TE AsylGH Beschluss 2011/10/20 C8 413931-2/2011

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 413931-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, AIS: 11

11.809 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:11.809 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm. § 41a AsylG 2005, idgF. BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 29.03.2010 von der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er und sein Cousin im College von einer extremistischen Gruppierung namens Lashkar-e- Toiba verfolgt und schikaniert worden seien. Sie hätten auch gedroht, sie umzubringen, weshalb sie aus Angst Pakistan verlassen hätten.

1.2. In der Niederschrift vom 29.03.2010 legte der Beschwerdeführer seinen pakistanischen Führerschein vor und führte weiters aus, dass er sich im April 2009 im College inskribiert habe. Er sei im September 2009 mit einigen Freunden vor dem College gestanden, als eine andere Gruppe gekommen sei, welche den Beschwerdeführer gewarnt habe, dass er mit diesen Leuten, mit welchen er zusammengestanden sei, nichts zu tun haben sollte. Der Beschwerdeführer habe diese Gruppe von Leuten nicht gekannt. Später sei der Beschwerdeführer dann bei einer anderen Gruppe von Leuten gestanden und wieder sei die unbekannte Gruppe von etwa sechs bis sieben Studenten zu ihm gekommen und hätte ihn erneut gewarnt. Dann hätten sie zu raufen begonnen und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Dann habe es drei oder vier Tage Ruhe gegeben. Am 05.12.2009 sei dann der Oberste dieser Gruppe, welche den Beschwerdeführer geschlagen habe, zum Beschwerdeführer gekommen und hätte ihm gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Weiters habe er ihm gesagt, dass sie die stärkste Organisation seien und zur Lashkar-e-Toiba gehören würden. Die beiden anderen Organisationen hießen ATE und MSF. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Zusammenarbeit abgelehnt und sei dann am gleichen Tag von dieser Gruppe mit einem Auto entführt worden. Er sei nach einer Stunde Fahrt in ein Zimmer gebracht worden und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm eine halbe Stunde Zeit zum Überlegen geben würden. Sein Leben würde in Gefahr sein. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch dann gelungen, über ein kleines Fenster in der Toilette zu fliehen. Er sei dann etwa 45 Minuten gegangen und sei in die Stadt XXXX gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dann beim Onkel angerufen und gesagt, dass einige Leute zu Hause beim Beschwerdeführer gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers um 2 Uhr in der Früh erneut beim Onkel angerufen und gesagt, dass einige Leute gekommen seien und auf die Tür geschossen hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann Angst bekommen, dass er durch den Beschwerdeführer Probleme bekommen werde und habe den Beschwerdeführer nach Lahore geschickt. Von dort habe er dann seine Ausreise organisiert. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht aus den in der Genfer Konvention erwähnten Gründen verfolgt werde. Er sei geflüchtet, da er arm sei. Hätte er Geld gehabt, hätte er keine Probleme gehabt. Er habe zehn Jahre lang gewartet, um weiter studieren zu können. Er habe auch erst mit zehn Jahren die Schule begonnen, da sein Vater kein Geld gehabt habe. Auf Nachfrage, weshalb sich der Beschwerdeführer so genau an den 05.10. erinnern könne, brachte er vor, dass dies ein großer Vorfall in seinem Leben gewesen sei. Die Lashkar-e-Toiba sei eine terroristische Organisation und sie würden im Untergrund arbeiten. Sie würden die Studenten, welche neu ins College kommen, anwerben, weshalb sie auch den Beschwerdeführer ausgewählt hätten. Außerdem sei er auch zwei Mal bei den anderen Gruppen gestanden. Sie wollten den Beschwerdeführer für irgendwelche Ziele einsetzen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, wenn der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen wäre, da die Gruppe auch Kontakte zur Polizei habe. Außerdem wäre auch das Leben der Eltern des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen, falls dieser zur Polizei gegangen wäre. Die Polizei würde sie nicht schützen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer könne auch nicht an einem anderen Ort Pakistans leben, da diese Organisation eine sehr große Organisation sei.1.2. In der Niederschrift vom 29.03.2010 legte der Beschwerdeführer seinen pakistanischen Führerschein vor und führte weiters aus, dass er sich im April 2009 im College inskribiert habe. Er sei im September 2009 mit einigen Freunden vor dem College gestanden, als eine andere Gruppe gekommen sei, welche den Beschwerdeführer gewarnt habe, dass er mit diesen Leuten, mit welchen er zusammengestanden sei, nichts zu tun haben sollte. Der Beschwerdeführer habe diese Gruppe von Leuten nicht gekannt. Später sei der Beschwerdeführer dann bei einer anderen Gruppe von Leuten gestanden und wieder sei die unbekannte Gruppe von etwa sechs bis sieben Studenten zu ihm gekommen und hätte ihn erneut gewarnt. Dann hätten sie zu raufen begonnen und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Dann habe es drei oder vier Tage Ruhe gegeben. Am 05.12.2009 sei dann der Oberste dieser Gruppe, welche den Beschwerdeführer geschlagen habe, zum Beschwerdeführer gekommen und hätte ihm gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Weiters habe er ihm gesagt, dass sie die stärkste Organisation seien und zur Lashkar-e-Toiba gehören würden. Die beiden anderen Organisationen hießen ATE und MSF. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Zusammenarbeit abgelehnt und sei dann am gleichen Tag von dieser Gruppe mit einem Auto entführt worden. Er sei nach einer Stunde Fahrt in ein Zimmer gebracht worden und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm eine halbe Stunde Zeit zum Überlegen geben würden. Sein Leben würde in Gefahr sein. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch dann gelungen, über ein kleines Fenster in der Toilette zu fliehen. Er sei dann etwa 45 Minuten gegangen und sei in die Stadt römisch 40 gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dann beim Onkel angerufen und gesagt, dass einige Leute zu Hause beim Beschwerdeführer gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers um 2 Uhr in der Früh erneut beim Onkel angerufen und gesagt, dass einige Leute gekommen seien und auf die Tür geschossen hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann Angst bekommen, dass er durch den Beschwerdeführer Probleme bekommen werde und habe den Beschwerdeführer nach Lahore geschickt. Von dort habe er dann seine Ausreise organisiert. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht aus den in der Genfer Konvention erwähnten Gründen verfolgt werde. Er sei geflüchtet, da er arm sei. Hätte er Geld gehabt, hätte er keine Probleme gehabt. Er habe zehn Jahre lang gewartet, um weiter studieren zu können. Er habe auch erst mit zehn Jahren die Schule begonnen, da sein Vater kein Geld gehabt habe. Auf Nachfrage, weshalb sich der Beschwerdeführer so genau an den 05.10. erinnern könne, brachte er vor, dass dies ein großer Vorfall in seinem Leben gewesen sei. Die Lashkar-e-Toiba sei eine terroristische Organisation und sie würden im Untergrund arbeiten. Sie würden die Studenten, welche neu ins College kommen, anwerben, weshalb sie auch den Beschwerdeführer ausgewählt hätten. Außerdem sei er auch zwei Mal bei den anderen Gruppen gestanden. Sie wollten den Beschwerdeführer für irgendwelche Ziele einsetzen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, wenn der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen wäre, da die Gruppe auch Kontakte zur Polizei habe. Außerdem wäre auch das Leben der Eltern des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen, falls dieser zur Polizei gegangen wäre. Die Polizei würde sie nicht schützen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer könne auch nicht an einem anderen Ort Pakistans leben, da diese Organisation eine sehr große Organisation sei.

1.3. Am 29.03.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Gruppierung Lashkar-e-Toiba und beauftragte weiters Herrn Jawaid Qureshi mit einer Herkunftsrecherche bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.03.2010 geht kurz zusammengefasst folgendes hervor:

Die Lashkar-e-Toiba wurde im Jahr 1990 von Muhammad Hafiz Saeed in Afghanistan gegründet und von Saudiarabien finanziell unterstützt. Das Militärregime von Musharraf verbot die Lashkar-e-Toiba am 12.01.2002. Nachdem die USA die Aktiva der Lashkar-e-Toiba eingefroren hatte, wurde der Name der Organisation in Pakistan auf Jamaat-ul-Dawa geändert. Die pakistanischen Behörden gingen nur sehr zögerlich gegen die Lashkar-e-Toiba, welche weiterhin in Kashmir operierte, sowie die Jamaat-ul-Dawa, welche in Pakistan operierte, vor. Lashkar-e-Toiba und Jamaat-ul-Dawa reduzierten ihre militärischen Operationen gegen Indien, damit Pakistan seine Verpflichtungen gegenüber den USA und Indien einhalten konnte. Unter dem Druck der USA stellte Musharraf im November 2003 die Jamaat-ul-Dawa auf eine Beobachtungsliste. Die indische Regierung hat der Lashkar-e-Toiba oft Terroranschläge vorgeworfen, einschließlich des tödlichen Angriffs vom November 2008 in Mumbai, der beinahe 200 Menschen getötet und mehr als 300 verletzt hat. Die Lashkar-e-Toiba ist eine von mehreren verbotenen militanten pakistanischen Organisationen, die laut Experten Unterstützung vom pakistanischen Geheimdienst ISI erhielten, um im von Indien verwalteten Teil Kashmirs zu kämpfen. Die Lashkar-e-Toiba unterhält Ausbildungslager in Pakistan und im von Pakistan besetzten Teil Kashmirs. Die Organisation unterhält Beziehungen zu verschiedenen religiösen und militärischen Gruppen auf der ganzen Welt. Im Gegensatz zur Al-Quaida hat die Lashkar-e-Toiba eine große Charity-Abteilung, sowohl im Punjab als auch in Kashmir, wo sie Schulen, einen Ambulanzdienst, mobile Kliniken und Blutbanken betreibt.

Aus der bei Herrn Jawaid Qureshi beauftragten Herkunftsrecherche ergibt sich folgendes:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Adresse und seinen Angehörigen sind korrekt. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden weiterhin an der angegebenen Adresse wohnen. Weiters ergibt sich aus der Recherche, dass der Beschwerdeführer nur bis zur achten Klasse die Schule besuchte, weshalb er keine Berechtigung gehabt hat, in ein College zu gehen, da man die Matura erst nach der zehnten Klasse erhält. Nach seinem Abgang von der Schule habe der Beschwerdeführer als Chauffeur gearbeitet. Der Direktor des XXXX habe weiters gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt angegeben, dass es dort nie einen derartigen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben habe. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht im Namensregister des College aufgelistet. Der Direktor konnte ihn auch nicht anhand des Fotos, Namens und Geburtsdatums erkennen. Der Beschwerdeführer und dessen Familie haben weiters keinen finanziellen oder politischen Einfluss im Herkunftsort und würden zur Arbeiterklasse gehören. Ihr Lebensstandard sei niedrig. Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins wurde ausgeführt, dass das Verkehrsamt die Führerscheinnummer des Beschwerdeführers nicht finden konnte. Außerdem würde die Führerscheinnummer normalerweise immer mit dem Ausstellungsdatum angegeben werden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Weiters seien die neuen Führerscheine im Scheckkartenformat erst im Jahr 2007 herausgekommen. Es handle sich somit um eine Fälschung. Schließlich ergibt sich aus der Herkunftsrecherche, dass es in der Region keine derartigen Probleme mit der Lashkar-e-Toiba und auch keine sonstigen politischen oder religiösen Probleme gebe. Letztendlich wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pakistan lediglich verlassen habe, um Geld zu verdienen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Schüsse auf sein Elternhaus wurde letztendlich noch ausgeführt, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Nachbarn über einen derartigen Vorfall Bescheid wussten. Es würde weiters auch keinen FIR geben.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Adresse und seinen Angehörigen sind korrekt. Die Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden weiterhin an der angegebenen Adresse wohnen. Weiters ergibt sich aus der Recherche, dass der Beschwerdeführer nur bis zur achten Klasse die Schule besuchte, weshalb er keine Berechtigung gehabt hat, in ein College zu gehen, da man die Matura erst nach der zehnten Klasse erhält. Nach seinem Abgang von der Schule habe der Beschwerdeführer als Chauffeur gearbeitet. Der Direktor des römisch 40 habe weiters gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt angegeben, dass es dort nie einen derartigen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben habe. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht im Namensregister des College aufgelistet. Der Direktor konnte ihn auch nicht anhand des Fotos, Namens und Geburtsdatums erkennen. Der Beschwerdeführer und dessen Familie haben weiters keinen finanziellen oder politischen Einfluss im Herkunftsort und würden zur Arbeiterklasse gehören. Ihr Lebensstandard sei niedrig. Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins wurde ausgeführt, dass das Verkehrsamt die Führerscheinnummer des Beschwerdeführers nicht finden konnte. Außerdem würde die Führerscheinnummer normalerweise immer mit dem Ausstellungsdatum angegeben werden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Weiters seien die neuen Führerscheine im Scheckkartenformat erst im Jahr 2007 herausgekommen. Es handle sich somit um eine Fälschung. Schließlich ergibt sich aus der Herkunftsrecherche, dass es in der Region keine derartigen Probleme mit der Lashkar-e-Toiba und auch keine sonstigen politischen oder religiösen Probleme gebe. Letztendlich wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pakistan lediglich verlassen habe, um Geld zu verdienen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Schüsse auf sein Elternhaus wurde letztendlich noch ausgeführt, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Nachbarn über einen derartigen Vorfall Bescheid wussten. Es würde weiters auch keinen FIR geben.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf darin zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbarem Quellenangeben. Unter anderem (Auswärtiges Amt, November 2009; UK-Home Office: Country Report Juli 2009; USDOS Februar 2009) zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seite 17 bis Seite 19 des Bundesasylamtes). So sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die Vorlage eines gefälschten Führerscheins schwer erschüttert. Weiters sei erhoben worden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derartigen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit der Lashkar-e-Toiba bekannt seien. Weiters seien weder die vom Beschwerdeführer genannten Probleme noch seine Entführung glaubhaft und nachvollziehbar. Er konnte weder Details zu den angeblichen Drohungen durch irgendwelche Studenten noch zur Entführung selbst nennen. Vielmehr habe er durch diverse Aussagen, wie etwa, dass er aufgrund von Armut geflohen sei, den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen habe. Er sei trotz mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage gewesen, nähere Umstände zu seiner Entführung oder der Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft oder den daraus resultierenden Problemen zu nennen. Das Rechercheergebnis sei dem Beschwerdeführer nicht mehr explizit näher gebracht worden, da sein Verhalten im Verlauf der Schilderung den Inhalt seines Vorbringens konterkariert habe und er trotz mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Verfolgungsmomente darzulegen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten.

Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10.06.2010, in welcher zunächst ein Artikel über die Lashkar-e-Toiba zitiert und in Folge auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein eingegangen und vorgebracht wurde, dass es sich bei einem pakistanischen Führerschein um eine Ausweiskarte handle, die gegen Zahlung von etwa 50 Euro allen Antragstellern ausgestellt werde, weshalb es keinen Sinn machen würde, wenn der Beschwerdeführer einen derartigen Führerschein fälschen würde. Letztendlich wurde noch auf die mangelnde Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates hingewiesen.

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. C8 413931-1/2010/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wird darin wie folgt ausgeführt:

".... Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund waren

sehr allgemein gehalten und wenig detailreich und er vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade er von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba rekrutiert werden sollte, zumal er gemäß seinen Angaben zuvor weder politisch noch religiös tätig gewesen ist. Seine Aussagen erschöpften sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Zudem schilderte er auch keinen konkreten Vorfall bzw. keine konkrete Bedrohungssituation, wie etwa seine Entführung durch die Gruppe, näher und ist weiters auch die Darstellung seiner Flucht aus dem Zimmer, in welchem er gefangen gehalten wurde, nicht als glaubhaft anzusehen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Gruppe eine derart einfache Flucht des Beschwerdeführers aus dem Toilettenfenster nicht verhindert hätte, falls diese ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte.

Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer selbst eine Verfolgung aus den in der Genfer Konvention aufgezählten Gründen verneinte und weiters angab, dass er letztendlich aufgrund seiner Armut geflüchtet sei. Zudem brachte er vor, dass er keine Probleme gehabt hätte, wenn er (mehr) Geld gehabt hätte, was auch gegen eine Verfolgung aus den in der Genfer Konvention erwähnten Fluchtgründen spricht.

Letztendlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung geltend gemacht hat und weiters auch niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt hat.

Gesamthaft betrachtet wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurde schließlich durch das Sachverständigengutachten bestätigt. So geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer gar nicht das von ihm erwähnte College besucht hat, zumal er weder im Namensregister des College aufgelistet ist noch ihn der Direktor anhand des Fotos, Namens und Geburtsdatums erkennen konnte. Zudem ergab sich aus der Recherche, dass der Beschwerdeführer nur bis zur achten Klasse die Schule besuchte, weshalb er keine Berechtigung gehabt hat, in ein College zu gehen, da man die Matura erst nach der zehnten Klasse erhält. Weiters gab der Direktor des XXXX gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt auch an, dass es dort nie einen derartigen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben habe. Schließlich ergab sich aus der Herkunftsrecherche, dass es in der Region überhaupt keine derartigen Probleme mit der Lashkar-e-Toiba und auch keine sonstigen politischen oder religiösen Probleme gebe. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Schüsse auf sein Elternhaus konnten durch den Erhebungsbericht nicht bestätigt werden, da weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Nachbarn über einen derartigen Vorfall Bescheid wussten. Es würde weiters auch keinen FIR geben. Weiters ergab sich noch aus dem Erhebungsbericht, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein eine Fälschung ist, da das Verkehrsamt die Führerscheinnummer des Beschwerdeführers nicht finden konnte und zudem die Führerscheinnummer normalerweise immer mit dem Ausstellungsdatum angegeben werde. Weiters seien die neuen Führerscheine im Scheckkartenformat erst im Jahr 2007 herausgekommen. Letztendlich wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pakistan lediglich verlassen habe, um Geld zu verdienen. ..."Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurde schließlich durch das Sachverständigengutachten bestätigt. So geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer gar nicht das von ihm erwähnte College besucht hat, zumal er weder im Namensregister des College aufgelistet ist noch ihn der Direktor anhand des Fotos, Namens und Geburtsdatums erkennen konnte. Zudem ergab sich aus der Recherche, dass der Beschwerdeführer nur bis zur achten Klasse die Schule besuchte, weshalb er keine Berechtigung gehabt hat, in ein College zu gehen, da man die Matura erst nach der zehnten Klasse erhält. Weiters gab der Direktor des römisch 40 gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt auch an, dass es dort nie einen derartigen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben habe. Schließlich ergab sich aus der Herkunftsrecherche, dass es in der Region überhaupt keine derartigen Probleme mit der Lashkar-e-Toiba und auch keine sonstigen politischen oder religiösen Probleme gebe. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Schüsse auf sein Elternhaus konnten durch den Erhebungsbericht nicht bestätigt werden, da weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Nachbarn über einen derartigen Vorfall Bescheid wussten. Es würde weiters auch keinen FIR geben. Weiters ergab sich noch aus dem Erhebungsbericht, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein eine Fälschung ist, da das Verkehrsamt die Führerscheinnummer des Beschwerdeführers nicht finden konnte und zudem die Führerscheinnummer normalerweise immer mit dem Ausstellungsdatum angegeben werde. Weiters seien die neuen Führerscheine im Scheckkartenformat erst im Jahr 2007 herausgekommen. Letztendlich wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pakistan lediglich verlassen habe, um Geld zu verdienen. ..."

Das Erkenntnis erwuchs am 13.07.2010 in Rechtskraft.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 07.10.2011 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten im 20. Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen und mit Bescheid vom selben Tag (Zl. III-1293625/FrB/11) die Schubhaft über ihn verhängt. Am 08.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag.

2.2. In der am 08.10.2011 vor dem Landespolizeikommando für Wien mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er Österreich seit der Entscheidung seines letzten Antrages nicht verlassen habe. Bis vor drei Monaten, konkret von April 2010 bis August 2011, sei er an einer näher genannten Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft gewesen. Weil ihm bekannt gewesen sei, dass man seinen Asylantrag abgelehnt habe und ihm die Abschiebung gedroht habe, sei er in den 20. Bezirk gezogen, wo er bis zur Aufgreifung durch die Polizei ohne Meldung gelebt habe. Beim dortigen Unterkunftgeber handle es sich um einen Landsmann namens XXXX. Zusätzlich habe sich der Beschwerdeführer auch noch einen gefälschten slowakischen Personalausweis beschafft, um im Falle einer Anhaltung durch die Polizei seine wahre Identität zu verschleiern. Das gefälschte Dokument sei ihm von einem Afghanen namens XXXX beschafft worden und habe er dafür ¿ 500 bezahlt. Er habe diesen Mann am Westbahnhof getroffen, mehr wisse er nicht über ihn.2.2. In der am 08.10.2011 vor dem Landespolizeikommando für Wien mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er Österreich seit der Entscheidung seines letzten Antrages nicht verlassen habe. Bis vor drei Monaten, konkret von April 2010 bis August 2011, sei er an einer näher genannten Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft gewesen. Weil ihm bekannt gewesen sei, dass man seinen Asylantrag abgelehnt habe und ihm die Abschiebung gedroht habe, sei er in den 20. Bezirk gezogen, wo er bis zur Aufgreifung durch die Polizei ohne Meldung gelebt habe. Beim dortigen Unterkunftgeber handle es sich um einen Landsmann namens römisch 40 . Zusätzlich habe sich der Beschwerdeführer auch noch einen gefälschten slowakischen Personalausweis beschafft, um im Falle einer Anhaltung durch die Polizei seine wahre Identität zu verschleiern. Das gefälschte Dokument sei ihm von einem Afghanen namens römisch 40 beschafft worden und habe er dafür ¿ 500 bezahlt. Er habe diesen Mann am Westbahnhof getroffen, mehr wisse er nicht über ihn.

Seinen bisherigen Lebensunterhalt habe er sich durch das Verteilen von Zeitungen finanziert. Für ¿ 500 im Monat habe er die Zeitungen "Der Standard" und "Die Presse" verteilt und sei für die Morgenzustellung zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er über Vermittlung eines Landsmannes namens XXXX gemacht. Unter Verwendung seiner weißen Asylkarte habe er sich bei der Firma Mediaprint angemeldet und seit April 2010 für diese Firma gearbeitet. Bezugspersonen habe er keine in Österreich, auch habe er keine Beziehung zu einer Frau.Seinen bisherigen Lebensunterhalt habe er sich durch das Verteilen von Zeitungen finanziert. Für ¿ 500 im Monat habe er die Zeitungen "Der Standard" und "Die Presse" verteilt und sei für die Morgenzustellung zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er über Vermittlung eines Landsmannes namens römisch 40 gemacht. Unter Verwendung seiner weißen Asylkarte habe er sich bei der Firma Mediaprint angemeldet und seit April 2010 für diese Firma gearbeitet. Bezugspersonen habe er keine in Österreich, auch habe er keine Beziehung zu einer Frau.

Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für seine Feinde in Pakistan nicht greifbar gewesen sei, weshalb diese am 02.05.2011 seinen Bruder XXXX entführt hätten. Konkret seien seine Feinde Mitglieder der Lashkar-e-Toiba. Von der Entführung habe er telefonisch durch seinen Freund XXXX erfahren. Der Anruf sei am 05. oder 06.06.2011 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr mit seinem Freund telefoniert. Zusätzlich sei er auch von seinem Vater am 15.08.2011 von der Entführung seines Bruders in Kenntnis gesetzt worden. Auch eine polizeiliche Anzeige habe noch keine Klarheit über dessen Verbleib erbracht. Zurzeit könne er keine näheren Auskünfte zur Situation in seiner Heimat machen. Ansonsten gebe es keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinen Feinden entführt und getötet werden könnte.Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für seine Feinde in Pakistan nicht greifbar gewesen sei, weshalb diese am 02.05.2011 seinen Bruder römisch 40 entführt hätten. Konkret seien seine Feinde Mitglieder der Lashkar-e-Toiba. Von der Entführung habe er telefonisch durch seinen Freund römisch 40 erfahren. Der Anruf sei am 05. oder 06.06.2011 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr mit seinem Freund telefoniert. Zusätzlich sei er auch von seinem Vater am 15.08.2011 von der Entführung seines Bruders in Kenntnis gesetzt worden. Auch eine polizeiliche Anzeige habe noch keine Klarheit über dessen Verbleib erbracht. Zurzeit könne er keine näheren Auskünfte zur Situation in seiner Heimat machen. Ansonsten gebe es keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinen Feinden entführt und getötet werden könnte.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht, auch habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Befragt, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortete dieser, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe gebe. Es komme lediglich die Entführung seines Bruders hinzu. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er durch seine Verhaftung keine andere Möglichkeit gesehen habe. Ein Abschiebtermin sei ihm noch nicht bekannt gegeben worden.

2.3. Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise (Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache, Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 12.10.2011.2.3. Die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise (Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache, Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 12.10.2011.

2.4. Am 14.10.2011 wurde im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durchgeführt. Bei dieser gab er an sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen. Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Einer Rechtsberatung habe er sich unterzogen und sei mit dem Berater einverstanden. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und wolle er nichts berichtigen. Die Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes seien richtig. Zur bereits übermittelten Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 6 AslyG sowie zu Gründen, die gegen seine Ausweisung sprechen würden, wolle er sich nicht äußern. An seinen persönlichen Daten, insbesondere an seinem Namen und an seinem Geburtsdatum habe sich nichts geändert.2.4. Am 14.10.2011 wurde im Beisein eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durchgeführt. Bei dieser gab er an sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen. Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Einer Rechtsberatung habe er sich unterzogen und sei mit dem Berater einverstanden. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und wolle er nichts berichtigen. Die Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes seien richtig. Zur bereits übermittelten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AslyG sowie zu Gründen, die gegen seine Ausweisung sprechen würden, wolle er sich nicht äußern. An seinen persönlichen Daten, insbesondere an seinem Namen und an seinem Geburtsdatum habe sich nichts geändert.

Seit dem Stellen seines ersten Antrags habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch das Verteilen von Zeitungen verdient.

Zu seinen nunmehrigen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein jüngerer Bruder wegen ihm Probleme bekommen habe. Die Situation in Pakistan sei schlecht und wolle er nicht zurückfahren. Es gebe Probleme im ganzen Land, auch wegen der Taliban. Wenn man dort jemanden etwas frage, sage keiner die Wahrheit, weil jeder Angst habe. Sein Bruder sei entführt worden und hätten sie ihn gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Sie hätten gemeint, dass sie den Bruder nicht gehen lassen würden, wenn er selbst nicht zurückkomme. Konkret hätten die Leute der Lashkar-e-Toiba gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite. Er wisse nicht, was sie von ihm gewollt hätten. Deswegen sei er aus Pakistan weggegangen und habe nunmehr sein Bruder wegen ihm Probleme. Dabei handle es sich um jene Schwierigkeiten, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Auf den Vorhalt, dass im ersten Verfahren seine Angaben durch einen Verbindungsbeamten überprüft worden seien und man dabei festgestellt habe, dass die vorgebrachten Probleme gar nicht existieren würden, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.

Darüber belehrt, dass ihm nun die Länderfeststellungen vorgehalten werden würden und befragt, ob er dazu Stellung nehmen wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Situation in Pakistan ohnehin schlimm sei. Auf Wiederholung der Frage antwortete er, der Dolmetscher solle "halt übersetzen". Zu den Vorhalten wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Situation allgemein schlimm sei, man gehe vor das Haus und wisse nicht, ob man wieder zurückkomme. Es gebe keinen Strom. Unschuldige Leute würden ums Leben kommen. Es gebe keine Sicherheit in Pakistan.

Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch, einen Kurs habe er nicht besucht. Er habe zwar einen angefangen, jedoch dann aufgehört, weil er nicht bezahlen habe können. Mitglied in einem Verein sei er nicht und habe nur mit pakistanischen Staatsbürgern zu tun. In Österreich habe er einen Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei und mit seiner Familie hier lebe. Nach einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis gefragt gab er an, dass ihm der Onkel helfe, wenn er Hilfe brauche. Mit einer sonstigen Person lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Auf den Vorhalt, wonach sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und deshalb beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und ihm auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts mehr sagen zu wollen. Es sei ohnehin egal, was er jetzt sage.

Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen würden. Er wolle keine Ergänzungen machen. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher habe es nicht gegeben. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.5. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.10.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.5. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.10.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach § 41 a lg.cit.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 41, a lg.cit.

1.2. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetztes BGBl. I Nr.4/2008 ifgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr.100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2008, ifgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren :

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.10.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht auf Grund des am 13.07.2010 in Rechtskraft getretenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. 413931-1/2010/2E eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass Mitglieder der Lashkar-e-Toiba ihn auf dem College anzuwerben versucht hätten. Als er sich geweigert habe ihnen beizutreten habe man ihn bedroht. Er sei auch einmal entführt worden, habe aber flüchten können und sich in weiterer Folge bei seinem Onkel versteckt gehalten. Die Mitglieder der Lashkar-e-Toiba hätten daraufhin mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt und auch einmal deren Haustüre beschossen. Er hätte Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet.

Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung sind, was auch vom Asylwerber bestätigt wurde.

Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt.

Er hat zwar im zweiten Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung behauptet, dass in der Zwischenzeit sein jüngerer Bruder von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba entführt worden sei, um ihn selbst zur Rückkehr nach Pakistan zu zwingen, doch ist auf Grund des bereits im ersten Verfahren vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahren davon auszugehen, dass der Asylwerber entgegen seiner Behauptung niemals ein College besucht hat und es in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers überhaupt keine Probleme mit der Gruppierung Lashkar-e-Toiba gibt, so dass es nicht zu den geschilderten Übergriffen gekommen sein kann.

Auf expliziten Vorhalt der diesbezüglichen Rechercheergebnisse des Verbindungsbeamten in Pakistan gab der Asylwerber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Antwort.

Überdies hat der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er seine Meldeadresse verschwiegen hat bzw. seit 12.08.2011 überhaupt nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hegt.

Aber selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des Asylwerber den Tatsachen entspricht, wird auf die Möglichkeit verwiesen, dass er sich auch in anderen Landesteilen Pakistans niederlassen kann. Er könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans der behaupteten Verfolgung durch Mitgliedern der "Lakshar-e-Toiba" an seinem College entgehen. Dass diese den Asylwerber überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Asylwerber (Taxifahrer, Familienangehörige in Pakistan).

Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zu der in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation, nicht zum Nachteil des Asylwerbers geändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan infolge der Monsunregenfälle betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Asylwerber stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Gujranwala im Punjab, in der der Asylwerber vor seiner Ausreise gelebt hatte, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Asylwerbers auszugehen ist.Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan infolge der Monsunregenfälle betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Asylwerber stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Gujranwala im Punjab, in der der Asylwerber vor seiner Ausreise gelebt hatte, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Asylwerbers auszugehen ist.

Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber lebt nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Onkels, welcher auch österreichischer Staatsbürger ist, wurde bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass von einem gemäß Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben nicht auszugehen ist. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sich nichts Gegenteiliges ergeben. Der Asylwerber lebt mit dem Onkel nicht im selben Hausehalt und haben sich auch keine Hinweise für eine finanzielle Abhängigkeit ergeben. Diesbezüglich befragt gab der Asylwerber an, dass ihm sein Onkel lediglich helfe, wenn er Hilfe benötige. Auch haben sich keine weiteren Umstände ergeben, die eine Beziehung zum Onkel von exzeptioneller Intensität bezeugen.Der Asylwerber lebt nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Onkels, welcher auch österreichischer Staatsbürger ist, wurde bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass von einem gemäß Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben nicht auszugehen ist. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sich nichts Gegenteiliges ergeben. Der Asylwerber lebt mit dem Onkel nicht im selben Hausehalt und haben sich auch keine Hinweise für eine finanzielle Abhängigkeit ergeben. Diesbezüglich befragt gab der Asylwerber an, dass ihm sein Onkel lediglich helfe, wenn er Hilfe benötige. Auch haben sich keine weiteren Umstände ergeben, die eine Beziehung zum Onkel von exzeptioneller Intensität bezeugen.

Demgegenüber leben seine Familienangehörigen (Eltern, drei Schwestern, zwei Brüder) in Pakistan, sodass er im Falle einer Rückkehr über ein soziales Bezugsnetz verfügt.

Der Asylwerber ist seinen Angaben zufolge zwar seit April 2010 als Zeitungsausträger tätig, jedoch ist das alleine nicht ausreichend, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und bewegt sich ausschließlich in der pakistanischen Gemeinschaft. Andere besondere Merkmale einer Integration sind nicht hervorgekommen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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