Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A5 263.788-2/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 29.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 29.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2003, am 29.10.2003, am 03.06.2004, am 17.01.2005, am 21.02.2005 sowie am 09.08.2005 vor dem Bundesasylamt in englischer Sprache niederschriftlichen Befragungen unterzogen.
I.2. Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zahl 03 12.336-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesaslamt übersetzte den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides ins Englische. Der erste Satz der übersetzten Rechtsmittelbelehrung lautet wortwörtlich: "You may lodge an appeal against this decision with the Bundesasylamt (Federal Asylum Authority) within two weeks upon its delivery."römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zahl 03 12.336-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesaslamt übersetzte den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides ins Englische. Der erste Satz der übersetzten Rechtsmittelbelehrung lautet wortwörtlich: "You may lodge an appeal against this decision with the Bundesasylamt (Federal Asylum Authority) within two weeks upon its delivery."
I.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18.08.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18.08.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt.
I.4. Am 05.09.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den letztzitierten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde).römisch eins.4. Am 05.09.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den letztzitierten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde).
I.5. Das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2007 auf, binnen 14 Tagen zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2007 auf, binnen 14 Tagen zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.6. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 ein, verbunden mit einer (neuerlichen) Berufung gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2005 bis 18.08.2005 in Innsbruck und sodann in Wien zwecks Aufnahmeprüfungen von Studiengängen aufhältig gewesen sei. Am 22.08.2005 sei er schließlich nach Linz zurückgekehrt und habe am 23.08.2005 den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes bei der Post abgeholt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass der Fristlauf vom Tag der Abholung bei der Post, somit am 23.08.2005, beginne, weshalb er von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausgegangen sei. Es sei ihm erstmals mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.09.2007 bekannt geworden, dass die von ihm am 05.09.2005 eingebrachte Berufung verspätet sei.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 ein, verbunden mit einer (neuerlichen) Berufung gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2005 bis 18.08.2005 in Innsbruck und sodann in Wien zwecks Aufnahmeprüfungen von Studiengängen aufhältig gewesen sei. Am 22.08.2005 sei er schließlich nach Linz zurückgekehrt und habe am 23.08.2005 den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes bei der Post abgeholt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass der Fristlauf vom Tag der Abholung bei der Post, somit am 23.08.2005, beginne, weshalb er von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausgegangen sei. Es sei ihm erstmals mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.09.2007 bekannt geworden, dass die von ihm am 05.09.2005 eingebrachte Berufung verspätet sei.
I.7. Mit Schriftsatz vom 06.07.2009 übermittelte der Asylgerichtshof den bezughabenden Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG zur weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 06.07.2009 übermittelte der Asylgerichtshof den bezughabenden Verwaltungsakt gemäß Paragraph 6, AVG zur weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, wurde der am 15.10.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF, abgewiesen. Der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden ebenfalls in die englische Sprache übersetzt, wobei die Rechtsmittelbelehrung konkret lautet: "You may appeal against this decision before the Court of Asylum. The appeal is to be filed with the Federal Asylum Office within two weeks of this decision being served and must refer to the decision against which it is directed and must contain a statements of the grounds for appeal." Begründend führte die belangte Behörde in der Entscheidung aus, dass der Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005 rechtswirksam zugestellt worden sei. Der besagte Bescheid hätte gemäß § 29 AsylG 1997 eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache enthalten, wodurch der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gewesen wäre, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung beim Bundesasylamt einbringen könne. Zudem sei ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden, in welchem er über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters aufgeklärt worden sei. Einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit seinem Wissen wäre es bewusst gewesen, dass unter dem Begriff Zustellung nicht die Abholung eines Schriftstückes beim Postamt zu verstehen sei bzw. hätte der Beschwerdeführer bei Unklarheiten über den Fristenlauf Hilfe eines Flüchtlingsberaters oder einer anderen rechtskundigen Person in Anspruch nehmen müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Verschulden zur Last zu legen.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, wurde der am 15.10.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden ebenfalls in die englische Sprache übersetzt, wobei die Rechtsmittelbelehrung konkret lautet: "You may appeal against this decision before the Court of Asylum. The appeal is to be filed with the Federal Asylum Office within two weeks of this decision being served and must refer to the decision against which it is directed and must contain a statements of the grounds for appeal." Begründend führte die belangte Behörde in der Entscheidung aus, dass der Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005 rechtswirksam zugestellt worden sei. Der besagte Bescheid hätte gemäß Paragraph 29, AsylG 1997 eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache enthalten, wodurch der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gewesen wäre, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung beim Bundesasylamt einbringen könne. Zudem sei ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden, in welchem er über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters aufgeklärt worden sei. Einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit seinem Wissen wäre es bewusst gewesen, dass unter dem Begriff Zustellung nicht die Abholung eines Schriftstückes beim Postamt zu verstehen sei bzw. hätte der Beschwerdeführer bei Unklarheiten über den Fristenlauf Hilfe eines Flüchtlingsberaters oder einer anderen rechtskundigen Person in Anspruch nehmen müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Verschulden zur Last zu legen.
I.9. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser am 17.05.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 das Wort "delivery" ("Ablieferung"), im angefochtenen Bescheid jedoch das Wort "served" ("Zustellung") verwendet worden sei. Es könne daher leicht zu einer falschen Auslegung des Wortes kommen. Auch der Wechsel von "delivery" zu "been served" durch dieselbe Behörde für dieselbe gesetzliche Bestimmung deute darauf hin, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Unklarheit bei der Verwendung von "delivery" in Betracht gezogen habe.römisch eins.9. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser am 17.05.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 das Wort "delivery" ("Ablieferung"), im angefochtenen Bescheid jedoch das Wort "served" ("Zustellung") verwendet worden sei. Es könne daher leicht zu einer falschen Auslegung des Wortes kommen. Auch der Wechsel von "delivery" zu "been served" durch dieselbe Behörde für dieselbe gesetzliche Bestimmung deute darauf hin, dass die belangte Behörde die Möglichkeit der Unklarheit bei der Verwendung von "delivery" in Betracht gezogen habe.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.8. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.8. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.9. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.9. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.10. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.10. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.11. Der Beschwerdeführer machte im Wiedereinsetzungsantrag geltend, dass er über den Fristenlauf im Rahmen einer Zustellung durch Hinterlegung eines Schriftstückes nicht Bescheid gewusst und daher gedacht habe, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Tag der Abholung des Schriftstückes beim Postamt zu laufen beginne.römisch zwei.11. Der Beschwerdeführer machte im Wiedereinsetzungsantrag geltend, dass er über den Fristenlauf im Rahmen einer Zustellung durch Hinterlegung eines Schriftstückes nicht Bescheid gewusst und daher gedacht habe, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Tag der Abholung des Schriftstückes beim Postamt zu laufen beginne.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Grundsätzlich hat ein Fremder, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, vor allem der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sowie dem Zustelldatum besondere Aufmerksamkeit zu widmen und trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Ordnet das Gesetz jedoch ausdrücklich - wie im gegenständlichen Fall in § 29 AsylG 1997 normiert - an, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht nur in deutscher Sprache abzufassen ist, sondern auch in einer anderen Sprache, so kommt der Übersetzung naturgemäß einschneidende Bedeutung zu (vgl. Hengsschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4.Teilband, Rz 76 und 77 zu § 71 AVG).Grundsätzlich hat ein Fremder, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, vor allem der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sowie dem Zustelldatum besondere Aufmerksamkeit zu widmen und trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Ordnet das Gesetz jedoch ausdrücklich - wie im gegenständlichen Fall in Paragraph 29, AsylG 1997 normiert - an, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht nur in deutscher Sprache abzufassen ist, sondern auch in einer anderen Sprache, so kommt der Übersetzung naturgemäß einschneidende Bedeutung zu vergleiche Hengsschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4.Teilband, Rz 76 und 77 zu Paragraph 71, AVG).
Wie das Budesasylamt im bekämpften Bescheid festgestellt hat, enthielt der Asylbescheid vom 11.08.2005 in Entsprechung des § 29 AsylG 1997 die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers, nämlich der englischen Sprache. Dabei fällt auf, dass das deutsche Wort "Zustellung" in der Rechtsmittelbelehrung mit dem englischen Wort "delivery" übersetzt worden ist. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass dem Wort "delivery" grundsätzlich mehrere Bedeutungen zukommen, nämlich konkret: "Übergabe, Aushändigung, Überbringung, Lieferung, Einlieferung, Ablieferung, Auslieferung, Andienung, (Post) Zustellung, Austragung sowie Entbindung" (vgl. Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik). Es erscheint in Anbetracht dieser Vielzahl an Bedeutungen durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise annahm, er könnte innerhalb von zwei Wochen ab "Aushändigung" des Bescheides eine Berufung (nunmehr Beschwerde) einbringen. Infolge dieser nicht ganz unproblematischen Wortwahl seitens des Bundesasylamtes und im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt in ihren nunmehrigen Rechtsmittelbelehrungen das Wort "Zustellung" nicht mehr mit "delivery", sondern mit "to be served" ins Englische übersetzt, kann dem Beschwerdeführer kein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden zur Last gelegt werden.Wie das Budesasylamt im bekämpften Bescheid festgestellt hat, enthielt der Asylbescheid vom 11.08.2005 in Entsprechung des Paragraph 29, AsylG 1997 die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers, nämlich der englischen Sprache. Dabei fällt auf, dass das deutsche Wort "Zustellung" in der Rechtsmittelbelehrung mit dem englischen Wort "delivery" übersetzt worden ist. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass dem Wort "delivery" grundsätzlich mehrere Bedeutungen zukommen, nämlich konkret: "Übergabe, Aushändigung, Überbringung, Lieferung, Einlieferung, Ablieferung, Auslieferung, Andienung, (Post) Zustellung, Austragung sowie Entbindung" vergleiche Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik). Es erscheint in Anbetracht dieser Vielzahl an Bedeutungen durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise annahm, er könnte innerhalb von zwei Wochen ab "Aushändigung" des Bescheides eine Berufung (nunmehr Beschwerde) einbringen. Infolge dieser nicht ganz unproblematischen Wortwahl seitens des Bundesasylamtes und im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt in ihren nunmehrigen Rechtsmittelbelehrungen das Wort "Zustellung" nicht mehr mit "delivery", sondern mit "to be served" ins Englische übersetzt, kann dem Beschwerdeführer kein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden zur Last gelegt werden.
Da somit im gegenständlichen Fall kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliegt, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß stattzugeben.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011