TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 D6 237301-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

D6 237301-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2003, Zl. 02 38.287-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2003, Zl. 02 38.287-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der darginischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.12.2002 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der darginischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.12.2002 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2003 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei in Dagestan Mitglied einer XXXX gewesen, welche im Jahr XXXX die Errichtung eines Gebäudes mit XXXX beschlossen habe. Aufgrund seiner Tätigkeit als Devisenhändler habe er das dafür erforderliche Geld aufbringen können, ohne Verbindlichkeiten eingehen zu müssen. Nach Fertigstellung des Gebäudes im XXXX sei ihm eine Wohnung zugewiesen worden, die sodann jedoch von einem Polizeioffizier okkupiert worden sei. Viele der XXXX seien im Innenministerium beschäftigt gewesen und hätten - ebenso wie die Polizeioffiziere - Wohnungen erhalten. Der Beschwerdeführer habe einen Parlamentsabgeordneten um Hilfe gebeten, welcher schließlich bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. In der Folge habe es drei Anschläge auf den Beschwerdeführer selbst gegeben. Im Zuge eines Besuches bei seiner Tante habe der Beschwerdeführer seinen in der Nachbarstiege lebenden Cousin besucht. Währenddessen habe die Polizei in der Wohnung seiner Tante eine Razzia durchgeführt und den Reisepass sowie Bargeld in Höhe von US$ XXXXund Waffen des Beschwerdeführers beschlagnahmt.1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2003 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei in Dagestan Mitglied einer römisch 40 gewesen, welche im Jahr römisch 40 die Errichtung eines Gebäudes mit römisch 40 beschlossen habe. Aufgrund seiner Tätigkeit als Devisenhändler habe er das dafür erforderliche Geld aufbringen können, ohne Verbindlichkeiten eingehen zu müssen. Nach Fertigstellung des Gebäudes im römisch 40 sei ihm eine Wohnung zugewiesen worden, die sodann jedoch von einem Polizeioffizier okkupiert worden sei. Viele der römisch 40 seien im Innenministerium beschäftigt gewesen und hätten - ebenso wie die Polizeioffiziere - Wohnungen erhalten. Der Beschwerdeführer habe einen Parlamentsabgeordneten um Hilfe gebeten, welcher schließlich bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. In der Folge habe es drei Anschläge auf den Beschwerdeführer selbst gegeben. Im Zuge eines Besuches bei seiner Tante habe der Beschwerdeführer seinen in der Nachbarstiege lebenden Cousin besucht. Währenddessen habe die Polizei in der Wohnung seiner Tante eine Razzia durchgeführt und den Reisepass sowie Bargeld in Höhe von US$ XXXXund Waffen des Beschwerdeführers beschlagnahmt.

Mitte XXXX sei er - so der Beschwerdeführer weiter - bei der Einfahrt seines Elternhauses in XXXX von drei unbekannten Männern überfallen und zusammengeschlagen worden. Nachdem er geschrien habe und die Polizei dadurch auf den Vorfall aufmerksam geworden sei, seien die Täter zu einem in der Nähe stehenden Fluchtfahrzeug gelaufen und davongefahren. Der Polizei sei es jedoch gelungen, das Fluchtfahrzeug zu stoppen, sodass die drei Täter festgenommen werden konnten. Im Zuge der darauffolgenden Gerichtsverhandlung seien die Täter aufgrund fehlender Beweise schlussendlich freigesprochen worden. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit nicht auf die Straße gewagt und sei auch keiner Beschäftigung nachgegangen. Im XXXXsei er gegen zwei Uhr nachts auf dem Heimweg gewesen und habe nach Ankunft im Haus seiner Eltern bemerkt, dass kein Licht brenne. Nach Betreten des Hauses habe er eine Gestalt wahrgenommen und einen leichten Schlag erhalten, weshalb er auf die Stufen gefallen sei. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Waffe gewesen sei, habe er einen Schuss abgegeben und zwei Gestalten aus dem Haus laufen sehen. Im Jahr XXXX sei überraschend ein (nicht näher identifizierbares) Auto auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder, die gerade einen Schutzweg passierten, zugerast, wobei sich der Beschwerdeführer gerade noch retten habe können, wogegen sein Bruder von dem Fahrzeug erfasst worden sei; sein Bruder habe dadurch eine Beinfraktur erlitten. Von seiner geschiedenen Ehefrau habe er zudem erfahren, dass es Mitte XXXX zu einem Anschlag auf seinen Sohn gekommen sei. Dieser sei aufgrund eines Fahrzeugdiebstahls von der Polizei aufgesucht worden. Sein Sohn sei daher in Begleitung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zur Polizeistation gegangen und dort geschlagen sowie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden.Mitte römisch 40 sei er - so der Beschwerdeführer weiter - bei der Einfahrt seines Elternhauses in römisch 40 von drei unbekannten Männern überfallen und zusammengeschlagen worden. Nachdem er geschrien habe und die Polizei dadurch auf den Vorfall aufmerksam geworden sei, seien die Täter zu einem in der Nähe stehenden Fluchtfahrzeug gelaufen und davongefahren. Der Polizei sei es jedoch gelungen, das Fluchtfahrzeug zu stoppen, sodass die drei Täter festgenommen werden konnten. Im Zuge der darauffolgenden Gerichtsverhandlung seien die Täter aufgrund fehlender Beweise schlussendlich freigesprochen worden. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit nicht auf die Straße gewagt und sei auch keiner Beschäftigung nachgegangen. Im XXXXsei er gegen zwei Uhr nachts auf dem Heimweg gewesen und habe nach Ankunft im Haus seiner Eltern bemerkt, dass kein Licht brenne. Nach Betreten des Hauses habe er eine Gestalt wahrgenommen und einen leichten Schlag erhalten, weshalb er auf die Stufen gefallen sei. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Waffe gewesen sei, habe er einen Schuss abgegeben und zwei Gestalten aus dem Haus laufen sehen. Im Jahr römisch 40 sei überraschend ein (nicht näher identifizierbares) Auto auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder, die gerade einen Schutzweg passierten, zugerast, wobei sich der Beschwerdeführer gerade noch retten habe können, wogegen sein Bruder von dem Fahrzeug erfasst worden sei; sein Bruder habe dadurch eine Beinfraktur erlitten. Von seiner geschiedenen Ehefrau habe er zudem erfahren, dass es Mitte römisch 40 zu einem Anschlag auf seinen Sohn gekommen sei. Dieser sei aufgrund eines Fahrzeugdiebstahls von der Polizei aufgesucht worden. Sein Sohn sei daher in Begleitung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zur Polizeistation gegangen und dort geschlagen sowie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Anschläge vermutlich von jenem Polizeioffizier angeordnet worden, der zuvor seine Wohnung okkupiert gehabt habe. Überdies würden die Anschläge auf der in Dagestan herrschenden Gesetzlosigkeit beruhen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den Verwandten des Polizeioffiziers getötet zu werden. Er habe sich zwar zwei Monate lang bei seinem Bruder aufgehalten, sei jedoch von Polizisten wegen seiner kaukasischen Herkunft unterwegs geschlagen worden.

2. Mit Bescheid vom 11.3.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.2. Mit Bescheid vom 11.3.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt - neben allgemeinen Erwägungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - die Ansicht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken habe können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprächen, weshalb diese als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen seien. Der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt werde in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung, von einem Polizeioffizier verfolgt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit sowie der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könne den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise, welchen der Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht auf nachvollziehbare Weise entgegen getreten sei, weshalb seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubwürdig anzusehen seien. Obwohl seine Schwierigkeiten bereits im Jahr XXXX begonnen hätten, sei er dennoch bis XXXX im Herkunftsstaat geblieben. Eine derartige Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und könne daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzig logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbringens wäre das sofortige Verlassen des Heimatlandes im Jahr XXXX gewesen. Daran ändere auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich immer zu Hause aufgehalten und nicht mit einer Eskalation der Situation gerechnet, nichts. Überdies könne - so das Bundesasylamt - die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht sehr intensiv gewesen sein, wenn er im lediglich 75 Kilometer entfernten Haus seiner Tante in G. nicht gefunden worden sei, wo er sich immerhin ein Jahr lang aufgehalten habe. Überdies habe er sich laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise noch einmal nach XXXX begeben und dort über einen Monat lang aufgehalten, obwohl er seine Tötung durch die Polizei befürchtet habe. Bei Zutreffen der von ihm dargelegten Ausreisegründe hätte das Risiko des Aufgriffs durch staatliche Organe als zu groß eingestuft werden müssen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen Verfolgung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb ein weiterer Verbleib bei seinem Bruder, bei dem er sich bereits zwei Monate lang aufgehalten habe, nicht möglich gewesen sei. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen, zumal er bei tatsächlich bestehender Verfolgung bei seinem Bruder geblieben wäre, um den Übergriffen, welchen er in Dagestan ausgesetzt gewesen sei, zu entgehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus welchen hervorgehe, dass er in der Russischen Föderation unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen) sei.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt - neben allgemeinen Erwägungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - die Ansicht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken habe können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprächen, weshalb diese als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen seien. Der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt werde in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung, von einem Polizeioffizier verfolgt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit sowie der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könne den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise, welchen der Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht auf nachvollziehbare Weise entgegen getreten sei, weshalb seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubwürdig anzusehen seien. Obwohl seine Schwierigkeiten bereits im Jahr römisch 40 begonnen hätten, sei er dennoch bis römisch 40 im Herkunftsstaat geblieben. Eine derartige Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und könne daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzig logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbringens wäre das sofortige Verlassen des Heimatlandes im Jahr römisch 40 gewesen. Daran ändere auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich immer zu Hause aufgehalten und nicht mit einer Eskalation der Situation gerechnet, nichts. Überdies könne - so das Bundesasylamt - die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht sehr intensiv gewesen sein, wenn er im lediglich 75 Kilometer entfernten Haus seiner Tante in G. nicht gefunden worden sei, wo er sich immerhin ein Jahr lang aufgehalten habe. Überdies habe er sich laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise noch einmal nach römisch 40 begeben und dort über einen Monat lang aufgehalten, obwohl er seine Tötung durch die Polizei befürchtet habe. Bei Zutreffen der von ihm dargelegten Ausreisegründe hätte das Risiko des Aufgriffs durch staatliche Organe als zu groß eingestuft werden müssen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen Verfolgung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb ein weiterer Verbleib bei seinem Bruder, bei dem er sich bereits zwei Monate lang aufgehalten habe, nicht möglich gewesen sei. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen, zumal er bei tatsächlich bestehender Verfolgung bei seinem Bruder geblieben wäre, um den Übergriffen, welchen er in Dagestan ausgesetzt gewesen sei, zu entgehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus welchen hervorgehe, dass er in der Russischen Föderation unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen) sei.

3. Am 19.3.2003 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines Reisepasses.

4. Am 10.4.2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zeitgleich (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Mit Bescheid vom 22.4.2003 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.5. Mit Bescheid vom 22.4.2003 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

6. In seiner handschriftlichen, in russischer Sprache verfassten Beschwerdeergänzung vom 30.4.2003 ging der Beschwerdeführer ausführlich auf seine Fluchtgründe ein.

7. Mit Telefax vom 3.11.2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Diplom der Staatlichen Universität XXXX sowie ein Reifezeugnis samt Übersetzung in Kopie.7. Mit Telefax vom 3.11.2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Diplom der Staatlichen Universität römisch 40 sowie ein Reifezeugnis samt Übersetzung in Kopie.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst fällt auf, dass die belangte Behörde keine individuellen Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers getroffen hat. Erst anhand der Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die belangte Behörde von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes vermögen jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und konkrete individuelle Feststellungen über die Ausreisegründe jedenfalls nicht zu ersetzen.

4.2 Soweit die belangte Behörde ihre Annahme von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe "nur allgemein in den Raum" gestellt habe und dem Vorbringen daher aufgrund der "Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit" keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne (AS 73), unterlässt die belangte Behörde jede nähere Erläuterung, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt ist. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, konkrete und auf den gegenständlichen Fall bezogene Erwägungen anzustellen, welche Teile der Ausführungen des Beschwerdeführers den von ihr gezogenen Schluss in concreto zulassen. Eine individuelle und fallbezogene Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen ist in diesem Zusammenhang jedoch gänzlich unterblieben.

Aber auch die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm drohenden Gefahr "völlig vage und unsubstantiiert" seien und sich die Angst des Beschwerdeführers, in Dagestan von den Verwandten des Polizeioffiziers ermordet zu werden, in "vagen Vermutungen"

erschöpfe, "für deren Realisierung es ... keine konkreten

Anhaltspunkte" gebe (AS 75), ist ohne nähere Darstellung, aufgrund welcher individuellen Erwägungen das Bundesasylamt zu diesem Schluss gelangt, nicht geeignet, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Auch der von der belangten Behörde als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen gewertete Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon im Jahr XXXX (als die geschilderten Probleme angefangen hatten) ausgereist ist, erscheint spekulativ und vermag - auch in Anbetracht der diesbezüglichen nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers (AS 39) - die Schlussfolgerungen der belangten Behörde über die Plausibilität des Gesamtvorbringens nicht zu tragen.Anhaltspunkte" gebe (AS 75), ist ohne nähere Darstellung, aufgrund welcher individuellen Erwägungen das Bundesasylamt zu diesem Schluss gelangt, nicht geeignet, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Auch der von der belangten Behörde als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen gewertete Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon im Jahr römisch 40 (als die geschilderten Probleme angefangen hatten) ausgereist ist, erscheint spekulativ und vermag - auch in Anbetracht der diesbezüglichen nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers (AS 39) - die Schlussfolgerungen der belangten Behörde über die Plausibilität des Gesamtvorbringens nicht zu tragen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.

4.3 Zudem hat es die belangte Behörde unterlassen, Länderfeststellungen zu treffen, die auch nur annähernd einen Bezug zum konkreten Beschwerdefall besitzen: Die in ihrem Umfang verhältnismäßig kurzen Länderfeststellungen erläutern umfassend die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Russischen Föderation sowie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und erörtern die Religionsfreiheit in der Russischen Föderation in der Praxis (insbesondere die Situation der jüdischen Religionsgemeinschaft), obwohl der muslimische Beschwerdeführer die Frage nach einer religiösen Verfolgung in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2003 ausdrücklich verneint hat (AS 39). Eine Auseinandersetzung mit der für den gegenständlichen Fall - zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens - bedeutsamen Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden hat in den Länderfeststellungen jedoch überhaupt nicht stattgefunden.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde es nicht nur unterlassen, fallspezifische Länderfeststellungen zu treffen; sie hat vielmehr - was insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt II. aber erforderlich gewesen wäre - überhaupt keine Länderfeststellungen über die allgemeine Lage sowie die Versorgungslage in Dagestan getroffen.Darüber hinaus hat die belangte Behörde es nicht nur unterlassen, fallspezifische Länderfeststellungen zu treffen; sie hat vielmehr - was insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. aber erforderlich gewesen wäre - überhaupt keine Länderfeststellungen über die allgemeine Lage sowie die Versorgungslage in Dagestan getroffen.

Auch die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides geäußerte Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in einer Stadt im Norden Moskaus, in XXXX, niederlassen hätte können (um sich einer allfälligen Verfolgung in Dagestan zu entziehen), hätte geeignete Länderfeststellungen über die Niederlassungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen von kaukasischen Bürgern innerhalb der Russischen Föderation als Grundlage bedurft. Derartige Feststellungen fehlen allerdings im angefochtenen Bescheid. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative argumentativ entgegen getreten ist (vgl. AS 41) und Schwierigkeiten für Kaukasier bei einer Niederlassung außerhalb des Kaukasus amtsbekannt sind (vgl. z.B. den schon im Bescheiderlassungszeitpunkt bekannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002, S. 12). Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, die Einschätzung über eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit für den Beschwerdeführer ohne entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, zumal die belangte Behörde überdies daraus, dass sich der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer weiteren Verfolgung nicht bei seinem Bruder niedergelassen hat, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe abgeleitet hat.Auch die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides geäußerte Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in einer Stadt im Norden Moskaus, in römisch 40 , niederlassen hätte können (um sich einer allfälligen Verfolgung in Dagestan zu entziehen), hätte geeignete Länderfeststellungen über die Niederlassungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen von kaukasischen Bürgern innerhalb der Russischen Föderation als Grundlage bedurft. Derartige Feststellungen fehlen allerdings im angefochtenen Bescheid. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative argumentativ entgegen getreten ist vergleiche AS 41) und Schwierigkeiten für Kaukasier bei einer Niederlassung außerhalb des Kaukasus amtsbekannt sind vergleiche z.B. den schon im Bescheiderlassungszeitpunkt bekannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002, S. 12). Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, die Einschätzung über eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit für den Beschwerdeführer ohne entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, zumal die belangte Behörde überdies daraus, dass sich der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer weiteren Verfolgung nicht bei seinem Bruder niedergelassen hat, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe abgeleitet hat.

Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die zu treffenden individuellen Feststellungen sowie die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten