Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B8 316.432-1/2008/5E
B8 316.433-1/2008/5E
B8 403.674-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 14.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007, Zl. 06 11.618-BAL, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 14.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 06 11.610-BAL, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 30.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, Zl. 08 10.977-BAL, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrer Tochter, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, am 30.10.2006 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte für sich selbst und für die Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, Staatsangehörige des damaligen Serbien und Montenegro sowie Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein und aus dem Kosovo zu stammen.
Anlässlich der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Österreich lebe bereits seit mehreren Jahren ihr Ehegatte. Befragt nach ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Heimat im Haus ihres Schwagers gelebt. Es habe Streit zwischen dem Schwager und ihrem Mann gegeben, woraufhin der Schwager die Erstbeschwerdeführerin samt ihrer Tochter auf die Straße gesetzt habe. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie solle, habe sie sich entschlossen, die Reise nach Österreich anzutreten, um zu ihrem Gatten zu kommen. Ihr Gatte habe erst gestern von der Polizei über ihre Ankunft erfahren.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2006 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie würden auch keine staatliche Unterstützung für ihre Versorgung benötigen, da ihr Ehegatte bereits seit 15 oder 16 Jahren in Österreich als Gastarbeiter lebe und auch eine Niederlassungsbewilligung besitze. Die Beschwerdeführerin legte ihren UNMIK-Personalausweis und ihre Heiratsurkunde vor. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie bleiben hätte sollen. Ihr Ehegatte sei mit seinen Brüdern zerstritten gewesen und diese hätten die Erstbeschwerdeführerin nun aus dem Haus geworfen, wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 1993 gelebt habe. Bei ihrem Vater habe sie nicht bleiben können, da er Invalide sei. Ihre Schwestern hätten auch eigene Familien, weshalb sie auch dort nicht bleiben habe können. Ihr Schwager habe einen Schlepper gefunden und die Erstbeschwerdeführerin anschließend aus dem Haus geworfen. Danach habe sie sich entschlossen, mit ihrer Tochter zu ihrem Mann nach Österreich zu fahren. Ende 2001 habe sie bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf ein Visum gestellt, welcher 2004 jedoch abgelehnt worden sei.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2006 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie würden auch keine staatliche Unterstützung für ihre Versorgung benötigen, da ihr Ehegatte bereits seit 15 oder 16 Jahren in Österreich als Gastarbeiter lebe und auch eine Niederlassungsbewilligung besitze. Die Beschwerdeführerin legte ihren UNMIK-Personalausweis und ihre Heiratsurkunde vor. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie bleiben hätte sollen. Ihr Ehegatte sei mit seinen Brüdern zerstritten gewesen und diese hätten die Erstbeschwerdeführerin nun aus dem Haus geworfen, wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 1993 gelebt habe. Bei ihrem Vater habe sie nicht bleiben können, da er Invalide sei. Ihre Schwestern hätten auch eigene Familien, weshalb sie auch dort nicht bleiben habe können. Ihr Schwager habe einen Schlepper gefunden und die Erstbeschwerdeführerin anschließend aus dem Haus geworfen. Danach habe sie sich entschlossen, mit ihrer Tochter zu ihrem Mann nach Österreich zu fahren. Ende 2001 habe sie bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag auf ein Visum gestellt, welcher 2004 jedoch abgelehnt worden sei.
Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, brachte sie vor, es würde nichts passieren, aber sie wisse nicht, wohin sie solle. Ihr Gatte lebe hier und als alleinerziehende Mutter wisse sie nicht, was sie nun tun solle.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich befragt, weshalb ihr Gatte mit seinen Brüdern gestritten habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie wisse nicht, was sie gehabt hätten. Ihr Schwager habe sie am 27. Oktober vor die Türe gesetzt, ihr Mann habe auch nicht gewusst, wo sie sich befinde. Sie wisse nicht, wann ihr Schwager Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe. Ihr Schwager habe sie dann in die Stadt XXXX gebracht, von wo aus sie die Reise angetreten habe. Im Kosovo würden noch der Schwager mit seiner Frau und den Kindern sowie die Schwiegereltern leben, die aber beide herzkrank seien. Das Haus gehöre dem Schwager, der 27 Jahre alt sei. Ihr Gatte habe einmal im Jahr seinen Urlaub im Kosovo verbracht. Bei ihrem Vater, der Invalide sei, könne sie nicht leben, da es dort zu wenig Geld gebe. Ihre Tochter brauche auch für die Schule viele Sachen. Ihr Gatte schicke ab und zu Geld. Sie habe von ihrem Schwager gelebt. Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Feststellungen zur Lage im Kosovo zur Kenntnisgebracht, welche von ihr nicht bestritten wurden.Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich befragt, weshalb ihr Gatte mit seinen Brüdern gestritten habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie wisse nicht, was sie gehabt hätten. Ihr Schwager habe sie am 27. Oktober vor die Türe gesetzt, ihr Mann habe auch nicht gewusst, wo sie sich befinde. Sie wisse nicht, wann ihr Schwager Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe. Ihr Schwager habe sie dann in die Stadt römisch 40 gebracht, von wo aus sie die Reise angetreten habe. Im Kosovo würden noch der Schwager mit seiner Frau und den Kindern sowie die Schwiegereltern leben, die aber beide herzkrank seien. Das Haus gehöre dem Schwager, der 27 Jahre alt sei. Ihr Gatte habe einmal im Jahr seinen Urlaub im Kosovo verbracht. Bei ihrem Vater, der Invalide sei, könne sie nicht leben, da es dort zu wenig Geld gebe. Ihre Tochter brauche auch für die Schule viele Sachen. Ihr Gatte schicke ab und zu Geld. Sie habe von ihrem Schwager gelebt. Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Feststellungen zur Lage im Kosovo zur Kenntnisgebracht, welche von ihr nicht bestritten wurden.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2007 (Erstbeschwerdeführerin) und vom 28.11.2007 (Zweitbeschwerdeführerin) wurden deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2007 (Erstbeschwerdeführerin) und vom 28.11.2007 (Zweitbeschwerdeführerin) wurden deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig seien. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 03.12.2007 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.
Gegen diese Bescheide betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.12.2007 fristgerecht Beschwerden erhoben, die Bescheide in vollem Umfang angefochten und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass die Antragstellerinnen sich im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in einer die Existenz bedrohenden Notlage befinden würden, wesentliche Begründungsmängel zu Grunde lägen. Es sei unterlassen worden, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen auseinander zu setzen, z.B. ob überhaupt eine Wohnungsnahme z.B. in einem Frauenhaus zumutbar wäre. Diesbezüglich wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychologie beziehungsweise Psychotherapie zum Beweis dafür beantragt, dass den Antragstellerinnen die Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen wie z.B. Frauenhäusern nach ihrer Ausweisung aus Österreich nicht zumutbar sei. Auch werde die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo falsch eingeschätzt. Die in Form von Textbausteinen dargestellten Zustände würden nicht den neuesten Ergebnissen entsprechen. Die Entscheidung habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage im Kosovo beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin habe für die Ausreise auch Schmuck einsetzen müssen und es sei ihr vom Schwager die Ausreise "nahe gelegt worden". Der Ehegatte selbst habe sich in einer angespannten finanziellen Situation befunden und habe bereits im Jahr 2007 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung sei eine gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung zu Unrecht unterlassen worden.
Am XXXX wurde in Österreich als weitere Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres niederlassungsberechtigten Ehegatten XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin XXXX geboren. Für diese wurde vertreten durch ihre anwaltlich vertretene Mutter am 06.11.2008 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 02.12.2008 wurde ausgeführt, dass sich der Asylantrag auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie bestehend aus Vater, Mutter und Schwester gründe. Die Verfahren der Mutter und der Schwester seien im Berufungsstadium anhängig. Die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage im Kosovo würden keine positiven Prognose dahingehend zulassen, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit und der Existenzbedrohung ausgeschlossen werden könne. Die Mutter sei mit der Schwester vom Schwager mit psychischer Gewalt hinausgedrängt und zur Ausreise nach Österreich gezwungen worden. Hinsichtlich des Vaters sei bereits einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt worden. Zur Begründung wurde weiters auf die Berufungsschriftsätze im Verfahren der Mutter und der Schwester verwiesen.Am römisch 40 wurde in Österreich als weitere Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres niederlassungsberechtigten Ehegatten römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin römisch 40 geboren. Für diese wurde vertreten durch ihre anwaltlich vertretene Mutter am 06.11.2008 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 02.12.2008 wurde ausgeführt, dass sich der Asylantrag auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie bestehend aus Vater, Mutter und Schwester gründe. Die Verfahren der Mutter und der Schwester seien im Berufungsstadium anhängig. Die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage im Kosovo würden keine positiven Prognose dahingehend zulassen, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit und der Existenzbedrohung ausgeschlossen werden könne. Die Mutter sei mit der Schwester vom Schwager mit psychischer Gewalt hinausgedrängt und zur Ausreise nach Österreich gezwungen worden. Hinsichtlich des Vaters sei bereits einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt worden. Zur Begründung wurde weiters auf die Berufungsschriftsätze im Verfahren der Mutter und der Schwester verwiesen.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 17.12.2008 wurde in weiterer Folge der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und auch die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 17.12.2008 wurde in weiterer Folge der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und auch die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Auch gegen diesen Bescheid - dem rechtsfreundlichen Vertreter rechtswirksam zugestellt am 19.12.2008 - wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.12.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurden begründend im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie bereits im oben angeführten Beschwerdeschriftsatz betreffend die Erstbeschwerdeführerin getroffen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 wurden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 10.08.2011 rechtswirksam zugestellt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 wurden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 10.08.2011 rechtswirksam zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2011 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis 15.09.2011 gestellt und darüberhinaus ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin schwanger sei und sich wegen aufgetretener Komplikationen bereits zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die siebente Schulstufe in der Hauptschule in XXXX und die Drittbeschwerdeführerin werde ab Ende September 2011 einen Kindergartenplatz erhalten. Der Ehegatte beziehungsweise Vater XXXX sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger und seit dem Frühjahr 2010 im Besitz einer Gewerbeanmeldung als Schwarzdecker und verfüge laut Einkommensteuerbescheid und Bestätigung des Steuerberaters über ausreichendes Einkommen.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2011 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis 15.09.2011 gestellt und darüberhinaus ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin schwanger sei und sich wegen aufgetretener Komplikationen bereits zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die siebente Schulstufe in der Hauptschule in römisch 40 und die Drittbeschwerdeführerin werde ab Ende September 2011 einen Kindergartenplatz erhalten. Der Ehegatte beziehungsweise Vater römisch 40 sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger und seit dem Frühjahr 2010 im Besitz einer Gewerbeanmeldung als Schwarzdecker und verfüge laut Einkommensteuerbescheid und Bestätigung des Steuerberaters über ausreichendes Einkommen.
Mit weiterer anwaltlicher Eingabe vom 29.09.2011 wurde für die drei Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme erstattet und ausgeführt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, lange Zeit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einer namentlich genannten Firma als Vorarbeiter nachgegangen sei und nunmehr eine Gewerbeberechtigung für das Schwarzdecker-Gewerbe vorweisen könne. Es bestehe eine aufrechte Familiengemeinschaft zwischen den drei Beschwerdeführerinnen und dem Ehegatten beziehungsweise Vater, wobei nunmehr ein drittes Kind erwartet werde. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie sei Österreich. Zu den im Kosovo aufhältigen Angehörigen bestehe keine nähere Beziehung mehr. Es gebe auch keine Unterkunft, die auch nur vorübergehend bezogen werden könne. Eine Ausweisung würde alle drei Beschwerdeführerinnen schwer und maßgeblich treffen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche mittlerweile die dritte Klasse Hauptschule, die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten, beide seien der deutschen Sprache mächtig. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei ebenfalls in der Lage, am täglichen Gesellschaftsleben teilzunehmen und erledige alle notwendigen Besorgungen alleine. Ebenfalls würden alle maßgeblichen organisatorischen Erledigungen betreffend die Töchter in schulischen Belangen oder Angelegenheiten des Kindergartens von der Erstbeschwerdeführerin erledigt. Es bestehe regelmäßiger Kontakt auch zu den Nachbarn. Nur der Umstand, dass in der Wohnsitzgemeinde bis dato kein Deutschkurs angeboten worden sei, habe dazu geführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einen solchen bisher nicht besuchen habe können. Nach wie vor sei sie bemüht, im Selbststudium ihre sprachlichen Fertigkeiten zu verbessern. Zudem arbeite sie insoweit im Betrieb ihres Mannes mit, als sie für die Sichtung und Entgegennahme der Auftragsfaxe verantwortlich sei. Ohne entsprechende Deutschkenntnisse wäre eine solche Unterstützung gar nicht denkbar. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK mache eine Ausweisung der drei Beschwerdeführerinnen unzulässig. Dies insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Auslandsantragstellung mindestens vier Monate die Schule nicht weiter besuchen könne. All diese Umstände müssten vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft hinsichtlich der Kinder gemäß § 17 StbG möglich wäre. Die Familie befinde sich nicht einmal in der Grundversorgung, der Ehemann komme für alle Kosten auf. Die Familie stelle keine finanzielle Belastung der Republik Österreich dar. Aufgrund der engen familiären Bindungen und der dargelegten Gesamtumstände erweise sich eine Ausweisung als unzulässig. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens der Drittbeschwerdeführerin, eine Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei Arztberichte betreffend die Erstbeschwerdeführerin über ihre Aufenthalte an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am XXXX vom 12.08.2011 bis 14.08.2011 sowie vom 28.07.2011 bis 29.07.2011.Mit weiterer anwaltlicher Eingabe vom 29.09.2011 wurde für die drei Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme erstattet und ausgeführt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, lange Zeit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einer namentlich genannten Firma als Vorarbeiter nachgegangen sei und nunmehr eine Gewerbeberechtigung für das Schwarzdecker-Gewerbe vorweisen könne. Es bestehe eine aufrechte Familiengemeinschaft zwischen den drei Beschwerdeführerinnen und dem Ehegatten beziehungsweise Vater, wobei nunmehr ein drittes Kind erwartet werde. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie sei Österreich. Zu den im Kosovo aufhältigen Angehörigen bestehe keine nähere Beziehung mehr. Es gebe auch keine Unterkunft, die auch nur vorübergehend bezogen werden könne. Eine Ausweisung würde alle drei Beschwerdeführerinnen schwer und maßgeblich treffen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche mittlerweile die dritte Klasse Hauptschule, die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten, beide seien der deutschen Sprache mächtig. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei ebenfalls in der Lage, am täglichen Gesellschaftsleben teilzunehmen und erledige alle notwendigen Besorgungen alleine. Ebenfalls würden alle maßgeblichen organisatorischen Erledigungen betreffend die Töchter in schulischen Belangen oder Angelegenheiten des Kindergartens von der Erstbeschwerdeführerin erledigt. Es bestehe regelmäßiger Kontakt auch zu den Nachbarn. Nur der Umstand, dass in der Wohnsitzgemeinde bis dato kein Deutschkurs angeboten worden sei, habe dazu geführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einen solchen bisher nicht besuchen habe können. Nach wie vor sei sie bemüht, im Selbststudium ihre sprachlichen Fertigkeiten zu verbessern. Zudem arbeite sie insoweit im Betrieb ihres Mannes mit, als sie für die Sichtung und Entgegennahme der Auftragsfaxe verantwortlich sei. Ohne entsprechende Deutschkenntnisse wäre eine solche Unterstützung gar nicht denkbar. Der Schutzbereich von Artikel 8, EMRK mache eine Ausweisung der drei Beschwerdeführerinnen unzulässig. Dies insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Auslandsantragstellung mindestens vier Monate die Schule nicht weiter besuchen könne. All diese Umstände müssten vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft hinsichtlich der Kinder gemäß Paragraph 17, StbG möglich wäre. Die Familie befinde sich nicht einmal in der Grundversorgung, der Ehemann komme für alle Kosten auf. Die Familie stelle keine finanzielle Belastung der Republik Österreich dar. Aufgrund der engen familiären Bindungen und der dargelegten Gesamtumstände erweise sich eine Ausweisung als unzulässig. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens der Drittbeschwerdeführerin, eine Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei Arztberichte betreffend die Erstbeschwerdeführerin über ihre Aufenthalte an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am römisch 40 vom 12.08.2011 bis 14.08.2011 sowie vom 28.07.2011 bis 29.07.2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 30.10.2006 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) und vom 06.11.2008 (Drittbeschwerdeführerin), der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder, durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerden gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide vom 14.12.2007 und 30.12.2008 (Drittbeschwerdeführerin), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem, des Parteiengehörschreibens vom 05.08.2011 sowie der anwaltlichen Eingaben bzw. Stellungnahmen vom 24.08.2011 und 29.09.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation im Kosovo und zur dortigen Lage der Angehörigen der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation im Kosovo und zur dortigen Lage der Angehörigen der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in XXXX eröffnet werden.Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in römisch 40 eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht, wurden jedoch im Rahmen der Stellungnahmen vom 24.08.2011 und 29.09.2011 nicht bestritten.
Seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hat sich die allgemeine Lage im Kosovo, insbesondere die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Albaner, welcher auch die Beschwerdeführer angehören, nicht verschlechtert; wie sich aus den angeführten Länderberichten ergibt, hat sich die Lage im Gegenteil in den letzten Jahren im Allgemeinen kontinuierlich verbessert. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, die Angehörigen des nunmehrigen Mehrheitsvolkes im Kosovo, abgesehen von genau definierten Ausnahmen, keinen Anlass zu Besorgnissen mehr.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind grundsätzlich als ruhig anzusehen.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP; ehemals Kosovo Police Service KPS), den internationalen Polizeikräften (insbesondere EULEX) und den KFOR-Truppen. KFOR steht als letzte Option bereit. Als weitere Möglichkeit besteht die direkte Anzeige bei der Justiz. Die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle wird von der OSZE überwacht. UNMIK/EULEX und Kosovo Police (vormals KPS) sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher. Generell ist für Angehörige der albanischen Volksgruppe hinlänglicher Schutz durch UNMIK bzw. EULEX und KP verfügbar.
In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gesichert anzusehen und es besteht zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau.
II.1.2. Zu den Beschwerdeführerinnen wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführerinnen wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die Zweitbeschwerdeführerin in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und stammen aus der Ortschaft XXXX. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die Zweitbeschwerdeführerin in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und stammen aus der Ortschaft römisch 40 . Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin lebten bis zu ihrer Ausreise am 27.10.2006 gemeinsam mit dem Schwager der Erstbeschwerdeführerin im Elternhaus ihres Ehegatten bzw. Vaters und die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Grundschulbildung.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 30.10.2006 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin legte gegenüber dem Bundesasylamt einen UNMIK-Personalausweis, eine Heiratsurkunde und eine UNMIK-Geburtsbestätigung auch für die Zweitbeschwerdeführerin vor, welche ihre Identität belegen. Die Drittbeschwerdeführerin besitzt bereits eine österreichische Geburtsurkunde; für diese wurde vertreten durch ihre anwaltlich vertretene Mutter am 06.11.2008 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, welcher der Vater der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist, lebt seit vielen Jahren in Österreich, verfügte zum Zeitpunkt der illegalen Einreise der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits über ein Niederlassungsrecht in Österreich und ist mittlerweile schon österreichischer Staatsbürger.Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , welcher der Vater der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist, lebt seit vielen Jahren in Österreich, verfügte zum Zeitpunkt der illegalen Einreise der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits über ein Niederlassungsrecht in Österreich und ist mittlerweile schon österreichischer Staatsbürger.
Die Beschwerdeführerinnen werden nicht von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater XXXX.Die Beschwerdeführerinnen werden nicht von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater römisch 40 .
Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind grundsätzlich gesund, leiden also weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese im sechsten Monat, und somit bereits fortgeschritten schwanger ist. Sowohl in der achten Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 28.07.2011 bis 29.07.2011) als auch in der 11. Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 12.08.2011 bis 14.08.2011) war aufgrund von bestehender Schwangerschaftsübelkeit beziehungsweise übermäßigem Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis gravidarum) sowie einhergehender Hyperventilation ein stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX erforderlich.Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese im sechsten Monat, und somit bereits fortgeschritten schwanger ist. Sowohl in der achten Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 28.07.2011 bis 29.07.2011) als auch in der 11. Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 12.08.2011 bis 14.08.2011) war aufgrund von bestehender Schwangerschaftsübelkeit beziehungsweise übermäßigem Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis gravidarum) sowie einhergehender Hyperventilation ein stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des römisch 40 erforderlich.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Im Kosovo leben noch die Eltern, Schwiegereltern und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Angehörige der Familien XXXX und XXXX.Im Kosovo leben noch die Eltern, Schwiegereltern und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Angehörige der Familien römisch 40 und römisch 40 .
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin leben seit fünf Jahren in Österreich in enger Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Ehegatten beziehungsweise Vater XXXX und sind seit der Einreise um die Integration in Österreich bemüht und in sozialer und persönlicher Hinsicht als verfestigt integriert anzusehen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren und lebt ebenfalls in enger Familiengemeinschaft mit dem genannten Angehörigen. Nunmehr erwartet die Erstbeschwerdeführerin ihr drittes Kind. Der österreichische Familienvater beziehungsweise Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kommt seit der Einreise der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin für den gesamten Unterhalt der Familie aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reiste im Alter von acht Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, ist mittlerweile 13 Jahre alt und besucht mit Erfolg in Österreich die Hauptschule. Die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2011 den Kindergarten in der Wohnsitzgemeinde der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hilft dem Ehegatten bei Büroarbeiten im Rahmen seines angemeldeten Gewerbebetriebes (Gewerbe zur Ausübung von Schwarzdeckerarbeiten) und erledigt für die Familie alle notwendigen Besorgungen und organisatorischen Termine, wie Arztbesuche, Einkauf, Schulbesuch etc.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin leben seit fünf Jahren in Österreich in enger Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Ehegatten beziehungsweise Vater römisch 40 und sind seit der Einreise um die Integration in Österreich bemüht und in sozialer und persönlicher Hinsicht als verfestigt integriert anzusehen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren und lebt ebenfalls in enger Familiengemeinschaft mit dem genannten Angehörigen. Nunmehr erwartet die Erstbeschwerdeführerin ihr drittes Kind. Der österreichische Familienvater beziehungsweise Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kommt seit der Einreise der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin für den gesamten Unterhalt der Familie aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reiste im Alter von acht Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, ist mittlerweile 13 Jahre alt und besucht mit Erfolg in Österreich die Hauptschule. Die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2011 den Kindergarten in der Wohnsitzgemeinde der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hilft dem Ehegatten bei Büroarbeiten im Rahmen seines angemeldeten Gewerbebetriebes (Gewerbe zur Ausübung von Schwarzdeckerarbeiten) und erledigt für die Familie alle notwendigen Besorgungen und organisatorischen Termine, wie Arztbesuche, Einkauf, Schulbesuch etc.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführerinnen in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerinnen in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen sind durch deren im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden, bzw. den UNMIK-Ausweis und die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.
Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und dem Umstand dass die Erstbeschwerdeführerin die albanische Sprache beherrscht.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Parteiengehörschreibens zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Auch die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen, auch im Rahmen der Stellungnahmen und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen ebenfalls auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für deren Kinder im Verfahren und den im Rahmen der Stellungnahme vom 29.09.2011 vorgelegten ärztlichen Berichten betreffend die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur Integration der Familie beruhen auf den anwaltlichen Eingaben vom 24.08.2011 und vom 29.09.2011 und der diesen beigelegten Dokumente.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, beruht auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Fluchtvorbringens gar keine drohende Verfolgung im Kosovo für sich und die Kinder vorgebracht hat. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie im Kosovo mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Schwager habe sie aus dem Haus geworfen und bei den anderen Verwandten habe sie auch nicht bleiben können. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, brachte sie vor, es würde nichts passieren, aber sie wisse nicht, wohin sie solle. Ihr Gatte lebe hier und als alleinerziehende Mutter wisse sie nicht, was sie nun tun solle. Diesem Vorbringen ist keine Verfolgungsgefahr maßgeblicher Identität zu entnehmen, jedoch tätigte die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen Angaben, welche allenfalls im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz relevant sein könnten; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II.3. sowie auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, beruht auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Fluchtvorbringens gar keine drohende Verfolgung im Kosovo für sich und die Kinder vorgebracht hat. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie im Kosovo mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Schwager habe sie aus dem Haus geworfen und bei den anderen Verwandten habe sie auch nicht bleiben können. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, brachte sie vor, es würde nichts passieren, aber sie wisse nicht, wohin sie solle. Ihr Gatte lebe hier und als alleinerziehende Mutter wisse sie nicht, was sie nun tun solle. Diesem Vorbringen ist keine Verfolgungsgefahr maßgeblicher Identität zu entnehmen, jedoch tätigte die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen Angaben, welche allenfalls im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz relevant sein könnten; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. sowie auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.
II.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie habe im Kosovo mit ihrer Tochter keine Unterkunftsmöglichkeit und auch keine Existenzgrundlage gehabt, aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt: Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Ehegatte sei mit seinen Brüdern zerstritten gewesen und diese hätten die Erstbeschwerdeführerin nun aus dem Haus geworfen, wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 1993 gelebt habe. Bei ihrem Vater habe sie nicht bleiben können, da er Invalide sei. Ihre Schwestern hätten auch eigene Familien, weshalb sie auch dort nicht bleiben habe können. Ihr Schwager habe die Erstbeschwerdeführerin aus dem Haus geworfen und einen Schlepper gefunden. Danach habe sie sich entschlossen, mit ihrer Tochter zu ihrem Mann nach Österreich zu fahren.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie habe im Kosovo mit ihrer Tochter keine Unterkunftsmöglichkeit und auch keine Existenzgrundlage gehabt, aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt: Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Ehegatte sei mit seinen Brüdern zerstritten gewesen und diese hätten die Erstbeschwerdeführerin nun aus dem Haus geworfen, wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 1993 gelebt habe. Bei ihrem Vater habe sie nicht bleiben können, da er Invalide sei. Ihre Schwestern hätten auch eigene Familien, weshalb sie auch dort nicht bleiben habe können. Ihr Schwager habe die Erstbeschwerdeführerin aus dem Haus geworfen und einen Schlepper gefunden. Danach habe sie sich entschlossen, mit ihrer Tochter zu ihrem Mann nach Österreich zu fahren.
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, kommt diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin aufgrund von aufgetretenen Widersprüchen und nicht aufgeklärten Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zu. So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Schwager habe sie am 27.10.2006 auf die Straße gesetzt und sie habe sich dann entschlossen, die Reise nach Österreich anzutreten. Im Widerspruch zu diesem Vorbringen brachte sie an späterer Stelle vor, ihr Schwager habe selbst den Schlepper für die Beschwerdeführerin organisiert und sie auch mit seinem Auto zum Schlepper nach XXXX gebracht. Diese Angaben sind nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Schwager, der die Beschwerdeführerin angeblich aus dem Haus geworfen hat, für sie auch noch einen Schlepper organisieren und sie auch zu diesem hinführen würde, um der Beschwerdeführerin zu helfen, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen. Auch kann aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, die Erstbeschwerdeführerin habe Schmuckstücke verkaufen müssen, um den Schlepper zu bezahlen, nicht - wie von ihr vorgebracht - geschlossen werden, dass der Schwager sie psychisch unter Druck gesetzt habe, nach Österreich zu fahren. Darüberhinaus vermochte die Erstbeschwerdeführerin weder im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen noch in der Beschwerde einen plausiblen Grund für den angeblichen Streit zwischen dem Ehegatten und dessen Bruder, der angeblich zu dem "Hinauswurf" der Erstbeschwerdeführerin geführt haben soll, anzugeben. Wie bereits oben festgestellt wurde, leben weiters sowohl Verwandte des Ehegatten als auch der Erstbeschwerdeführerin selbst noch im Kosovo und es vermag das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihr Vater sei Invalide und ihre Schwestern hätten alle eine eigene Familie, nicht glaubwürdig darzulegen, dass es der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter - selbst im Falle eines tatsächlichen "Hinauswurfes" aus dem Haus des Schwagers - nicht möglich gewesen wäre, zumindest vorübergehend bei einem der übrigen Angehörigen Unterkunft zu finden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen glaubwürdig vor, dass der in Österreich lebende Ehegatte, der mittlerweile auch schon österreichischer Staatsbürger ist, sie seit fünf Jahren durch die Einkünfte seiner eigenen Erwerbstätigkeit erhält, sodass auch aus diesem Blickwinkel eine Unterstützung der Beschwerdeführerin im Kosovo seitens des Ehegatten möglich erscheint. Auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin Ende 2001 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf ein Visum gestellt hatte, welcher 2004 jedoch abgelehnt wurde - wie sie dies auch selbst vorbrachte - legt nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter durch ihre illegale Einreise zu ihrem Ehemann nach Österreich nachreisen wollte.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, kommt diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin aufgrund von aufgetretenen Widersprüchen und nicht aufgeklärten Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zu. So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Schwager habe sie am 27.10.2006 auf die Straße gesetzt und sie habe sich dann entschlossen, die Reise nach Österreich anzutreten. Im Widerspruch zu diesem Vorbringen brachte sie an späterer Stelle vor, ihr Schwager habe selbst den Schlepper für die Beschwerdeführerin organisiert und sie auch mit seinem Auto zum Schlepper nach römisch 40 gebracht. Diese Angaben sind nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Schwager, der die Beschwerdeführerin angeblich aus dem Haus geworfen hat, für sie auch noch einen Schlepper organisieren und sie auch zu diesem hinführen würde, um der Beschwerdeführerin zu helfen, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen. Auch kann aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, die Erstbeschwerdeführerin habe Schmuckstücke verkaufen müssen, um den Schlepper zu bezahlen, nicht - wie von ihr vorgebracht - geschlossen werden, dass der Schwager sie psychisch unter Druck gesetzt habe, nach Österreich zu fahren. Darüberhinaus vermochte die Erstbeschwerdeführerin weder im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen noch in der Beschwerde einen plausiblen Grund für den angeblichen Streit zwischen dem Ehegatten und dessen Bruder, der angeblich zu dem "Hinauswurf" der Erstbeschwerdeführerin geführt haben soll, anzugeben. Wie bereits oben festgestellt wurde, leben weiters sowohl Verwandte des Ehegatten als auch der Erstbeschwerdeführerin selbst noch im Kosovo und es vermag das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihr Vater sei Invalide und ihre Schwestern hätten alle eine eigene Familie, nicht glaubwürdig darzulegen, dass es der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter - selbst im Falle eines tatsächlichen "Hinauswurfes" aus dem Haus des Schwagers - nicht möglich gewesen wäre, zumindest vorübergehend bei einem der übrigen Angehörigen Unterkunft zu finden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen glaubwürdig vor, dass der in Österreich lebende Ehegatte, der mittlerweile auch schon österreichischer Staatsbürger ist, sie seit fünf Jahren durch die Einkünfte seiner eigenen Erwerbstätigkeit erhält, sodass auch aus diesem Blickwinkel eine Unterstützung der Beschwerdeführerin im Kosovo seitens des Ehegatten möglich erscheint. Auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin Ende 2001 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag auf ein Visum gestellt hatte, welcher 2004 jedoch abgelehnt wurde - wie sie dies auch selbst vorbrachte - legt nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter durch ihre illegale Einreise zu ihrem Ehemann nach Österreich nachreisen wollte.
Aus dem - nicht bestrittenen - Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs bieten eine zusätzliche Möglichkeit, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.
Aufgrund der bereits oben getätigten Ausführungen und Feststellungen konnte die in der Beschwerde beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychologie beziehungsweise Psychotherapie zum Beweis dafür, dass den Antragstellerinnen die Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen wie z. B. Frauenhäusern nach ihrer Ausweisung aus Österreich nicht zumutbar sei, wegen vorliegender Entscheidungsreife der Sache unterbleiben.
Im Übrigen sei lediglich der Vollständigkeit halber an dieser Stelle angemerkt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo als auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die Familie ist daher - zumindest zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt - ohnehin nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2006 sowie der Drittbeschwerdeführerin am 06.11.2008 gestellt. Es ist daher auf alle drei Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2006 sowie der Drittbeschwerdeführerin am 06.11.2008 gestellt. Es ist daher auf alle drei Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführerinnen vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführerinnen vor.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Fluchtvorbringens gar keine drohende Verfolgung im Kosovo für sich und die Kinder vorgebracht. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie im Kosovo mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Schwager habe sie aus dem Haus geworfen und bei den anderen Verwandten habe sie auch nicht bleiben können. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, brachte sie vor, es würde nichts passieren, aber sie wisse nicht, wohin sie solle; ihr Ehemann lebe auch in Österreich.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Fluchtvorbringens gar keine drohende Verfolgung im Kosovo für sich und die Kinder vorgebracht. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie zusammengefasst an, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie im Kosovo mit ihrer Tochter bleiben hätte sollen. Ihr Schwager habe sie aus dem Haus geworfen und bei den anderen Verwandten habe sie auch nicht bleiben können. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, brachte sie vor, es würde nichts passieren, aber sie wisse nicht, wohin sie solle; ihr Ehemann lebe auch in Österreich.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Töchter keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Töchter keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten sowie des in Österreich lebenden Ehemannes - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten sowie des in Österreich lebenden Ehemannes - im Herkunftsstaat zu decken.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.
Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurden auch keine Erkrankungen im Verfahren vorgebracht.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde oben bereits festgestellt, dass diese - laut den von ihr beigebrachten ärztlichen Berichten des XXXX vom 29.07.2011 und vom 14.08.2011 aktuell im sechsten Monat, und somit bereits fortgeschritten schwanger ist. Sowohl in der achten Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 28.07.2011 bis 29.07.2011) als auch in der 11. Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 12.08.2011 bis 14.08.2011) war aufgrund von bestehender übermäßiger Schwangerschaftsübelkeit beziehungsweise übermäßigem Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis gravidarum) sowie einhergehender Hyperventilation ein stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX erforderlich. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren nicht vorgebracht.Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde oben bereits festgestellt, dass diese - laut den von ihr beigebrachten ärztlichen Berichten des römisch 40 vom 29.07.2011 und vom 14.08.2011 aktuell im sechsten Monat, und somit bereits fortgeschritten schwanger ist. Sowohl in der achten Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 28.07.2011 bis 29.07.2011) als auch in der 11. Schwangerschaftswoche (Zeitraum vom 12.08.2011 bis 14.08.2011) war aufgrund von bestehender übermäßiger Schwangerschaftsübelkeit beziehungsweise übermäßigem Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis gravidarum) sowie einhergehender Hyperventilation ein stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des römisch 40 erforderlich. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Im Übrigen sei an dieser Stelle auf den Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sondern deren Ausweisung als auf Dauer unzulässig erkannt wurde.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren auch nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung aufgrund des Umstandes, dass im Bundesgebiet der österreichische Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen lebt und arbeitet und zu diesem enger familiärer Kontakt besteht, einen Eingriff in das bestehende Familienleben und auch in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen darstellen, sodass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet und die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) und auch die Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Asylantrages nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall jedoch auf Grund des bestehenden langen und intensiven Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich und auch der aktuellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen besondere zu berücksichtigende Umstände vor:Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet und die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) und auch die Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Asylantrages nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall jedoch auf Grund des bestehenden langen und intensiven Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich und auch der aktuellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen besondere zu berücksichtigende Umstände vor:
Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit ihren Asylantragstellungen gestützt auf ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie stützten ihre gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich von fünf Jahren weiters auf ein einziges Asylverfahren, wobei den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Die lange Verfahrensdauer ist den Beschwerdeführerinnen nicht zurechenbar. Es wurden - mit Ausnahme der nunmehr angefochtenen Entscheidungen - bislang auch keine weiteren Ausweisungen gegen die Beschwerdeführerinnen erlassen.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leben seit fünf Jahren in Österreich in enger Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Ehegatten beziehungsweise Vater XXXX und sind seit der Einreise um die Integration in Österreich bemüht und in sozialer und persönlicher Hinsicht als verfestigt integriert anzusehen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren und lebt ebenfalls in enger Familiengemeinschaft mit den genannten Angehörigen. Nunmehr erwartet die Erstbeschwerdeführerin ihr drittes Kind. Der österreichische Familienvater beziehungsweise Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kommt seit der Einreise der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin für den gesamten Unterhalt der Familie aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reiste im Alter von acht Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, ist mittlerweile 13 Jahre alt und besucht in Österreich die Hauptschule. Sie hat somit einen nicht unwesentlichen Teil ihrer sozialen Integration bereits in Österreich verbracht. Die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2011 den Kindergarten in der Wohnsitzgemeinde der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hilft dem Ehegatten bei Büroarbeiten im Rahmen seines angemeldeten Gewerbebetriebes (Gewerbe zur Ausübung von Schwarzdeckerarbeiten) und erledigt für die Familie alle notwendigen Besorgungen und organisatorischen Termine, wie Arztbesuche, Einkauf, Schulbesuch etc.Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leben seit fünf Jahren in Österreich in enger Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Ehegatten beziehungsweise Vater römisch 40 und sind seit der Einreise um die Integration in Österreich bemüht und in sozialer und persönlicher Hinsicht als verfestigt integriert anzusehen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren und lebt ebenfalls in enger Familiengemeinschaft mit den genannten Angehörigen. Nunmehr erwartet die Erstbeschwerdeführerin ihr drittes Kind. Der österreichische Familienvater beziehungsweise Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kommt seit der Einreise der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin für den gesamten Unterhalt der Familie aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reiste im Alter von acht Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, ist mittlerweile 13 Jahre alt und besucht in Österreich die Hauptschule. Sie hat somit einen nicht unwesentlichen Teil ihrer sozialen Integration bereits in Österreich verbracht. Die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2011 den Kindergarten in der Wohnsitzgemeinde der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hilft dem Ehegatten bei Büroarbeiten im Rahmen seines angemeldeten Gewerbebetriebes (Gewerbe zur Ausübung von Schwarzdeckerarbeiten) und erledigt für die Familie alle notwendigen Besorgungen und organisatorischen Termine, wie Arztbesuche, Einkauf, Schulbesuch etc.
Deutlich abgeschwächt werden die persönlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften betreffend den Familiennachzug und illegal ins Bundesgebiet einreisten; dies insbesondere, da die Erstbeschwerdeführerin Ende 2001 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf ein Visum gestellt hatte, welcher 2004 jedoch abgelehnt wurde - wie sie dies im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch selbst vorbrachte.Deutlich abgeschwächt werden die persönlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften betreffend den Familiennachzug und illegal ins Bundesgebiet einreisten; dies insbesondere, da die Erstbeschwerdeführerin Ende 2001 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag auf ein Visum gestellt hatte, welcher 2004 jedoch abgelehnt wurde - wie sie dies im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch selbst vorbrachte.
Allerdings war aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation auch zu berücksichtigen, dass dem, zum Zeitpunkt der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ins Bundesgebiet bereits niederlassungsberechtigten, Ehegatten beziehungsweise Vater XXXX trotz des Umstandes des illegalen Familiennachzuges der drei Beschwerdeführerinnen und trotz deren anhängiger Asylverfahren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Dieser Umstand durfte auch bei den Beschwerdeführerinnen die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu rechnen ist.Allerdings war aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation auch zu berücksichtigen, dass dem, zum Zeitpunkt der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ins Bundesgebiet bereits niederlassungsberechtigten, Ehegatten beziehungsweise Vater römisch 40 trotz des Umstandes des illegalen Familiennachzuges der drei Beschwerdeführerinnen und trotz deren anhängiger Asylverfahren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Dieser Umstand durfte auch bei den Beschwerdeführerinnen die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu rechnen ist.
Verstärkt werden die persönlichen Interessen der drei Beschwerdeführerinnen durch den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell im sechsten Monat schwanger ist und sich daher im Falle einer Rückkehr mit ihren zwei minderjährigen Töchtern ohne ihren österreichischen Ehegatten in einer besonders schwierigen Situation befinden würde.
Mit Ausnahme der illegalen Einreise sind dem Asylgerichtshof bislang keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung betreffend die Beschwerdeführerinnen bekannt; auch sind solche dem Asylgerichtshof seitens des Bundesasylamtes nicht bekannt gegeben worden.
Diese genannten Umstände vermögen in Gesamtbetrachtung die Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet erheblich zu verstärken. Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit (gerade noch) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die von der belangten Behörde verfügten Ausweisungen erweisen sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Diese genannten Umstände vermögen in Gesamtbetrachtung die Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet erheblich zu verstärken. Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit (gerade noch) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die von der belangten Behörde verfügten Ausweisungen erweisen sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen gemäß § 44 aDiese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 44, a
NAG.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.). Gemäß dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.). Gemäß dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, Familienverfahren, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Schwangerschaft, VerfahrensdauerZuletzt aktualisiert am
23.11.2011