Norm
AsylG 2005 §7Spruch
A8 221.423-0/2008/63E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2001, Zl. 00 17.245-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2001, Zl. 00 17.245-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 07.12.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Er wurde dazu am 18.01.2001 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil die Rebellen von seiner Firma Waffen gewollt hätten. Die Rebellen hätten ihn in ein Lager im Urwald entführt, wo es ihm gelungen sei, bei einem Ausgang zu flüchten. Er hätte sich der Regierung gestellt, sei aber inhaftiert worden und später von den Rebellen befreit worden. Es sei ihm gelungen, zu seinem Bruder zu flüchten, der ihm geholfen hätte ein Visum zu besorgen. Er komme aus Uganda und sei in Mulago geboren. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe eine Grund-, allgemeinbildende höhere Schule und ein College besucht. Seinen Militärdienst habe er von 1986 bis 1988 absolviert. Er habe von 1988 bis 1993 in Kampala als technischer Ingenieur gearbeitet. Danach habe er bei den Zwilling-Safaris gearbeitet und sei für die Instandsetzung von Fahrzeugen, Geräten und Waffen zuständig gewesen. Nebenbei habe er als selbstständiger Mechaniker gearbeitet. Die Kompanie, er meine damit die Safarigesellschaft, sei eine Jagdgesellschaft. Am 24. April 1999, als er sich im Wildreservat aufgehalten habe, seien zwei Männer auf ihn zugekommen und er hätte geglaubt, dass dies Gäste seien. Sie hätten ihm erklärt, dass sie keine Besucher seien, sondern stellten sich als Rogers Kabanda, als Kommandant der ADF (Allied Democratic Forces) und Benz Psuado, als seinen Offizier vor. Sie hätten ihm erklärt, dass es ihre Absicht sei, von ihm Gewehre zu bekommen oder welche von ihm reparieren zu lassen. Er hätte gesagt, dass sie keine automatischen Waffen hätten, sondern nur Jagdgewehre. Sie hätten ihm erklärt, dass auch Jagdgewehre den gleichen Mechanismus hätten wie automatische Gewehre. Sie hätte auch gewusst, dass er Autos repariere. Sie hätten ihn mitgenommen, damit er für sie Autos und Gewehre repariere. Man hätte ihn über die Grenze bei Kasese in die Demokratische Republik Kongo gebracht und dort in ein Camp. Er vermute, dass es das Hauptquartier gewesen sei. Man habe von ihm verlangt, die Laster zu reparieren. Danach sei ihm aufgetragen worden, verschiedene Reparaturen an automatischen Waffen vorzunehmen. Da er seine Arbeit so gut gemacht habe, habe man ihn in ein Camp in Uganda gebracht. Dieses Camp sei in Bundibujo, in der Nähe von Kasese, gelegen und liege praktisch auf der anderen Seite des Berges. Dort habe er Rotationsartilleriegeschütze reparieren müssen. Im September 1999, er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Camp in Semuliki gewesen, seien sie beauftragt worden ein Regierungslager bzw. einen Regierungsstützpunkt zu überfallen. Er sei gemeinsam mit den anderen Leuten auf das Camp zugestürmt und hätte geschossen. Er habe auch auf die Regierungssoldaten geschossen. Als sie bemerkt hätten, dass die Regierungstruppen zu stark seien, hätten sie den Rückzug beschlossen. Im Zuge dessen sei es ihm gelungen, mit zwei anderen Studenten zu flüchten. Er habe die zwei anderen Studenten, die völlig erschöpft gewesen seien, zum Residence District Commissioner gebracht. Er habe sie deshalb dorthin gebracht, da er die Regierung darauf aufmerksam machen hätte wollen, dass die Rebellen die Studenten und andere Personen zwangsrekrutierten. Er habe in weiterer Folge seine Waffe übergeben und nochmals die gesamte Situation erklärt. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt. Am 15. Dezember 1999 hätte ein Militärauto vor ihm gestoppt, aus welchem vier Militärs, von verschiedenen Organisationen ausgestiegen seien. Diese seien vom DMI (Directorate of Military Intelligence), vom ISO (Internal Security Organisation) und vom SIB (Special Investigation Bureau) gewesen. Sie sagten, dass er einige Fragen beantworten müsste, und erklärten ihm, dass er mitkommen solle. Man hätte ihn zu einem Militärstützpunkt in Makindie in Kampala gebracht. Man hätte ihn über die Situation der Rebellen befragt. Er habe ihnen erzählt, was er gewusst hätte. Er hätte dort bleiben müssen. Am nächsten Morgen sei er in das Büro des Kommandanten gebracht worden und er habe nochmals seine Geschichte erzählt. In den nächsten zwei Wochen sei er von anderen Leuten, nämlich den DMI, dann zwei Wochen später von der ISO und zwei Wochen von der SIB einvernommen worden. Alle hätten ihn das Gleiche gefragt. Er hätte immer seine Geschichte erzählen müssen. Er habe sich die ganze Zeit auf dem Militärstützpunkt aufgehalten. Seine Frau habe in weiterer Folge einen Rechtsanwalt konsultiert und sei mit diesem zu ihm gekommen. Ein Offizier habe dem Anwalt mitgeteilt, dass er von den Rebellen getötet werden könnte, da in den Zeitungen über ihn und die von ihm gegebenen Informationen berichtet worden sei. Er habe, als er von den Rebellen zurückgekehrt sei, allen möglichen Leuten von seiner Geschichte erzählt, worauf auch ein Reporter aufmerksam geworden sei. Ein Reporter habe alles berichtet, was er erzählt habe. Dieser Reporter sei auch auf diesem Militärstützpunkt festgehalten worden. Der Anwalt habe seine Freilassung verlangt, aber man habe ihn nicht freigelassen. Weiters sei ihm in weiterer Folge vorgehalten worden, dass er ein Anführer der Rebellen sein solle. Er wurde zu diesem Zweck nach Mohoti in ein Militärgefängnis überstellt. Man hätte ihn dort anderen Rebellenhäftlingen vorführen wollen, um festzustellen, ob er ein Anführer oder Sympathisant der Rebellen sei. Als er vorgeführt worden sei, sei er von einigen Häftlingen erkannt worden und beim Namen genannt worden. Für diese Häftlinge sei er Kommandant bei den Rebellen gewesen, da er immer mit dem Kommandanten unterwegs gewesen wäre und diese ja nur Rekruten gewesen wären. Er sei in weiterer Folge misshandelt worden, um Informationen von ihm zu bekommen. Bis März 2000 sei er in diesem Gefängnis festgehalten worden. Eine Gerichtsverhandlung habe es nie gegeben. Ende 2000 hätte die Rebellen das Gefängnis angegriffen und niedergebrannt. Im Zuge dieser Befreiungsaktion sei es ihm gelungen, zu fliehen. Er sei jedoch nicht mit den Rebellen, sondern mit anderen Mithäftlingen nach Kibale Forest Reserve geflüchtet. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr, dass er dort nicht sicher sei, er könne dort auch nicht mehr arbeiten, man habe in weiterer Folge sein Bankkonto gesperrt, seine Werkstatt niedergebrannt und er stehe auf der Fahndungsliste. Im Falle einer Rückkehr sei er nicht sicher. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte ugandische Reisepass (XXXX) wurde in weiterer Folge einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Die Ausführung des Dokumentes lässt vermuten, dass es sich bei höchstwahrscheinlich um ein ursprünglich von Amts wegen auszugebendes und somit authentisches ugandisches Reisedokument handeln dürfte. Im Zuge der Untersuchungen wurden in dem Dokument keine konkreten Merkmale vorgefunden, die auf allfällig vorgenommene nachträgliche Veränderungen/Verfälschungen hinweisen würden.Er wurde dazu am 18.01.2001 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil die Rebellen von seiner Firma Waffen gewollt hätten. Die Rebellen hätten ihn in ein Lager im Urwald entführt, wo es ihm gelungen sei, bei einem Ausgang zu flüchten. Er hätte sich der Regierung gestellt, sei aber inhaftiert worden und später von den Rebellen befreit worden. Es sei ihm gelungen, zu seinem Bruder zu flüchten, der ihm geholfen hätte ein Visum zu besorgen. Er komme aus Uganda und sei in Mulago geboren. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe eine Grund-, allgemeinbildende höhere Schule und ein College besucht. Seinen Militärdienst habe er von 1986 bis 1988 absolviert. Er habe von 1988 bis 1993 in Kampala als technischer Ingenieur gearbeitet. Danach habe er bei den Zwilling-Safaris gearbeitet und sei für die Instandsetzung von Fahrzeugen, Geräten und Waffen zuständig gewesen. Nebenbei habe er als selbstständiger Mechaniker gearbeitet. Die Kompanie, er meine damit die Safarigesellschaft, sei eine Jagdgesellschaft. Am 24. April 1999, als er sich im Wildreservat aufgehalten habe, seien zwei Männer auf ihn zugekommen und er hätte geglaubt, dass dies Gäste seien. Sie hätten ihm erklärt, dass sie keine Besucher seien, sondern stellten sich als Rogers Kabanda, als Kommandant der ADF (Allied Democratic Forces) und Benz Psuado, als seinen Offizier vor. Sie hätten ihm erklärt, dass es ihre Absicht sei, von ihm Gewehre zu bekommen oder welche von ihm reparieren zu lassen. Er hätte gesagt, dass sie keine automatischen Waffen hätten, sondern nur Jagdgewehre. Sie hätten ihm erklärt, dass auch Jagdgewehre den gleichen Mechanismus hätten wie automatische Gewehre. Sie hätte auch gewusst, dass er Autos repariere. Sie hätten ihn mitgenommen, damit er für sie Autos und Gewehre repariere. Man hätte ihn über die Grenze bei Kasese in die Demokratische Republik Kongo gebracht und dort in ein Camp. Er vermute, dass es das Hauptquartier gewesen sei. Man habe von ihm verlangt, die Laster zu reparieren. Danach sei ihm aufgetragen worden, verschiedene Reparaturen an automatischen Waffen vorzunehmen. Da er seine Arbeit so gut gemacht habe, habe man ihn in ein Camp in Uganda gebracht. Dieses Camp sei in Bundibujo, in der Nähe von Kasese, gelegen und liege praktisch auf der anderen Seite des Berges. Dort habe er Rotationsartilleriegeschütze reparieren müssen. Im September 1999, er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Camp in Semuliki gewesen, seien sie beauftragt worden ein Regierungslager bzw. einen Regierungsstützpunkt zu überfallen. Er sei gemeinsam mit den anderen Leuten auf das Camp zugestürmt und hätte geschossen. Er habe auch auf die Regierungssoldaten geschossen. Als sie bemerkt hätten, dass die Regierungstruppen zu stark seien, hätten sie den Rückzug beschlossen. Im Zuge dessen sei es ihm gelungen, mit zwei anderen Studenten zu flüchten. Er habe die zwei anderen Studenten, die völlig erschöpft gewesen seien, zum Residence District Commissioner gebracht. Er habe sie deshalb dorthin gebracht, da er die Regierung darauf aufmerksam machen hätte wollen, dass die Rebellen die Studenten und andere Personen zwangsrekrutierten. Er habe in weiterer Folge seine Waffe übergeben und nochmals die gesamte Situation erklärt. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt. Am 15. Dezember 1999 hätte ein Militärauto vor ihm gestoppt, aus welchem vier Militärs, von verschiedenen Organisationen ausgestiegen seien. Diese seien vom DMI (Directorate of Military Intelligence), vom ISO (Internal Security Organisation) und vom SIB (Special Investigation Bureau) gewesen. Sie sagten, dass er einige Fragen beantworten müsste, und erklärten ihm, dass er mitkommen solle. Man hätte ihn zu einem Militärstützpunkt in Makindie in Kampala gebracht. Man hätte ihn über die Situation der Rebellen befragt. Er habe ihnen erzählt, was er gewusst hätte. Er hätte dort bleiben müssen. Am nächsten Morgen sei er in das Büro des Kommandanten gebracht worden und er habe nochmals seine Geschichte erzählt. In den nächsten zwei Wochen sei er von anderen Leuten, nämlich den DMI, dann zwei Wochen später von der ISO und zwei Wochen von der SIB einvernommen worden. Alle hätten ihn das Gleiche gefragt. Er hätte immer seine Geschichte erzählen müssen. Er habe sich die ganze Zeit auf dem Militärstützpunkt aufgehalten. Seine Frau habe in weiterer Folge einen Rechtsanwalt konsultiert und sei mit diesem zu ihm gekommen. Ein Offizier habe dem Anwalt mitgeteilt, dass er von den Rebellen getötet werden könnte, da in den Zeitungen über ihn und die von ihm gegebenen Informationen berichtet worden sei. Er habe, als er von den Rebellen zurückgekehrt sei, allen möglichen Leuten von seiner Geschichte erzählt, worauf auch ein Reporter aufmerksam geworden sei. Ein Reporter habe alles berichtet, was er erzählt habe. Dieser Reporter sei auch auf diesem Militärstützpunkt festgehalten worden. Der Anwalt habe seine Freilassung verlangt, aber man habe ihn nicht freigelassen. Weiters sei ihm in weiterer Folge vorgehalten worden, dass er ein Anführer der Rebellen sein solle. Er wurde zu diesem Zweck nach Mohoti in ein Militärgefängnis überstellt. Man hätte ihn dort anderen Rebellenhäftlingen vorführen wollen, um festzustellen, ob er ein Anführer oder Sympathisant der Rebellen sei. Als er vorgeführt worden sei, sei er von einigen Häftlingen erkannt worden und beim Namen genannt worden. Für diese Häftlinge sei er Kommandant bei den Rebellen gewesen, da er immer mit dem Kommandanten unterwegs gewesen wäre und diese ja nur Rekruten gewesen wären. Er sei in weiterer Folge misshandelt worden, um Informationen von ihm zu bekommen. Bis März 2000 sei er in diesem Gefängnis festgehalten worden. Eine Gerichtsverhandlung habe es nie gegeben. Ende 2000 hätte die Rebellen das Gefängnis angegriffen und niedergebrannt. Im Zuge dieser Befreiungsaktion sei es ihm gelungen, zu fliehen. Er sei jedoch nicht mit den Rebellen, sondern mit anderen Mithäftlingen nach Kibale Forest Reserve geflüchtet. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr, dass er dort nicht sicher sei, er könne dort auch nicht mehr arbeiten, man habe in weiterer Folge sein Bankkonto gesperrt, seine Werkstatt niedergebrannt und er stehe auf der Fahndungsliste. Im Falle einer Rückkehr sei er nicht sicher. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte ugandische Reisepass (römisch 40 ) wurde in weiterer Folge einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Die Ausführung des Dokumentes lässt vermuten, dass es sich bei höchstwahrscheinlich um ein ursprünglich von Amts wegen auszugebendes und somit authentisches ugandisches Reisedokument handeln dürfte. Im Zuge der Untersuchungen wurden in dem Dokument keine konkreten Merkmale vorgefunden, die auf allfällig vorgenommene nachträgliche Veränderungen/Verfälschungen hinweisen würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.02.2001, Zl. 00 17.245-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.12.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zur Person aufgrund des vorgelegten Dokumentes glaubwürdig seien. Bezüglich der Angaben zum Fluchtweg sei der Antragsteller aufgrund der nachvollziehbaren Angaben ebenfalls glaubwürdig. Auch aufgrund der Gegebenheiten in Uganda sei es glaubhaft, dass der Asylwerber von den Rebellen zwangsrekrutiert und für Reparaturarbeiten herangezogen worden sei. Wenngleich der Asylwerber seinen unfreiwilligen Aufenthalt bei den Rebellen in verschiedenen Lagern durchaus nachvollziehbar schildere, so entbehre es jedoch jeglicher Logik, dass er seitens der Behörden gesucht werde, da diese bestrebt seien, die Rebellenbewegung zu bekämpfen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass dem Asylwerber nun plötzlich vorgehalten werde, dass er selbst ein Anführer der Rebellen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.02.2001, Zl. 00 17.245-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.12.2000 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zur Person aufgrund des vorgelegten Dokumentes glaubwürdig seien. Bezüglich der Angaben zum Fluchtweg sei der Antragsteller aufgrund der nachvollziehbaren Angaben ebenfalls glaubwürdig. Auch aufgrund der Gegebenheiten in Uganda sei es glaubhaft, dass der Asylwerber von den Rebellen zwangsrekrutiert und für Reparaturarbeiten herangezogen worden sei. Wenngleich der Asylwerber seinen unfreiwilligen Aufenthalt bei den Rebellen in verschiedenen Lagern durchaus nachvollziehbar schildere, so entbehre es jedoch jeglicher Logik, dass er seitens der Behörden gesucht werde, da diese bestrebt seien, die Rebellenbewegung zu bekämpfen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass dem Asylwerber nun plötzlich vorgehalten werde, dass er selbst ein Anführer der Rebellen gewesen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin rügt er, dass die Behörde erster Instanz kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Feststellung, dass es ihm gelungen sei, legal das Land zu verlassen, sei so nicht richtig. Dazu müsse er ausführen, dass er zwar unter seinem richtigen Geburtsnamen das Land verlassen habe, aber nur weil er dem Sicherheitspersonal am Flughafen dafür Geld geben hätte müssen. Zudem sei er wie ein Moslem gekleidet gewesen. Weiters sei noch auszuführen, dass von ihm weder Fingerabdrücke existieren würden noch ein Foto, an welchem man ihn am Checkpoint des Flughafens identifizieren hätte können. Das gesamte Land, im speziellen die Regierung, das Militär, die Security, seien korrupt. Nur dadurch sei es ihm gelungen, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe. Zu den Feststellungen betreffend die politische Lage in seinem Heimatland sei zu sagen, dass zwar versucht werde, die Rebellenbewegung niederzudrücken, aber aufgrund dessen, dass man mit Geld alles machen könne in seiner Heimat, dies schwer zu verwirklichen sei. Vom Staat sei für ihn kein Schutz zu erwarten. Da er von den Rebellen zwangsrekrutiert worden sei, glaube der Staat, dass er auch zu diesen gehöre. In einer Berufungsergänzung vom 09.03.2001 brachte der Berufungswerber vor, dass entgegen der Rechtsansicht der Behörde der Asylantrag nicht unbegründet sei. Die bescheiderlassende Behörde habe es verabsäumt, ein medizinisches Gutachten bezüglich der Folterspuren des Beschwerdeführers einzuholen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Rückkehr aus dem ADF-Lager mit dem Reporter Richard Angweri gesprochen habe. Dieser solle sich zurzeit in London aufhalten und für die BBC arbeiten. Es seien keine Anstrengungen von der bescheiderlassenden Behörde unternommen worden, diesen Zeugen zu finden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Fotos, welches seine zerstörte Autowerkstatt zeige. Auch dieses Beweismittel sei nicht berücksichtigt worden. Die Feststellungen der bescheiderlassenden Behörde zu Uganda seien zum großen Teil unrichtig bzw. nicht mehr aktuell. Entgegen der Feststellung des Bundesasylamtes zu Uganda sei die Sicherheitslage für Rückkehrer nicht befriedigend. Die Beweiswürdigung sei zum Teil mangelhaft. Die bescheiderlassende Behörde glaube dem Beschwerdeführer zwar die höfliche Behandlung durch den Kommandanten in den ersten Tagen der Befragung durch das Militär. Sein Vorbringen, dass er gesucht werde, dass er in ein anderes Gefängnis gebracht worden sei und dort gefoltert worden sei, habe die bescheiderlassende Behörde als unlogisch bezeichnet und als völlig sinnwidrig und asylzweckbezogenes gesteigertes Vorbringen abgetan. Die Logik der bescheiderlassenden Behörde sei absolut nicht nachvollziehbar. Die bescheiderlassende Behörde habe die rechtliche Situation unrichtig beurteilt. Begründete Furcht vor Verfolgung liege vor. Der Beschwerdeführer sei bereits von staatlichen Behörden inhaftiert und gefoltert worden. Nach ihm werde gefahndet. Seine Werkstatt sei von Behördenseite zerstört worden, da er als ADF-Mitglied gelte. Da er für ein Mitglied der ADF gehalten werde und ihm keine Möglichkeit gegeben werde, dies in einem Verfahren zu widerlegen, erfülle er die objektive Flüchtlingseigenschaft der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe. Der Beschwerdeführer sei von der ADF entführt worden und zur Mithilfe gezwungen worden. Er habe sich daher keiner Straftat schuldig gemacht, weshalb kein Asylausschlussgrund vorliege. Auch gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er vor der ADF sowie vor staatlichen Behörden geflüchtet sei. In einer weiteren Berufungsergänzung vom 07.05.2001 bringt der Berufungswerber eine Farbkopie der Fotos der zerstörten Werkstatt bei. Weiters wird nochmals vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer von staatlicher Seite eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde, nämlich die Zugehörigkeit zur ADF. Eine solche unterstellte politische Gesinnung sei asylrechtlich relevant. Ergänzend wurden weiters am 24.06.2002 eine ugandische Firmenregistrierungsbestätigung sowie eine Registrierungserklärung vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass die Behörde erster Instanz kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe. Vom Staat sei für ihn kein Schutz zu erwarten. Da er von den Rebellen zwangsrekrutiert worden sei, glaube der Staat, dass er auch zu diesen gehöre. Die bescheiderlassende Behörde habe es verabsäumt, ein medizinisches Gutachten bezüglich der Folterspuren des Beschwerdeführers einzuholen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Rückkehr aus dem ADF-Lager mit dem Reporter Richard Angweri gesprochen habe. Dieser solle sich zurzeit in London aufhalten und für die BBC arbeiten. Es seien keine Anstrengungen von der bescheiderlassenden Behörde unternommen worden, diesen Zeugen zu finden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Fotos, welches seine zerstörte Autowerkstatt zeige. Auch dieses Beweismittel sei nicht berücksichtigt worden. Die Feststellungen der bescheiderlassenden Behörde zu Uganda seien zum großen Teil unrichtig bzw. nicht mehr aktuell. Die Beweiswürdigung sei zum Teil mangelhaft. Die bescheiderlassende Behörde glaube dem Beschwerdeführer zwar die höfliche Behandlung durch den Kommandanten in den ersten Tagen der Befragung durch das Militär. Sein Vorbringen, dass er gesucht werde, dass er in ein anderes Gefängnis gebracht worden sei und dort gefoltert worden sei, habe die bescheiderlassende Behörde als unlogisch bezeichnet und als völlig sinnwidrig und asylzweckbezogenes gesteigertes Vorbringen abgetan. Die bescheiderlassende Behörde habe die rechtliche Situation unrichtig beurteilt. Begründete Furcht vor Verfolgung liege vor. Der Beschwerdeführer sei bereits von staatlichen Behörden inhaftiert und gefoltert worden. Nach ihm werde gefahndet. Seine Werkstatt sei von Behördenseite zerstört worden, da er als ADF-Mitglied gelte. Da er für ein Mitglied der ADF gehalten werde und ihm keine Möglichkeit gegeben werde, dies in einem Verfahren zu widerlegen, erfülle er die objektive Flüchtlingseigenschaft der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe. Auch gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er vor der ADF sowie vor staatlichen Behörden geflüchtet sei. Dem Beschwerdeführer werde von staatlicher Seite eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt, nämlich die Zugehörigkeit zur ADF. Eine solche unterstellte politische Gesinnung sei asylrechtlich relevant.
Das Bundesasylamt ging aufgrund des vorgelegten ugandischen Reisepasses von der ugandischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Weiters ging es davon aus, dass die Angaben zum Fluchtweg aufgrund der nachvollziehbaren Angaben glaubwürdig seien. Aufgrund der Gegebenheiten in Uganda sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Rebellen zwangsrekrutiert und für Reparaturarbeiten herangezogen worden sei. Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass aufgrund der Bekämpfung der Rebellen durch ugandische Behörden es völlig realistisch und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Monate später vom Militär über Rebellen befragt worden sei, da diese logischerweise auf Informationsträger angewiesen seien. Das Bundesasylamt hat sich jedoch unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von den ugandischen Behörden verfolgt zu werden - da er der Kollaboration mit den Rebellen bezichtigt wird - auseinanderzusetzen. Es trifft lediglich kurze allgemeine Feststellungen zur ADF/Alliance of Democratic Forces (AS 151) und stellt fest, dass es "immer wieder zu Übergriffen und terroristischen Anschlägen seitens militanter Gruppierungen im Norden Ugandas kommt. Für diese Untaten werden häufig Rebellen der ADF und LRA verantwortlich gemacht" (AS 153). Keinerlei Feststellungen wurden jedoch zum Vorbringen des Beschwerdeführers - von der Regierung aufgrund der Kollaboration mit den Rebellen verfolgt zu werden - getroffen. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Vorbringen - von der Regierung verfolgt zu werden - zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie Feststellungen - inwieweit dem Beschwerdeführer im Kontext mit diesem Vorbringen Verfolgung drohen könnte - sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters sind die Feststellungen bezüglich der Haftbedingungen sowie der Situation von politischen Gefangenen in Uganda - die im Verdacht stehen, bewaffneten oppositionellen Gruppen anzugehören - zu ergänzen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012