Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A3 415.903-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über den Asylantrag des XXXX, StA. Äthiopien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über den Asylantrag des römisch 40 , StA. Äthiopien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 idgF abgewiesen und XXXX der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF abgewiesen und römisch 40 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 22.04.2008 wurde hinsichtlich des minderjährigen Asylwerbers, eines Staatsangehörigen Äthiopiens beim Bundesasylamt durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter des minderjährigen Asylwerbers hatte selbst schon am 28.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Asylwerbers brachte für diesen keine eigenen Fluchtgründe vor.römisch eins. 1. Am 22.04.2008 wurde hinsichtlich des minderjährigen Asylwerbers, eines Staatsangehörigen Äthiopiens beim Bundesasylamt durch seine gesetzliche Vertreterin römisch 40 (Mutter) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Mutter des minderjährigen Asylwerbers hatte selbst schon am 28.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Asylwerbers brachte für diesen keine eigenen Fluchtgründe vor.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz am 02.09.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3. Am 23.02.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Mutter des minderjährigen Asylwerbers einvernommen wurde. In dieser Verhandlung wurden folgende Berichte verlesen:
ein von der Mutter beschriebenes Blatt Papier (Beilage A);
Bericht des Integrationshauses vom 22.02.2011, eine Betreuungsvereinbarung mit der Volkshilfe für den Sohn der Asylwerberin und das Externistenprüfungszeugnis vor (Beilage B);
Bericht vom Auswärtigen Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom 17.04.2010 (Beilage C);
Zusammenfassung über die Situation in Äthiopien (Beilage D).
Der Vertreter der Mutter des Asylwerbers legte eine Stellungnahme von ACCORD vom 27.02.2008 vor. (Beilage E). Darin werde bestätigt, dass Mitglieder der Partei CUD zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2005/2006 von der Regierung Äthiopiens verfolgt worden seien und dass im Wege der Sippenhaft auch deren Familienmitglieder mit Verfolgung zu rechnen hätten.Der Vertreter der Mutter des Asylwerbers legte eine Stellungnahme von ACCORD vom 27.02.2008 vor. (Beilage E). Darin werde bestätigt, dass Mitglieder der Partei CUD zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2005 aus 2006, von der Regierung Äthiopiens verfolgt worden seien und dass im Wege der Sippenhaft auch deren Familienmitglieder mit Verfolgung zu rechnen hätten.
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A3 318.567-1/2008/15E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Asylwerbers gemäß § 3 AsylG 2005 idgF ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Mutter der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2012 erteilt.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A3 318.567-1/2008/15E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Asylwerbers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde der Mutter der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2012 erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage der Einvernahmen der Mutter des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Asylwerber ist Staatsangehörige von Äthiopien und wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Mutter des Asylwerbers ist derzeit ebenfalls in Österreich als Asylwerberin aufhältig. Die von der Mutter des Asylwerbers behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Bezüglich des Asylwerbers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Der Asylwerber ist Staatsangehörige von Äthiopien und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Mutter des Asylwerbers ist derzeit ebenfalls in Österreich als Asylwerberin aufhältig. Die von der Mutter des Asylwerbers behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Bezüglich des Asylwerbers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Der Reiseweg der Mutter des Asylwerbers (Zeitpunkt und Art der Reise von Äthiopien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Die Mutter ist seit dem 15.07.2010 mit einem äthiopischen Staatsbürger, dem Vater des Asylwerbers, verheiratet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Äthiopien irgendwelche Verwandte der Asylwerbers leben, denen es möglich wäre, die Mutter und den Asylwerber zu unterstützen und diese auch eine Wohnmöglichkeit erhalten könnten. Dem Vater des Asylwerbers ist es nicht zumutbar nach Äthiopien zurückzukehren.
Zur Situation in Äthiopien werden folgende Feststellungen getroffen:
In Äthiopien leben über 80 verschiedene Ethnien. Gewalttätige Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen flackerten 2008 vor allem in den Regionen Gambella, Afar, Benihangul-Gumuz, Oromia und den südlichen Provinzen auf. Die Ursachen sind meistens Streitigkeiten über die Nutzung von Land und Ressourcen.
In einigen Regionen (wie z. B. Oromia, Somali Region, Gambella) gehen Polizei und Militär gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven Gruppen vor, die vom Staat als terroristische Organisationen eingestuft werden.
Das innenpolitische Klima verhärtet sich stetig; die Spielräume für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und politische Opposition werden geringer. Vor dem Hintergrund von Ausschreitungen - Reaktion auf das vermutlich von der Regierung gefälschte Wahlergebnis 2005, bei denen mehrere hundert Personen, auch Sicherheitskräfte, ums Leben kamen - und der Sorge vor einer Wiederholung im Kontext der 2010 anstehenden Parlamentswahlen kommt es zu verstärkten Repressionen der äthiopischen Regierung gegen Opposition und politische Nichtregierungsorganisationen.
Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert; Äthiopien ist den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen beigetreten. Die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen bleibt jedoch uneinheitlich und häufig unbefriedigend.
Menschenrechtsorganisationen berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Sicherheitskräfte reagieren oft mit exzessiver Gewalt auf Demonstrationen und Proteste. Es gibt auch Berichte über extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen durch Sicherheitsorgane.
Die Verfassung garantiert zwar Presse- und Meinungsfreiheit, aber in der Praxis wird sie vor allem durch Verhaftungen und drakonische Strafen gegen Journalisten bei angeblicher "Desinformation" und "Aufwiegelung" stark eingeschränkt. Selbstzensur zu sensiblen Themen ist daher an der Tagesordnung. In dem im Juli 2008 verabschiedeten Medien- und Informationsgesetz wurden die Strafen für Vergehen von Journalisten und Verlegern weiter verschärft.
Das Justizwesen bleibt schwach und überlastet. Die Unabhängigkeit der Justiz ist nicht immer gewährleistet. Willkürliche Verhaftungen ohne Anklageerhebung gehören zum Alltag.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht immer und nicht in allen Landesteilen gesichert. Die medizinische Versorgung ist nur in der Hauptstadt Addis Abeba einigermaßen gewährleistet. Nach offiziellen Angaben sind 7% der Bevölkerung mit HIV/Aids infiziert. Private Organisationen gehen von höheren Zahlen aus.
Mädchen und junge Frauen werden als Haushälterinnen auch in arabische Länder gehandelt. Für viele scheint das als verlockender Ausweg aus der Armut. Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen in der Fremde ohne Zukunftsperspektive sind aber zumeist die Realität.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Asylwerbers und seiner Mutter. Für den Asylwerber wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; vielmehr wurde auf jene der Mutter verwiesen. In ihrem Verfahren konnte jedoch eine Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Auch sonst sind keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe hervorgekommen, aufgrund derer eine wie immer geartete Bedrohung bzw. Verfolgung festgestellt werden könnte. Im Übrigen wird auf das (die Mutter betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu A3 318.567-1/2008/15E verwiesen.
Die in diesem Zusammenhang relevante Beweiswürdigung wird auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt und lautet wie folgt:
"Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Asylwerberin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
So ergaben sich in Bezug auf den Schulbesuch der Asylwerberin widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, 6 Jahre die Grundschule in Addis Abeba - bis zum Jahr 2002 und danach in der Stadt XXXX zwei Jahre die Mittlere Schule besucht zu haben. Zwei Jahre bevor sie das Land verlassen habe, habe sie aufgehört, die Schule in XXXX zu besuchen - was somit im Jahr 2004 gewesen sei. Der Direktor der Grundschule in Addis Abeba habe XXXX geheißen (siehe Seiten 95 und 97 des erstinstanzlichen Aktes). Hinsichtlich dieses Vorbringens der Asylwerberin wurden Ermittlungen in Äthiopien durchgeführt. Diese haben ergeben, dass es die von der Asylwerberin genannte Grundschule in Addis Abeba zwar gibt, jedoch hat es in den letzten 16 Jahren keinen Direktor mit dem von der Asylwerberin angegebenen Namen gegeben. Eine Mittelschule gibt es - entgegen der Behauptung der Asylwerberin - in der Stadt XXXX nicht (siehe Seite 175 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete die Asylwerberin dann, dass sie auch in XXXX die Grundschule besucht habe, da man sie zurückgestuft habe. Nachdem ihr auch vorgehalten wurde, dass es an der Grundschule keinen Direktor namens XXXX gegeben hat, meinte sie zunächst, dass XXXX der "richtige Name" des Direktors gewesen und kurz darauf behauptete sie aber, dass XXXX ein "Spitzname" gewesen wäre (siehe Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Das erkennende Gericht geht auf Grund der immer wieder abgeänderten Angaben davon aus, dass das Fluchtvorbringen der Asylwerberin nicht den Tatsachen entspricht und ihre Aussagen unglaubwürdig sind.So ergaben sich in Bezug auf den Schulbesuch der Asylwerberin widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, 6 Jahre die Grundschule in Addis Abeba - bis zum Jahr 2002 und danach in der Stadt römisch 40 zwei Jahre die Mittlere Schule besucht zu haben. Zwei Jahre bevor sie das Land verlassen habe, habe sie aufgehört, die Schule in römisch 40 zu besuchen - was somit im Jahr 2004 gewesen sei. Der Direktor der Grundschule in Addis Abeba habe römisch 40 geheißen (siehe Seiten 95 und 97 des erstinstanzlichen Aktes). Hinsichtlich dieses Vorbringens der Asylwerberin wurden Ermittlungen in Äthiopien durchgeführt. Diese haben ergeben, dass es die von der Asylwerberin genannte Grundschule in Addis Abeba zwar gibt, jedoch hat es in den letzten 16 Jahren keinen Direktor mit dem von der Asylwerberin angegebenen Namen gegeben. Eine Mittelschule gibt es - entgegen der Behauptung der Asylwerberin - in der Stadt römisch 40 nicht (siehe Seite 175 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete die Asylwerberin dann, dass sie auch in römisch 40 die Grundschule besucht habe, da man sie zurückgestuft habe. Nachdem ihr auch vorgehalten wurde, dass es an der Grundschule keinen Direktor namens römisch 40 gegeben hat, meinte sie zunächst, dass römisch 40 der "richtige Name" des Direktors gewesen und kurz darauf behauptete sie aber, dass römisch 40 ein "Spitzname" gewesen wäre (siehe Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Das erkennende Gericht geht auf Grund der immer wieder abgeänderten Angaben davon aus, dass das Fluchtvorbringen der Asylwerberin nicht den Tatsachen entspricht und ihre Aussagen unglaubwürdig sind.
Die Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch untermauert, dass die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt angab, dass sie selbst etwa drei Monate nach der Ermordung ihres Vaters für drei Wochen im Gefängnis XXXX in XXXX gewesen sei. Dies müsste daher ca. im September 2005 gewesen sein (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie demgegenüber an, dass sie eine Woche nach ihrer Haftentlassung Äthiopien verlassen habe. Demnach wäre sie, da sie am 27.07.2006 Äthiopien verlassen hat, Ende Juni bzw. im Juli 2006 im Gefängnis gewesen. Wo genau sie in Haft gewesen sei, konnte sie nicht angeben (siehe Seiten 103 und 105 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof machte die Asylwerberin jedoch keine Angaben darüber, dass sie in Haft gewesen sei. Zu betonen ist ferner, dass die Asylwerberin vor dem Asylgerichtshof erklärte, Flugblätter in der Grundschule verteilt zu haben, vor dem Bundesasylamt machte sie jedoch diesbezüglich keine Angaben. Auch wenn die Asylwerberin sehr jung ist, so muss erwartet werden können, dass sie gleichbleibende Aussagen macht.Die Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch untermauert, dass die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt angab, dass sie selbst etwa drei Monate nach der Ermordung ihres Vaters für drei Wochen im Gefängnis römisch 40 in römisch 40 gewesen sei. Dies müsste daher ca. im September 2005 gewesen sein (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie demgegenüber an, dass sie eine Woche nach ihrer Haftentlassung Äthiopien verlassen habe. Demnach wäre sie, da sie am 27.07.2006 Äthiopien verlassen hat, Ende Juni bzw. im Juli 2006 im Gefängnis gewesen. Wo genau sie in Haft gewesen sei, konnte sie nicht angeben (siehe Seiten 103 und 105 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof machte die Asylwerberin jedoch keine Angaben darüber, dass sie in Haft gewesen sei. Zu betonen ist ferner, dass die Asylwerberin vor dem Asylgerichtshof erklärte, Flugblätter in der Grundschule verteilt zu haben, vor dem Bundesasylamt machte sie jedoch diesbezüglich keine Angaben. Auch wenn die Asylwerberin sehr jung ist, so muss erwartet werden können, dass sie gleichbleibende Aussagen macht.
Laut ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt sei ihr Vater wegen seiner politischen Aktivitäten ermordet worden. Die Asylwerberin konnte jedoch nicht angeben, welche Stellung ihr Vater in der Partei innegehabt habe und wusste auch nicht, seit wann er Mitglied der Partei gewesen sei (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof brachte sie dann vor, dass ihr Vater "ganz normal im Büro der Partei" gearbeitet habe und dann habe er "politisch mobilisiert" (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Zum Tod ihres Vaters erklärte die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt, dass ca. 15 Tage vor seinem Tod Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn "fast nackt" abgeholt hätten. "Fünf oder mehr Leute", die uniformiert gewesen wären - es seien "Woyane" gewesen - hätten ihren Vater abgeholt. Ob dies Polizisten oder Militärs gewesen wären, wisse sie nicht. Fünfzehn Tage danach hätten sie seine Leiche vor ihrer Wohnung gefunden (siehe Seiten 101 und 103 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die Asylwerberin dagegen an, dass 6 Polizisten ihren Vater - der kein Oberteil angehabt habe - abgeholt hätten (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Die Asylwerberin brachte weiters vor dem Bundesasylamt vor, dass nicht nur ihr Vater, sondern insgesamt 35 Personen getötet worden wären (siehe Seite 105 des erstinstanzlichen Aktes). Aus der an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage ergibt sich, dass im Juni 2005 36 Personen getötet wurden, allerdings handelte es sich um Steine werfende Demonstranten - die bei den vorangegangen Wahlen im Mai einen Betrug behaupteten - auf welche die Sicherheitskräfte geschossen haben (siehe Artikel der BBC News, "Thousands arrested in Ethiopia" vom 13.06.2005). Laut dem Vorbringen der Asylwerberin sei ihr Vater aber in der Nacht abgeholt worden und dann 15 Tage später, am 19.06.2005, ermordet worden (siehe Seite 103 des erstinstanzlichen Aktes).
Zusammenfassend ist somit aus den unbestimmten, widersprüchlich und offensichtlich nicht wahrheitsgetreuen Aussagen der Asylwerberin der Schluss zu ziehen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Äthiopien ergeben sich vor allem aus den in der Verhandlung vom 23.02.2011 erörterten Beilagen C und D bzw. den dem Asylgerichtshof in der Verhandlung vorgelegten Bericht vom 27.02.2008 (Beilage E). Die Asylwerberin hat zu diesen Feststellungen und den diesbezüglichen Berichten in der Verhandlung Stellung genommen und ist sie diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen gab sie an, dass das Land arm sei und die Bevölkerungsanzahl groß. Die Menschen würden das Land verlassen, weil es dort nicht friedlich sei und sie dort nicht leben könnten. Die Menschen könnten von einem Tag zum anderen verschwinden. Auch wenn sie nicht glücklich wären, weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gehen würde, hätten sie überhaupt keine Möglichkeit das Land zu verlassen. Der Vertretungsbevollmächtigte wies darauf hin, dass der Ehegatte ein Visum für 10 Jahre ausgestellt bekommen habe, in Beschäftigung stehe und daher von der Ausweisung der Asylwerberin und ihrem Sohn dauerhaft Abstand zu nehmen sei."
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch drei. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Der auf § 73 Abs. 2 AVG gestützte Devolutionsantrag der Mutter des Asylwerbers vom 02.04.2008 erweist sich als berechtigt und wird das gegenständliche Verfahren als Familienverfahren geführt.1. Der auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützte Devolutionsantrag der Mutter des Asylwerbers vom 02.04.2008 erweist sich als berechtigt und wird das gegenständliche Verfahren als Familienverfahren geführt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Für den (minderjährigen) Asylwerber wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Mutter des Asylwerbers hat gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Dem Asylantrag war daher nicht Folge zu geben.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Asylwerbers mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Dem Asylwerber war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Asylwerbers mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt. Dem Asylwerber war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
4. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 8 Abs 5 AsylG gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis dem Asylwerber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis dem Asylwerber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.11.2011