Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S7 317.799-2/2011/7E
S7 317.798-2/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, ZI. 11 09.917-EAST West,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, ZI. 11 09.917-EAST West,
2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, ZI. 11 09.919-EAST West,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, ZI. 11 09.919-EAST West,
beide StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Beide Beschwerdeführerinnen brachten bereits am 09.05.2007 in Österreich einen ersten Asylantrag ein, welcher jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 zu Zahl 07 04.327 betreffend XXXX und Zahl 07 04.328 betreffend XXXX, gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zahl D9 317.799-1/2008/13E betreffend XXXX und D9 317.798-1/2008/9E betreffend XXXX gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 24.06.2010 in Rechtskraft. In der Folge reisten die Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 27.07.2010 zurück in ihr Heimatland.Beide Beschwerdeführerinnen brachten bereits am 09.05.2007 in Österreich einen ersten Asylantrag ein, welcher jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 zu Zahl 07 04.327 betreffend römisch 40 und Zahl 07 04.328 betreffend römisch 40 , gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zahl D9 317.799-1/2008/13E betreffend römisch 40 und D9 317.798-1/2008/9E betreffend römisch 40 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 24.06.2010 in Rechtskraft. In der Folge reisten die Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 27.07.2010 zurück in ihr Heimatland.
Die Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre mj. Tochter, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und sind am 01.09.2011 illegal von Polen kommend neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am 05.08.2011 in Polen erkennungsdienstlich behandelt wurden und dort Asylanträge stellten.
Am 05.09.2011 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.Am 05.09.2011 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführerinnen am 06.09.2011 mitgeteilt.
Polen hat mit Schreiben vom 09.09.2011 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 09.09.2011 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO erklärt.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 09.09.2011 (siehe Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 17-27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin) im Beisein ihres Rechtsberaters an, sie sei am 05.08.2011 in die EU eingereist und am 01.09.2011 in Bregenz angekommen. Sie sei von XXXX mit dem Zug über Moskau, Brest bis Terespol gereist. Sie habe sich vom 05.08.2011 bis 01.09.2011 in Polen aufgehalten und wäre dort mit ihrer Tochter in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da am 13.06.2011 der Bruder ihres Mannes sie aus XXXX angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass ihr Sohn seine Frau und seine zwei Kinder verlassen hätte und aus Österreich verschwunden wäre. Der Schwager habe gemeint, dass ihr Sohn nach Tschetschenien gegangen wäre, um beim Krieg wieder mitzumachen. Dies sei der Grund, warum sie hätten flüchten müssen, weil seit diesem Zeitpunkt wieder diese Leute mit Militäruniform bei ihnen zu Hause in Tschetschenien mehrmals aufgetaucht wären und sie bedroht und nach ihrem Sohn gesucht hätten. Sie hätte sofort ihren Mann verständigt. Dieser wäre seither auf der Flucht und hätte sie ihn auch nicht mehr gesehen. Sie sei sich sicher, bei einer Rückkehr in die Heimat eingesperrt und getötet zu werden.Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 09.09.2011 (siehe Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 17-27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin) im Beisein ihres Rechtsberaters an, sie sei am 05.08.2011 in die EU eingereist und am 01.09.2011 in Bregenz angekommen. Sie sei von römisch 40 mit dem Zug über Moskau, Brest bis Terespol gereist. Sie habe sich vom 05.08.2011 bis 01.09.2011 in Polen aufgehalten und wäre dort mit ihrer Tochter in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da am 13.06.2011 der Bruder ihres Mannes sie aus römisch 40 angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass ihr Sohn seine Frau und seine zwei Kinder verlassen hätte und aus Österreich verschwunden wäre. Der Schwager habe gemeint, dass ihr Sohn nach Tschetschenien gegangen wäre, um beim Krieg wieder mitzumachen. Dies sei der Grund, warum sie hätten flüchten müssen, weil seit diesem Zeitpunkt wieder diese Leute mit Militäruniform bei ihnen zu Hause in Tschetschenien mehrmals aufgetaucht wären und sie bedroht und nach ihrem Sohn gesucht hätten. Sie hätte sofort ihren Mann verständigt. Dieser wäre seither auf der Flucht und hätte sie ihn auch nicht mehr gesehen. Sie sei sich sicher, bei einer Rückkehr in die Heimat eingesperrt und getötet zu werden.
Bei ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt bestätigte die Erstbeschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben, und gab ergänzend an, ihre Angaben würden auch für ihr minderjähriges Kind gelten. Sie habe einen Sohn, der aber seit drei Monaten verschollen sei. Er wäre zuvor in Österreich gewesen, jetzt wüsste sie nicht, wo er wäre. Es könne sein, dass er auch nach Hause gekommen sei. Er werde dort gesucht und hier gesucht. Sie wisse den Stand ihres Asylverfahrens in Polen nicht. Sie habe weder Geld noch einen Bescheid bekommen. Sie wisse nur, dass sie am 04. August 2011 von Polen nach Weißrussland/Brest zurückgeschickt worden, jedoch am 05.08.2011 wieder eingereist wäre. Sie habe in Österreich eine Schwiegertochter und zwei Enkelkinder. Sie glaube die Schwiegertochter lebe seit 6 Jahren in Österreich. Man wolle sie in Polen einsperren, daher wolle sie nicht nach Polen. In Terespol hätte ihre Tochter einen Schock bekommen, als man ihnen mit Haft gedroht hätte.
Mit Bescheiden vom 15.09.2011, ZI. 11 09.917-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 09.919-EAST West betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden vom 15.09.2011, ZI. 11 09.917-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 09.919-EAST West betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführerinnen in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gehe auch nicht hervor, dass die polnischen Behörden in Bezug auf deren Asylverfahren eine rechtliche Sonderposition einnehmen würden, sodass davon ausgegangen werde, dass diese bei einer Überstellung in den Mitgliedsstaat im Rahmen der Dublin-II-VO, wie aus den Feststellungen ersichtlich, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch haben. Die Überstellung nach Polen stelle keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar und auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es liege auch kein im Sinn von Art. 3 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen darstelle. Private Anknüpfungspunkte seien im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht geltend gemacht worden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführerinnen in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gehe auch nicht hervor, dass die polnischen Behörden in Bezug auf deren Asylverfahren eine rechtliche Sonderposition einnehmen würden, sodass davon ausgegangen werde, dass diese bei einer Überstellung in den Mitgliedsstaat im Rahmen der Dublin-II-VO, wie aus den Feststellungen ersichtlich, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch haben. Die Überstellung nach Polen stelle keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar und auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreich nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es liege auch kein im Sinn von Artikel 3, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen darstelle. Private Anknüpfungspunkte seien im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die mit 19.09.2011 im Namen beider Beschwerdeführerinnen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher gleichzeitig die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wird.
Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011 wurde antragsgemäß ein Rechtsberater bestellt.
In einer am 05.10.2011 beim Asylgerichthof eingelangten Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Schwiegertochter der Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Enkelkinder seien in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältig. Die Behörde habe es unterlassen, die Schwiegertochter zu laden und zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Des Weiteren leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In Polen werde dieser Zustand sicher schlimmer, weil sie dort keine Sicherheit haben. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines ergänzenden psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob eine Überstellung nach Polen eine Retraumatisierung bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin in der Art darstellen würde, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK bestehen würde, gestellt. Weiters bestehe in Polen insbesondere auch die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Heimat. Österreich wäre daher zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen.Des Weiteren leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In Polen werde dieser Zustand sicher schlimmer, weil sie dort keine Sicherheit haben. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines ergänzenden psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob eine Überstellung nach Polen eine Retraumatisierung bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin in der Art darstellen würde, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehen würde, gestellt. Weiters bestehe in Polen insbesondere auch die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Heimat. Österreich wäre daher zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.4. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit.e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.4. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.4.1. Entgegen der unbelegten Beschwerdebehauptung, wonach den Beschwerdeführerinnen in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Russland drohe, zeigen die im Detail unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr entsprechend den Regeln der Dublin II VO wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht und bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich bleibt.2.4.1. Entgegen der unbelegten Beschwerdebehauptung, wonach den Beschwerdeführerinnen in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Russland drohe, zeigen die im Detail unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr entsprechend den Regeln der Dublin römisch zwei VO wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht und bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich bleibt.
2.4.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.4.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).
Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:
Zusammenleben der betroffenen Personen,
und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht vertrat, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneinte im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben.Hiezu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht vertrat, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneinte im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasstes Familienleben.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.
Die Schwiegertochter der Erstbeschwerdeführerin XXXX reiste bereits am 28.02.2007 legal in Österreich ein und stellte am 08.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.03.2007 positiv entschieden wurde. Daraus ergibt sich, dass bereits seit beinahe 5 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit der Schwiegertochter besteht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht einmal genau angeben, seit wann sich diese in Österreich befindet ("Ich glaube, seit 6 Jahren" AS 119) und behauptete im Verfahren weder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.Die Schwiegertochter der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 reiste bereits am 28.02.2007 legal in Österreich ein und stellte am 08.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.03.2007 positiv entschieden wurde. Daraus ergibt sich, dass bereits seit beinahe 5 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit der Schwiegertochter besteht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht einmal genau angeben, seit wann sich diese in Österreich befindet ("Ich glaube, seit 6 Jahren" AS 119) und behauptete im Verfahren weder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.
Wenn in der Beschwerdeergänzung erstmalig einerseits vorgebracht wird, die Erstbeschwerdeführerin sei auf die finanzielle, psychische und gesundheitliche Unterstützung ihrer Schwiegertochter angewiesen, wenig später jedoch darauf hingewiesen wird, dass ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder auf ihre Unterstützung angewiesen seien, so ist dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung anzusehen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass nur eine Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin und eine Notwendigkeit der Unterstützung ihrer Person beachtlich wäre. Warum eine 41-jährige gesunde Frau allerdings in diesem Sine bedürftig sein sollte, konnte nicht überzeugend dargelegt werden. Unabhängig davon besteht, wie festgestellt, bereits seit beinahe 5 Jahren kein gemeinsamer Haushalt. Beide Frauen haben Kinder und Ehegatten und somit eine jeweils eigene Familie und kann schon aufgrund der Aktenlage und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen nicht von einer besonderen Abhängigkeit der beiden Frauen zueinander ausgegangen werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch im Verfahren keinesfalls davon gesprochen, dass sie wegen ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelkinder nach Österreich gekommen wäre, sondern hat diese Polen offensichtlich in Hinblick auf die negative Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz verlassen. Sie hat auch offenbar in Polen nicht angegeben, in Österreich Familienangehörige zu haben.
Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.7. Kritik am polnischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte (siehe schon oben unter 2.2.1.).
Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie: Im gegenständlichen Verfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in einem Lager untergebracht worden zu sein.
Aus den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen geht auch hervor, dass Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen steht und ihnen wiederum der Zugang zur Versorgung vollumfänglich gewährt wird. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen llgemein und für den konkreten Fall derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde.Aus den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen geht auch hervor, dass Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen steht und ihnen wiederum der Zugang zur Versorgung vollumfänglich gewährt wird. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen llgemein und für den konkreten Fall derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer von den Beschwerdeführerinnen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht, wie schon ausgeführt, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnte. Die bloße gegenteilige unbelegte Behauptung kann in Bezug auf Polen zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren - vom Asylgerichtshof aufzugreifenden - Ermittlungsnotwendigkeiten der Verwaltungsbehörde auslösen.
2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch im Verfahren nicht behauptet.
Erst in der Beschwerdeergänzung vom 05.10.2011 wird erstmalig unter Vorlage eines kaum lesbaren, nicht datierten Schreibens eines XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch dieses neue Vorbringen ist unzulässig. Darüber hinaus kann aus dem Satz: "Eine psychotherapeutische Intervention wäre angezeigt, aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Therapieplatzes ist sie derzeit aber leider nicht möglich." nicht darauf geschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer derart gravierenden Störung leidet, welche eine Überstellung ihrer Person nach Polen unzulässig machen würde. Sie wurde offenbar auch in Österreich weder behandelt noch war ein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig.Erst in der Beschwerdeergänzung vom 05.10.2011 wird erstmalig unter Vorlage eines kaum lesbaren, nicht datierten Schreibens eines römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch dieses neue Vorbringen ist unzulässig. Darüber hinaus kann aus dem Satz: "Eine psychotherapeutische Intervention wäre angezeigt, aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Therapieplatzes ist sie derzeit aber leider nicht möglich." nicht darauf geschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer derart gravierenden Störung leidet, welche eine Überstellung ihrer Person nach Polen unzulässig machen würde. Sie wurde offenbar auch in Österreich weder behandelt noch war ein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, dass Flüchtlingen in Polen umfassende Versorgung gewährt wird, wenn sie nicht in der Lage sind, für ihren Aufenthalt selbst aufzukommen.
Diese Unterstützung beinhaltet Unterbringung, finanzielle Hilfe und medizinische Versorgung. Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger.
Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erkennen.
Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführerinnen erblickt werden.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, (13), Artikel 8, EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.
2.9. Ausweisungsentscheidung:
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I. (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht ersichtlich.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht ersichtlich.
Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerinnen haben auch - wie oben dargelegt - keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen); Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Da die Beschwerdeführerinnen zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, real risk, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
07.11.2011