Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S16 421.999-2/2011-2E
S16 421.999-1/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, zu Recht erkannt.1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, zu Recht erkannt.2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (IT1...vom 05.11.2008 und IT1 vom 20.02.2009). Demnach wurden ihm in Italien als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c iVm 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, in Verbindung mit 20/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Mit Schreiben vom 22.09.2011 lehnte die Italien das Wiederaufnahmeersuchen ab und gab gleichzeitig bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, folglich die Dublin II VO keine Anwendung mehr fände.7. Mit Schreiben vom 22.09.2011 lehnte die Italien das Wiederaufnahmeersuchen ab und gab gleichzeitig bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, folglich die Dublin römisch zwei VO keine Anwendung mehr fände.
8. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 mit der Begründung aufgehoben, dass zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass dem Asylwerber in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.8. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991 mit der Begründung aufgehoben, dass zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass dem Asylwerber in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.
9. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.
10. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten am 20.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG normiert lediglich Fälle in denen Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen - also unabänderlich und unwiderrufbar sowie unwiederholbar geworden - sind, von Amts wegen außerhalb eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens (VwSlg 2321 A/1951; VwGH 06.07.1981, 2112/79; 19.3.1991, 86/05/0140) nachträglich aufgehoben, als nichtig erklärt oder abgeändert werden dürfen. Die Anwendung von § 68 Abs. 2 bis 4 AVG setzt voraus, dass der davon betroffene Bescheid - ungeachtet seiner Mängel - als Norm rechtlich existent geworden (VwGH 13.9.1988, 88/04/0098; vgl. auch VwSlg 868 A/1949; 4187 A/1956) und bereits allen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (VwSlg 766 A/1949; VfSlg 5224/1966). Solange noch einer Partei eine "Berufung" offensteht, kommt eine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 1 AVG nicht in Betracht (VwSlg 16.606 A/1931).2.2. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG normiert lediglich Fälle in denen Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen - also unabänderlich und unwiderrufbar sowie unwiederholbar geworden - sind, von Amts wegen außerhalb eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens (VwSlg 2321 A/1951; VwGH 06.07.1981, 2112/79; 19.3.1991, 86/05/0140) nachträglich aufgehoben, als nichtig erklärt oder abgeändert werden dürfen. Die Anwendung von Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG setzt voraus, dass der davon betroffene Bescheid - ungeachtet seiner Mängel - als Norm rechtlich existent geworden (VwGH 13.9.1988, 88/04/0098; vergleiche auch VwSlg 868 A/1949; 4187 A/1956) und bereits allen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (VwSlg 766 A/1949; VfSlg 5224 aus 1966,). Solange noch einer Partei eine "Berufung" offensteht, kommt eine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht in Betracht (VwSlg 16.606 A/1931).
2.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung allerdings binnen einer Woche einzubringen.2.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung allerdings binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
2.4. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost laut Beurkundung des BAA vom 26.09.2011 mit Wirksamkeit dieses Tages gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter laut Vermerk am Bescheid am 27.09.2011 persönlich im Amt ausgefolgt und folglich rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die siebentägige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist hätte daher erst am 04.10.2011, um 24 Uhr geendet und wäre der Bescheid erst zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen. Von Seiten des gesetzlichen Vertreters des BF wurde allerdings bereits am 28.09.2011 eine Beschwerde beim BAA eingebracht, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Insoweit war es dem BAA verwehrt den Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost mit Bescheid vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben. Allenfalls wäre dem BAA im gegenständlichen Fall das Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung offen gestanden.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost laut Beurkundung des BAA vom 26.09.2011 mit Wirksamkeit dieses Tages gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter laut Vermerk am Bescheid am 27.09.2011 persönlich im Amt ausgefolgt und folglich rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die siebentägige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist hätte daher erst am 04.10.2011, um 24 Uhr geendet und wäre der Bescheid erst zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen. Von Seiten des gesetzlichen Vertreters des BF wurde allerdings bereits am 28.09.2011 eine Beschwerde beim BAA eingebracht, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Insoweit war es dem BAA verwehrt den Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost mit Bescheid vom 03.10.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben. Allenfalls wäre dem BAA im gegenständlichen Fall das Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung offen gestanden.
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 07.641-EAST-Ost
3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" bzw. "Zuständigkeit eines anderen Staates" in seinen § 4 und § 5 Folgendes aus:3.2. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" bzw. "Zuständigkeit eines anderen Staates" in seinen Paragraph 4 und Paragraph 5, Folgendes aus:
"§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."
"§5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."§5. (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
3.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Vorliegen eines "§5-Sachverhaltes" im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Vorliegen zweier Eurodac-Treffer mit der Zahl "IT1..." und den eigenen Angaben des BF begründet, wonach dieser erstmals in Italien einen Asylantrag stellte. Weiters ist das an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit b Dublin II-VO - das Ersuchen stützte sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet worden, weshalb gemäß der in lit c leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.3.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Vorliegen eines "§5-Sachverhaltes" im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Vorliegen zweier Eurodac-Treffer mit der Zahl "IT1..." und den eigenen Angaben des BF begründet, wonach dieser erstmals in Italien einen Asylantrag stellte. Weiters ist das an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO - das Ersuchen stützte sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet worden, weshalb gemäß der in Litera c, leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.
3.4. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien laut Mitteilung der italienischen Behörden aber positiv entschieden und dem BF der Flüchtlinsstatus zuerkannt wurde, wird das BAA mit seiner Begründung bzw. mit den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen der gebotenen Darstellung bezüglich des Vorliegens eines "§5-Sachverhaltes" nicht gerecht. Die Dublin II VO ist nicht auf Flüchtlinge anzuwenden. Im Falle gegenteilig vertretener Meinung, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese die Dublin II VO anzuwenden sei, ist auszuführen, dass in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Art. 5 Abs 2 eindeutig bei dem Mitgliedstaat läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte und käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 16 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 16 Abs 1 lit e korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der Dublin II VO ausnähme, würden sich aus der Dublin II VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis ist daher der herrschenden Meinung, dass nämlich die Dublin II VO auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar ist, zu folgen (vgl. Filzwieser/Sprung, K19, Seite 67). Vielmehr wäre im gegenständlichen Fall von einer Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG auszugehen gewesen und wird die belangte Behörde dies im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu prüfen und beurteilen haben.3.4. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien laut Mitteilung der italienischen Behörden aber positiv entschieden und dem BF der Flüchtlinsstatus zuerkannt wurde, wird das BAA mit seiner Begründung bzw. mit den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen der gebotenen Darstellung bezüglich des Vorliegens eines "§5-Sachverhaltes" nicht gerecht. Die Dublin römisch zwei VO ist nicht auf Flüchtlinge anzuwenden. Im Falle gegenteilig vertretener Meinung, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese die Dublin römisch zwei VO anzuwenden sei, ist auszuführen, dass in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Artikel 5, Absatz 2, eindeutig bei dem Mitgliedstaat läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte und käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Artikel 16, eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Artikel 16, Absatz eins, Litera e, korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der Dublin römisch zwei VO ausnähme, würden sich aus der Dublin römisch zwei VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis ist daher der herrschenden Meinung, dass nämlich die Dublin römisch zwei VO auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar ist, zu folgen vergleiche Filzwieser/Sprung, K19, Seite 67). Vielmehr wäre im gegenständlichen Fall von einer Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG auszugehen gewesen und wird die belangte Behörde dies im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu prüfen und beurteilen haben.
4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes somit rechtlich verfehlt war und von Mangelhaftigkeit iSd § 41 Absatz 3 AsylG nicht gesprochen werden kann, stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern und war dieser spruchgemäß zu beheben.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes somit rechtlich verfehlt war und von Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3 AsylG nicht gesprochen werden kann, stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern und war dieser spruchgemäß zu beheben.
Ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mangels des Vorliegens eines Eilverfahrens.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FlüchtlingseigenschaftZuletzt aktualisiert am
21.11.2011