TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/20 E2 318771-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Spruch

E2 318.771-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, Zl. 07 08.750-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, Zl. 07 08.750-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 21.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann (XXXX, E2 318.772) und der gemeinsamen Tochter (XXXX, E2 318.770) über den Flughafen Wien - Schwechat illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 4). Am 24.09.2007 wurde sie von Organen des SPK Schwechat erstbefragt. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, dass sie sich als Studentin im Iran für Frauenrechte eingesetzt habe. Am 22.01.2007 seien ein paar zivil gekleidete Männer in die Universität gekommen und hätten auf sie eingeschlagen. Ihr Mann habe ihr helfen wollen, sei dabei aber verletzt worden und habe mehrere Zähne verloren. Sie selbst sei festgenommen worden und am nächsten Tag gegen Kaution freigelassen worden. Sie sei ständig unter Beobachtung gewesen und habe nicht gewusst wo sich ihr Mann aufhalte, bis ihr Vater ihre Flucht organisiert habe (AS 15).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 21.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann (römisch 40 , E2 318.772) und der gemeinsamen Tochter (römisch 40 , E2 318.770) über den Flughafen Wien - Schwechat illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 4). Am 24.09.2007 wurde sie von Organen des SPK Schwechat erstbefragt. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, dass sie sich als Studentin im Iran für Frauenrechte eingesetzt habe. Am 22.01.2007 seien ein paar zivil gekleidete Männer in die Universität gekommen und hätten auf sie eingeschlagen. Ihr Mann habe ihr helfen wollen, sei dabei aber verletzt worden und habe mehrere Zähne verloren. Sie selbst sei festgenommen worden und am nächsten Tag gegen Kaution freigelassen worden. Sie sei ständig unter Beobachtung gewesen und habe nicht gewusst wo sich ihr Mann aufhalte, bis ihr Vater ihre Flucht organisiert habe (AS 15).

2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 08.11.2007 (AS 63 - 69) bestätigte die BF ihr Vorbringen aus der Erstbefragung.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2008 (AS 113 ff) wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und präzisierte es.

Zudem führte sie an, dass sie sich in Österreich nach dem evangelischen Glauben habe taufen lassen (AS 121) und legte gleichzeitig ihren Taufschein vom 16.12.2007 vor (AS 111).

3. Mit Bescheid vom 28.03.2008, Zl.: 07 08.750-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).3. Mit Bescheid vom 28.03.2008, Zl.: 07 08.750-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der von der BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde (AS 177).

Die Behauptung, dass sie seit Jänner 2007 wegen eines Vorfalles an der Universität Probleme mit den staatlichen Behörden ihres Heimatlandes habe, wovon auch ihr Gatte betroffen sei, habe die BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Sie habe sich nur auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe sie nicht machen können. Auf Grund der Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens habe diesem keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können.

Das Vorbringen könne auch deshalb nicht zu einer Asylgewährung führen, weil diesem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehle (AS 177).

Gegen die Glaubwürdigkeit spreche weiters, dass die Antragstellerin selbst mit keinen wie immer gearteten Problemen konfrontiert gewesen sei. Sie habe außerdem das Studium fortsetzen und die Prüfungen nach diesem Vorfall ohne Probleme ablegen können, was ebenfalls gegen eine Verfolgung der Antragstellerin im Iran spreche.

Obwohl die Antragstellerin und ihr Gatte angeblich mit einer Festnahme gerechnet bzw. eine solche befürchtet hätten, habe sie nichts dabei gefunden, am 09.06.2007 beim Passamt XXXX einen Reisepass zu beantragen. Trotz der angeblichen Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden, habe sich die Antragstellerin dieser Gefahr ausgesetzt, über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran auszureisen und auch ihre Familie mitzunehmen. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen der Antragstellerin nicht gegeben gewesen seien (AS 179).Obwohl die Antragstellerin und ihr Gatte angeblich mit einer Festnahme gerechnet bzw. eine solche befürchtet hätten, habe sie nichts dabei gefunden, am 09.06.2007 beim Passamt römisch 40 einen Reisepass zu beantragen. Trotz der angeblichen Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden, habe sich die Antragstellerin dieser Gefahr ausgesetzt, über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran auszureisen und auch ihre Familie mitzunehmen. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen der Antragstellerin nicht gegeben gewesen seien (AS 179).

Die Antragstellerin habe sich trotz angeblich mehrjähriger Angehörigkeit ihres Gatten zum Christentum selbst keine konkreten Angaben über Ziele und Bräuche dieses Glaubens angeeignet.

Im Iran liege außerdem eine Verfolgung von Christen nicht vor. Das Vorbringen stehe somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen im Iran, sei unglaubwürdig und daher nicht geeignet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (AS 179).

Nicht in Abrede gestellt werde, dass sich die Antragstellerin in Österreich habe taufen lassen. Dies sei von der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX auch bestätigt worden. Dabei dürfte es sich vermutlich um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln zumal die Antragstellerin keine wie immer gearteten Kenntnisse über diesen Glauben besitze (AS 179).Nicht in Abrede gestellt werde, dass sich die Antragstellerin in Österreich habe taufen lassen. Dies sei von der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 auch bestätigt worden. Dabei dürfte es sich vermutlich um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln zumal die Antragstellerin keine wie immer gearteten Kenntnisse über diesen Glauben besitze (AS 179).

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche der Antragstellerin und dem Verheimlichen von anderen Tatsachen ihres Gatten habe dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein frei erfundenes Fluchtvorbringen wiedergebe, um den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen (AS 181).

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht (AS 205 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen (AS 211).

Den Iran hätten sie nicht früher verlassen können, weil ihr Mann sich versteckt gehalten hatte; sie hätten auch nicht über genügend Geld verfügt, um die Flucht finanzieren zu können.

Die Taufe in XXXX sei ihrem Mann und ihr ein ehrliches Anliegen gewesen und keinesfalls eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde. Sie seien von der Pfarrerin intensiv über ihre Gründe des Wunsches nach Konvertierung zum Christentum befragt worden. Alleine daraus, dass sie nicht alle Feiertage kenne, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nicht gläubig sei.Die Taufe in römisch 40 sei ihrem Mann und ihr ein ehrliches Anliegen gewesen und keinesfalls eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde. Sie seien von der Pfarrerin intensiv über ihre Gründe des Wunsches nach Konvertierung zum Christentum befragt worden. Alleine daraus, dass sie nicht alle Feiertage kenne, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nicht gläubig sei.

Beigeschlossen sind ein Konvolut aus Berichten zum Iran und persönliche Dokumente (AS 217 - 251).

5. Mit Schreiben vom 29.03.2010 wurde eine Prüfungsbestätigung für Deutsch - B2 der BF vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 05.05.2010 wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien - die BF betreffend - vorgelegt. Mit undatiertem Schreiben wurde eine weitere Studienbestätigung für das Sommersemester 2011 und eine Bestätigung über eine positiv absolvierte Prüfung vorgelegt (OZ 6).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei nicht feststellbar gewesen, dass die Antragstellerin im Falle einer etwaigen Rückkehr in den Iran asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte bzw. mit einer solchen konfrontiert wäre (AS 163). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich aus der vorgelegten Bestätigung und dem Vorbringen der Antragstellerin keinesfalls ableiten lasse, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr in den Iran Missionarstätigkeit betreiben möchte, obwohl sie bzw. ihr Gatte dies behaupte. Dies sei ihr auch nicht möglich, zumal sie keine wie immer gearteten Kenntnisse von den christlichen Lehren und Vorgaben besitze. Außerdem handle es sich bei der Ausstellung des Taufscheines vermutlich um eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde bzw. vom Pfarrer, zumal der Täufling keine wie immer gearteten Kenntnisse über diesen Glauben besitze.

Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu der o.a. Feststellung zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Erhebung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind. Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senats unerlässlich, alle sich bietenden Beweismittel zu erheben und auszuwerten, worunter im gegenständlichen Fall vor allem die Einvernahme von Zeugen aus dem Umkreis der Glaubensgemeinschaft zu verstehen ist, die infolge ihrer Kontakte mit einem Antragsteller unter Umständen Auskunft über das nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten eines Antragstellers, welches Rückschlüsse auf eine innere religionsbezogene Einstellung zulässt, Auskunft geben können. Dem Bundesasylamt lag bereits der Taufschein der BF vom 16.12.2007, ausgestellt von der Pfarrerin, vor (AS 111). Es erscheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur naheliegend, zumindest diese als Zeugin zu befragen, wäre doch zu erwarten, dass gerade diese die BF persönlich kennt, mit ihr seelsorgliche Gespräche geführt hat und angeben kann, inwieweit sich die BF schon in die Religionsgemeinschaft integriert hat, sich weiterhin einbringt oder religiös betätigt. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, bei der Ausstellung des Taufscheines handle es sich vermutlich um eine Gefälligkeit seitens der evangelischen Pfarrgemeinde bzw. vom Pfarrer, um eine bloße Spekulation.

Darüber hinaus wurde die BF schon zum Kenntnisstand über das Christentum und zu ihren Beweggründen für den Religionswechsel nur unzureichend befragt. Eine Befragung zu den Beweggründen für den Religionswechsel fand überhaupt nicht statt, zum Kenntnisstand über das Christentum erfolgte im Wesentlichen lediglich eine Befragung zu den Feiertagen 06.01., 01.11., 15.08. und 08.12. Die Antworten zu diesen Daten waren unzureichend - allerdings konnte die BF dazu (jedenfalls zu drei Feiertagen) nichts wissen, handelt es sich bei den Feiertagen 06.01., 15.08. und 08.12. um solche aus der katholischen Tradition, welche in der evangelischen Kirche nicht relevant sind bzw. nur eine untergeordnete Bedeutung spielen.

Die Befragung der BF bzw. Ermittlungsschritte des BAA waren schon nicht geeignet den Kenntnisstand der BF über die von ihr gewählte Religion zu überprüfen, erst recht nicht um festzustellen, ob ihre religiöse Einstellung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde.

Das Verfahren erweist sich daher insoweit als mangelhaft.

3.2.2. Soweit das Bundesasylamt in der Begründung ausführt, dem Vorbringen der BF fehle ein zeitlicher Konnex zur Ausreise, so wurde dabei nicht auf die Aussage der BF, ihr Mann habe sich bei Freunden versteckt gehalten (AS 127) und hätten ihnen vorerst die finanziellen Mittel zur Flucht gefehlt, eingegangen. Wenn aber diese Behauptung völlig außer Acht gelassen wird, muss die Beweiswürdigung insofern unschlüssig bleiben.

3.2.3. Das Bundesasylamt führte weiter begründend an, dass die Ausreise einer gesuchten Person, wie von der Antragstellerin geschildert, laut Mitteilung der österreichischen Botschaft unmöglich sei; gemäß ihren Angaben sei ihnen das aber gelungen. Die Antragstellerin habe sich aber trotzdem der Gefahr festgenommen und inhaftiert zu werden ausgesetzt, indem sie über einen der am meisten kontrollierten Punkte des Iran ausgereist sei und auch ihre Familie mitgenommen habe. Aus dieser Vorgangsweise sei abzuleiten, dass die Befürchtungen der Antragstellerin nicht gegeben gewesen seien. Völlig unberücksichtigt in dieser Schlussfolgerung wurden die Angaben der BF, der Schlepper habe sie an den Passkontrollen vorbeigeschleust, die üblicherweise stattfindenden Passkontrollen also gemäß der Behauptung der BF - offensichtlich zufolge Bestechung - nicht stattgefunden hatten. Auch insofern kann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sein.

3.2.4. Die BF hatte im Laufe des Verfahrens behauptet, am 22.01.2007 im Zuge einer Zusammenkunft in der Universität von eindringenden Männern mit Stöcken geschlagen worden zu sein (AS 117), sie habe sich wöchentlich in einer Polizeistation melden müssen (AS 119), sie sei erst nach Stellung einer Kaution freigelassen worden (AS 119) und habe die Universität nicht mehr besuchen dürfen (AS 119). Wenn das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung dazu ausführt, die Antragstellerin sei selbst mit keinen wie immer gearteten Problemen konfrontiert gewesen, sie habe außerdem das Studium fortsetzen können und die Prüfungen nach diesem Vorfall ohne Probleme ablegen können (AS 177), so wurde das Vorbringen der BF insoweit ignoriert. Die Beweiswürdigung wird dadurch, indem dieses Vorbringen ausgeblendet wird, unschlüssig.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und gegebenenfalls Zeugen zu hören sein.

Schlagworte

Apostasie, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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