Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 318.772-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, Zl. 07 08.749-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, Zl. 07 08.749-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 26.03.2003 im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Asylantrag. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes an die ÖB Islamabad, dass eine Asylgewährung nicht wahrscheinlich sei, wurde das Verfahren gemäß § 16 als gegenstandslos eingestellt (vgl. AIS und Vorakt).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 26.03.2003 im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Asylantrag. Nach Mitteilung des Bundesasylamtes an die ÖB Islamabad, dass eine Asylgewährung nicht wahrscheinlich sei, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 16, als gegenstandslos eingestellt vergleiche AIS und Vorakt).
2. Am 21.09.2007 reiste der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau (XXXX, E2 318.771) und der gemeinsamen Tochter (XXXX, E2 318.770) über den Flughafen Wien - Schwechat illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5). Am 24.09.2007 wurde er von Organen des SPK Schwechat erstbefragt. Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass seine Frau Studentin sei und sich für Frauenrechte im Iran eingesetzt habe. Am 22.01.2007 sei es in der Universität zu einer Auseinandersetzung gekommen, an der er selbst auch beteiligt gewesen sei. Er habe bei dieser Auseinandersetzung mehrere Zähne verloren und sei geflüchtet. Seine Frau sei festgenommen worden und am nächsten Tag gegen Kaution freigelassen worden. Er selbst habe sich acht Monate bis zur Flucht aus dem Iran bei einem Freund versteckt (AS 15).2. Am 21.09.2007 reiste der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau (römisch 40 , E2 318.771) und der gemeinsamen Tochter (römisch 40 , E2 318.770) über den Flughafen Wien - Schwechat illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5). Am 24.09.2007 wurde er von Organen des SPK Schwechat erstbefragt. Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass seine Frau Studentin sei und sich für Frauenrechte im Iran eingesetzt habe. Am 22.01.2007 sei es in der Universität zu einer Auseinandersetzung gekommen, an der er selbst auch beteiligt gewesen sei. Er habe bei dieser Auseinandersetzung mehrere Zähne verloren und sei geflüchtet. Seine Frau sei festgenommen worden und am nächsten Tag gegen Kaution freigelassen worden. Er selbst habe sich acht Monate bis zur Flucht aus dem Iran bei einem Freund versteckt (AS 15).
3. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 05.10.2007 (AS 45 - 49) und der Fortsetzung der Einvernahme am 07.11.2007 (AS 71 - 73) bestätigte der BF sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Er habe wegen der Probleme seiner Ehefrau flüchten müssen (AS 71).
Mit Schreiben vom 17.12.2007 wurde der Taufschein des BF über seine Taufe am 16.12.2007 in der Evangelischen Kirche XXXX per Telefax nachgereicht (AS 85).Mit Schreiben vom 17.12.2007 wurde der Taufschein des BF über seine Taufe am 16.12.2007 in der Evangelischen Kirche römisch 40 per Telefax nachgereicht (AS 85).
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2008 (AS 123 ff) wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und präzisierte es.
Zudem führte er an, dass er in Österreich zum evangelischen Glauben übergetreten sei, er sei am 16.12.2007 getauft worden (AS 131).
Am 26.02.2008 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 147 - 145). Im Zuge diese Einvernahme wurden dem BF aktuelle Feststellungen zum Iran und das bisherige Erhebungsergebnis (Anfragebeantwortung der ÖB Teheran) zur Kenntnis gebracht.
Ergänzend gab er an, bei einer Rückkehr in den Iran im christlichen Glauben missionieren zu wollen (AS 157).
4. Mit Bescheid vom 28.03.2008, Zl.: 07 08.749-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).4. Mit Bescheid vom 28.03.2008, Zl.: 07 08.749-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der vom BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde.
Die Behauptung, dass er wegen eines Raufhandels im Zuge eines Streitgespräches und einer Auseinandersetzung seiner Gattin und einem daraus resultierenden Raufhandel an der Universität gesucht worden sei, er dabei verletzt worden sei (Verlust einiger Zähne), danach geflüchtet sei und befürchtet hätte, deswegen mit den iranischen Behörden Probleme zu bekommen, mit einer Festnahme gerechnet habe und sich bei Freunden in der Nähe von Teheran aufgehalten habe, habe der BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er habe sich nur auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe er nicht machen können. Auf Grund der Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens habe diesem keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können.
Das Vorbringen könne auch deshalb nicht zu einer Asylgewährung führen, weil diesem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehle (AS 201).
Obwohl der Antragsteller angeblich mit einer Festnahme gerechnet bzw. eine solche befürchtet habe, habe er nichts dabei gefunden, am 09.06.2007 beim Passamt XXXX einen Reisepass zu beantragen. Trotz der angeblichen Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden, habe sich der Antragsteller dieser Gefahr ausgesetzt, über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran auszureisen und auch seine Familie mitzunehmen. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen des Antragstellers nicht gegeben gewesen seien.Obwohl der Antragsteller angeblich mit einer Festnahme gerechnet bzw. eine solche befürchtet habe, habe er nichts dabei gefunden, am 09.06.2007 beim Passamt römisch 40 einen Reisepass zu beantragen. Trotz der angeblichen Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden, habe sich der Antragsteller dieser Gefahr ausgesetzt, über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran auszureisen und auch seine Familie mitzunehmen. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen des Antragstellers nicht gegeben gewesen seien.
Der angegebene Sachverhalt, von den iranischen Behörden wegen Konvertierung zum Christentum verfolgt worden zu sein oder zu werden, werde ebenfalls in Zweifel gezogen.
Der Antragsteller habe bereits im Jahre 2003 einen Asylantrag eingebracht. Damals habe er behauptet, nach dem Tod seiner Mutter festgenommen und inhaftiert gewesen zu sein; er habe nach Pakistan flüchten können und sei zum christlichen Glauben konvertiert. Dies habe er im neuen Asylverfahren nicht vorgebracht. Trotzdem habe er nunmehr einen neuen ähnlichen Sachverhalt vorgebracht und sei er neuerlich zum Christentum konvertiert. Er habe auch behauptet, den Aufenthaltsort seiner in Österreich lebenden Schwester nicht zu kennen, obwohl diese seit 1999 immer an derselben Adresse wohnhaft sei und ihm diese bereits 2003 bekannt gewesen sei.
Hätte der Antragsteller oder seine Familie in der Heimat eine Bedrohung zu befürchten gehabt, so wäre er nach dem Aufenthalt in Pakistan nicht freiwillig dorthin zurückgekehrt. Der Antragsteller habe sich trotz angeblich mehrjähriger Angehörigkeit zum Christentum keine konkreten Angaben über Ziele und Bräuche dieses Glaubens angeeignet, obwohl er bei einer angeblichen Rückkehr missionieren wolle. Im Iran liege außerdem eine Verfolgung von Christen nicht vor. Das Vorbringen stehe somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen im Iran, sei unglaubwürdig und daher nicht geeignet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (AS 203).
Nicht in Abrede gestellt werde, dass sich der Antragsteller in Österreich habe neuerlich taufen lassen. Dabei dürfte es sich vermutlich um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln. Der Antragsteller habe keine wie immer geartete Ahnung über diesen Glauben, eine Missionarstätigkeit - wie von ihm behauptet - sei daher gar nicht möglich (AS 203).
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche des Antragstellers und dem Verheimlichen von Tatsachen habe dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller ein frei erfundenes Fluchtvorbringen wiedergebe, um den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen (AS 205).
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht (AS 227 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Der BF sei nur oberflächlich bzw. unzureichend befragt worden. Er könne auch keine Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten in seinen Aussagen erkennen (AS 229).
Den Iran habe er nicht früher verlassen können, weil er aus Angst, entdeckt zu werden nicht zur Arbeit habe gehen können; sie hätten auch nicht über genügend Geld verfügt, um die Flucht finanzieren zu können. Auch habe weder er noch seine Frau sich beim Passamt in XXXX einen Reisepass besorgt. Wie der Vater seiner Frau zu den Dokumenten gekommen sei, wisse er nicht. Sie seien auch - wie angegeben - vom Schlepper an der Passkontrolle vorbeigeschleust worden.Den Iran habe er nicht früher verlassen können, weil er aus Angst, entdeckt zu werden nicht zur Arbeit habe gehen können; sie hätten auch nicht über genügend Geld verfügt, um die Flucht finanzieren zu können. Auch habe weder er noch seine Frau sich beim Passamt in römisch 40 einen Reisepass besorgt. Wie der Vater seiner Frau zu den Dokumenten gekommen sei, wisse er nicht. Sie seien auch - wie angegeben - vom Schlepper an der Passkontrolle vorbeigeschleust worden.
Dass er schon 2003 zum Christentum konvertiert sei, beweise nicht seine Unglaubwürdigkeit, sondern das Gegenteil, dass er schon lange Christ sei und nicht erst in Österreich auf diese "Idee" gekommen sei. Er sei lediglich über vier Daten von christlichen Feiertagen befragt worden. Daraus, dass er nicht alle Feiertage kenne, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er nicht gläubig sei. Keinesfalls sei die Taufe eine Gefälligkeit der evangelischen Pfarrgemeinde gewesen.
Der Berufung wurde ein Schreiben der Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 07.04.2008 beigelegt. Bei den angeführten Feiertagen (15.08., 06.01. und 08.12.) handle es sich um solche aus der katholischen Tradition, in der evangelischen Kirche würden diese Termine keine Rolle spielen bzw. seien nicht relevant; der 11.01. sei unbekannt. Des Weiteren wurden Details zur Taufe des BF bzw. zur Vorbereitung dargelegt.Der Berufung wurde ein Schreiben der Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 07.04.2008 beigelegt. Bei den angeführten Feiertagen (15.08., 06.01. und 08.12.) handle es sich um solche aus der katholischen Tradition, in der evangelischen Kirche würden diese Termine keine Rolle spielen bzw. seien nicht relevant; der 11.01. sei unbekannt. Des Weiteren wurden Details zur Taufe des BF bzw. zur Vorbereitung dargelegt.
Beigeschlossen sind weiters die Taufscheine der Familie, medizinische Dokumente und ein Konvolut aus Berichten vor allem zum Iran (AS 261 - 333).
6. Mit Schreiben vom 14.10.2009 wurde eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs des BF sowie Kopien des österreichischen Führerscheines und einer Fahrerkarte des BF vorgelegt.
7. Am 17.03.2011 langte ein Schreiben des BF mit einer Kopie des österreichischen Sprachdiploms für Deutsch - A 2 ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei nicht feststellbar gewesen, dass der Antragsteller im Falle einer etwaigen Rückkehr in den Iran asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte bzw. mit einer solchen konfrontiert wäre (AS 187). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich aus der vorgelegten Bestätigung und dem Vorbringen des Antragstellers keinesfalls ableiten lasse, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in den Iran Missionarstätigkeit betreiben möchte, obwohl er dies behaupte. Dies sei ihm auch nicht möglich, zumal er keine wie immer geartete Ahnung von den christlichen Lehren und Vorgaben besitze. Außerdem handle es sich bei der Ausstellung des Taufscheines vermutlich um eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde bzw. vom Pfarrer, zumal der Täufling keine wie immer geartete Ahnung über diesen Glauben besitze.
Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu der o.a. Feststellung zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Erhebung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind. Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senats unerlässlich, alle sich bietenden Beweismittel zu erheben und auszuwerten, worunter im gegenständlichen Fall vor allem die Einvernahme von Zeugen aus dem Umkreis der Glaubensgemeinschaft zu verstehen ist, die infolge ihrer Kontakte mit dem Antragsteller unter Umständen Auskunft über das nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten des Antragstellers, welches Rückschlüsse auf eine innere religionsbezogene Einstellung zulässt, Auskunft geben können. Dem Bundesasylamt lag bereits der Taufschein des BF vom 16.12.2007, ausgestellt von der Pfarrerin, vor (AS 121). Es erscheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur naheliegend, zumindest diese als Zeugin zu befragen, wäre doch zu erwarten, dass gerade diese den BF persönlich kennt, mit ihm seelsorgliche Gespräche geführt hat und angeben kann, inwieweit sich der BF schon in die Religionsgemeinschaft integriert hat, sich weiterhin einbringt oder religiös betätigt. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, bei der Ausstellung des Taufscheines handle es sich vermutlich um eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde bzw. vom Pfarrer, um eine bloße Spekulation.
Darüber hinaus wurde der BF schon zum Kenntnisstand über das Christentum und zu seinen Beweggründen für den Religionswechsel nur unzureichend befragt. Eine Befragung zu den Beweggründen für den Religionswechsel fand überhaupt nicht statt, zum Kenntnisstand über das Christentum erfolgte im Wesentlichen lediglich eine Befragung zu den Feiertagen 06.01., 11.01., 15.08. und 08.12. Die Antworten zu diesen Daten waren unzureichend - allerdings konnte der BF dazu nichts wissen, handelt es sich bei den Feiertagen 06.01., 15.08. und 08.12. um solche aus der katholischen Tradition, welche in der evangelischen Kirche nicht relevant sind bzw. nur untergeordnete Bedeutung haben. Der 11.01. ist als Feiertag unbekannt, vermutlich war aber der 01.11. gemeint - zu diesem Tag war der BF aber nicht befragt worden. Die Befragung des BF bzw. Ermittlungsschritte des BAA waren schon nicht geeignet den Kenntnisstand des BF über die von ihm gewählte Religion zu überprüfen, erst recht nicht um festzustellen, ob seine religiöse Einstellung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde.
Das Verfahren erweist sich daher insoweit als mangelhaft.
3.2.2. Soweit das Bundesasylamt in der Begründung ausführt, dem Vorbringen des BF fehle ein zeitlicher Konnex zur Ausreise, so wurde dabei nicht auf die Aussage des BF, er sei geflüchtet, weil er befürchtet habe, Probleme mit den iranischen Behörden zu bekommen und habe sich bei Freunden versteckt gehalten (AS 127), eingegangen. Wenn aber diese Behauptung völlig außer Acht gelassen wird, muss die Beweiswürdigung insofern unschlüssig bleiben.
3.2.3. Das Bundesasylamt führte weiter begründend an, dass die Ausreise einer gesuchten Person, wie vom Antragsteller geschildert, laut Mitteilung der österreichischen Botschaft unmöglich sei; gemäß seinen Angaben sei ihm das aber gelungen. Der Antragsteller habe sich aber trotzdem der Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden ausgesetzt, indem er über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran ausgereist sei und auch seine Familie mitgenommen habe. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen des Antragstellers nicht gegeben gewesen seien. Völlig unberücksichtigt in dieser Schlussfolgerung wurden die Angaben des BF, der Schlepper habe sie an den Passkontrollen vorbeigeschleust, die üblicherweise stattfindenden Passkontrollen also gemäß der Behauptung des BF - offensichtlich zufolge Bestechung - nicht stattgefunden hatten. Auch insofern kann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sein.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und gegebenenfalls Zeugen zu hören sein.
Schlagworte
Apostasie, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ReligionZuletzt aktualisiert am
14.11.2011