Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A6 421.875-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 06.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 06.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 08.09.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 11.09.2008 vor dem Bundesasylamt - im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters - niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater, der XXXX der MASSOB gewesen wäre, nach einem Treffen mit anderen MASSOB-Mitgliedern von Regierungsleuten getötet worden sei. Anschließend sei es zu Demonstrationen und Aufständen der MASSOB gekommen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen hätte. Dabei seien vier Polizisten und MASSOB-Mitglieder getötet worden. Die Regierung hätte deshalb die Personen gesucht, die an der Auseinandersetzung teilgenommen hätten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sodann geflohen.Er wurde hiezu am 08.09.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 11.09.2008 vor dem Bundesasylamt - im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters - niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater, der römisch 40 der MASSOB gewesen wäre, nach einem Treffen mit anderen MASSOB-Mitgliedern von Regierungsleuten getötet worden sei. Anschließend sei es zu Demonstrationen und Aufständen der MASSOB gekommen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen hätte. Dabei seien vier Polizisten und MASSOB-Mitglieder getötet worden. Die Regierung hätte deshalb die Personen gesucht, die an der Auseinandersetzung teilgenommen hätten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sodann geflohen.
I.2. Am 11.09.2008 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte und wurde er laut GVS-Auszug ab 26.01.2009 in der XXXX betreut.römisch eins.2. Am 11.09.2008 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte und wurde er laut GVS-Auszug ab 26.01.2009 in der römisch 40 betreut.
I.3. Am 04.02.2009 erfolgte aufgrund unbekannten Aufenthaltes die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung durch das XXXX. Da der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft ab 12.02.2009 beim Verein XXXX gemeldet war, übermittelte die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes die Akten an die Außenstelle Wien.römisch eins.3. Am 04.02.2009 erfolgte aufgrund unbekannten Aufenthaltes die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung durch das römisch 40 . Da der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft ab 12.02.2009 beim Verein römisch 40 gemeldet war, übermittelte die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes die Akten an die Außenstelle Wien.
I.4. In weiterer Folge fand am 14.05.2009 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie (AJF) Wien, dem seitens des Amtes für Jugend und Familie Graz Vollmacht erteilt worden war, statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berief er sich im Wesentlichen auf das bisher Vorgebrachte.römisch eins.4. In weiterer Folge fand am 14.05.2009 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie (AJF) Wien, dem seitens des Amtes für Jugend und Familie Graz Vollmacht erteilt worden war, statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berief er sich im Wesentlichen auf das bisher Vorgebrachte.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste sodann zwecks Verifizierung seiner Altersangaben die Durchführung einer Altersfeststellung. Hiezu fand am 29.05.2009 eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion XXXX statt, wobei die entsprechende Ladung sowohl an das AJF Wien als auch an das AJF Graz erging.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste sodann zwecks Verifizierung seiner Altersangaben die Durchführung einer Altersfeststellung. Hiezu fand am 29.05.2009 eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion römisch 40 statt, wobei die entsprechende Ladung sowohl an das AJF Wien als auch an das AJF Graz erging.
I.6. Per Mail vom 09.06.2009 informierte das AJF Graz das Bundesasylamt darüber, dass eine Abtretung der Vertretung an das AJF Wien noch nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde übermittelte sodann die Ladung zur MRT-Untersuchung für den 29.06.2009 an das AJF Graz, zu welcher der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht erschien.römisch eins.6. Per Mail vom 09.06.2009 informierte das AJF Graz das Bundesasylamt darüber, dass eine Abtretung der Vertretung an das AJF Wien noch nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde übermittelte sodann die Ladung zur MRT-Untersuchung für den 29.06.2009 an das AJF Graz, zu welcher der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht erschien.
I.7. Mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.
I.8. Hinsichtlich der Bescheidzustellung verfügte das Bundesasylamt am 24.08.2009 die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, das Amt für Jugend und Familie Graz, welches den Bescheid am 27.08.2009 persönlich (im Wege seiner Mitarbeiter) übernahm.römisch eins.8. Hinsichtlich der Bescheidzustellung verfügte das Bundesasylamt am 24.08.2009 die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, das Amt für Jugend und Familie Graz, welches den Bescheid am 27.08.2009 persönlich (im Wege seiner Mitarbeiter) übernahm.
I.9. Am 04.08.2011 ersuchte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert wurde.römisch eins.9. Am 04.08.2011 ersuchte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert wurde.
Am Tag der Antragstellung fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass seine alten Gründe noch immer aufrecht wären. Neu sei, dass einer seiner Onkeln festgenommen und seine Mutter nicht auffindbar wären. Sein Onkel würde unter Druck gesetzt, um zu verraten, wo sich der Beschwerdeführer befände. Die Situation in Nigeria habe sich verschlechtert, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkönne.Am Tag der Antragstellung fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass seine alten Gründe noch immer aufrecht wären. Neu sei, dass einer seiner Onkeln festgenommen und seine Mutter nicht auffindbar wären. Sein Onkel würde unter Druck gesetzt, um zu verraten, wo sich der Beschwerdeführer befände. Die Situation in Nigeria habe sich verschlechtert, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkönne.
Am 10.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 10.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.10. In der Folge fand am 19.09.2011 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein seines nunmehrigen Rechtsvertreters zu Protokoll gab, dass er damals keinen Bescheid erhalten hätte, weshalb er auch keine Beschwerde erheben hätte können. Er berief sich neuerlich darauf, dass seine alten Gründe noch bestünden, er jedoch auch neue Gründe hätte. Sein Onkel sei nun verhaftet worden, damit er bekannt gäbe, wo sich der Beschwerdeführer aufhielte. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er nicht Deutsch spräche und hier kein Eigentum erworben hätte. Er sei Mitglied in einer Kirche in XXXX.römisch eins.10. In der Folge fand am 19.09.2011 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein seines nunmehrigen Rechtsvertreters zu Protokoll gab, dass er damals keinen Bescheid erhalten hätte, weshalb er auch keine Beschwerde erheben hätte können. Er berief sich neuerlich darauf, dass seine alten Gründe noch bestünden, er jedoch auch neue Gründe hätte. Sein Onkel sei nun verhaftet worden, damit er bekannt gäbe, wo sich der Beschwerdeführer aufhielte. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er nicht Deutsch spräche und hier kein Eigentum erworben hätte. Er sei Mitglied in einer Kirche in römisch 40 .
I.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.römisch eins.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das erste Asylverfahren zur Zahl 08 08.185-BAW rechtskräftig abgeschlossen wäre und nunmehr kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte.
I.12. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.09.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 04.10.2011 fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass im bekämpften Bescheid nicht dargelegt worden wäre, weshalb sein Vorbringen als unglaubwürdig bewertet worden sei. Weiters verwies er auf einen ACCORD-Bericht vom 02.05.2011 betreffend die Tötung von MASSOB-Mitgliedern durch nigerianische Sicherheitskräfte.römisch eins.12. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.09.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 04.10.2011 fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass im bekämpften Bescheid nicht dargelegt worden wäre, weshalb sein Vorbringen als unglaubwürdig bewertet worden sei. Weiters verwies er auf einen ACCORD-Bericht vom 02.05.2011 betreffend die Tötung von MASSOB-Mitgliedern durch nigerianische Sicherheitskräfte.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.8. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
II.9. Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
II.10. Die belangte Behörde geht in dem nunmehr bekämpften Bescheid von entschiedener Sache aus. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, aus dem "vorangegangen" Asylverfahren ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.römisch zwei.10. Die belangte Behörde geht in dem nunmehr bekämpften Bescheid von entschiedener Sache aus. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, aus dem "vorangegangen" Asylverfahren ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.
Der vormals vermeintlich minderjährige Beschwerdeführer wurde im "vorangegangen" Verfahren zunächst in Entsprechung des § 16 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. II.9.) nach Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte und somit nach Zulassung des Verfahrens sowie nach Zuweisung an das XXXX als Betreuungsstelle vom örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, dem Amt für Jugend und Familie Graz, gesetzlich vertreten.Der vormals vermeintlich minderjährige Beschwerdeführer wurde im "vorangegangen" Verfahren zunächst in Entsprechung des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche römisch zwei.9.) nach Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte und somit nach Zulassung des Verfahrens sowie nach Zuweisung an das römisch 40 als Betreuungsstelle vom örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, dem Amt für Jugend und Familie Graz, gesetzlich vertreten.
Wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der Betreuungsstelle Ost - UMF vom 26.01.2009 bis 04.02.2009 in der XXXX betreut und schließlich von Letzterer aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 12.02.2009 beim Verein XXXX gemeldet war, er somit in XXXX im Rahmen einer privaten Unterkunftnahme seinen Wohnsitz begründet hat. Diese private Unterkunftnahme ist einer "Zuweisung" an eine Betreuungsstelle gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzusetzen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar zum AsylG 2005, 5. Auflage, S. 529 zu § 16). Durch die Verlegung seines Wohnsitzes kam es in der Folge auch zu einem Wechsel der gesetzlichen Vertretung und war daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 nicht mehr das Amt für Jugend und Familie Graz, sondern das AJF Wien der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der Betreuungsstelle Ost - UMF vom 26.01.2009 bis 04.02.2009 in der römisch 40 betreut und schließlich von Letzterer aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 12.02.2009 beim Verein römisch 40 gemeldet war, er somit in römisch 40 im Rahmen einer privaten Unterkunftnahme seinen Wohnsitz begründet hat. Diese private Unterkunftnahme ist einer "Zuweisung" an eine Betreuungsstelle gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzusetzen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar zum AsylG 2005, 5. Auflage, S. 529 zu Paragraph 16,). Durch die Verlegung seines Wohnsitzes kam es in der Folge auch zu einem Wechsel der gesetzlichen Vertretung und war daher ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 nicht mehr das Amt für Jugend und Familie Graz, sondern das AJF Wien der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.
Das Bundesasylamt hat jedoch den Bescheid vom 24.08.2009 an das AJF Graz als vermeintlich zuständigen gesetzlichen Vertreter des damals angeblich minderjährigen Beschwerdeführers verfügt, welches die besagte Erledigung auch am 27.08.2009 übernommen hat.
Eine ordnungsgemäße Zustellung an den damaligen tatsächlichen gesetzlichen Vertreter, das Amt für Jugend und Familie Wien, ist allerdings nicht vorgenommen worden und ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass dieser Zustellmangel saniert worden wäre.
Mangels Zustellung ist somit das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2008 noch nicht rechtskräftig beendet, sodass auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache nicht vorliegen.Mangels Zustellung ist somit das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2008 noch nicht rechtskräftig beendet, sodass auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache nicht vorliegen.
Der bekämpfte (zweite) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 ist aufgrund der dargelegten Erwägungen rechtswidrig und war daher ersatzlos zu beheben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, gesetzlicher Vertreter, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
07.12.2011