TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 C18 411866-1/2010

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Spruch

C18 411866-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 10 00.341-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 10 00.341-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde in Österreich als Tochter zweier Asylwerber am XXXX geboren. Bei ihrer Mutter handelt es sich um XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, deren Staatsangehörigkeit derzeit ungeklärt ist. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX auch XXXX, ist Staatsangehöriger der Mongolei.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde in Österreich als Tochter zweier Asylwerber am römisch 40 geboren. Bei ihrer Mutter handelt es sich um römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , deren Staatsangehörigkeit derzeit ungeklärt ist. Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Mongolei.

Mit Schreiben vom 13.01.2010 stellte der Vater der Beschwerdeführerin für seine Tochter im Zuge des Familienverfahrens unter Beilegung von Kopien der Geburtsurkunde, der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft sowie der Meldezettel betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er ausführte, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.

Ein weiteres Vorbringen betreffend die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erstattet; eine Einvernahme ihrer gesetzlichen Vertreter fand ebenfalls nicht statt.

2. Aus den Verwaltungsakten der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, hg. Zl. C18 313237, ergibt sich im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes:2. Aus den Verwaltungsakten der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , hg. Zl. C18 313237, ergibt sich im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes:

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie seit ihrem 15. Lebensjahr Vergewaltigungen ausgesetzt gewesen sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass ihre Eltern [sohin die Großeltern der Beschwerdeführerin] Koreaner gewesen seien.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.12.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der Volksgruppe der Koreaner an. Sie spreche mongolisch, wobei ihre Mutter mit ihr koreanisch gesprochen habe, bis sie sieben Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren. Ihre Mutter [die Großmutter der Beschwerdeführerin] sei 1993 verstorben; ihr Vater [der Großvater der Beschwerdeführerin] sei von zwei Leuten verhaftet worden und sei vermutlich auch verstorben. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie Prostituierte gewesen sei. Weil ihre Stiefeltern das gewollt hätten, habe sie sexuelle Übergriffe erlitten. Sie habe auch ein Problem wegen ihrer Nationalität, weil sie Koreanerin sei, und wegen der Religion.

Am 01.02.2007 erfolgte die Ersteinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wobei sie zunächst angab, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, sei auch dort aufgewachsen und gehöre zur Volksgruppe der Koreaner. Ihre Eltern seien aus Nordkorea, wobei sie zu diesen keinen Kontakt mehr habe. Sie spreche mongolisch, habe jedoch als kleines Kind auch koreanisch gesprochen. In der Mongolei sei sie bei Stiefeltern aufgewachsen, sie habe jedoch keine mongolischen Dokumente bekommen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei Prostituierte gewesen, da sie von ihren Stiefeltern dazu gezwungen worden sei.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 06.06.2007 eine weitere Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen derer die Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem vorbrachte, sie habe weder in Österreich noch in der Heimat Dokumente. Ihre Eltern seien aus Nordkorea und von dort in die Mongolei geflüchtet. Daher habe sie keine Dokumente. Sie sei am XXXX in XXXX in der Mongolei geboren. Im Juli 2001 sei sie adoptiert worden, wobei es darüber keine offiziellen Papiere gebe, sondern ihre Stiefeltern hätten sie einfach zu sich geholt. Als sie bei der Familie gelebt habe, habe sie ihr Stiefvater mehrmals vergewaltigt. Der Stiefvater und die Stiefmutter hätten sich auch immer wieder mit Freunden betrunken, wobei es auch hier ein- bis zweimal passiert sei, dass sie von den Freunden vergewaltigt worden sei. Sie sei zum Geschlechtsverkehr mit diesen Freunden gezwungen worden und ihre Stiefeltern hätten dafür Geld bekommen. Da sie keine Dokumente gehabt habe, habe sie auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet.Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 06.06.2007 eine weitere Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen derer die Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem vorbrachte, sie habe weder in Österreich noch in der Heimat Dokumente. Ihre Eltern seien aus Nordkorea und von dort in die Mongolei geflüchtet. Daher habe sie keine Dokumente. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 in der Mongolei geboren. Im Juli 2001 sei sie adoptiert worden, wobei es darüber keine offiziellen Papiere gebe, sondern ihre Stiefeltern hätten sie einfach zu sich geholt. Als sie bei der Familie gelebt habe, habe sie ihr Stiefvater mehrmals vergewaltigt. Der Stiefvater und die Stiefmutter hätten sich auch immer wieder mit Freunden betrunken, wobei es auch hier ein- bis zweimal passiert sei, dass sie von den Freunden vergewaltigt worden sei. Sie sei zum Geschlechtsverkehr mit diesen Freunden gezwungen worden und ihre Stiefeltern hätten dafür Geld bekommen. Da sie keine Dokumente gehabt habe, habe sie auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 10 00.341-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 13.01.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Mongolei" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde weiters unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Mongolei" ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 10 00.341-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 13.01.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Mongolei" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde weiters unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Mongolei" ausgewiesen.

Im Kopf des Bescheides wird die Adressatin wie folgt bezeichnet:

"Kind

XXXXrömisch 40

geb. am XXXXgeb. am römisch 40

Staatsangehörigkeit: Staatenlos

Vertreten durch die gesetzliche Vertreterin (Mutter):

XXXXrömisch 40

Staatsangehörigkeit: Staatenlos"

Zunächst wurde im Rahmen des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin (Mutter) für die Beschwerdeführerin am 13.01.2010 einen Asylantrag gestellt habe, wobei sie angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin den Namen XXXX führe, staatenlos und am XXXX geboren sei. Die niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin würden zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.Zunächst wurde im Rahmen des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin (Mutter) für die Beschwerdeführerin am 13.01.2010 einen Asylantrag gestellt habe, wobei sie angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin den Namen römisch 40 führe, staatenlos und am römisch 40 geboren sei. Die niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin würden zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.

Auf Sachverhaltsebene führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass fest stehe, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in Salzburg geboren sei und ihre gesetzliche Vertreterin für sie am 13.01.2010 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die gesetzliche Vertreterin habe für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gehöre der Kernfamilie der XXXX (Mutter) und des XXXX (Vater) an. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Personen ein Familienleben führe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, zumal sie in Österreich geboren sei. In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Da weiters keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verweist das Bundesasylamt zunächst darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der "Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" festgestellt habe, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen sei, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen sei, in dem der Asylwerber aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, behaupte (VwGH 29.05.1998, 98/02/0044; 22.04.1999, 98/20/0561). Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei weiters keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Betreffend Spruchpunkt III. führt das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.Auf Sachverhaltsebene führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass fest stehe, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 in Salzburg geboren sei und ihre gesetzliche Vertreterin für sie am 13.01.2010 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die gesetzliche Vertreterin habe für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gehöre der Kernfamilie der römisch 40 (Mutter) und des römisch 40 (Vater) an. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Personen ein Familienleben führe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, zumal sie in Österreich geboren sei. In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Da weiters keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verweist das Bundesasylamt zunächst darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der "Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" festgestellt habe, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen sei, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen sei, in dem der Asylwerber aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, behaupte (VwGH 29.05.1998, 98/02/0044; 22.04.1999, 98/20/0561). Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei weiters keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. führt das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.

4. Gegen diesen der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 06.02.2010 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2010.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 313237, wurde der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende abweisende Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende abweisende Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages (hg. Zl. C18 300341) unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 313237, wurde der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende abweisende Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende abweisende Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages (hg. Zl. C18 300341) unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.1. Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin das Kind eines mongolischen Staatsangehörigen und einer Frau ist, deren Staatsangehörigkeit derzeit ungeklärt ist (der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes, der diese ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse als "staatenlos" bezeichnete, wurde mit hg. Erkenntnis des heutigen Tages behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen).

Im angefochtenen Bescheid findet sich keine explizite Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch in einer Gesamtschau kann nicht erkannt werden, von welcher Staatsangehörigkeit das Bundesasylamt ausgeht. Einerseits ist im Bescheidkopf neben Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin die Wortfolge "Staatsangehörigkeit: staatenlos" angeführt, andererseits spricht das Bundesasylamt in seinen Spruchpunkten II. und III. von der Mongolei als Herkunftsstaat. Ausgehend von der (dem Bescheidkopf zu entnehmenden) Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin käme die Annahme der Mongolei als "Herkunftsstaat" iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG jedoch nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin dort ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, was jedoch angesichts des ebenfalls vom Bundesasylamt festgestellten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist [und sich dem Akteninhalt kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Geburt das österreichische Bundesgebiet in die Mongolei verlassen hat], nicht angenommen werden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge mit der Frage, welcher Staat als "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG in Betracht kommt, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Vielmehr geht das Bundesasylamt aktenwidrig davon aus, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 13.01.2010 für diese einen Asylantrag gestellt habe, wobei sie angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin den Namen XXXX führe, staatenlos und am XXXX geboren sei (vgl. AS 21). Tatsächlich wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht von der Mutter, sondern vom Vater der Beschwerdeführerin eingebracht und darüber hinaus wurde im Antrag auch die Frage der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht thematisiert (vgl. AS 1). Aus den Beilagen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ergibt sich einerseits ein Hinweis auf die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. AS 5: Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführerin, die darin als "staatenlos" bezeichnet wird), andererseits einer auf die mongolische Staatsbürgerschaft (vgl. AS 7: Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Mongolei bezeichnet). Das Bundesasylamt tätigte trotz der anhand der Antragsbeilagen widersprüchlichen Hinweise zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Erhebungen, es führte insbesondere keine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreter zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch, und begründete darüber hinaus im angefochtenen Bescheid nicht, wie es zur Annahme eines "Herkunftsstaates Mongolei" kam.Im angefochtenen Bescheid findet sich keine explizite Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch in einer Gesamtschau kann nicht erkannt werden, von welcher Staatsangehörigkeit das Bundesasylamt ausgeht. Einerseits ist im Bescheidkopf neben Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin die Wortfolge "Staatsangehörigkeit: staatenlos" angeführt, andererseits spricht das Bundesasylamt in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. von der Mongolei als Herkunftsstaat. Ausgehend von der (dem Bescheidkopf zu entnehmenden) Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin käme die Annahme der Mongolei als "Herkunftsstaat" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG jedoch nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin dort ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, was jedoch angesichts des ebenfalls vom Bundesasylamt festgestellten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist [und sich dem Akteninhalt kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Geburt das österreichische Bundesgebiet in die Mongolei verlassen hat], nicht angenommen werden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge mit der Frage, welcher Staat als "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG in Betracht kommt, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Vielmehr geht das Bundesasylamt aktenwidrig davon aus, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 13.01.2010 für diese einen Asylantrag gestellt habe, wobei sie angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin den Namen römisch 40 führe, staatenlos und am römisch 40 geboren sei vergleiche AS 21). Tatsächlich wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht von der Mutter, sondern vom Vater der Beschwerdeführerin eingebracht und darüber hinaus wurde im Antrag auch die Frage der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht thematisiert vergleiche AS 1). Aus den Beilagen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ergibt sich einerseits ein Hinweis auf die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin vergleiche AS 5: Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführerin, die darin als "staatenlos" bezeichnet wird), andererseits einer auf die mongolische Staatsbürgerschaft vergleiche AS 7: Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Mongolei bezeichnet). Das Bundesasylamt tätigte trotz der anhand der Antragsbeilagen widersprüchlichen Hinweise zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Erhebungen, es führte insbesondere keine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreter zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch, und begründete darüber hinaus im angefochtenen Bescheid nicht, wie es zur Annahme eines "Herkunftsstaates Mongolei" kam.

Auf Grundlage des vom Bundesasylamt (nicht) durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, welcher Staat der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch erforderlich, um in weiterer Folge die Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten durchführen zu können, da sowohl § 3 Abs. 1 AsylG als auch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden abstellen. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Fall der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 [nunmehr: § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005] primär jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Bestehen Unklarheiten, welcher von mehreren Staaten im Einzelfall als Herkunftsstaat in Betracht kommt, so ist von den Asylbehörden zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 77 zu § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Kommen nach den Parteienbehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es nachvollziehbarer begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 Asylgesetz 1997 [nunmehr: § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005] (vgl. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012). Die vom Bundesasylamt herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung des Herkunftsstaates erweist sich vor diesem Hintergrund als überholt. Erst wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, ist nach § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen.Auf Grundlage des vom Bundesasylamt (nicht) durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, welcher Staat der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch erforderlich, um in weiterer Folge die Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten durchführen zu können, da sowohl Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden abstellen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Fall der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 [nunmehr: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005] primär jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Bestehen Unklarheiten, welcher von mehreren Staaten im Einzelfall als Herkunftsstaat in Betracht kommt, so ist von den Asylbehörden zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 77 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Kommen nach den Parteienbehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es nachvollziehbarer begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, Asylgesetz 1997 [nunmehr: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005] vergleiche VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012). Die vom Bundesasylamt herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung des Herkunftsstaates erweist sich vor diesem Hintergrund als überholt. Erst wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, ist nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorzugehen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat sich das Bundesasylamt im vorliegenden Fall mit der Frage der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt:

Wie bereits ausgeführt lagen schon aufgrund der Beilagen zum schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz unterschiedliche Hinweise auf die mögliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus gab die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren mehrere Hinweise auf deren mögliche mongolische oder koreanische Staatsangehörigkeit: So gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.12.2006 an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der koreanischen Volksgruppe an. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren (vgl. AS 61). Sie habe auch ein Problem wegen der Nationalität, weil sie Koreanerin sei (vgl. AS 63). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2007 wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie Staatsangehörige der Mongolei sei und der koreanischen Volksgruppe angehöre, gab jedoch in Bezug auf ihre Eltern an, dass diese aus Nordkorea seien (vgl. AS 123). Hingegen erwähnte die Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.06.2007 ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, sondern gab an, dass sie in der Mongolei geboren sei und ihre Eltern Koreaner seien, die in die Mongolei geflüchtet seien (vgl. AS 177). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals ihren "koreanischen Namen" an und brachte vor, dass sie in der Mongolei ohne Dokumente - sohin illegal - gelebt habe. Schon aufgrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu deren Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit käme sowohl eine koreanische Staatsangehörigkeit als auch eine mongolische Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin in Betracht. Diesfalls wäre für das gegenständliche Verfahren zu klären, ob nicht auch die Beschwerdeführerin - im Wege der Abstammung - mongolische und/oder koreanische Staatsbürgerin ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin mongolischer Staatsangehöriger ist, hätte das Bundesasylamt abzuklären gehabt, ob die Beschwerdeführerin eventuell durch Abstammung von ihrem Vater oder durch entsprechende Antragstellung auf Zuerkennung der mongolischen Staatsbürgerschaft - ungeachtet der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter - mongolische Staatsangehörige ist.Wie bereits ausgeführt lagen schon aufgrund der Beilagen zum schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz unterschiedliche Hinweise auf die mögliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus gab die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren mehrere Hinweise auf deren mögliche mongolische oder koreanische Staatsangehörigkeit: So gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.12.2006 an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der koreanischen Volksgruppe an. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren vergleiche AS 61). Sie habe auch ein Problem wegen der Nationalität, weil sie Koreanerin sei vergleiche AS 63). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2007 wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie Staatsangehörige der Mongolei sei und der koreanischen Volksgruppe angehöre, gab jedoch in Bezug auf ihre Eltern an, dass diese aus Nordkorea seien vergleiche AS 123). Hingegen erwähnte die Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.06.2007 ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, sondern gab an, dass sie in der Mongolei geboren sei und ihre Eltern Koreaner seien, die in die Mongolei geflüchtet seien vergleiche AS 177). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals ihren "koreanischen Namen" an und brachte vor, dass sie in der Mongolei ohne Dokumente - sohin illegal - gelebt habe. Schon aufgrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu deren Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit käme sowohl eine koreanische Staatsangehörigkeit als auch eine mongolische Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin in Betracht. Diesfalls wäre für das gegenständliche Verfahren zu klären, ob nicht auch die Beschwerdeführerin - im Wege der Abstammung - mongolische und/oder koreanische Staatsbürgerin ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin mongolischer Staatsangehöriger ist, hätte das Bundesasylamt abzuklären gehabt, ob die Beschwerdeführerin eventuell durch Abstammung von ihrem Vater oder durch entsprechende Antragstellung auf Zuerkennung der mongolischen Staatsbürgerschaft - ungeachtet der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter - mongolische Staatsangehörige ist.

Das Bundesasylamt ist sohin seinen in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, wonach es in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, und erforderlichenfalls Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen sind, nicht ausreichend nachgekommen. Dieser Mangel macht eine Einvernahme der Eltern als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin erforderlich, wobei im Zuge dieser Einvernahme auch fundierte Sachverhaltsannahmen zur in Frage kommenden Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu erörtern sind.Das Bundesasylamt ist sohin seinen in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten, wonach es in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, und erforderlichenfalls Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen sind, nicht ausreichend nachgekommen. Dieser Mangel macht eine Einvernahme der Eltern als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin erforderlich, wobei im Zuge dieser Einvernahme auch fundierte Sachverhaltsannahmen zur in Frage kommenden Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu erörtern sind.

Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu oben Punkt 1.2.).Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).

2.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.2.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.

2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat (die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit) der Beschwerdeführerin durchzuführen, das Ermittlungsergebnis mit den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen dazu zu treffen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen (wobei hierbei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Staatsangehörigkeit bzw. welcher Herkunftsstaat nunmehr nach Verfahrensergänzung festzustellen ist) und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, zu aktualisieren sein.2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat (die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit) der Beschwerdeführerin durchzuführen, das Ermittlungsergebnis mit den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen dazu zu treffen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen (wobei hierbei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Staatsangehörigkeit bzw. welcher Herkunftsstaat nunmehr nach Verfahrensergänzung festzustellen ist) und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, zu aktualisieren sein.

Wie bereits erwähnt wurde im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 313237) der bekämpfte Bescheid ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wurde der dort bekämpfte Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben (hg. Zl. C18 300341), sodass die Verfahren sämtlicher Familienangehöriger wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.Wie bereits erwähnt wurde im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 313237) der bekämpfte Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wurde der dort bekämpfte Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben (hg. Zl. C18 300341), sodass die Verfahren sämtlicher Familienangehöriger wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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