Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S18 404113-3/2010/13E
S18 404115-3/2010/19E
S18 404112-3/2010/12E
S18 404114-3/2010/12E
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.06.2010, Zl. S18 404113-3/2010/8E wird amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.06.2010, Zl. S18 404113-3/2010/8E wird amtswegig gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 07.06.2010, Zl. S18 404115-3/2010/14E wird amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 07.06.2010, Zl. S18 404115-3/2010/14E wird amtswegig gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.06.2010, Zl. S18 404112-3/2010/7E wird amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.06.2010, Zl. S18 404112-3/2010/7E wird amtswegig gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 07.06.2010, Zl. S18 404114-3/2010/7E wird amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 07.06.2010, Zl. S18 404114-3/2010/7E wird amtswegig gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXXalias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.601-BAT, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.601-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.602-BAT, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.602-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.603-BAT, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0806.603-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0810.214-BAT, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 0810.214-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Die Beschwerdeführer BF1 - BF3 reisten am 28.7.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer BF1 - BF3 reisten am 28.7.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
BF4 wurde am XXXX geboren und brachte über ihre gesetzliche Vertretung ebenfalls einen Asylantrag ein.BF4 wurde am römisch 40 geboren und brachte über ihre gesetzliche Vertretung ebenfalls einen Asylantrag ein.
I.1.2.1. Im Wesentlichen brachte der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er gemeinsam mit seiner Gattin vor mehreren Jahren Afghanistan verlassen hätte und in den Iran gereist sei, wo BF3 geboren sei.römisch eins.1.2.1. Im Wesentlichen brachte der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er gemeinsam mit seiner Gattin vor mehreren Jahren Afghanistan verlassen hätte und in den Iran gereist sei, wo BF3 geboren sei.
Die Reiseroute nach Europa bzw. den Einreisestaat in die EU und die Reiseroute nach Österreich könne er nicht angeben. Er sei die ganze Zeit mit seiner Gattin zusammen gewesen.
Nachdem BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf BF2 ein EURODAC-Treffer zu Griechenland vorliege, gestand er ein, in Griechenland aufhältig gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben.
BF1 gab weiters an, vor 35 Tagen in den Iran abgeschoben worden zu sein. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass diese Behauptung Ungereimtheiten enthält gestand er ein, dass sie nicht den Tatsachen entspreche.
I.1.2.2. BF2 bestätigte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Angaben von BF1 in Bezug auf den Aufenthalt in der Türkei und gab zusätzlich an, ca. 1 Woche in Griechenland aufhältig gewesen zu sein.römisch eins.1.2.2. BF2 bestätigte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Angaben von BF1 in Bezug auf den Aufenthalt in der Türkei und gab zusätzlich an, ca. 1 Woche in Griechenland aufhältig gewesen zu sein.
Weiters gab BF2 an, vor ca. 10 Monaten von Griechenland freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt und anschließend über Pakistan, die Türkei und anschließend auf dem Landweg über eine unbekannte Route nach Österreich gereist zu sein.
Sie hätten in Griechenland keinen offiziellen Asylantrag gestellt, sondern um Asyl gefragt, aber von der griechischen Polizei ignoriert worden.
BF2 wäre in Griechenland von ihrem Mann getrennt worden, weshalb sie nicht dorthin zurück wolle.
BF2 spreche auch für BF2, welche die gleichen Gründe hätte.
I.1.2.3. In Bezug auf BF scheint ein EURODAC-Treffer in Bezug auf Griechenland auf (GR2...).römisch eins.1.2.3. In Bezug auf BF scheint ein EURODAC-Treffer in Bezug auf Griechenland auf (GR2...).
I.1.2.4. Das BAA führte mit Griechenland Konsultationen und teilte dem Partnerstaat den maßgeblichen Sachverhalt zur Beurteilung dessen Zuständigkeit in Bezug auf BF1 - BF3 mit. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt nach der Geburt von BF 4 ebenfalls mit Griechenland Konsultationen führte.römisch eins.1.2.4. Das BAA führte mit Griechenland Konsultationen und teilte dem Partnerstaat den maßgeblichen Sachverhalt zur Beurteilung dessen Zuständigkeit in Bezug auf BF1 - BF3 mit. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt nach der Geburt von BF 4 ebenfalls mit Griechenland Konsultationen führte.
I.1.2.5. Im Rahmen einer Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab BF1 am 26.9.2008 an, er wäre in Athen von der Polizei geschlagen worden, weshalb er Angst hatte und vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht die Wahrheit gesagt hätte.römisch eins.1.2.5. Im Rahmen einer Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab BF1 am 26.9.2008 an, er wäre in Athen von der Polizei geschlagen worden, weshalb er Angst hatte und vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht die Wahrheit gesagt hätte.
In Österreich sei neben seiner Gattin und seiner Tochter noch seine Schwester aufhältig, er wisse aber nicht wo.
In Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach dem Erhalt eines Landesverweises hätte er Griechenland verlassen und sei freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt.
In weiterer Folge wurde BF1 genau zur behaupteten Rückreise nach Afghanistan befragt.
BF2 schilderte in Bezug auf die Rückreise nach Afghanistan und die Weiterreise nach Österreich die selbe Rahmengeschichte wie BF1. Weiters gab sie an, wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft bereits starke Schmerzen zu haben.
I.1.2.6. In einer ergänzenden Einvernahme legte BF1 am 20.10.2008 eine iranische Arztbestätigung, einen Kaufvertrag über einen Fernseher, sowie zwei Zettel in Bezug auf seine Arbeitszeit als Schneider vor.römisch eins.1.2.6. In einer ergänzenden Einvernahme legte BF1 am 20.10.2008 eine iranische Arztbestätigung, einen Kaufvertrag über einen Fernseher, sowie zwei Zettel in Bezug auf seine Arbeitszeit als Schneider vor.
In weiterer Folge wurde BF1 eingehend zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln befragt.
Ebenso legte BF1 eine ärztliche Bescheinigung des Landesklinikums Mödling, Unfall-Abteilung vor.
I.1.2.7. Mit Schreiben vom 11.10.2008 stimmte Griechenland der Übernahme von BF1 - BF4 zu und erklärte sich gem. Art. 18 (7) und 10römisch eins.1.2.7. Mit Schreiben vom 11.10.2008 stimmte Griechenland der Übernahme von BF1 - BF4 zu und erklärte sich gem. Artikel 18, (7) und 10
(1) der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrage für zuständig.(1) der Dublin römisch zwei VO zur Prüfung des Asylantrage für zuständig.
I.1.2.8. BF2 gab hierzu an, sie wären in Griechenland unmenschlich behandelt worden. Man hätte sie eingesperrt und alles wäre sehr schnell gegangen, sodass sie gar nicht daran gedacht hätten, einen Asylantrag zu stellen.römisch eins.1.2.8. BF2 gab hierzu an, sie wären in Griechenland unmenschlich behandelt worden. Man hätte sie eingesperrt und alles wäre sehr schnell gegangen, sodass sie gar nicht daran gedacht hätten, einen Asylantrag zu stellen.
I.1.2.9.1. Die Anträge der BF wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel Art. 18 (7) iVm 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.1.2.9.1. Die Anträge der BF wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel Artikel 18, (7) in Verbindung mit 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Zur behaupteten Rückreise führte das Bundesasylamt aus, dass diese Angaben insbesondere im Hinblick auf den behauptetermaßen betriebenen Aufwand nicht den Tatsachen entsprechen. Ebenso wurde auf die Zustimmungserklärung Griechenlands verwiesen. Zum anderen käme den vorgelegten Privaturkunden, deren Erlangbarkeit als leicht zu qualifizieren sei, untergeordneter Beweiswert zu, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.
Das BAA traf ausführliche Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in Griechenland.
I.1.2.9.2. Gegen die Bescheide des BAA brachte der nunmehrige BFV Beschwerden ein. In diesen schilderte vorerst den Grund, warum die BF Afghanistan verließen, wiederholte das Vorbringen in Bezug auf die Ausreise aus Griechenland und kam zum Schluss, dass Griechenland.römisch eins.1.2.9.2. Gegen die Bescheide des BAA brachte der nunmehrige BFV Beschwerden ein. In diesen schilderte vorerst den Grund, warum die BF Afghanistan verließen, wiederholte das Vorbringen in Bezug auf die Ausreise aus Griechenland und kam zum Schluss, dass Griechenland.
In Griechenland wären sie ohne die Beistellung eines Dolmetschers in ein schmutziges Gefängnis gesteckt und über die Haftgründe nicht aufgeklärt worden.
Ebenso vertrat er die Ansicht, Österreich müsse von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und wiederholte die behaupteten Misshandlungen von BF1 durch die griechische Polizei.
Ebenso würde eine Rückkehr nach Griechenland eine traumatisierende Erfahrung darstellen.
In weiterer Folge benennt der BFV verschiedene Berichte, welche sich zur Lage der Asylwerber in Griechenland äußern, insbesondere die von UNHCR verfasste Berichtslage, ebenso von Pro Asyl, sowie Human Rights Watch.
Letztlich zog der BFV den Schluss, dass die BF in Griechenland einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sind und stellte ua. den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Letztlich zog der BFV den Schluss, dass die BF in Griechenland einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sind und stellte ua. den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.1.2.9.3. Mit im Akt ersichtlichen Beschlüssen vom 10.2.2009 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.2.9.3. Mit im Akt ersichtlichen Beschlüssen vom 10.2.2009 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.1.2.9.4. In weiterer Folge wurden die angefochtenen Bescheide des BAA mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des AsylGH vom 25.3.2009 gem. § 41 (3) AsylG behoben.römisch eins.1.2.9.4. In weiterer Folge wurden die angefochtenen Bescheide des BAA mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des AsylGH vom 25.3.2009 gem. Paragraph 41, (3) AsylG behoben.
I.1.2.9.5. Im weiteren Verfahrensverlauf teilte Griechenland aufgrund einer Anfrage mit, dass die Zustimmungserklärung nach wie vor Aufrecht sei. Ebenso teilte Griechenland mit, dass die BF in Griechenland das Recht haben einen Asylantrag zu stellen und ihnen Versorgung gewährt wird.römisch eins.1.2.9.5. Im weiteren Verfahrensverlauf teilte Griechenland aufgrund einer Anfrage mit, dass die Zustimmungserklärung nach wie vor Aufrecht sei. Ebenso teilte Griechenland mit, dass die BF in Griechenland das Recht haben einen Asylantrag zu stellen und ihnen Versorgung gewährt wird.
I.1.2.9.6 Die BF wurden am 15.5.2009 die BF neuerlich von einem Organwalter des BAA einvernommen. Hierbei bekräftigte BF1 sein bisheriges Vorbringen. Die Zusicherung gem. I.1.2.9.5. bezeichneten die BF als Lüge. BF1 gab an er wisse von einer Familie, die in Griechenland zwar eine rote Karte bekam, dann aber auf die Straße gesetzt wurde. BF2 gab es es gäbe viele Afghanen aus Griechenland, die erzählen, dass es dort nicht schön wäre. Griechenland gefalle ihr nicht. Sie sei dort von Polizisten gestoßen und getreten worden. Zum Privatleben gaben die BF an, in Österreich über keine sozialen Bindungen zu verfügen.römisch eins.1.2.9.6 Die BF wurden am 15.5.2009 die BF neuerlich von einem Organwalter des BAA einvernommen. Hierbei bekräftigte BF1 sein bisheriges Vorbringen. Die Zusicherung gem. römisch eins.1.2.9.5. bezeichneten die BF als Lüge. BF1 gab an er wisse von einer Familie, die in Griechenland zwar eine rote Karte bekam, dann aber auf die Straße gesetzt wurde. BF2 gab es es gäbe viele Afghanen aus Griechenland, die erzählen, dass es dort nicht schön wäre. Griechenland gefalle ihr nicht. Sie sei dort von Polizisten gestoßen und getreten worden. Zum Privatleben gaben die BF an, in Österreich über keine sozialen Bindungen zu verfügen.
I.1.2.10.1. Die Anträge der BF wurden neuerlich mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Bundesasylamtes (BAA) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel Art. 18 (7) iVm 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.1.2.10.1. Die Anträge der BF wurden neuerlich mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Bundesasylamtes (BAA) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel Artikel 18, (7) in Verbindung mit 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte das Bundesasylamt ua. aus, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Zusicherungserklärung Griechenlands die Versorgung der BF im Partnerstaat als gesichert anzusehen ist.
I.1.2.10.2. In einer dagegen eingebrachten Beschwerde wiederholte bzw. bekräftigte der BFV sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die bereits ergangenen Erkenntnisse des AsylGH. Ebenso ging er davon aus, dass aufgrund der bereits erfolgten Zulassung die nunmehrige Zurückweisung der Anträge rechtswidrig seien. Ebenso vermeinte der BFV, die Überstellungsfrist sei zwischenzeitig abgelaufen, weshalb Österreich ex lege zuständig sei. Ebenso hätte sich das BAA nicht ausreichend mit dem zur Behebung angefochtenen Bescheide geführten Erkenntnis des AsylGH auseinandergesetzt. Eine Überstellung würde die Grundrechte der BF gem. Art. 3 und 8 EMRK verletzen und beantragte.römisch eins.1.2.10.2. In einer dagegen eingebrachten Beschwerde wiederholte bzw. bekräftigte der BFV sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die bereits ergangenen Erkenntnisse des AsylGH. Ebenso ging er davon aus, dass aufgrund der bereits erfolgten Zulassung die nunmehrige Zurückweisung der Anträge rechtswidrig seien. Ebenso vermeinte der BFV, die Überstellungsfrist sei zwischenzeitig abgelaufen, weshalb Österreich ex lege zuständig sei. Ebenso hätte sich das BAA nicht ausreichend mit dem zur Behebung angefochtenen Bescheide geführten Erkenntnis des AsylGH auseinandergesetzt. Eine Überstellung würde die Grundrechte der BF gem. Artikel 3 und 8 EMRK verletzen und beantragte.
Ebenso sei das Parteigehör verletzt worden, zumal das nunmehrige Ermittlungsergebnis nicht zur Gänze den BF vorgehalten wurde.
In weiterer Folge verwies der BF auf Berichte zur Griechenland, insbesondere von UNHCR und diversen NGOs.
Neben verschiedenen Anträgen wurde auch jener auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gestellt
I.1.2.10.3. Mit Beschlüssen vom 16.6.2009 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.2.10.3. Mit Beschlüssen vom 16.6.2009 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.1.2.10.4. Mit Erkenntnissen vom 19.10.2009 wurden die angefochtenen Bescheide neuerlich behoben. Begründend wurde angeführt, dass es sich bei BF2 um eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern handelt und somit aufgrund des Mangels an Unterbringungsplätzen nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich im ausreichenden Maße untergebracht werden.römisch eins.1.2.10.4. Mit Erkenntnissen vom 19.10.2009 wurden die angefochtenen Bescheide neuerlich behoben. Begründend wurde angeführt, dass es sich bei BF2 um eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern handelt und somit aufgrund des Mangels an Unterbringungsplätzen nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich im ausreichenden Maße untergebracht werden.
I.1.2.10.5. Im fortgesetzten Verfahren stellte die verfahrensführende Außenstelle des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche die zu erwartende Unterbringungssituation der BFs in Griechenland zum Inhalt hatte, welche am 6.11.2009 beantwortet wurde.römisch eins.1.2.10.5. Im fortgesetzten Verfahren stellte die verfahrensführende Außenstelle des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche die zu erwartende Unterbringungssituation der BFs in Griechenland zum Inhalt hatte, welche am 6.11.2009 beantwortet wurde.
I.1.2.10.6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 brachte der BFV -erstmals und neu- vor, dass BF2 psychisch schwer belastet sei und legt Bescheinigungen des Landesklinikums Baden vor, wonach BF2 am 1.11.2009 nach einem heftigen Streit mit den Nachbarn Atemnot und Herzbeschwerden bekommen hätte. Es wäre ihr schwarz vor den Augen geworden.römisch eins.1.2.10.6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 brachte der BFV -erstmals und neu- vor, dass BF2 psychisch schwer belastet sei und legt Bescheinigungen des Landesklinikums Baden vor, wonach BF2 am 1.11.2009 nach einem heftigen Streit mit den Nachbarn Atemnot und Herzbeschwerden bekommen hätte. Es wäre ihr schwarz vor den Augen geworden.
Nach einer entsprechenden medikamentösen Therapieempfehlung wurde BF2 am 2.11.2009 orientiert, realitätsbezogen und im Gespräch adäquat aus der stationären Pflege entlassen.
II.1.2.10.7. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes am 22.12.2009 wiederholten die BF ihre bisherigen Standpunkte.römisch zwei.1.2.10.7. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes am 22.12.2009 wiederholten die BF ihre bisherigen Standpunkte.
Sie beantragten, den aktuellen Erkenntnisstand in Bezug auf die Lage in Griechenland dem BFV zuzustellen.
Mit Stellungnahme vom 28.12.2009 wiederholte bzw. bekräftigte der BFV sein bisheriges Vorbringen und beantragte die die aufliegenden Länderfeststellungen dem BFV zuzustellen und eine Stellungnahmefrist einzuräumen.
I.1.2.10.8. Mit 7.1.2010 stellte der verfahrensführende Referent des BAA eine weitere Anfrage an das BAA in bezug auf die Möglichkeit der BF2 verschriebenen Medikation in Griechenland, wobei der Referent nicht den Wirkstoff, bzw. die in der Wirkung gleiche Wirkstoffgruppe anfragte, sondern das Medikament.römisch eins.1.2.10.8. Mit 7.1.2010 stellte der verfahrensführende Referent des BAA eine weitere Anfrage an das BAA in bezug auf die Möglichkeit der BF2 verschriebenen Medikation in Griechenland, wobei der Referent nicht den Wirkstoff, bzw. die in der Wirkung gleiche Wirkstoffgruppe anfragte, sondern das Medikament.
Mit Antwort vom 19.1.2010 teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass die BF in Griechenland Zugang zu ärztlicher Versorgung hätten.
Die Medikamente, welche BF2 verschrieben worden wären seien teilweise erhältlich; Praxiten (Wirkstoff Oxazepam) sei nicht, die anderen Medikamente bzw. Generika seien sehr wohl erhältlich.
Ebenso teilte die Staatendokumentation mit dass die BF nach ihrer Ankunft am Flughafen Asylanträge stellen können und laut Telefonat mit dem griechischen Dublinbüro vom 24.9.2009 Unterkünfte vermittelt würden. Ebenso zitierte die Staatendokumentation die Berichtslage seitens verschiedener NGOs, wonach Versorgungsengpässe bestünden.
I.1.2.10.9. Das oben beschriebene Ermittlungsergebnis (Anfragebeantwortung der ÖB Athen) wurde dem BFV übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.1.2.10.9. Das oben beschriebene Ermittlungsergebnis (Anfragebeantwortung der ÖB Athen) wurde dem BFV übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.2.1. Der Antrag der BF wurde neuerlich mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) iVm 18römisch eins.2.1. Der Antrag der BF wurde neuerlich mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) in Verbindung mit 18
(7) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).(7) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendesrömisch eins.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendes
Quellenmaterial basieren:
Aliens Litigation Council: Entscheidung Nr. 9796, 10.04.2008
Artikel Eleftherotypia: FRONTEX hat die Taktik der Türkei bemängelt, 14.10.2009, Arbeitsübersetzung der ÖB Athen
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Telefonat griechisches Dublin Büro, 22.9.2009
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VwGH, 2005/20/0095 vom 31.5.2005, UBAS 268.445/3-X/47/06 vom 15.03.2006
Das im individuellen Verfahren ermittelte Quellenmaterial
I.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA unter Berufung auf das bisherige Ermittlungsergebnis aus, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Unterbringungsmöglichkeit vorfinden.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA unter Berufung auf das bisherige Ermittlungsergebnis aus, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Unterbringungsmöglichkeit vorfinden.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.3.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher der BFV sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und auf ähnliches Quellenmaterial wie das bisherige, sowie die Judikatur verschiedener deutscher VGs verwies.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.3.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher der BFV sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und auf ähnliches Quellenmaterial wie das bisherige, sowie die Judikatur verschiedener deutscher VGs verwies.
I.4. Am 18.3.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, weshalb ein entsprechender Beschluss erging.römisch eins.4. Am 18.3.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, weshalb ein entsprechender Beschluss erging.
1.4.1. Da aus der Sicht des erkennenden Gerichts die Erhältlichkeit eines in der Wirkung ähnlich oder gleichen Wirkstoff wie Oxazepam aus der Sicht des AsylGH mangelhaft erhoben wurde, zumal es sich hierbei um einen Wirkstoff handelt, welcher der Gruppe der Benzodiazepine angehört und in allgemein zugänglichen Internetseiten Hinweise ersichtlich sind dass Medikamente dieser Gruppe in Griechenland erhältlich sind, wurde eine neuerliche Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesaylamtes gestellt, welche in Verkennung der Fragestellung neuerlich mitteilte, dass Oxazepam in Griechenland nicht erhältlich ist.
Erst nachdem unter Hinweis auf allgemein Zugängliche Quellen seitens des erkennenden Gerichts der Staatendokumentation des Bundesasylamt die entsprechenden Wirstoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine mitgeteilt wurden, deren Wirkung mit Oxazepam vergleichbar ist, teilte dieses in einer Anfragebeantwortung vom 16.4.2010 mit, dass der vergleichbare Wirkstoff "Bromazepan" in Griechenland unter dem Namen "Lexotanil" vertrieben wird.
1.4.2. Mit Beweisaufnahme wurde dem BF das unter 1.4.1. beschriebene Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Hierzu brachte er vor, dass ein Medikamentenwechsel zu Komplikationen führen könnte, etwa zu Entzugserscheinungen. Ebenso würde eine Rückkehr nach Griechenland zu einer Retraumatisierung führen.
Ebenso nannte der BF neuerlich Beweismittel, welche Unzulänglichkeiten des griechischen Asylwesens bescheinigen würden.
Ebenso beantragte er die Einvernahme von Nina Kusturica über die systematische unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Flüchtingen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei für die Dauer der Verhandlung 10 Stunden vorgesehen wer den mögen. Ebenso wurde auf div. vorläufige Maßnahmen des EGMR in anhängigen Dublinverfahren in Bezug auf Griechenland hingewiesen. Ebenso brachte der BFV vor, dass sich nach seinem Dafürhalten § 5 AsylG als verfassungswidrig darstelle und vertrat weiters die Ansicht, die Dublin II VO übersehe -wie das Gesetz- die typische Ausnahmesituation eines Flüchtlings, der sich in panischer Angst befinde.Ebenso beantragte er die Einvernahme von Nina Kusturica über die systematische unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Flüchtingen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei für die Dauer der Verhandlung 10 Stunden vorgesehen wer den mögen. Ebenso wurde auf div. vorläufige Maßnahmen des EGMR in anhängigen Dublinverfahren in Bezug auf Griechenland hingewiesen. Ebenso brachte der BFV vor, dass sich nach seinem Dafürhalten Paragraph 5, AsylG als verfassungswidrig darstelle und vertrat weiters die Ansicht, die Dublin römisch zwei VO übersehe -wie das Gesetz- die typische Ausnahmesituation eines Flüchtlings, der sich in panischer Angst befinde.
1.4.3. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen vom 7.6.2010 wurden die Beschwerden der BF abgewiesen. Wobei das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt ausging:
"I.6.1 Die BF ist StA von Afghanistan. BF1 - BF3 reisten zum genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, BF4 wurde im Bundesgebiet geboren.
Die BF1 - BF3 reisten über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union ein und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus Griechenland in den Iran bzw. nach Afghanistan zurückkehrten. Ebenso ist die Reiseroute der BF von Griechenland nach Österreich nicht feststellbar.
Das Bundesasylamt führte mit Griechenland ordnungsgemäße Konsultationen, in deren Verlauf sich die Zuständigkeit Griechenlands herausstellte, welche vom Partnerstaat auch ausdrücklich anerkannt wurde.
BF2 leidet an einer psychischen Erkrankung, welche in Griechenland behandelbar ist.
Die BF verfügen außer der Kernfamilie über keine qualifizierten sozialen Bindungen in Österreich.
I.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:römisch eins.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:
I.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.römisch eins.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
I.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.römisch eins.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
I.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).römisch eins.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).
I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
..."
1.4.4. Das erkennende Gericht ging letztlich davon aus, dass die Zuständigkeit Griechenlands gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO gegeben ist und nicht festgestellt werden kann, dass eine Überstellung der BF einen nicht zulässigen Eingriff in die durch Art 3 bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.1.4.4. Das erkennende Gericht ging letztlich davon aus, dass die Zuständigkeit Griechenlands gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO gegeben ist und nicht festgestellt werden kann, dass eine Überstellung der BF einen nicht zulässigen Eingriff in die durch Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.
1.4.5. Gegen die oa. Erkenntnisse wurden seitens der BF Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, welchen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Gegenwärtig sind die Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
1.4.6. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Letztlich hat der EGMR in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).1.4.6. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Letztlich hat der EGMR in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn in § 61 Abs. 3 und 4 die Beschlussfassung über § 68 Abs. 2 AVG nicht ausdrücklich genannt ist, kann aus systematischen und teleologischen Erwägungen geschlossen werden, dass hierüber im gegenständlichen Fall nicht der Senat, sondern der Einzelrichter des AsylGH zu entscheiden hat.Auch wenn in Paragraph 61, Absatz 3 und 4 die Beschlussfassung über Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ausdrücklich genannt ist, kann aus systematischen und teleologischen Erwägungen geschlossen werden, dass hierüber im gegenständlichen Fall nicht der Senat, sondern der Einzelrichter des AsylGH zu entscheiden hat.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist nach beschlussgemäßer Behebung der genannten ho. Erkenntnisse über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist nach beschlussgemäßer Behebung der genannten ho. Erkenntnisse über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.4. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide [Erkenntnisse], aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen von der Behörde [dem Gericht] welche[s] den Bescheid [das Erkenntnis] erlassen hat, jederzeit aufgehoben werden.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide [Erkenntnisse], aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen von der Behörde [dem Gericht] welche[s] den Bescheid [das Erkenntnis] erlassen hat, jederzeit aufgehoben werden.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG vorliegen, wurden die im Spruch genannten ho. Erkenntnisse amtswegig Behoben, wodurch die Verfahren in den Stand der anhängigen Beschwerde vor dem ho. Gericht zurücktreten.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorliegen, wurden die im Spruch genannten ho. Erkenntnisse amtswegig Behoben, wodurch die Verfahren in den Stand der anhängigen Beschwerde vor dem ho. Gericht zurücktreten.
II.2.4. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.2.4. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2.5. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fallrömisch zwei.2.5. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall
Aufgrund der im Urteil des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) getroffenen Erwägungen kann vor dem Hintergrund der zitierten Berichtslage nicht (mehr) festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Griechenland mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu keinem nicht zulässigen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Um sich hierzu äußern zu können, bedarf es seitens der belangten Behörde weiterer Prüfungen anhand aktuellen Quellenmaterials hinsichtlich der Lage von "Dublin-Rückkehrern" in Griechenland, weshalb die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, wobei abschließend darauf hinzuweisend ist, dass im zitierten Urteil der EGMR nicht Belgien, sondern Griechenland mit der Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens beauftragte.Aufgrund der im Urteil des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) getroffenen Erwägungen kann vor dem Hintergrund der zitierten Berichtslage nicht (mehr) festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Griechenland mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu keinem nicht zulässigen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Um sich hierzu äußern zu können, bedarf es seitens der belangten Behörde weiterer Prüfungen anhand aktuellen Quellenmaterials hinsichtlich der Lage von "Dublin-Rückkehrern" in Griechenland, weshalb die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, wobei abschließend darauf hinzuweisend ist, dass im zitierten Urteil der EGMR nicht Belgien, sondern Griechenland mit der Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens beauftragte.
II.2.4.7. Gemäß §§ 41 Abs 4 AsylG, 67d AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.7. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, 67d AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der Entscheidung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
21.11.2011