Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D9 302908-2/2008/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mag. DI Alexei BELOKONOV, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. September 2007, Zl. 05 12.241-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. DI Alexei BELOKONOV, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. September 2007, Zl. 05 12.241-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nachdem der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und er durch das Österreichische Bundesheer aufgegriffen wurde, ersuchte er am 10. August 2005 unter Angabe der im Spruch genannten Personalien um Gewährung von Asyl. Begründend brachte er vor, sein Vater sei Schmuggler verschiedener Waren gewesen und schulde Leuten aus seinem Herkunftsstaat Geld. Sein Vater sei in die Türkei geflüchtet und hätten sich diese Leute sodann an den Beschwerdeführer gewandt und ihn bedroht. Deshalb sei er aus Georgien geflüchtet, über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Drei Jahre zuvor sei er selbst in der Türkei aufhältig gewesen, um zu arbeiten. Damals habe er beabsichtigt in Ungarn und in Polen um Asyl anzusuchen, Leute, welche er getroffen hätte, hätten ihm jedoch davon abgeraten und sei er nach Georgien zurückgereist.römisch eins. 1. Nachdem der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und er durch das Österreichische Bundesheer aufgegriffen wurde, ersuchte er am 10. August 2005 unter Angabe der im Spruch genannten Personalien um Gewährung von Asyl. Begründend brachte er vor, sein Vater sei Schmuggler verschiedener Waren gewesen und schulde Leuten aus seinem Herkunftsstaat Geld. Sein Vater sei in die Türkei geflüchtet und hätten sich diese Leute sodann an den Beschwerdeführer gewandt und ihn bedroht. Deshalb sei er aus Georgien geflüchtet, über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Drei Jahre zuvor sei er selbst in der Türkei aufhältig gewesen, um zu arbeiten. Damals habe er beabsichtigt in Ungarn und in Polen um Asyl anzusuchen, Leute, welche er getroffen hätte, hätten ihm jedoch davon abgeraten und sei er nach Georgien zurückgereist.
Am 17. August 2005 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, seine Heimatstadt mit einem Bus in Richtung XXXX verlassen zu haben, wo er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW¿s illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Über die Türkei sei er in die Slowakische Republik gelangt, sei dort aufgegriffen worden und habe unter einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt. Nach zwei- bis dreitägigem Aufenthalt sei er nach Österreich weitergereist. Vor ca. einem Jahr habe er ein Visum für die Ukraine erhalten. Aufgefordert seine Fluchtgründe vorzubringen, machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe Benzin von Ossetien nach Georgien geschmuggelt und schulde ebenso wie sein Kollege vielen Leuten Geld. Beide seien in die Türkei geflüchtet. Nunmehr sei der Beschwerdeführer vom diesen Leuten bedroht worden. Die Familie des Kollegen seines Vaters sei entführt und verschleppt worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, es sei ihm mitgeteilt worden, dass diese gegen Osseten nichts unternehmen könnten.Am 17. August 2005 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, seine Heimatstadt mit einem Bus in Richtung römisch 40 verlassen zu haben, wo er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW¿s illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Über die Türkei sei er in die Slowakische Republik gelangt, sei dort aufgegriffen worden und habe unter einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt. Nach zwei- bis dreitägigem Aufenthalt sei er nach Österreich weitergereist. Vor ca. einem Jahr habe er ein Visum für die Ukraine erhalten. Aufgefordert seine Fluchtgründe vorzubringen, machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe Benzin von Ossetien nach Georgien geschmuggelt und schulde ebenso wie sein Kollege vielen Leuten Geld. Beide seien in die Türkei geflüchtet. Nunmehr sei der Beschwerdeführer vom diesen Leuten bedroht worden. Die Familie des Kollegen seines Vaters sei entführt und verschleppt worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, es sei ihm mitgeteilt worden, dass diese gegen Osseten nichts unternehmen könnten.
In Fortsetzung der Ersteinvernahme im Asylverfahren am 3. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor der belangten Behörde an, er sei georgischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen, werde in seinem Herkunftsstaat weder vom Militär, von der Polizei noch von einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft oder von Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Sein Vater habe von 2002 oder 2003 an bis Anfang des Jahres 2004 Benzin geschmuggelt und sei mit seinem Kollegen im Mai 2004 in die Türkei geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst sei von Schmugglern bedroht worden, zwar sei er selbst zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen, es sei aber bei den Nachbarn nach ihm gefragt worden. Die Ehegattin des Kollegen des Vaters des Beschwerdeführer sei von diesen Schmugglern entführt und geschlagen worden. Im Mai 2005 habe sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine Niederlassung in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates sei ihm nicht möglich gewesen, da diese Männer auch bei seinen Verwandten nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt hätten und er vermute, in ganz Georgien seitens dieser Leute gefunden zu werden.
Am 7. Juni 2006 erfolgte einer weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, zwischenzeitlich Kontakt mit seinem Vater aufgenommen zu haben, dieser habe alles geregelt und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bald wieder zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im August oder September zurückzukehren. Sein Vater sei nach wie vor in der Türkei aufhältig, seine Mutter sei im Jahre 1995 verstorben. Aufgewachsen sei er XXXX und habe in der XXXX gewohnt. Seine Familie sei weiters in Besitz eines Hauses im Dorf "Liachwi" in der Nähe von XXXX, wo er lediglich im Sommer gewohnt hätte. Einen Reisepass hätte er nie besessen. Erstmals habe er Georgien im Jahre 2005 verlassen und sei er über die Türkei und die Slowakische Republik nach Österreich gelangt. Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner vorherigen Einvernahme angegeben habe, bereits zuvor in Ungarn und in Polen aufhältig gewesen zu sein und wieder nach Georgien zurückgereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei gelogen gewesen. Auch habe er bezüglich des behaupteten Visums für die Ukraine gelogen. Seine Probleme hätten im Frühjahr des Jahres 2004 begonnen. Ihm selbst sei nichts zugestoßen und sei an ihn persönlich konkret niemals jemand herangetreten. Er sei jedoch von den Leuten, denen sein Vater Geld schulde gesucht worden. Dies habe er von der Ehegattin des Kollegen seines Vaters erfahren. Er habe sich daraufhin bei Verwandten im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX aufgehalten, sei jedoch auch dort im Frühjahr 2004 gesucht worden, als er nicht anwesend gewesen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in XXXX sei er sodann ausgereist. Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer zuvor behauptet habe, seine Probleme hätten erst im Frühjahr 2004 begonnen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er wisse es nicht mehr und könne sich nicht mehr erinnern. Sein Vater habe Georgien im Jahr 2003 oder 2004 verlassen. An die Behörde seines Herkunftsstaates sei der Beschwerdeführer nicht herangetreten, da ein Verwandter, bei welchem er wohnhaft gewesen sei, selbst bei der Polizei tätig gewesen sei. Diesem sei mitgeteilt worden, er solle die Polizei benachrichtigen, wenn diese Leute noch einmal kommen würden. Einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde nunmehr nichts im Wege stehen, da sein Vater alles geregelt hätte.Am 7. Juni 2006 erfolgte einer weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, zwischenzeitlich Kontakt mit seinem Vater aufgenommen zu haben, dieser habe alles geregelt und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bald wieder zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im August oder September zurückzukehren. Sein Vater sei nach wie vor in der Türkei aufhältig, seine Mutter sei im Jahre 1995 verstorben. Aufgewachsen sei er römisch 40 und habe in der römisch 40 gewohnt. Seine Familie sei weiters in Besitz eines Hauses im Dorf "Liachwi" in der Nähe von römisch 40 , wo er lediglich im Sommer gewohnt hätte. Einen Reisepass hätte er nie besessen. Erstmals habe er Georgien im Jahre 2005 verlassen und sei er über die Türkei und die Slowakische Republik nach Österreich gelangt. Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner vorherigen Einvernahme angegeben habe, bereits zuvor in Ungarn und in Polen aufhältig gewesen zu sein und wieder nach Georgien zurückgereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei gelogen gewesen. Auch habe er bezüglich des behaupteten Visums für die Ukraine gelogen. Seine Probleme hätten im Frühjahr des Jahres 2004 begonnen. Ihm selbst sei nichts zugestoßen und sei an ihn persönlich konkret niemals jemand herangetreten. Er sei jedoch von den Leuten, denen sein Vater Geld schulde gesucht worden. Dies habe er von der Ehegattin des Kollegen seines Vaters erfahren. Er habe sich daraufhin bei Verwandten im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 aufgehalten, sei jedoch auch dort im Frühjahr 2004 gesucht worden, als er nicht anwesend gewesen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in römisch 40 sei er sodann ausgereist. Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer zuvor behauptet habe, seine Probleme hätten erst im Frühjahr 2004 begonnen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er wisse es nicht mehr und könne sich nicht mehr erinnern. Sein Vater habe Georgien im Jahr 2003 oder 2004 verlassen. An die Behörde seines Herkunftsstaates sei der Beschwerdeführer nicht herangetreten, da ein Verwandter, bei welchem er wohnhaft gewesen sei, selbst bei der Polizei tätig gewesen sei. Diesem sei mitgeteilt worden, er solle die Polizei benachrichtigen, wenn diese Leute noch einmal kommen würden. Einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde nunmehr nichts im Wege stehen, da sein Vater alles geregelt hätte.
Mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 19. Juni 2006, Zl. 05 12.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 19. Juni 2006, Zl. 05 12.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 129 Ziffer 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
In Erledigung der gegen den "Bescheid" vom 19. Juni 2006, Zl. 05 12.241-BAW, fristgerecht eingebrachten Berufung wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Mai 2007, Zl. 302.908-C1/9E-VI/42/06, als unzulässig zurückgewiesen, da der vermeintliche Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch seiner gesetzlichen Vertretung zugestellt wurde.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der nunmehr volljährige Beschwerdeführer am 5. September 2007 neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er halte seine persönlichen Daten aufrecht, könne diese jedoch nicht durch Vorlage eines Identitätsdokumentes nachweisen. Er befinde sich seit 2006 in einer Drogenersatztherapie, nehme jedoch kein Methadon mehr ein, sondern sei auf ein anderes Arzneimittel umgestellt worden. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe er begonnen Suchtgift zu konsumieren, nämlich Heroin. Seine bisherigen Angaben im Asylverfahren würden der Wahrheit entsprechen. Sein Vater sei nach wie vor in der Türkei aufhältig, der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt. Er könne sich nicht mehr erinnern, ausgesagt zu haben, dass sein Vater die Sache geregelt hätte und er nach Hause zurückkehren wollte. Über gemeinsame Bekannte habe er in Erfahrung gebracht, dass sein Vater versuche, seine Probleme zu regeln; erst dann sei es dem Beschwerdeführer, der selbst keine Probleme habe, möglich, zurückzukehren. Als nach dem Beschwerdeführer bei den Verwandten, bei welchen er sich aufgehalten, gefragt worden sei, habe er sich nicht an die staatlichen Einrichtungen gewandt, da er dort ja nur vorübergehend gewesen sei. Über Vorhalt der belangte Behörde, wonach der georgische Staat grundsätzlich willens und fähig sei, vor Übergriffen dritter Personen zu schützen, antwortete der Beschwerdeführer, man müsse ihm mitteilen, wenn sein Vorbringen für die Gewährung von Asyl "zu wenig" sei, damit er das Land rechtzeitig selbst verlassen könne.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2007, Zl. 05 12.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2007, Zl. 05 12.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund von Ungereimtheiten dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden habe können. Das Vorbringen stehe letztendlich auch im Widerspruch zur allgemeinen Lage in Georgien, wonach sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass der georgische Staat grundsätzlich gewillt und fähig sei, vor Übergriffen durch Dritte zu schützen.
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 20. September 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und focht den Bescheid in allen seinen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens an.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
Am 29. Jänner 2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Reiseroute befragt wurde. Hinsichtlich seiner Ausreise habe er bis zu diesem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht, er habe nämlich seinen Herkunftsstaat mit einem Schiff Richtung Ukraine verlassen und sei in weiterer Folge über Rumänien und Bulgarien nach Österreich gelangt. Über die Türkei sei er nicht ausgereist, weshalb er diesbezüglich die Unwahrheit ausgesagt hätte, könne er nicht sagen, er "habe nicht darüber nachgedacht". Den letzten Kontakt mit seinem Vater habe er ca. im Juli 2007 gehabt, dieser sei noch immer in der Türkei aufhältig. Er wisse eigentlich nicht, weshalb er nicht zu seinem Vater in die Türkei geflohen sei. Ihm selbst sei in Georgien nichts passiert, er sei weder misshandelt noch geschlagen worden, auch Verwandte oder Bekannten seien nicht geschlagen worden. Aufgefordert nochmals seinen Ausreisegrund zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater hätte ihm mitgeteilt, sie würden Probleme bekommen und müssten Georgien verlassen. Weshalb er nicht gemeinsam mit seinem Vater ausgereist sei, könne er nicht angeben, jedenfalls sei dieser zuerst ausgereist, wobei ihm der Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich sei. Die letzten sechs oder sieben Jahre habe er gemeinsam mit seinem Vater im Haus der Tante seines Vaters in XXXX gewohnt, die genaue Adresse wisse er nicht mehr. Manchmal habe er auch bei einem Verwandten, dessen Beruf Taxifahrer gewesen sei, in XXXX gewohnt. In diesem Dorf habe er jedoch nicht bleiben können, da sein Vater den Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt hätte, dass er dort weg müsse, woraufhin er ausgereist sei. Über Vorhalt, wonach er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt hätte, ein Verwandter, bei dem er gewohnt hätte, sei bei der Polizei gewesen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er habe dies nicht gesagt.Am 29. Jänner 2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Reiseroute befragt wurde. Hinsichtlich seiner Ausreise habe er bis zu diesem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht, er habe nämlich seinen Herkunftsstaat mit einem Schiff Richtung Ukraine verlassen und sei in weiterer Folge über Rumänien und Bulgarien nach Österreich gelangt. Über die Türkei sei er nicht ausgereist, weshalb er diesbezüglich die Unwahrheit ausgesagt hätte, könne er nicht sagen, er "habe nicht darüber nachgedacht". Den letzten Kontakt mit seinem Vater habe er ca. im Juli 2007 gehabt, dieser sei noch immer in der Türkei aufhältig. Er wisse eigentlich nicht, weshalb er nicht zu seinem Vater in die Türkei geflohen sei. Ihm selbst sei in Georgien nichts passiert, er sei weder misshandelt noch geschlagen worden, auch Verwandte oder Bekannten seien nicht geschlagen worden. Aufgefordert nochmals seinen Ausreisegrund zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater hätte ihm mitgeteilt, sie würden Probleme bekommen und müssten Georgien verlassen. Weshalb er nicht gemeinsam mit seinem Vater ausgereist sei, könne er nicht angeben, jedenfalls sei dieser zuerst ausgereist, wobei ihm der Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich sei. Die letzten sechs oder sieben Jahre habe er gemeinsam mit seinem Vater im Haus der Tante seines Vaters in römisch 40 gewohnt, die genaue Adresse wisse er nicht mehr. Manchmal habe er auch bei einem Verwandten, dessen Beruf Taxifahrer gewesen sei, in römisch 40 gewohnt. In diesem Dorf habe er jedoch nicht bleiben können, da sein Vater den Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt hätte, dass er dort weg müsse, woraufhin er ausgereist sei. Über Vorhalt, wonach er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt hätte, ein Verwandter, bei dem er gewohnt hätte, sei bei der Polizei gewesen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er habe dies nicht gesagt.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/5 zugewiesen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In Einem wurde der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In Einem wurde der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16. Juli 2010 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren neu zugeteilt und dem nunmehr vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 10. Februar 2011 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt. Seitens eines Vertreters einer NGO wurde am 9. Februar 2011 mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Sachwalter bestellt wurde. Am selben Tag langte der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX beim Asylgerichtshof ein, wonach für den Beschwerdeführer Mag. DI Alexei BELOKONOV, Rechtsanwalt in Wien, gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für folgenden Kreis von Angelegenheiten bestellt wird: Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer kann seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären. Die anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.Am 10. Februar 2011 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt. Seitens eines Vertreters einer NGO wurde am 9. Februar 2011 mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Sachwalter bestellt wurde. Am selben Tag langte der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 beim Asylgerichtshof ein, wonach für den Beschwerdeführer Mag. DI Alexei BELOKONOV, Rechtsanwalt in Wien, gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter für folgenden Kreis von Angelegenheiten bestellt wird: Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer kann seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären. Die anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.
Über Ersuchen des Asylgerichtshofes übermittelte das Bezirksgericht XXXX, einlangend mit 7. April 2011, das im Rahmen des Sachwalterbestellungsverfahrens, eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten. In diesem kommt der bestellte Sachverständige auf Grund seiner nachvollziehbaren Befunderhebung zu der Schlussfolgerung, dass sich beim Beschwerdeführer eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Angst und Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung finde. Zusätzlich bestehe eine Abhängigkeit auf Drogen (Heroin; Kokain), wobei sich der Beschwerdeführer aktuell in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit Compensan befinde. Eine Teilnahme an einer Tagsatzung sei dessen Wohl prinzipiell nicht abträglich. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Stabilisierung der äußeren Umstände zu erwarten, jedoch nicht zu prognostizieren.Über Ersuchen des Asylgerichtshofes übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 , einlangend mit 7. April 2011, das im Rahmen des Sachwalterbestellungsverfahrens, eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten. In diesem kommt der bestellte Sachverständige auf Grund seiner nachvollziehbaren Befunderhebung zu der Schlussfolgerung, dass sich beim Beschwerdeführer eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Angst und Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung finde. Zusätzlich bestehe eine Abhängigkeit auf Drogen (Heroin; Kokain), wobei sich der Beschwerdeführer aktuell in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit Compensan befinde. Eine Teilnahme an einer Tagsatzung sei dessen Wohl prinzipiell nicht abträglich. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Stabilisierung der äußeren Umstände zu erwarten, jedoch nicht zu prognostizieren.
Am 13. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Justizanstalt XXXX statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein seines Sachwalters neuerlich zu den Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.Am 13. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Justizanstalt römisch 40 statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein seines Sachwalters neuerlich zu den Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Georgien, der vom Beschwerdeführer bzw. dessen Sachwalter in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde und sonstigen Beweismittel wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer findet sich eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Angst und Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. Darüber hinaus besteht eine Abhängigkeit auf Drogen (Heroin, Kokain), wobei sich der Beschwerdeführer aktuell in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm befindet. Er ist mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert, wobei die hiedurch verursachte Infektionskrankheit noch nicht ausgebrochen ist.
Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich über als mangelhaft zu bezeichnende Deutschkenntnisse, geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach und ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig. Er absolvierte in Österreich weder einen Deutschkurs noch eine sonstige Ausbildung, auch nicht im Zuge seiner Haftaufenthalte.
Im Bundesgebiet sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers oder sonstige Personen aufhältig, mit denen ein gemeinsamer Haushalt oder eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte Beziehungsintensität bzw. ein - wie auch immer geartetes - Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:
Menschenrechte
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden.
(Quelle: Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.ru/articles/14676)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Militär
Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien ein Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert vier Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.
Es finden zwei Mal im Jahr Einberufungen statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.
Man kann nur bis zum 27. Lebensjahr zum Militär einberufen werden. Personen mit z.B. 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, Personen ab dem 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage. Im Moment wird die Frage des Reservistendienstes im Parlament erörtert. Der Dienst ist im Moment angehalten, aber nicht annulliert.
(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.9.1997;
http://www.dcaf.ch/publications/epublications/SeSec_Georgia/ 08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf)
Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.
Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten.
Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben des Grundwehrdienstes":
a) für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für Verschieben auf 18 Monaten 2.000 GEL;
b) Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.
Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden
Freikaufens vom Wehrdienst nicht.
Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Art. 29) kann man vomLaut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Artikel 29,) kann man vom
Militärdienst ausgenommen werden:
a) wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;
b) Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien.
(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.09.1997,
http://www.dcaf.ch/publications/epublications/SeSec_Georgia/ 08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(Quelle: International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgiasecuring-a-stable-future.aspx)
Sozialwesen
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(Quelle: U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne größeren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
Kinder bis 3 Jahre
Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(Quelle: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Hepatitis
Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL
(ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL
(ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Drogensucht
Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen. Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt. Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein, als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution.
Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens. Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, Kutaisi, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti. Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi. Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi.
(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13. Oktober 2011 im Beisein seines Sachwalters, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden.
Mangels Vorlage eines entsprechenden Dokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse war jedoch davon auszugehen, dass er georgischer Staatsangehöriger und gemäß eigener Angaben Angehöriger der georgischen Volksgruppe ist.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Befunderhebungen und Schlussfolgerungen im psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten im Zuge des Sachwalterbestellungsverfahrens sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf dessen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 13. Oktober 2011 und dem dabei hinterlassenen persönlichen Eindruck sowie den beigebrachten Strafurteilen und einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seines psychischen Gesundheitszustandes in Zusammenhalt mit seiner Drogenabhängigkeit zur Vertretung vor dem Asylgerichthof ein Sachwalter beigestellt wurde, ist in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist jedoch weiters darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Schlussfolgerungen des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Verhandlung dessen Wohl prinzipiell nicht abträglich ist. Auch hinterließ der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes den Eindruck, in Beantwortung der Fragen zu seinem ehemaligen und nunmehrigen sozialen Umfeld und zu seinen Lebensumständen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13. Oktober 2011, Seite 3 bis 5).
Es wäre daher vom Beschwerdeführer auch zu erwarten gewesen, im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu den Ausreisegründen zu machen. Dieser Anforderung konnte, viel mehr wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens aber nicht gerecht werden.
Im gegenständlichen Fall brachte Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragstellung vor, dass er seine Heimat im Wesentlichen aus Gründen behaupteter privater Verfolgung verlassen habe, räumte letztlich aber vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dezidiert ein, dass diesbezüglich sämtliche Angaben vor der belangten Behörde nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Vorsitzender Richter (VR): "Was war der konkrete Anlass für Ihre Ausreise?" Beschwerdeführer (BF): "Nichts." VR: "Sie haben einfach so das Land verlassen?" BF: "Ja." VR: "Halten Sie das für asylrelevant?" BF: "Nein." VR: "Warum sind Sie ausgereist?" BF:
"Ich weiß es nicht" VR: "Wissen Sie noch, was Sie beim BAA gesagt haben?" BF: "Ja" VR: "War es die Wahrheit?" BF: "Nein." VR: "Wollen Sie heute die Wahrheit sagen?" BF: "Nein." VR: "Werden Sie von der Polizei gesucht?" BF: "Nein." VR: "Sie wollen nichts angeben?" BF:
"Nein." (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13. Oktober 2011, Seite 9).
Auch gestand der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat ein, hinsichtlich des Reiseweges, seines behaupteten Aufenthaltes in der Ukraine, seiner Wohnadressen und seiner Erfahrungen mit Drogen in seinem Herkunftsstaat vor der belangten Behörde gelogen zu haben, ohne hiebei eine zufriedenstellende Rechtfertigung darlegen zu können (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13. Oktober 2011, Seite 6, 7 und 8).
Insofern der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der an ihn gerichteten Frage, was der maßgebliche Grund für ihn gewesen sei, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, angab, dass sein Vater Benzin geschmuggelt hätte, anderen Schmugglern Geld schulde und er nunmehr Gefahr sehe, seitens dieser Personen zur Verantwortung gezogen zu werden, nämlich zur Bezahlung dieser ausstehenden Schulden aus illegalen Geschäften, ist darauf hinzuweisen, dass es selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung von Asyl kommen könnte, da dessen Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt (vgl. z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz:Insofern der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der an ihn gerichteten Frage, was der maßgebliche Grund für ihn gewesen sei, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, angab, dass sein Vater Benzin geschmuggelt hätte, anderen Schmugglern Geld schulde und er nunmehr Gefahr sehe, seitens dieser Personen zur Verantwortung gezogen zu werden, nämlich zur Bezahlung dieser ausstehenden Schulden aus illegalen Geschäften, ist darauf hinzuweisen, dass es selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung von Asyl kommen könnte, da dessen Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt vergleiche z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bestehen").
Die Bedrohung durch privat handelnde Einzelpersonen hinsichtlich der Begleichung einer Geldschuld kann jedoch weder unter dem Konventionstatbestand der Verfolgung aufgrund der Rasse, noch der Religion, noch der Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. wegen einer bestimmten politischen Gesinnung subsumiert werden, sondern ist vielmehr als kriminell motivierte Handlung anzusehen. Zur Ahndung dieser illegalen Vorgehensweise wäre es dem Beschwerdeführer überdies offengestanden, sich an eine Dienststelle der Polizei bzw. direkt an das Innenministerium zu wenden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich somit keine gezielt und konkret gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer generell in ganz Georgien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 10. August 2005 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 10. August 2005 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
3. 2. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Da die vom Beschwerdeführer dargelegten "Verfolgungshandlungen" aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen weder geeignet waren, eine zum Ausreisezeitpunkt bestandene noch eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da die vom Beschwerdeführer dargelegten "Verfolgungshandlungen" aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen weder geeignet waren, eine zum Ausreisezeitpunkt bestandene noch eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein/eine Fremder/Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des/der Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der/die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein/eine Fremder/Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des/der Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der/die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).
Der/Die Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner/ihrer Abschiebung in den von seinem/ihrem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der/Die Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner/ihrer Abschiebung in den von seinem/ihrem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom Nichtvorliegen eines Verfolgungssachverhalts und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente sowie den darauf basierenden Feststellungen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom Nichtvorliegen eines Verfolgungssachverhalts und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente sowie den darauf basierenden Feststellungen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Asylgerichtshof nimmt weiters an, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner Krankheit leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. So steht im vorliegenden Fall zwar zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung in Zusammenhalt mit seiner Drogenabhängigkeit leidet, insgesamt lassen sich jedoch keine "außergewöhnlichen Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen.Der Asylgerichtshof nimmt weiters an, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner Krankheit leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. So steht im vorliegenden Fall zwar zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung in Zusammenhalt mit seiner Drogenabhängigkeit leidet, insgesamt lassen sich jedoch keine "außergewöhnlichen Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vergleiche EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen.
Gleiches ist bezüglich der erst kürzlich festgestellten Hepatitis C Infektion festzuhalten und ist auf die in dieser Hinsicht eindeutige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen:
Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von der Außerlandesschaffung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. etwa EGMR 10. 11. 2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10. 11. 2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von der Außerlandesschaffung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche etwa EGMR 10. 11. 2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10. 11. 2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).
Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 2. 5. 1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06. März 2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 2. 5. 1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06. März 2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).
Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29. 9. 2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29. 9. 2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.
Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Artikel 3, EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Auch in der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22. 6. 2004, Appl. 17.868/03, verneinte der EGMR die Unmenschlichkeit der Abschiebung unter Hinweis darauf, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch unter erheblichen Kosten - für die in ein bis zwei Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (vgl. auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 7. 11. 2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland vergleiche auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 7. 11. 2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das georgische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Insbesondere ist Hepatitis C auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar und bestehen diesbezüglich Therapiemöglichkeiten. Ebenso besteht die Möglichkeit psychiatrischer Therapien und Substitutionsbehandlungen in Anspruch zu nehmen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich, ausgehend von der festgestellten Hafttauglichkeit, um einen arbeitsfähigen, jungen Mann. Verwandte des Beschwerdeführers haben ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Georgien und ist davon auszugehen, dass dieser bei seiner Rückkehr, wieder in den Familienverband aufgenommen bzw. er (zumindest wirtschaftlich) unterstützt wird. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein wie auch immer geartetes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.Beim Beschwerdeführer handelt es sich, ausgehend von der festgestellten Hafttauglichkeit, um einen arbeitsfähigen, jungen Mann. Verwandte des Beschwerdeführers haben ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Georgien und ist davon auszugehen, dass dieser bei seiner Rückkehr, wieder in den Familienverband aufgenommen bzw. er (zumindest wirtschaftlich) unterstützt wird. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein wie auch immer geartetes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.
3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Gewährung von Asyl als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Gewährung von Asyl als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer lebt im hier zu beurteilenden Fall weder in einer Lebensgemeinschaft noch halten sich andere Familienangehörigen/Verwandten im Bundesgebiet auf bzw. bestehen sonstige relevanten Nahebeziehungen zu insbesondere zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen.
Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.
Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).
Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit sechs Jahren im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes - unbeschadet des Umstandes, wonach dem Beschwerdeführer im konkreten Falle an der Verfahrensdauer kein Verschulden trifft - insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit sechs Jahren im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes - unbeschadet des Umstandes, wonach dem Beschwerdeführer im konkreten Falle an der Verfahrensdauer kein Verschulden trifft - insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.
Diesem musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Diesem musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).
Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).
Der Beschwerdeführer absolviert weder eine Ausbildung noch geht er einer regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach, sondern bezieht staatliche Sozialleistungen (Grundversorgung) und kann somit nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Er verfügt - trotz seines langen Aufenthaltes - über nahezu keine Deutschkenntnisse, ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig und verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern.
Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes fünf Mal wegen Vermögensdelikten und -verbrechen strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX und verbüßt derzeit mehrere Freiheitsstrafen.Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes fünf Mal wegen Vermögensdelikten und -verbrechen strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und verbüßt derzeit mehrere Freiheitsstrafen.
Es kann somit nicht einmal ansatzweise von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und sind auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in Georgien gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Georgisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen.
Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt.
Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Resozialisierung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
28.11.2011