RS zieht), per definitionem keiner Minderheit an. (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5)

Bosnien hat alle menschenrechtsrelevanten UN- und Internationalen Konventionen ratifiziert. Die gesamtstaatliche Verfassung, wie auch die Verfassungen der beiden Entitäten garantieren die gleiche Behandlung aller Menschen. Es gibt auf gewissen Gebieten eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, jedoch kein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Die Umsetzung der Konventionen und Antidiskriminierungsbestimmungen bedarf substantieller Verbesserung. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Es gibt in BiH 17 offiziell anerkannte Minderheiten. Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen keine Minderheiten dar. BiH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Viele Bestimmungen des Gesetzes über nationale Minderheiten werden nicht angewandt, Gesetzesänderungen des Wahlgesetzes um die Repräsentation der Minderheiten zu verbessern stehen noch aus. Verfassungsänderungen wurden nicht durchgeführt, weshalb Minderheiten noch immer aus dem Parlament und der Präsidentschaft ausgeschlossen sind. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Ein Rat für Nationale Minderheiten, der die parlamentarische Arbeit beraten soll, wurde in RS eingerichtet, jedoch noch nicht in der Föderation. (Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Wehrdienst

Das Militär wurde 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Es finden auch keine Rekrutierungen mehr statt. Die Streitkräfte befinden sich nach Abschaffung der Wehrpflicht 2005 mit noch überwiegend rein ethnischen Verbänden in einem Transformationsprozess. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein streitkräftegemeinsamer Generalstab gegründet. Auch wurde auf multiethnische Bataillonsstruktur umgestellt. Ziel ist, bis Ende 2007 eine Armee mit 10.000 Zeit- und Berufssoldaten zu schaffen, die in ihrer Struktur dann weitgehend NATO-Standards angeglichen sein soll. Bosnien wurde 2006 gemeinsam mit Serbien und Montenegro in das Programm Partnerschaft für den Frieden aufgenommen, das als Vorstufe für eine NATO-Mitgliedschaft gilt. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche soziale, kulturelle und politische Organisationen können ungehindert ihrer Arbeit nachgehen. Jedoch kommt es vor, dass Regierungsorganisationen nur sehr zaghaft und verspätet auf deren Empfehlungen näher eingingen. Die Zusammenarbeit der Regierung mit dem Amt des Hohen Repräsentanten als auch anderen internationalen Organisationen wie UNHCR, ICRC, OSCE und ICMP funktionierte ohne gröbere Probleme. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Ombudsmann

Im April 2006 wurde vom Gesamtstaatsparlament das neue Gesetz zur Errichtung einer Ombudsmann-Institution verabschiedet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die die konstitutionellen Völker Bosniens repräsentieren sollen. Es können auch Personen anderer nationaler Minderheiten ernannt werden. Die auf lokaler Ebene existierenden Ombudsmannbüros sollen aufgelöst und in dieses Büro eingebunden werden, diese Umstrukturierung, die mit Jänner 2007 hätte passieren sollen, ist noch immer nicht abgeschlossen. Die Ernennung der drei neuen Mitglieder geschieht im Parlament und verzögert sich aus politischen Gründen bis heute immer wieder.

Die Empfehlungen des Ombudsmanns sind nicht verbindlich, die Arbeit der Ombudsmänner war nicht immer effektiv. Ombudsmänner werden zum Teil mit politisch motivierten Hintergedanken ernannt. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his Visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, 20.2.2008); (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Polizeigewalt

Im Zuge polizeilicher Verhöre wird teilweise Gewalt angewendet, vor allem gegenüber Roma-Angehörigen und Vertretern anderer Minderheiten und Randgruppen. Das Antifolterkomitee des Europarats berichtete 2004, dass viele der befragten Häftlinge ausgesagt haben, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Aber es habe auch im ganzen Land Beschwerden über Misshandlungen sowohl im Zuge der Festnahme als auch bei Befragungen durch die Polizei gegeben, meistens in Form von Schlägen und Tritten. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007); (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006) Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF (United Nations International Police Task Force).

Jetzt ist der Weg für das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU frei: In der Nacht auf Freitag hat das gesamtstaatliche Parlament Bosnien-Herzegowinas die Jahre ausstehende Polizeireform mit 22 gegen 19 Stimmen verabschiedet und damit die Bedingungen Brüssels für weitere Verhandlungen mit dem Balkanstaat erfüllt. (Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Die EU-Polizeimission fungiert als Beratungsorgan für die Entitätspolizeikräfte mit eingeschränktem Mandat. Sog. Police Standards Units (PSUs) waren in allen Entitätsinnenministerien und im Distrikt Brcko für die Untersuchung interner Angelegenheiten eingerichtet. Diese Einrichtung führte zur Ausbildung von Standardprozessen für Vorbringen von Polizeimissbrauch und bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Roma

BuH schloss sich im September 2008 dem Programm Decade for Roma Inclusion 2005-2015 an. Zur selben Zeit beschloss der Ministerrat einen Aktionsplan betreffend Wohnungsbau, Gesundheit und Beschäftigung für Roma-Angehörige und setzte einen Koordinationsausschuss für die Umsetzung dieses Planes ein. Dafür wurden gleichzeitig auch ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt. Dennoch sind seitens des Staates weitere Anstrengungen notwendig um die nach wie vor schwierige Lage der Roma zu verbessern. (Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die Behörden von Bosnien und Herzegowina richteten 2002 einen Rat der Roma ein, der aus Vertretern von 22 Roma-Verbänden besteht. Dieser Rat spielt aber noch immer eine sehr beschränkte Rolle. 2005 setzte der Ministerrat ein Roma-Gremium als Teil des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge ein, auch wurde eine Nationale Strategie für Roma verabschiedet. (BAMF: Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)

Die Roma Bevölkerung in Bosnien wird auf bis zu 80.000 Einwohner geschätzt. Immer noch erfährt sie unterschiedliche Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und öffentlichen Dienstleistungen. Viele Roma werden vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, weil die meisten von ihnen über keine entsprechenden Dokumente, ID-Karten oder eingetragene Wohnsitze verfügen. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, February 2009)

Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 gemäß § 45 AVG im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Bosnien und Herzegowina Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herkunft, die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Vaters, an deren Richtigkeit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat sowie der im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Auch die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Eltern sowie den Bezug habenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht wurde. Da mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, mangels einer real drohenden aktuellen Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität abgewiesen wurden, erweist sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des minderjährigen Beschwerdeführers aus diesem Grund als nicht gegeben.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren sowie insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage waren zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage der Familie zu bestreiten.

Zudem halten sich auch die Großeltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland auf, weshalb auch im Hinblick auf den im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhalt davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal sich auch Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten und Unterstützungsleistungen von dieser Seite ebenso möglich wären.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat insgesamt keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre. Für den Beschwerdeführer, dessen Eltern in Bosnien und Herzegowina registriert sind, besteht weiters die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers am 15.09.2004, gestellt. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer erging am 06.04.2005.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wird daher bezüglich der Spruchpunkte I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wird daher bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Das Verfahren war am 01.01.2010 anhängig. Bezüglich Spruchpunkt III. ist daher im Beschwerdefall gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Das Verfahren war am 01.01.2010 anhängig. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. ist daher im Beschwerdefall gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.

Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins.) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Wie bereits oben ausgeführt, konnte aus den für die minderjährigen Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen des Vaters keine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität für den minderjährigen Beschwerdeführer abgeleitet werden; das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun. Auf die näheren Ausführungen wird auf das, den Vater des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 251.076-0/2008, mit welchem die Beschwerde des Vaters abgewiesen wurde, verwiesen.

Darüber hinaus gibt es derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Auch die Behauptung des Vaters, die Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen, erweist sich auf Grund der Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Ad römisch zwei.) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat - gemeinsam mit seinen Eltern - diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die Eltern des Beschwerdeführers nach Vorhalt der Beweisergebnisse des Asylgerichtshofes nicht ausreichend konkret vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Eltern des Beschwerdeführers gesund und arbeitsfähig sind, und vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat davon ausgegangen werden kann, dass sie über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen, und sich auch Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten, die sie - für den Fall, dass seine Eltern nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten - ebenfalls finanziell unterstützen könnten und würden, was ebenfalls in Anbetracht des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhalts auch als wahrscheinlich gilt.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat - gemeinsam mit seinen Eltern - diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die Eltern des Beschwerdeführers nach Vorhalt der Beweisergebnisse des Asylgerichtshofes nicht ausreichend konkret vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Eltern des Beschwerdeführers gesund und arbeitsfähig sind, und vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat davon ausgegangen werden kann, dass sie über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen, und sich auch Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten, die sie - für den Fall, dass seine Eltern nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten - ebenfalls finanziell unterstützen könnten und würden, was ebenfalls in Anbetracht des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhalts auch als wahrscheinlich gilt.

Hinzuweisen ist auch nochmals darauf, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - nach dem Aufenthalt in Deutschland - im Jahr 1998 ihrem eigenen Vorbringen zu Folge in der Lage waren, im Herkunftsstaat zu leben. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso den Beschwerdeführern eine Reintegration am Arbeitsmarkt in Bosnien und Herzegowina im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gelingen sollte, zumal sich die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma in den letzten Jahren nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil - wie von den Beschwerdeführern selbst in der Stellungnahme vom 8.08.2011 eingeräumt wird - verbessert hat.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und staatlichen Hilfeleistungen - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und staatlichen Hilfeleistungen - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Es stellt sich durch die Großeltern in der Heimat auch die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Zudem könnte der Beschwerdeführer erforderlichenfalls auch durch staatliche Hilfestellung zumindest vorübergehend ein Notquartier erhalten; betont sei erneut, dass Obdachlosigkeit praktisch kaum vorkommt.Es stellt sich durch die Großeltern in der Heimat auch die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Zudem könnte der Beschwerdeführer erforderlichenfalls auch durch staatliche Hilfestellung zumindest vorübergehend ein Notquartier erhalten; betont sei erneut, dass Obdachlosigkeit praktisch kaum vorkommt.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG bzw. §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend wurde eine Ausweisung der Mutter und der beiden Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers nicht ausgesprochen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend hätte eine Ausweisung der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers jedoch allenfalls (auf die, die vorgebrachte Integration der Familie des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Vaters wird verwiesen) durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Eine nunmehrige Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass dieser ohne seine Mutter und seine Geschwister schon vor einer allfälligen Ausweisungsentscheidung durch die Fremdenbehörden diese betreffend Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und waren daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG bzw. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend wurde eine Ausweisung der Mutter und der beiden Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers nicht ausgesprochen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend hätte eine Ausweisung der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers jedoch allenfalls (auf die, die vorgebrachte Integration der Familie des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Vaters wird verwiesen) durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Eine nunmehrige Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass dieser ohne seine Mutter und seine Geschwister schon vor einer allfälligen Ausweisungsentscheidung durch die Fremdenbehörden diese betreffend Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und waren daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 06.04.2005 war somit spruchgemäß zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 06.04.2005 war somit spruchgemäß zu beheben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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