TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 A6 421869-1/2011

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Spruch

A6 421.869-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 ,

StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011,

Zl. 11 10.984 EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 17.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 17.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu noch am 18.01.2010 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 22.01.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er gemeinsam mit anderen Personen dazu gezwungen worden wäre, kriminelle Handlungen auszuüben. Sie hätten in der Folge einen Geschäftsmann entführt und von dessen Angehörigen Lösegeld erpresst. Schließlich sei ein Gruppenmitglied von der Polizei festgenommen worden und der Beschwerdeführer selbst von seiten der Polizei gesucht worden. In diesem Zusammenhang sei er auch namentlich in Zeitungen erwähnt worden, weshalb er sich entschlossen hätte, sein Heimatland zu verlassen.

I.2. Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge das XXXX mit der Erstellung einer Altersfeststellungsgutachtens. Mit Gutachten vom 19.02.2010 hielt besagtes Institut (gestützt auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2010, einem Röntgenbild seiner linken Hand, einem Panoramaröntgen seines Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung) fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18,7 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hätte.römisch eins.2. Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge das römisch 40 mit der Erstellung einer Altersfeststellungsgutachtens. Mit Gutachten vom 19.02.2010 hielt besagtes Institut (gestützt auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2010, einem Röntgenbild seiner linken Hand, einem Panoramaröntgen seines Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung) fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18,7 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hätte.

I.3. Am 25.03.2010 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme - zunächst im Beisein eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie - das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis und hielt fest, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Sodann wurde der Beschwerdeführer ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Einvernahme wurde jedoch abgebrochen, da die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gesamte Einvernahme nicht ausreichten.römisch eins.3. Am 25.03.2010 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme - zunächst im Beisein eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie - das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis und hielt fest, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Sodann wurde der Beschwerdeführer ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Einvernahme wurde jedoch abgebrochen, da die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gesamte Einvernahme nicht ausreichten.

I.4. Am 05.10.2010 langte der RSa-Brief, mit welchem der Ladungsbescheid für den 02.11.2010 an die Adresse XXXX zugestellt werden sollte, beim Bundesasylamt mit dem Postvermerk "unbekannt" ein.römisch eins.4. Am 05.10.2010 langte der RSa-Brief, mit welchem der Ladungsbescheid für den 02.11.2010 an die Adresse römisch 40 zugestellt werden sollte, beim Bundesasylamt mit dem Postvermerk "unbekannt" ein.

Das Bundesasylamt veranlasste eine neuerliche Übermittlung des Schriftstückes an dieselbe (laut ZMR aufrechte) Adresse. Das Poststück wurde allerdings abermals retourniert, diesmal mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenützt".

I.5. Nachdem der Beschwerdeführer am 20.10.2010 des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verdächtigt und festgenommen worden war, wurde er am 09.12.2010 aus der Justizanstalt XXXX zur Einvernahme vor das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorgeführt.römisch eins.5. Nachdem der Beschwerdeführer am 20.10.2010 des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verdächtigt und festgenommen worden war, wurde er am 09.12.2010 aus der Justizanstalt römisch 40 zur Einvernahme vor das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorgeführt.

Dabei wurde er im Besein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen, wobei er sich zusammengefasst auf das bisher Vorgebrachte berief. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

I.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.7. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 00.481-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 00.481-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.

I.8. Hinsichtlich der Bescheidzustellung verfügte das Bundesasylamt am 01.02.2011 die Zustellung an die (laut ZMR bzw. GVS- Ausdruck gültige) Adresse des Beschwerdeführers, XXXX.römisch eins.8. Hinsichtlich der Bescheidzustellung verfügte das Bundesasylamt am 01.02.2011 die Zustellung an die (laut ZMR bzw. GVS- Ausdruck gültige) Adresse des Beschwerdeführers, römisch 40 .

Am 03.02.2011 wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert.

I.9. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.09.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und in Schubhaft genommen worden war, ersuchte er am 22.09.2011 erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert wurde.römisch eins.9. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.09.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und in Schubhaft genommen worden war, ersuchte er am 22.09.2011 erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert wurde.

Am Tag der Antragstellung fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass seine alten Gründe noch immer aufrecht wären. Seit der neue Präsident an der Macht sei, würden jene, die Entführungen begangen hätten, inhaftiert und umgebracht. Dies sei ein neues Gesetz. Er habe dies nicht eher gesagt, da er nicht gewusst hätte, dass sein Asylantrag abgelehnt worden wäre.Am Tag der Antragstellung fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass seine alten Gründe noch immer aufrecht wären. Seit der neue Präsident an der Macht sei, würden jene, die Entführungen begangen hätten, inhaftiert und umgebracht. Dies sei ein neues Gesetz. Er habe dies nicht eher gesagt, da er nicht gewusst hätte, dass sein Asylantrag abgelehnt worden wäre.

Am 22.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 22.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.10. In der Folge fand am 30.09.2011 eine Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zur Frage nach einem Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ausführte, dass er keine Vollmacht unterschrieben hätte, jedoch eine Visitenkarte vorlegen könne. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes darüber informiert, dass er als nicht vertreten gelte, solange im Asylakt keine Vollmacht vorläge. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass Präsident Goodluck für Entführer die Todesstrafe eingeführt hätte. Dies habe der Beschwerdeführer in den Fernsehnachrichten gehört. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er hier keine Verwandten hätte. Er lebe mit seiner Freundin in der XXXX zusammen, sei bislang dort jedoch nicht behördlich gemeldet gewesen. Deutschkurse hätte er nicht besucht und spräche er auch nicht Deutsch.römisch eins.10. In der Folge fand am 30.09.2011 eine Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zur Frage nach einem Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ausführte, dass er keine Vollmacht unterschrieben hätte, jedoch eine Visitenkarte vorlegen könne. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes darüber informiert, dass er als nicht vertreten gelte, solange im Asylakt keine Vollmacht vorläge. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass Präsident Goodluck für Entführer die Todesstrafe eingeführt hätte. Dies habe der Beschwerdeführer in den Fernsehnachrichten gehört. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er hier keine Verwandten hätte. Er lebe mit seiner Freundin in der römisch 40 zusammen, sei bislang dort jedoch nicht behördlich gemeldet gewesen. Deutschkurse hätte er nicht besucht und spräche er auch nicht Deutsch.

I.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, Zl. 11 10.984 EAST Ost, wurde der "Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 22.09.2011" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.römisch eins.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, Zl. 11 10.984 EAST Ost, wurde der "Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 22.09.2011" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das erste Asylverfahren zur Zahl 10 00.481-BAT rechtskräftig abgeschlossen wäre und nunmehr kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer hätte sich im gegenständlichen Verfahren auf seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bezogen und neu vorgebracht, dass alle Kidnapper in Nigeria inhaftiert und getötet würden. Dieses Vorbringen sei allerdings als nicht glaubhaft zu beurteilen.

I.12. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 06.10.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 11.10.2011 fristgerecht im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Darin betonte er, dass entgegen der Darstellung des Bundesasylamtes im Erstverfahren ein Bescheid noch nicht ergangen sei, da dieser ihm nicht zugestellt worden wäre. Das Erstverfahren sei daher noch offen und fehle es an der entschiedenen Sache.römisch eins.12. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 06.10.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 11.10.2011 fristgerecht im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Darin betonte er, dass entgegen der Darstellung des Bundesasylamtes im Erstverfahren ein Bescheid noch nicht ergangen sei, da dieser ihm nicht zugestellt worden wäre. Das Erstverfahren sei daher noch offen und fehle es an der entschiedenen Sache.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.8. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

II.9. Die belangte Behörde geht in dem nunmehr bekämpften Bescheid von entschiedener Sache aus. Dies setzt allerdings voraus, dass der "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 00.481-BAT, aus dem "vorangegangen" Asylverfahren ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.römisch zwei.9. Die belangte Behörde geht in dem nunmehr bekämpften Bescheid von entschiedener Sache aus. Dies setzt allerdings voraus, dass der "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 00.481-BAT, aus dem "vorangegangen" Asylverfahren ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.

Das Bundesasylamt hat die Ausfertigung der besagten Erledigung vom 31.01.2011 an die Adresse XXXX verfügt, jedoch ist das Poststück vom Zustellorgan ohne Vornahme einer Hinterlegung mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert worden. Seitens des Bundesasylamtes wurden in der Folge keine weiteren Verfügungen getroffen, insbesondere wurden keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf eine aufrechte Abgabestelle des Beschwerdeführers durchgeführt bzw. wurde sodann auch keine Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8, 23 ZustG vorgenommen. Eine "physische Zustellung" entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts 2 des Zustellgesetzes ist daher bislang nicht erfolgt, sodass der Bescheid vom 31.01.2011 nicht wirksam erlassen worden ist.Das Bundesasylamt hat die Ausfertigung der besagten Erledigung vom 31.01.2011 an die Adresse römisch 40 verfügt, jedoch ist das Poststück vom Zustellorgan ohne Vornahme einer Hinterlegung mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert worden. Seitens des Bundesasylamtes wurden in der Folge keine weiteren Verfügungen getroffen, insbesondere wurden keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf eine aufrechte Abgabestelle des Beschwerdeführers durchgeführt bzw. wurde sodann auch keine Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, 23, ZustG vorgenommen. Eine "physische Zustellung" entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts 2 des Zustellgesetzes ist daher bislang nicht erfolgt, sodass der Bescheid vom 31.01.2011 nicht wirksam erlassen worden ist.

Mangels Zustellung ist somit das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 noch nicht rechtskräftig beendet, sodass auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache nicht vorliegen.Mangels Zustellung ist somit das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 noch nicht rechtskräftig beendet, sodass auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache nicht vorliegen.

Der bekämpfte (zweite) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011 ist aufgrund der dargelegten Erwägungen rechtswidrig und war daher ersatzlos zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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