TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/28 A7 260211-0/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

A7 260.211-0/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.4.2005, Zl. 04 23.237-EAST WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.5.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.4.2005, Zl. 04 23.237-EAST WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.5.2011 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria nicht zulässig ist.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria nicht zulässig ist.

3. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2012 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Asylwerberin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria und am 15.11.2004 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte sie einen Asylantrag, worauf sie am 19.11.2004 und 7.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies dann den Antrag der Asylwerberin mit Bescheid vom 20.4.2005, Zahl: 04 23.237-EAST WEST, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig istDas Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies dann den Antrag der Asylwerberin mit Bescheid vom 20.4.2005, Zahl: 04 23.237-EAST WEST, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist

(Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).(Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Berufung

(nunmehr: Beschwerde).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Nigeria ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.

Die Asylwerberin ist Mutter einer ein- und einer vierjährigen Tochter, die ebenfalls Asylwerber sind und bei ihrer Mutter in Österreich leben und von ihr betreut werden. Es handelt sich hiebei um XXXX und XXXX, beide StA. von Nigeria. Weiters konnte keine in Nigeria zu erwartende familiäre Unterstützung festgestellt werden.Die Asylwerberin ist Mutter einer ein- und einer vierjährigen Tochter, die ebenfalls Asylwerber sind und bei ihrer Mutter in Österreich leben und von ihr betreut werden. Es handelt sich hiebei um römisch 40 und römisch 40 , beide StA. von Nigeria. Weiters konnte keine in Nigeria zu erwartende familiäre Unterstützung festgestellt werden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in das Asylwerberinformationssystem und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5.5.2011.

Zur Beweiswürdigung wird Folgendes ausgeführt:

Die Feststellung des Herkunftsstaates der Asylwerberin ergibt sich daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

Die Asylwerberin brachte - zu ihren Fluchtgründen befragt - im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Tode ihres Vaters, der bei der Geheimgesellschaft der Ogboni in höherer Position tätig gewesen sei, von bei ihr erschienenen Mitgliedern dieser Gesellschaft aufgefordert worden, dessen vormalige Position in dieser Gesellschaft einzunehmen. Da sie jedoch Christin sei, habe sie sich jedoch geweigert. Die Mitglieder hätten daraufhin ein weiteres Erscheinen angekündigt, wobei die Asylwerberin dann ihre Entscheidung zu treffen habe. Als die Mitglieder abermals erschienen seien, wobei sie nunmehr auch bewaffnet gewesen seien, habe sie flüchten können.

Das von der Asylwerberin erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet. Dass es sich um eine - äußerst abstrakt gehaltene - konstruierte Fluchtgeschichte handelt, wird besonders deutlich als die Asylwerberin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aufgefordert wurde, ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechungen mit möglichst vielen Details, wie Orts- und Zeitangaben, vorzutragen und sich ihre aus eigenem Antrieb erstatteten Ausführungen in bloß neunzehn Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift erschöpften, wobei sie davon allein neun Zeilen umfassende Ausführungen zu ihrem Fluchtweg erstattete (vgl. Seiten 2 und 3 der Verhandlungsschrift).Das von der Asylwerberin erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet. Dass es sich um eine - äußerst abstrakt gehaltene - konstruierte Fluchtgeschichte handelt, wird besonders deutlich als die Asylwerberin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aufgefordert wurde, ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechungen mit möglichst vielen Details, wie Orts- und Zeitangaben, vorzutragen und sich ihre aus eigenem Antrieb erstatteten Ausführungen in bloß neunzehn Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift erschöpften, wobei sie davon allein neun Zeilen umfassende Ausführungen zu ihrem Fluchtweg erstattete vergleiche Seiten 2 und 3 der Verhandlungsschrift).

Aber auch das Vorbringen zum Kern der Fluchtgeschichte weicht deutlich voneinander ab. So brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch vor, dass jedes Mal sieben Männer der Ogboni-Geheimgesellschaft zu ihr gekommen seien (vgl. Seite 33 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie im Rahmen der vor dem Asylgerichtshof vorgenommenen Verhandlung keine diesbezügliche Zahl mehr anzugeben vermochte (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch vor, dass die Mitglieder dem verstorbenen Vater einen Körperteil abschneiden wollten, die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht gewollt habe (vgl. Seite 31 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Asylgerichtshof wurde dies von der Asylwerberin jedoch nicht mehr erwähnt. Vor dem Bundesasylamt gab die Asylwerberin auch an, dass die erschienenen Mitglieder Schwerter getragen hätten (vgl. Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie vor dem Asylgerichtshof nunmehr von Äxten und Messern sprach (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin führte vor dem Bundesasylamt noch aus, dass ihr dadurch die Flucht gelungen sei, dass sie durch die Hintertür weggelaufen sei (vgl. Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie diesbezüglich vor dem Asylgerichtshof nunmehr zu Protokoll gab, dass sie "durch das Fenster gesprungen" sei (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Schließlich erstattete die Asylwerberin auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Kirchenbesuch, wobei sie vor dem Bundesasylamt noch angab, dass sie dreimal in der Woche in die Kirche gehe (vgl. Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie vor dem Asylgerichtshof davon sprach, dass sie (bloß) jeden Sonntag in die Kirche gehe (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift).Aber auch das Vorbringen zum Kern der Fluchtgeschichte weicht deutlich voneinander ab. So brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch vor, dass jedes Mal sieben Männer der Ogboni-Geheimgesellschaft zu ihr gekommen seien vergleiche Seite 33 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie im Rahmen der vor dem Asylgerichtshof vorgenommenen Verhandlung keine diesbezügliche Zahl mehr anzugeben vermochte vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift). Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch vor, dass die Mitglieder dem verstorbenen Vater einen Körperteil abschneiden wollten, die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht gewollt habe vergleiche Seite 31 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Asylgerichtshof wurde dies von der Asylwerberin jedoch nicht mehr erwähnt. Vor dem Bundesasylamt gab die Asylwerberin auch an, dass die erschienenen Mitglieder Schwerter getragen hätten vergleiche Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie vor dem Asylgerichtshof nunmehr von Äxten und Messern sprach vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführerin führte vor dem Bundesasylamt noch aus, dass ihr dadurch die Flucht gelungen sei, dass sie durch die Hintertür weggelaufen sei vergleiche Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie diesbezüglich vor dem Asylgerichtshof nunmehr zu Protokoll gab, dass sie "durch das Fenster gesprungen" sei vergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift). Schließlich erstattete die Asylwerberin auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Kirchenbesuch, wobei sie vor dem Bundesasylamt noch angab, dass sie dreimal in der Woche in die Kirche gehe vergleiche Seite 37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie vor dem Asylgerichtshof davon sprach, dass sie (bloß) jeden Sonntag in die Kirche gehe vergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift).

Abseits der dargestellten Widersprüche fällt noch auf, dass die Asylwerberin nicht in der Lage war, jene Position, in die sie ihrem Vater nachfolgen sollte, genauer zu beschreiben bzw. zu bezeichnen (vgl. Seiten 4 und 5 der Verhandlungsschrift).Abseits der dargestellten Widersprüche fällt noch auf, dass die Asylwerberin nicht in der Lage war, jene Position, in die sie ihrem Vater nachfolgen sollte, genauer zu beschreiben bzw. zu bezeichnen vergleiche Seiten 4 und 5 der Verhandlungsschrift).

Aus der Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Asylwerberin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe somit als unglaubwürdig zu bewerten ist.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Asylwerberin ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, dem Asylwerberinformationssystem, den Geburtsurkunden der Kinder der Asylwerberin und ihrem vor dem Asylgerichtshof erstatteten Vorbringen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen

Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß

§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab demGemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem

1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäßBundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind gemäß

Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Asylwerberin zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihr kein Asyl zu gewähren ist.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 FPGParagraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, FPG

auf § 50 FPG.auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurchGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch

Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, hrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäreGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, hrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre

(Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat der Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat der Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt 1 geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits unter Spruchpunkt 1 geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Asylwerberin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Asylwerberin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Mit der von der Asylwerberin vorgetragenen Fluchtgeschichte konnte in diesem Sinne jedoch keine Gefährdung erfolgreich releviert werden. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.

Da die Beschwerdeführerin für ihre ein- und vierjährige Tochter zu sorgen hat und keine familiäre Unterstützung in Nigeria festgestellt werden konnte, wodurch die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Nigeria gefährdet erscheint, bewirkt ihre Verbringung nach Nigeria die Verletzung von Art. 3 EMRK.Da die Beschwerdeführerin für ihre ein- und vierjährige Tochter zu sorgen hat und keine familiäre Unterstützung in Nigeria festgestellt werden konnte, wodurch die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Nigeria gefährdet erscheint, bewirkt ihre Verbringung nach Nigeria die Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, für den Fall, dass erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese ist gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, für den Fall, dass erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

Da im vorliegenden Fall mit keiner Änderung der maßgeblichen Umstände zu rechnen ist, wird die befristete Aufenthaltsberechtigung im Höchstausmaß von einem Jahr gewährt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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