TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/31 A8 316032-1/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Spruch

A8 316.032-1/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, Zl. 07 10.076-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, Zl. 07 10.076-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin behauptet Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Sie reiste 27.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.10.2007 durch die Polizeiinspektion, St. Georgen im Attergau, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West/St. Georgen im Attergau, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige von Nigeria, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei mittellos und habe keine Unterstützung. Zur Fluchtgeschichte führte sie aus, dass ihr Vater Christ gewesen sei und die Moslems keine Christen mögen würden. Ihr Vater sei Prediger gewesen. Eines Tages wären die Moslems gekommen und hätten ihren Vater aufgefordert, nicht mehr zu predigen, er würde die Leute durcheinanderbringen. Ihr Vater hätte dazu gesagt, dass das sein Beruf wäre und er weiter predigen würde. Am Abend des nächsten Tages wären drei Jugendliche zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater geschlagen. Als ihr Bruder dies gesehen habe, hätte er eine Eisenstange genommen und einen der Jugendlichen auf den Kopf geschlagen. Die anderen beiden hätten den Verletzten dann weggetragen. Am Abend darauf hätte sich ihr Vater in seinem Zimmer hingelegt. Brandgeruch wäre plötzlich aus seinem Zimmer gekommen. Als sie das Zimmer betreten hätten, wäre alles voller Rauch gewesen. Männer hätten geschossen. Sie hätten ihren Bruder getroffen, er wäre zu Boden gefallen. Ihre Mutter hätte schon lange Schmerzen im Bein gehabt und nicht so schnell laufen können. Sie hätte ihr gesagt, dass sie laufen solle. Sie wäre gelaufen, bis sie nicht mehr gekonnt hätte. Sie hätte sich an einem Ort, wo sich Müll befunden hätte, versteckt. Ein Pastor hätte ihr zur Flucht verholfen. Sie wäre drei Tage nach dem Vorfall mit den beiden Männern geflohen. Diese Leute wären heute noch immer hinter ihr her. Sie wären von Benin City nach Kano gezogen, als die Beschwerdeführerin elf Jahre alt gewesen sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 12.11.2007 durch die Erstaufnahmestelle West, St. Georgen im Attergau, gab die Beschwerdeführerin an, dass es keinen anderen Ort gäbe, wo sie hingehen könnte. Ihr Leben in Nigeria sei nicht sicher.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, Zl. 07 10.076-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 29.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im konkreten Fall vermochte die Antragstellerin den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den die Antragstellerin bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von der Antragstellerin vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge vor allem unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, Zl. 07 10.076-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 29.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im konkreten Fall vermochte die Antragstellerin den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den die Antragstellerin bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von der Antragstellerin vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge vor allem unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In ihrer Berufung rügt sie, dass die Erstbehörde durch eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Ergebnis komme, dass ihr Vorbringen nicht glaubwürdig sei. So hätte sie ausgeführt, dass ihre Fluchtgeschichte zu blass, zu wenig detailreich und zu oberflächlich sei und in der Folge keinesfalls glaubhaft sei, ohne jedoch anzugeben, welche ihrer Angaben zu blass und oberflächlich seien. Wenn die Behörde erster Instanz es als unlogisch und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend werte, dass ihr Vater in ein Gebiet mit überwiegend moslemischer Bevölkerung gezogen sei und dort die Tätigkeit eines christlichen Predigers aufgenommen habe, so messe sie dies an ihrer eigenen, mitteleuropäischen Lebenserfahrung und übersehe, dass die allgemeine Lebenserfahrung an sich keine Entscheidungsgrundlage sei. Weiters habe sich die Behörde auch nicht für eine Erklärung für das Tun ihres Vaters oder die Vorgeschichte seines gewaltsamen Todes interessiert, moniere aber mangelnde Angaben dazu. Die Behörde erster Instanz ziehe aktenwidrige Behauptungen heran, wenn sie angebe, sie hätte zwar bei der Exekutive, aber mit keinem Wort beim Bundesasylamt angegeben, dass sie bei dem Vorfall, bei dem ihr Vater ums Leben gekommen sei, auch ihre Mutter verloren habe. Vielmehr habe sie bei ihrer Einvernahme am 05.11.2007 vor dem Bundesasylamt geschildert, dass sie aufgrund ihres schmerzenden Beines nicht schnell laufen hätte können und sie fortschickte. Dass die Konsequenz daraus sei, dass sie getötet worden sei, liege auf der Hand. Zumindest sei ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da sie bei ihrer Rückkehr nach Nigeria real gefährdet sei, ihr Leben zu verlieren. Sie stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Besonders schwer würden es unverheiratete Frauen bei Rückkehr haben. Ebenso wenig setzte man sich mit ihrer Situation als alleinstehende junge Frau auseinander, die ohne Familie leben müsse. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig an Orten, in denen kein soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen. Dies fließe in die Refoulementprüfung der Erstbehörde nicht ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass die Erstbehörde durch eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Ergebnis komme, dass ihr Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Wenn die Behörde erster Instanz es als unlogisch und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend werte, dass ihr Vater in ein Gebiet mit überwiegend moslemischer Bevölkerung gezogen sei und dort die Tätigkeit eines christlichen Predigers aufgenommen habe, so messe sie dies an ihrer eigenen, mitteleuropäischen Lebenserfahrung und übersehe, dass die allgemeine Lebenserfahrung an sich keine Entscheidungsgrundlage sei. Zumindest sei ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da sie bei ihrer Rückkehr nach Nigeria real gefährdet sei, ihr Leben zu verlieren. Sie stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Besonders schwer würden es unverheiratete Frauen bei Rückkehr haben. Man setzte sich nicht mit ihrer Situation als alleinstehende junge Frau auseinander, die ohne Familie leben müsse. Angesichts der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig an Orten, in denen kein soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen.

Das Bundesasylamt ist nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein soziales Netzwerk verfügt. Laut den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen besteht für "Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen, grundsätzlich die Möglichkeit diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein soziales Netz besteht, Fuß zu fassen (AS 117). Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll, insbesondere da ihre Eltern ermordet worden sein sollen. Die Behörde hat daher in einem zweiten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin über keinen familiären Rückhalt verfügt. Die Rückkehrsituation ist im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin über keine Eltern mehr verfügt, alleinstehend ist, einen geringen Bildungsgrad aufweist und über kein soziales Netzwerk verfügt, erneut zu beleuchten und dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters ist die Beschwerdeführerin erneut zum - von ihr im Kontext mit ihrem Vater - vorgebrachten Konflikt zwischen Christen und Moslems in Kano einzuvernehmen. Auch das diesbezügliche Vorbringen sowie Länderfeststellungen zum Konflikt in Kano sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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